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Atypischer Kausalverlauf:
Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch zu erwarten ist (z. B. Zufall, teilweise bei abnormaler Konstitution des Opfers).
Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Nur bei Fahrlässigkeitsdelikten!):
Das durch pflichtwidriges Vorverhalten des Täters begründete Risiko schlägt sich nicht im tatbestandlichen Erfolg nieder, wenn dieser auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Definition des Vorsatzes
Vorsatz, i.S.v § 15 StGB, ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiver Tatumstände.
Der Vorsatz muss bei Begehung der Tat vorliegen ?
Gemäß § 8 StGB ist ausschließlich der Moment der tatbestandlichen Ausführungshandlung relevant (daran fehlt es im Falle des dolus antecedens und des dolus subsequens).
Vorsatzformen:
Dolus directus 1. Grades (Absicht)
Dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz)
Dolus eventualis (bedingter Vorsatz)
Dolus directus 1. Grades (Absicht):
Absicht liegt dann vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizufüh-ren oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Han-deln voraussetzt. Das Willenselement dominiert, an das Wissenselement werden nur minimale Anforderungen gestellt.
Dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz):
Direkter Vorsatz liegt vor, wenn Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Hier überwiegt das Wissenselement.
Dolus eventualis (bedingter Vorsatz):
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung kennt und diese billigend in Kauf nimmt. (so die Rspr., zur Abgrenzung dolus eventualis zur bewussten Fahrlässig-keit)
Abgrenzung des bedingten Vorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit
In beiden Fällen rechnet der Täter mit der Möglichkeit, dass die im Gesetz genannten Umstände gegeben sind und dass sein Verhalten den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges bewirkt. Der Unterschied liegt alleine darin, dass er diese Folge beim Dolus eventualis hinnimmt und sich mit dem Risiko der Tatbe-standsverwirklichung abfindet, während er bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen des betreffenden Tatumstandes oder sonst auf das Ausblei-ben des Erfolges vertraut.
Kognitive Theorien: def
Die kognitiven Theorien lassen ein kognitives Element (Wissenselement) für den Eventualvorsatz ausreichen, wobei auch hier wieder bei der Ausgestaltung des Ele-ments differenziert wird. Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von der Tat.
Kognitive Theorien: Arten
Möglichkeitstheorie:
Wahrscheinlichkeitstheorie:
Risikotheorie: