Grundlagen HGB & BilanzStR Flashcards
(206 cards)
Wann unterliegt welche Gesellschaft der Aufstellungspflicht und was ist aufzustellen?
Vici
- mind. 2/3 der Merkmale an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen über/unterschreiten → Rechtsfolge tritt ein
- bei Umwandlung/Neugründung → schon am ersten Stichtag
- Frist:
- bei Kleinst/KleinG → 6 Monate (§264 I 4 HGB)
- bei mittelgroßen/großen/PIE → 3 Monate (§264 I 3 HGB)
Welche Arten der Prüfung kennt das HGB?
Beschreiben Sie die Systematik der Offenlegung nach HGB und die einschlägigen Rechtsnormen/-erleichterungen
Was gilt für die Form/Format/Inhalt der Offenlegungsunterlagen
- §328 HGB
- so wiederzugeben wie für Aufstellung entsprechend → es sei den Ausnahme/Erleichterung
- Inlandsemittent: ESEF
- KA gem. EU-VO
- Einzureichen sind:
- Bilanz
- GuV
- Anhang
- BV/VV
- LB
- Bericht AR wenn vorhanden
- Vorschlag Ergebnisverwendung
- Beschluss Ergebnisverwendung unter Angabe JÜ/JFB
- Datum Feststellung JA
Was versteht man unter der Einzeldifferenzenbetrachtung und der Gesamtdifferenzenbetrachtung?
Einzeldifferenzenbetrachtung:
bei der Ermittlung der latenten Steuer erfolgt dies auf Basis einzelner Geschäftsvorfälle / Bilanzposten
Gesamtdifferenzenbetrachtung:
bei der Bilanzierung der lat. Steuern
Passivsaldo –> Passivierungspflicht
Aktivsaldo –> Aktivierungswahlrecht unter Einhaltung der Stetigkeit
Welche Kriterien bedarf es für wirtschaftliches Eigentum?
1) Verfügungsmacht / Besitz
2) Nutzen und Lasten
3) Wertänderungschance /-risiko bzw. das Risiko des zufälligen Untergangs
Unter welchen Voraussetzungen ist eine RSt für Sozialplanverpflichtungen (z. B. Standortschließung) konkret bilanzierungsfähig?
1)Belastung des Vermögens
2) quantifizierbar
3) hinreichend sicher erwartet
4) beruhend auf einer (Außen-)Verpflichtung
zu 4): Es kommt auf den Zeitpunkt an, wann AN informiert werden
(z. b. kurz vor Weihnachten)
Was gilt grundsätzlich für die Bewertung von Vermögensgegenständen?
Nach § 253 Satz 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (Anschaffungswertprinzip / Herstellungskostenprinzip).
Wie sind Verbindlichkeiten zu bewerten?
Gemäß § 253 Satz 2 HGB sind Verbindlichkeiten mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist.
Wie werden Rückstellungen bewertet?
Nach § 253 Satz 2 HGB sind Rückstellungen in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist.
Welche Bewertungsprinzipien gelten für das Anlagevermögen?
Gemäß § 253 Abs. 3 HGB gilt für das Anlagevermögen das Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip sowie das gemilderte Niederstwertprinzip bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
Wie ist das Umlaufvermögen zu bewerten?
Nach § 253 Abs. 4 HGB gilt für das Umlaufvermögen das Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip und das strenge Niederstwertprinzip, also Abschreibung auch bei nur vorübergehender Wertminderung.
Welche Bestandteile enthält der LB (maximal)?
mit §§
- Wirtschaftsbericht (§289 Abs 1 S. 1 und 2; ggf. erweitert um nichtfinanzielle KPIs nach Abs. 3 HGB)
- Prognosebericht (§289 Abs. 1 S. 4 HGB)
- Bilanzeid (§289 Abs. 1 S. 5 HGB)
- Finanzrisikobericht (§289 Abs 2 S. 1 Nr. 1 HGB)
- F&E-Bericht (§289 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB)
- Zweigniederlassungsbericht (§289 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HGB)
- Bericht über die Übernahmesituation (§§289 Abs 3 i. V. v. 289a HGB und 2 ABs. 7 WpÜG)
- IKS- und RMS-Bericht (§289 Abs. 4 HGB)
- Ergänzungsbericht (z. B. Abhängigkeitsbericht §312 Abs. 3 AktG)
- nichtfinanzielle Erklärung (§289a HGB)
- Erklärung zur Unternehmensführung (§289f HGB)
Was darf nicht unter der Bilanz als Haftungsverhältnis ausgewiesen werden?
Alles, was bereits passiviert ist. (§251 S. 1 HGB)
Gegenüberstellung HGB und IFRS:
Grundprinzip
HGB: Gläubigerschutz
IFRS: Investorenschutz
Gegenüberstellung HGB und IFRS:
Beziehung zur Steuerbilanz
HGB: Maßgeblichkeitsprinzip (§5 Abs. 1 EStG)
IFRS: keine Ableitung der StBil aus IFRS
Gegenüberstellung HGB und IFRS:
AV
HGB: AK
IFRS: AK / Wiederbeschaffungskosten
Gegenüberstellung HGB und IFRS:
RSt
HGB: auch bei drohenden Verlusten
IFRS: nur bei hoher WK
Gegenüberstellung HGB und IFRS:
Konzernstruktur
HGB: kein Einbezug von TU
IFRS: stets im KA
Gegenüberstellung HGB und IFRS:
Projekte (Umsatz)
HGB: Realisationsprinzip, Fertigstellung
IFRS: Zwischengewinnausweis, Percentage of Completion
Grundsatz der Bilanzidentität
(§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Der Grundsatz der Bilanzidentität schreibt vor, dass die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres übereinstimmen muss.
Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit Going-Concern-Prinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Dieser Grundsatz besagt, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden von der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, solange dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen.
Grundsatz der Einzelbewertung
(§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden müssen grundsätzlich einzeln bewertet werden.
Ausnahmsweise kann von der Einzelbewertung abgesehen werden, wenn
* die Einzelbewertung aus praktischen Gründen nicht durchführbar ist oder
* zu einem nicht vertretbaren Arbeitsaufwand führt (z.B. bei Schrauben).
Deshalb darf von den Bewertungsvereinfachungsverfahren gem. § 256 Satz 2 HGB i.V.m. § 240 Abs. 3 und 4 HGB auch bei der Bilanzierung Gebrauch gemacht werden (Gruppenbewertung und Festwert-Bewertung).
Vorsichtsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Der Grundsatz der Vorsicht besagt, dass die Vermögensgegenstände und die Schulden vorsichtig zu bewerten sind. Das bedeutet allgemein, dass die Aktivposten eher niedriger und die Passivposten eher höher anzusetzen sind.