11 Flashcards

(10 cards)

1
Q

d)
Einwilligungsfähigkeit

A

Der Einwilligende muss nach geistlicher und sittlicher Reife imstande sein, die Be-deutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen und sachgerecht zu be-urteilen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die Intensität des Ein-griffs (nicht das Alter).

Bei der Einwilligung in eine Körperverletzung ist § 228 StGB zu beachten: Bei sit-tenwidrigen Körperverletzungen ist eine Einwilligung ausgeschlossen. Die Sitten-widrigkeit ist dann gegeben, wenn das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Den-kenden verletzt wird.

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2
Q

Einwilligungsfähigkeit

Normierte Grenze der Einwilligung bei § 223 Abs.1 StGB

A

Bei der Einwilligung in eine Körperverletzung ist § 228 StGB zu beachten: Bei sit-tenwidrigen Körperverletzungen ist eine Einwilligung ausgeschlossen. Die Sitten-widrigkeit ist dann gegeben, wenn das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Den-kenden verletzt wird.

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3
Q

Das Jedermann-Festnahmerecht,

A

§ 127 Abs.1 S. 1 StPO

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4
Q

Das Jedermann-Festnahmerecht, schema

A

a)
Festnahmesituation, § 127 Abs.1 S. 1 StPO

b)
Festnahmegrund

c)
Festnahmehandlung

d)
Subjektives Rechtfertigungselement

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5
Q

a)
Festnahmesituation, § 127 Abs.1 S. 1 StPO

A

Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort ent-fernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Ver-folgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.

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6
Q

b)
Festnahmegrund

A

Fluchtverdacht liegt vor, wenn der Festnehmende nach dem erkennbaren Verhal-ten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen muss, dieser werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.

Die Identität des Betroffenen kann nicht sofort festgestellt werden, wenn er An-gaben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere (insbesondere Personalausweis) mit sich führt.

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7
Q

c)
Festnahmehandlung

A

Auch hier gilt, dass die Festnahmehandlung geeignet und erforderlich sein muss. Die Erforderlichkeit wird allerdings bei Tötungshandlungen oder schwersten Kör-perverletzungen zu verneinen sein.

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8
Q

d)
Subjektives Rechtfertigungselement Festnahme situation

A

Kenntnis des Festnahmesituation und Absicht, den Festgenommenen der Straf-verfolgung zuzuführen.

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9
Q

Das elterliche Erziehungsrecht,

A

§§ 1626, 1631 BGB

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10
Q

Das elterliche Erziehungsrecht, schema

A

a)
Das Recht zur körperlichen Züchtigung

b)
Das Recht zu sonstigen Erziehungsmaßnahmen

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