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Solche hypothetischen Ersatzursachen dürfen bei der Beurtei-lung der Kausalität …
…nicht berücksichtigt werden: Maßgeblich sind nur die tatsächlich verwirklichten Umstände.
Kumulative Kausalität:
Ein Fall kumulativer Kausalität liegt vor, wenn beide Handlungen isoliert betrachtet nicht den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt hätten, sondern nur durch ihr Zusammenwirken.
-» Problematisch ist in der Folge aber die objektive Zurechnung.
Überholende Kausalität:
Die überholende Kausalität liegt immer dann vor, wenn eine bereits gesetzte Bedingung zwar zum Erfolg geführt hätte, eine andere Bedingung jedoch zuvor den Erfolg bewirkt.
Die spätere Bedingung beseitigt die frühere Ursachenkette und führt mittels einer neuen Ursachenkette zum Erfolg.
Definition der Objektiven Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein tatbestandsmäßiger Erfolg dem Täter dann, wenn durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist und genau diese Gefahr sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
Fallgruppen:
Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
Schutzzweck der verletzten Norm:
Allgemeines Lebensrisiko
Freiverantwortliche Selbstschädigung oder Selbstgefährdung des Op-fers:
Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter
Risikoverringerung
Fallgruppen:
Realisierung dieser Gefahr im tatbestandlichen Erfolg
Atypischer Kausalverlauf
Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Nur bei Fahrlässigkeitsdelikten!)
Schutzzweck der verletzten Norm
: Nur dann, wenn die verletzte Verhaltensnorm gerade dem Schutz des betref-fenden Rechtsguts zu dienen bestimmt ist, kann von einer rechtlich relevan-ten Gefahrschaffung gesprochen werden
Allgemeines Lebensrisiko:
Von der Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr kann auch dann nicht gesprochen werden, wenn der Grad der bewirkten Gefährdung so gering ist, dass er das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigt. Auch die Schaffung ei-nes erlaubten Risikos (etwa in den Fällen der Sozialadäquanz) fällt nicht unter die rechtlich relevante Gefahr.
Freiverantwortliche Selbstschädigung oder Selbstgefährdung des Op-fers:
Aus dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit folgt, dass der Verletzungserfolg nur, dann dem Täter nicht zugerechnet werden kann, wenn sich das Opfer freiverantwortlich selbst schädigt oder selbst gefährdet, selbst wenn Dritte da-ran beteiligt sind. (Dabei muss das Opfer tatsächlich eigenverantwortlich han-deln und sich wirklich selbst verletzen, es darf nicht durch den Täter verletzt werden). Entscheidendes Kriterium zur eigenverantwortlichen Selbstgefähr-dung zur einverständlichen Fremdgefährdung ist die Tatherrschaft, also ob das Opfer das Geschehen lenkend in den
Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter
Ob es zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kommt, richtet sich danach, in wessen Verantwortungsbereich der Taterfolg fällt. Die Verantwortung des Erstverursachers endet grundsätzlich dann, wenn der Er-folg ausschließlich dem Dritten zugeordnet werden muss, weil er vollverant-wortlich eine neue, selbständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr geschaffen hat, die sich dann alleine im Erfolg realisiert.
Risikoverringerung:
Ein Fall der Risikoverringerung liegt vor, wenn der Täter bei einem bereits an-gelegten Kausalverlauf das Verletzungsrisiko für den Betroffenen oder den Umfang des drohenden Schadens dadurch mindert, dass er Angriffe Dritter oder Schadensereignisse sonstiger Art in ihren nachteiligen Wirkungen ab-schwächt, ohne zugleich eine eigene, andersartige Gefahr für den Betroffenen zu begründen. In diesen Fällen entfällt die objektive Zurechnung.