Grundlagen HGB & BilanzStR Flashcards

(206 cards)

1
Q

Wann unterliegt welche Gesellschaft der Aufstellungspflicht und was ist aufzustellen?

Vici

A
  • mind. 2/3 der Merkmale an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen über/unterschreiten → Rechtsfolge tritt ein
  • bei Umwandlung/Neugründung → schon am ersten Stichtag
  • Frist:
    • bei Kleinst/KleinG → 6 Monate (§264 I 4 HGB)
    • bei mittelgroßen/großen/PIE → 3 Monate (§264 I 3 HGB)
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2
Q

Welche Arten der Prüfung kennt das HGB?

A
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3
Q

Beschreiben Sie die Systematik der Offenlegung nach HGB und die einschlägigen Rechtsnormen/-erleichterungen

A
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4
Q

Was gilt für die Form/Format/Inhalt der Offenlegungsunterlagen

A
  • §328 HGB
  • so wiederzugeben wie für Aufstellung entsprechend → es sei den Ausnahme/Erleichterung
  • Inlandsemittent: ESEF
  • KA gem. EU-VO
  • Einzureichen sind:
    • Bilanz
    • GuV
    • Anhang
    • BV/VV
    • LB
    • Bericht AR wenn vorhanden
    • Vorschlag Ergebnisverwendung
    • Beschluss Ergebnisverwendung unter Angabe JÜ/JFB
    • Datum Feststellung JA
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5
Q

Was versteht man unter der Einzeldifferenzenbetrachtung und der Gesamtdifferenzenbetrachtung?

A

Einzeldifferenzenbetrachtung:
bei der Ermittlung der latenten Steuer erfolgt dies auf Basis einzelner Geschäftsvorfälle / Bilanzposten

Gesamtdifferenzenbetrachtung:
bei der Bilanzierung der lat. Steuern
Passivsaldo –> Passivierungspflicht
Aktivsaldo –> Aktivierungswahlrecht unter Einhaltung der Stetigkeit

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6
Q

Welche Kriterien bedarf es für wirtschaftliches Eigentum?

A

1) Verfügungsmacht / Besitz
2) Nutzen und Lasten
3) Wertänderungschance /-risiko bzw. das Risiko des zufälligen Untergangs

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7
Q

Unter welchen Voraussetzungen ist eine RSt für Sozialplanverpflichtungen (z. B. Standortschließung) konkret bilanzierungsfähig?

A

1)Belastung des Vermögens
2) quantifizierbar
3) hinreichend sicher erwartet
4) beruhend auf einer (Außen-)Verpflichtung

zu 4): Es kommt auf den Zeitpunkt an, wann AN informiert werden
(z. b. kurz vor Weihnachten)

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8
Q

Was gilt grundsätzlich für die Bewertung von Vermögensgegenständen?

A

Nach § 253 Satz 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (Anschaffungswertprinzip / Herstellungskostenprinzip).

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9
Q

Wie sind Verbindlichkeiten zu bewerten?

A

Gemäß § 253 Satz 2 HGB sind Verbindlichkeiten mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist.

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10
Q

Wie werden Rückstellungen bewertet?

A

Nach § 253 Satz 2 HGB sind Rückstellungen in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist.

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11
Q

Welche Bewertungsprinzipien gelten für das Anlagevermögen?

A

Gemäß § 253 Abs. 3 HGB gilt für das Anlagevermögen das Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip sowie das gemilderte Niederstwertprinzip bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.

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12
Q

Wie ist das Umlaufvermögen zu bewerten?

A

Nach § 253 Abs. 4 HGB gilt für das Umlaufvermögen das Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip und das strenge Niederstwertprinzip, also Abschreibung auch bei nur vorübergehender Wertminderung.

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13
Q

Welche Bestandteile enthält der LB (maximal)?
mit §§

A
  1. Wirtschaftsbericht (§289 Abs 1 S. 1 und 2; ggf. erweitert um nichtfinanzielle KPIs nach Abs. 3 HGB)
  2. Prognosebericht (§289 Abs. 1 S. 4 HGB)
  3. Bilanzeid (§289 Abs. 1 S. 5 HGB)
  4. Finanzrisikobericht (§289 Abs 2 S. 1 Nr. 1 HGB)
  5. F&E-Bericht (§289 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB)
  6. Zweigniederlassungsbericht (§289 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HGB)
  7. Bericht über die Übernahmesituation (§§289 Abs 3 i. V. v. 289a HGB und 2 ABs. 7 WpÜG)
  8. IKS- und RMS-Bericht (§289 Abs. 4 HGB)
  9. Ergänzungsbericht (z. B. Abhängigkeitsbericht §312 Abs. 3 AktG)
  10. nichtfinanzielle Erklärung (§289a HGB)
  11. Erklärung zur Unternehmensführung (§289f HGB)
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14
Q

Was darf nicht unter der Bilanz als Haftungsverhältnis ausgewiesen werden?

A

Alles, was bereits passiviert ist. (§251 S. 1 HGB)

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15
Q

Gegenüberstellung HGB und IFRS:
Grundprinzip

A

HGB: Gläubigerschutz
IFRS: Investorenschutz

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16
Q

Gegenüberstellung HGB und IFRS:
Beziehung zur Steuerbilanz

A

HGB: Maßgeblichkeitsprinzip (§5 Abs. 1 EStG)
IFRS: keine Ableitung der StBil aus IFRS

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17
Q

Gegenüberstellung HGB und IFRS:
AV

A

HGB: AK
IFRS: AK / Wiederbeschaffungskosten

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18
Q

Gegenüberstellung HGB und IFRS:
RSt

A

HGB: auch bei drohenden Verlusten
IFRS: nur bei hoher WK

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19
Q

Gegenüberstellung HGB und IFRS:
Konzernstruktur

A

HGB: kein Einbezug von TU
IFRS: stets im KA

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20
Q

Gegenüberstellung HGB und IFRS:
Projekte (Umsatz)

A

HGB: Realisationsprinzip, Fertigstellung
IFRS: Zwischengewinnausweis, Percentage of Completion

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21
Q

Grundsatz der Bilanzidentität

A

(§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Der Grundsatz der Bilanzidentität schreibt vor, dass die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres übereinstimmen muss.

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22
Q

Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit Going-Concern-Prinzip

A

(§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Dieser Grundsatz besagt, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden von der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, solange dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen.

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23
Q

Grundsatz der Einzelbewertung

A

(§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden müssen grundsätzlich einzeln bewertet werden.

Ausnahmsweise kann von der Einzelbewertung abgesehen werden, wenn
* die Einzelbewertung aus praktischen Gründen nicht durchführbar ist oder
* zu einem nicht vertretbaren Arbeitsaufwand führt (z.B. bei Schrauben).
Deshalb darf von den Bewertungsvereinfachungsverfahren gem. § 256 Satz 2 HGB i.V.m. § 240 Abs. 3 und 4 HGB auch bei der Bilanzierung Gebrauch gemacht werden (Gruppenbewertung und Festwert-Bewertung).

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24
Q

Vorsichtsprinzip

A

(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Der Grundsatz der Vorsicht besagt, dass die Vermögensgegenstände und die Schulden vorsichtig zu bewerten sind. Das bedeutet allgemein, dass die Aktivposten eher niedriger und die Passivposten eher höher anzusetzen sind.

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25
Welche Arten von Pensionen und ähnliche Verpflichtungen existieren und welche Passivierung erfolgt?
1. ähnliche Verpflichtungen (Überbrückungsgelder/ Vorruhestandsbezüge) --> Wahlrecht 2. Pensionsverpflichtungen a. unmittelbare I. Neuzusagen nach 31/12/1986 --> Pflicht II. Altzusagen vor 01/01/1987 und nachträgliche Erhöhungen --> Wahlrecht b. mittelbare --> Wahlrecht
26
Wie werden Pensionsrückstellungen im HR behandelt?
Ansatz: Unmittelbare und mittelbare (Einschalten selbstständiger Versorgungsträger) - Pflicht §249 I 1 HGB - Wahlrecht: Altzusagen vor 01.01.1987 Wahl §28 I 1 EGHGB - Wahlrecht: Mittelbare Pensionsverpflichtungen, wenn die Mittel der Unterstützungskasse nicht ausreichen und mit einer Einstandspflicht zu rechnen ist, § 28 I 2 EGHGB Bewertung: - Grundsatz §253 I S2 HGB - Rentenanpassungen oder Gehaltsänderungen sind bei gehaltsabhängigen Zusagen zu berücksichtigen - Diskontierung: Abzinsung bei Restlaufzeit >1 Jahr §253 II S1 und S2 HGB; §277 V HGB - Wertpapiergebundene Pensionszusagen: - RSt. Zum beizulegenden Zeitwert dieser WP anzusetzen, soweit der beizulegende Zeitwert einen garantierten Mindestbetrag übersteigt §253 I 3 HGB - RSt zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen, soweit der beizulegende Zeitwert Garantierten Mindestbetrag übersteigt §253 I 3 HGB - sind zu verrechnende VG mit ihrem Zeitwert zu bewerten §253 I 4 iVm §246 II 2 HGB - ist AK übersteigender Betrag ausschüttungsgesperrt §268 VIII 3 HGB; gemäß §246 II 2 HGB gesondert anzusetzen; aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung §266 II HGB
27
Wie werden Pensionsrückstellungen im StR behandelt?
Ansatz: Pflicht §6a, §5III, §5IV EStG - Nur wenn als Betriebsausgabe abzugsfähig - Voraussetzungen nach §6a I EStG - Rechtsanspruch auf einmalige/laufende Pensionsleistungen des Berechtigten - Zusage ohne schädliche Vorbehalte - Schriftlich erteilt, Angabe von Art/ Form/ Voraussetzung und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen - Zeitpunkt der Bildung: vor Eintritt des Versorgungsfalls (in WJ wo Zusage erteilt wurde; frühestens jedoch für WJ: Mitte des 23. Lebensjahr vollendet [nach 31/12/2017]/ Mitte des 27. Lebensjahr vollendet [31/12/2008 – 01/01/2018] Bewertung: - durch 6a EStG nicht abschließend geregelt, sondern nach oben begrenzt §6a III - Neuzusagen: Teilwert als Obergrenze - Bei Berechnung des Barwert Faktoren wie Faktoren zu berücksichtigten (Geburts-, Eintritts-, Zusage und Pensionierungsdatum, Ruhegehaltsfähige Bezüge und Geschlecht - Abzinsungssatz 6% Altzusagen §28 EGHGB: Wahlrecht HR gilt auch für StR, TW kann voll/teilweise oder gar nicht angesetzt werden - Zuführungs-/Nachholverbote §6a IV EStG: Zuführung ist zulässig bis Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen TW Ende des WJ und TW Ende des VJ; Nachholverbot bezogen auf einzelne Verpflichtungen; Verteilung des Unterschiedsbetrages über mind. 3 Jahren in 4 Ausnahmefällen gestattet
28
Wie werden RSt allgemein bewertet?
HR: - § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB: in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags - Bei Laufzeit >1 Jahr: § 253 Abs. 2 Satz 1,4,5 HGB: Mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen - Bonitätsrisiko: darf nicht berücksichtigt werden - Rückgriffansprüche nur berücksichtigen: bei drohender Inanspruchnahme zumindest teilweise widerspiegeln; Erfüllung der Verbindlichkeit rechtlich verbindlich nachfolgen; vollwertig sind StR: - §6 I Nr 3a, §6a III und IV EStG - Striktes Stichtagsprinzip - Für Abzinsung für Sachleistungsverpflichtung ist Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend - Nicht abschließend geregelt, sondern für steuerliche Zwecke nach oben begrenzt - Erst Bewertung nach EStG, dann abgleich mit HB, wenn HB < StR dann Übernahme HB (nur Endergebnis relevant nicht Zwischenergebnisse)
29
Wie ist die RSt für unterlassene Instandhaltung/Abraumbeseitigung zu behandeln?
HR: Ansatz: - Pflicht §249 I 2 Nr 1 HGB, bei Instandhaltung bis 3 Monate nächstes GJ, bei Abraumbeseitigung innerhalb eines Jahres
30
Wie werden Verbindlichkeiten behandelt?
StR Ansatz: - nur wenn aus BV VG entstanden - Nicht änderbar es sei den WG - HR-Wahlrecht: Verbot - HR-Passivierungspflicht: grdstzl. Passivierungspflicht außer Sonderregellungen - Sonderregelungen §5 IIa EStG und §5 V 1 EStG: Disagio Bewertung: §6 I Nr. 3 EStG
31
Wie sind Rentenverpflichtungen zu behandeln?
HR Ansatz: - Soweit Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, gemäß § 253 II S. 3 HGB abzuzinsen - Marktzinssatz zur Ermittlung des Barwertes - Laufzeitkongruenter Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre, §253 II S. 3 i.V.m. S. 1 HGB (bis 2015 sieben Jahre) - Vereinfachend: durchschnittlicher Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, § 253 II S. 3 i.V.m .
32
Wie sind Abzugsfähige Zinsen zu behandeln?
StR Bewertung: - Betrieblicher Zinsanteil - Darlehenskonto: je ein Darlehen für betrieblichen/privat veranlassten Teil - Dreikonten-Modell: 1. Betriebseinnahmen, 2. Betriebsausgaben 3. Private Investitionen; Schulden auf 3. Werden durch 1. Getilgt, Schulden auf Konto 2 steigen, Zinsen abzugsfähig - Kann eingeschränkt sein bei Überentnahmen §4 IVa EStG
33
Wie ist Zölle, Verbrauchersteuern und USt auf Anzahlungen zu behandeln?
HR: Kein Ansatz StR: Aktivierungspflicht §5 V 2 EStG
34
Wie werden Lieferantenskonti behandelt?
HR: Bewertung: - Bei beabsichtigter Inanspruchnahme - Grdstzl. Ansatz abzgl. Skonto - Doch keine Inanspruchnahme: erfolgsneutrale Erhöhung der Verbindlichkeit und der AK/HK der Lieferung/Leistung - Bei nicht beabsichtigter Inanspruchnahme - Grundsätzlich Ansatz mit vollem RE-Betrag - Falls Doch Inanspruchnahme: erfolgsneutrale Minderung
35
Wie werden Fremdwährungsverbindlichkeiten behandelt?
HR Bewertung: - Einbuchung mit dem Erfüllungsbetrag - Grundsätzlich gem. §253 I 2 HGB ungünstigerer Geldkurs um die Verbindlichkeit zu erfüllen - Ausnahme: Briefkurs für Anzahlungen mit deren Rückzahlungen nicht zu rechnen - Folgebewertung §256a HGB: - Falls Devisenkassamittelkurs < Einbuchungskurs  höher zu bewerten - Falls Devissenkassamittelkurs > Einbuchungskurs - Falls Restlaufzeit > 1 Jahr: Beibehaltung - Falls Restlaufzeit < 1 Jahr: niedriger zu bewerten: nicht anwendbar sind AK/HK Prinzip §253 I 1 HGB und Realisationsprinzip §252 I Nr 4 Hs2 HGB - Bei Absicherung durch Termingeschäft: Bewertung mit Devisenterminkurs §254 HGB
36
Wie wird Agio/Disagio behandelt?
HR Bewertung: Rückzahlungs-Agio – Auszahlungs-Disagio = Kombination Ausweis: - Unterschiedsbetrag darf als ARAP gemäß §250 III HGB angesetzt werden - Bei höherer Auszahlung Ansatz als Pflicht als PRAP §250 II HGB
37
Wie ist die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit in der Bilanz definiert?
``` §246 I 1 HGB VG: 1. greifbare wirtschaftliche Werte 2. selbständig verwertbar / verkehrsfähig 3. selbständig bewertbar ``` Schulden: 1. hinreichend sicher erwartete Belastungen des Vermögens 2. beruhend auf Leistungsverpflichtung des Unternehmens 3. selbständig bewertbar (quantifizierbar)
38
Benenne die Aktivierungsverbote im HGB und wo sie definiert sind
Verbote: §248 I HGB 1. Gründung Unternehmen 2. Aufwand Beschaffung EK 3. Aufwand für Abschluss Versicherungsverträge §248 II HGB 4. selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle VG des Anlagevermögens
39
Nenne die Bilanzierungswahlrechte im HGB und wo sie definiert sind
Wahlrechte 1. Aktivierung selbstgeschaffener IVG des AV §248 II HGB 2. Disagio §250 III HGB 3. Aktive Latente Steuern §274 I 2 HGB
40
Nennen sie die expliziten Aktivierungsgebote im HGB und wo sie definiert sind
1. Entgeltlich erworbener Geschäfts-/Firmenwert §246 I 4 HGB | 2. aktiver RAP §250 I 1 HGB
41
Nennen sie die Passivierungswahlrechte im HGB und wo sie definiert sind
1. Direkte Pensionszusagen vor 01.01.1987 §28 I 1 EGHGB
42
Nennen Sie die Passivierungsgebote im HGB und wo sie definiert sind
1. Rückstellungen §249 I 2 Nr1 HGB 2. Passiver RAP §250 II HGB 3. Passive latente Steuern §274 I 1 HGB
43
Nennen Sie ein "Passivierungsverbot" im HGB
Klarstellende Bedeutung des §249 II 1 HGB
44
Wie ist die Ansatzvorschrift im EStG definiert?
§5 I EStG -> Maßgeblichkeitsgrundsatz es sei denn ein abweichendes steuerliches Wahlrecht (§5 I 1 Hs 2) oder anderer Ansatz - Bewertungsvorbehalte §5VI EStG, §6EStG, §7 EStG
45
Nennen sie die Ansatzkriterien von WG in EStG
- Aufwendungen entstanden - die einen über den Bilanzstichtag hinausgehenden Nutzen erwarten lassen - selbständig bewertbar (Fiktion: sind. (Fiktion: Erwerber des gesamten Betriebes würde dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt ansetzen.)
46
Wie werden WG zugerechnet?
- Grundsätzlich bürgerlich rechtlichem Eigentümer | - im Zweifel: §39AO --> wirtschaftlicher Eigentümer
47
Wie wird Betriebsvermögen von Privatvermögen abgegrenzt?
1. Notwendiges Betriebsvermögen: > 50% betrieblich oder unerlässlich für Fortführung 2. Notwendiges Privatvermögen: <10% betrieblich ODER betriebliche Veranlassung nicht leicht und objektiv nachprüfbar oder kein objektiver Zusammenhang zum Betrieb 3. Gewillkürtes Betriebsvermögen: weder 1. noch 2., Steuerpflichtige entscheiden nach eigenem Ermessen
48
Wie werden VG im Zugang bewertet?
AK oder HK
49
Wie werden VG in der Folgebewertung behandelt?
Planmäßige Abschreibung des AV | Außerplanmäßige Abschreibung des AV und UV
50
Wie werden Schulden bewertet?
Erfüllungsbetrag §253 I 2 HGB | Sonderfall: Sachleistungsverpflichtung
51
Welche Bestandteile sind in den Anschaffungskosten zu aktivieren und wo steht dies im HGB?
§253 I 1 HGB iVm §255 I HGB Anschaffungspreis netto (falls VSt abzugsfähig) + Nebenkosten netto (Makler, Notar, Transport, Montage, Umbau, Zölle, KEINE FK ZINSEN) + nachträgliche AK (nachträglich eingefügte Gegenstände) - AK-Minderungen (Skonti, Rabatt, Gutschriften, Rückvergütung, Zuwendungen) Besonderheiten: - FX-Geschäfte: Umrechnung zum Kurs des Stichtags, an dem wirtschaftliche Verfügungsmacht erzielt - Tauschgeschäft: in HGB Wahl zwischen Gewinnrealisierung und Buchwertfortführung, in StR nur Gewinnrealisierung
52
Welche Arten der Abschreibung existieren im HGB
1. planmäßige §253 III 1 HGB | 2. außerplanmäßige §253 IV HGB
53
Wie werden Rückstellungen im HGB bewertet?
- vernünftiger Kaufmännischer Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag §253 I 2 HGB - wenn Restlaufzeit >1 Jahr: Abzinsung §253 II HGB mit 7 Jahren, im Falle von Altersversorgung 10 Jahre - Wahlrecht zur Abzinsung mit durchschnittlichem Marktzinssatz Restlaufzeit 15 Jahre
54
Wann werden im Rahmen der Folgebewertung Wertkorrekturen vorgenommen?
- Vermögensgegenstände: nach unten o Anlagevermögen: §253 III HGB: Pflicht zur Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert, falls die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist;  Korrekturwert: „niedrigerer am Abschlussstichtag beizulegender Wert“ Ertragswert [schwer nachprüfbar]; Einzelveräußerungspreis [falls Verkauf vorgesehen]; Wiederbeschaffungswert [Regelfall]  „voraussichtlich dauernde Wertminderung“: keine konkreten Anzeichen für eine Werterhöhung „während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer“ • Baetge et al.: innerhalb fünf Jahren bzw. einer kürzeren Restnutzungsdauer o Wahlrecht bei Finanzanlagen, auch wenn nur vorübergehend o Umlaufvermögen, § 253 Abs. 4 HGB: auf niedrigeren Börsen oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert  S. 1: auf „niedrigeren Wert (…), der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt “ ODER  S. 2: auf niedrigeren beizulegenden Wert - Passiva o Schulden: nach oben §252 I Nr 4 HGB  Schätzmaßstab: vernünftiger kaufmännische Erfüllungsbetrag §253 I 2 HGB o Rückstellungen:  „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags“, § 253 I 2 HGB  Laufzeit > 1 Jahr: Abzuzinsen mit dem der Restlaufzeit entsprechenden ds. Marktzinssatz der letzten 7 Jahre im Falle von Altersversorgungsverpflichtungen 10 Jahre (beachte Ausschüttungssperre) , § 253 II 1 HGB  Altersvorsorgeverpflichtungen Wahlrecht zur Abzinsung mit ds. Marktzinssatz bei angenommener Restlaufzeit von 15 J., § 253 II 2 HGB
55
In welchen Instanzen darf es eine Wertaufholung gegben?
§253 V HGB - wenn Grund entfällt dann wieder auf fortgeführte AHK bewerten - AUSNAHME: erworbener Geschäfts-/Firmenwert
56
Was sind Bewertungseinheiten, wo sind sie definiert?
§254 II HGB gegenläufige Wertänderungen und Zahlungsströme bleiben unberücksichtigt soweit und solange ein Ausgleich stattfindet; §249 I/252 I Nr.3&Nr.4/§256a HGB werden nur auf Bewertungseinheit angewendet
57
Wann dürfen Bewertungsvereinfachungsverfahren im HGB genutzt werden?
§256 HGB - VG des Vorratsvermögens - gleichartig - LiFo oder FiFo
58
Wie werden Währungsumrechnungen in der Bewertung behandelt?
§256a HGB | - Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag
59
Was sind in Herstellkosten im HGB einzubeziehen und wo sind sie definiert?
§255 II, IIa, III HGB - keine kalkulatorischen Kosten ``` Pflicht: + MEK + FEK + Sonderkosten Fertigung + MGK + FGK + durch Fertigung verursachte Abschreibung + bei IVG des SAV: Entwicklungskosten falls klar von Forschung trennbar ``` Wahl (nur im Herstellungszeitraum [Periode beginnt mit erstmaligem Aufwand im Zusammenhang mit Leistung, endet mit Veräußerung/Nutzung]): + angemessener Teil Verwaltung + angemessener Teil Aufwendungen soziale Einrichtungen + freiwillige soziale Leistungen + betriebliche Altersvorsorge + FK Zinsen fall konkret zuordenbar Verbot - Forschung und Entwicklung - Vertrieb
60
Wie sind die Herstellkosten im StR zu behandeln?
wie im HR durch Maßgeblichkeitsgrundsatz §5 I 1 EStG, §6 I 1b EStG legt einheitliche Ausübung fest
61
Was sind "angemessene Teile" im Rahmen der Herstellungskosten?
„angemessen“: betriebsfremde und außergewöhnliche Kosten dürfen nicht einbezogen werden
62
Was bedeutet "auf den Zeitraum der Herstellung entfallen" im Rahmen der Herstellungskosten?
- Anfang: erstmaliger Anfall von Aufwendungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen - Ende: Vermögensgegenstand veräußert oder zur bestimmungsgemäßen Nutzung einsetzbar
63
Wie ist im HGB im Rahmen der außerplanmäßigen Abschreibung des SAV der niedrigere beizulegende Wert zu bestimmen?
- Ertragswert: schwer nachprüfbar - Einzelveräußerungspreis: falls Verkauf vorgesehen - Wiederbeschaffungswert: Regelfall ("Einkaufsseite")
64
Wie ist im Rahmen der außergewöhnlichen Abschreibung des SAV die voraussichtlich dauernde Wertminderung zu definieren?
- „während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer" | - Baetge et al.: innerhalb fünf Jahren bzw. einer kürzeren Restnutzungsdauer
65
Wie ist der neue Wert des VG des UV im Rahmen des strengen Niederstwertprinzip zu definieren?
§253 IV - Börsen oder Marktpreis - falls beides nicht da -> niedriger beizulegender Wert
66
Wie sind Positive WG im StR zu bewerten?
``` Zugang: AK/HK Folgebewertung: - Teilwertabschreibung §6 I Nr.1 S.2; Nr.2 S.2 EStG - AfA §7 EStG - GWG Abschreibung §6 II und IIa EStG - Sonderregelungen des §81 bis 82i EStDV ```
67
Wie werden Verbindlichkeiten im EStG bewertet?
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
68
Wie werden Rückstellungen im EStG bewertet?
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG
69
Welche Sondersachverhalte des StR wurden besprochen?
- Entnahme und Einlage: §6 I Nr.4 und 5 EStG - Eröffnung und entgeltlicher Erwerb eines Betriebs §6 I Nr6 und 7 EStG - Übertragung Teilbetriebe, Anteile Mitunternehmer und Tausch §6 III bis VI EStG - Bewertungsvereinfachungsverfahren zusätzlich zu HR - Festbewertung: Sachanlagevermögen: R5.4 III 1 EStR, H 5.4 (Festwert) EStH; Roh-, Hilfs u. Betriebsstoffe: H 5.4 (Festwert) EStH - Gruppenbewertung: WG des Vorratsvermögens bei vertretbaren WG mit schwankenden Einkaufspreisen: Reine Durchschnittsbewertung, R 6.8 III EStR, bei allen anderen: Gruppenbewertung mit Durchschnittswerten R 6.8 IV EStR; WG des beweglichen Anlagevermögens: Gruppenbewertung R 5.4 II 3 EStR; Sammelbewertung: Bei gleichartigen WG des Vorratsvermögens darf LiFo angewandt werden, § 6 I Nr. 2a EStG, vgl. R 6.9 EStR
70
Wie werden die Anschaffungskosten im StR bewertet
- grundsätzlich wie HR - Höhe des Kaufpreises in FX ist Tag des Erwerbs maßgebend - Vorsteuerabzug §9b I EStG - Kapitalzuschüsse §6.5 EStR - stille Reserven: §6b EStG, R6.6 EStR
71
Wie werden Herstellkosten im StR behandelt?
- Gebote und Verbote grundsätzlich wie HR | - Handelsrechtliche Wahlrechte gelten auch für StR -> müssen einheitlich ausgeführt werden
72
Welche Bewertungsvereinfachungsverfahren existieren?
- Festwertbewertung - Gruppenbewertung bzw. Durchschnittsbewertung - Sammelbewertung nach einem Verbrauchsfolgeverfahren
73
Wann ist die Festbewertung Zulässig und wo ist sie geregelt?
§§240 Abs. 3 iVm 256 S. 2 HGB - Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens - Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe Hinweise: - Regelmäßiger Ersatz - Nachrangige Bedeutung - Geringe Veränderungen des Bestandes bzgl. Größe, Wert und Zusammensetzung - Körperliche Bestandsaufnahme i.d.R. alle drei Jahre
74
Wann ist die Gruppenbewertung zulässig und wo ist sie geregelt?
§§ 240 Abs. 4 iVm 256 S. 2 HGB - Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens - Sonstige gleichartige oder annähernd gleich wertige bewegliche Vermögensgegenstände Gleichartigkeit: - Zugehörigkeit zur gleichen Warengattung und annähernde Preisgleichheit - Funktionsgleichheit und annähernde Preisgleichheit Gleichwertigkeit: - Preisabweichung innerhalb der Gütergruppe ≤ 20%
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Wann ist die Sammelbewertung zulässig und wo ist sie geregelt?
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens Gleichartigkeit wird konkretisiert durch: - Zugehörigkeit zur gleichen Warengattung und annähernde Preisgleichheit - Funktionsgleichheit und annähernde Preisgleichheit Gleichwertigkeit wird konkretisiert durch: - Preisabweichung innerhalb der Gütergruppe ≤ 20%
76
Was ist der Teilwert und wo ist er geregelt?
§ 6 I Nr. 1 S. 3 EStG Objektivierter Wert mit folgenden Merkmalen: - Anteiliger Betrag für das einzelne Wirtschaftsgut - den ein fiktiver Erwerber eines Betriebs - im Rahmen eines fiktiven Gesamtkaufpreises für den Betrieb ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist - dass der fiktive Erwerber den Betrieb fortführt  Zu unterscheiden vom „gemeinen Wert“ (Einzelveräußerungspreis, unabhängig vom Betrieb, subjektiver Wert)
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Wann ist der Teilwert im EStG relevant?
- Niedrigerer Teilwert bei dauernder Wertminderung, Wahlrecht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG - Höherer Teilwert bei Wegfall des Abschreibungsgrunds, Pflicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG - Entnahmen und Einlagen von WG, § 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 EStG - Eröffnung eines Betriebs, § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG - Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei entgeltlichem Erwerb, bspw. eines Betriebs gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG
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Wie wird der Teilwert ermittelt?
- Schätzung - objektiviert durch Grenzen - Obergrenze: idR Wiederbeschaffungswert/Herstellungskosten - Untergrenze: Einzelveräußerungspreis oder Material-/ Schrottwert
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Was ist eine Beteiligung und wo ist sie definiert?
§271 I 1 HGB „Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen“
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Was ist eine Einlage im StR und wo ist sie definiert?
Einlagen , § 4 Abs. 1 S. 8 EStG: „Alle WG (Bareinzahlungen und sonstige WG), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres zugeführt hat“ - nicht einlagefähig: Unentgeltlich erworbene Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile und reine Nutzungen - Eigene Arbeitskraft, da sie sich einer Bewertung entzieht
81
Was ist eine Entnahme im StR und wo ist sie definiert?
§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG „Alle WG (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe eines Wirtschaftsjahres entnommen hat.“
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Behandlung Überführung ins Ausland von WG?
§4 I 3 EStG - Falls BRD im Ausland Gewinnanspruch verliert = Behandlung als Entnahme - bspw. kein DBA - Bewertung zu gemeinem Wert - Bei Überführung in EU Betriebsstätte: Gewinn über steuerlichen Ausgleichsposten 5 Jahre verteilen §4 I und II EStG
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Was ist die Bedeutung und Zweck von AfA?
- Bildet den Wertverzehr durch Gebrauch des WG oder durch Zeitablauf ab - Zwingend vorzunehmen §6 I Nr 1 S1 EStG - Verteilung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer §7 I 2 EStG / R7.4 III 1 EStR - Amtliche AfA Tabellen - Vermutung der Richtigkeit der angegebenen Nutzungsdauern - jedoch kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden - ggf. vom Zeitpunkt der besseren Erkenntnis an zu berichtigen
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Was ist die Bemessungsgrundlage von AfA?
- grundsätzlich AK/HK §7 I 1 EStG; §7 IV 1 EStG - nachträgliche AK/HK: Verteilung über Restnutzungsdauer - Einlagen: kein zusätzliches AfA Volumen
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Wann beginnt und endet die AfA?
- pro rata temporis §7 I S4 EStG; §7 II 3 EStG - Beginn: WG angeschafft oder hergestellt ist, also mit Lieferung oder Fertigstellung - Ende: ist im Jahr des Ausscheidens eines WG verzichtbar; AUSNAHME: Buchwert wird für §6b EStG benötigt
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Welche Methoden der AfA existieren?
- Lineare AfA , § 7 Abs. 1 S. 1 EStG [bewegliche und unbewegliche WG ohne Gebäude und immaterielle WG] - Leistungs AfA , § 7 Abs. 1 S. 6 EStG, R 7.4 Abs. 5 EStR [nur für bewegliche WG] - Degressive AfA , § 7 Abs. 2 und 3 EStG [nur bewegliche WG, nicht nach 2010, zulässig Covid 2020/2021
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Was sind die Grundsätze der AfA für Gebäude?
- Abgrenzung von selbstständigen beweglichen WG (Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile) - Maßgeblichkeit gilt nicht - unselbstständige Gebäudeteile (Fahrstuhl/Heizung) mit Gebäude abzuschreiben (R4.2 A V EStR) - selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Räume in Teileigentum -> gesondert §7 Va EStG, R7.1 VI EStR
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Wie wird die lineare AfA für Gebäude definiert?
WG im Betriebsvermögen - AfA Satz 4% wenn BV; kein Wohnzweck, Bauantrag nach März 1985 - AfA Satz 3% durch SteuerSenkG ab 01.01.2001 - AfA für andere Gebäude §7 IV 1 Nr2 EStG 2% oder 2.5% - AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer - falls der Steuerpflichtige sie glaubhaft macht - darf er über die kürzere Nutzungsdauer abschreiben, § 7 Abs. 4 S. 2 EStG, H 7.4 EStH
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Wie ist die AfaA?
§7 I S7 EStG - bei besonderem Ereignis - technische Abnutzung: Technische Abnutzung: Brand, Hochwasser, Handhabungsmängel, Abbruch oder verstärkte Nutzung im Mehrschichtbetrieb - wirtschaftliche Abnutzung: Wirtschaftsgut ist aufgrund neuer Erfindungen oder Modewandel veraltet - AfaA nicht bei degressiver AfA - Methoden der AfaA: Minderung Restbuchwert, Verkürzung Nutzungsdauer - Wegfall des Grundes: Zuschreibung §7 VI EStG
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Was ist die Grundthematik der Absetzung für Substanzverringerung?
§7 VI EStG - Bergbau, Steinbruch - Voraussetzungen: • Grundsatz §7 I 1 EStG, §11dIIEStDV: AK des Bodenschatzes müssen tatsächlich angefallen sein • Ausnahme: §6IV EStG: fiktive AK bei unentgeltlichem Erwerb aus BetriebsV eines anderen Stpfl. - Höhe: AK * (geförderte Menge / ursprünglich geschätzte Menge)
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Definieren Sie das Wirtschaftsgut
- Aufwand entstanden - Über den Bilanzstichtag hinausgehender Nutzen - Selbstständig bewertbar
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Wie werden WG zugerechnet?
- Grundsätzlich bürgerlich-rechtlichem Eigentümer - Gewinnrealisation nach §252 I Nr.4 Hs 2 HGB: Rechtswirksamer Vertrag --> Übergang wirtschaftlichen Eigentums --> kein Zurückbehalt wesentlicher Chancen und Risiken - Abweichung §246 I 1-3HGB und §39 AO: wirtschaftlicher Eigentümer o 246HGB: persönliche Zurechnung VG und Schulden o 39AO: tatsächliche Herrschaft über WG, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann --> Übergang wirtschaftliches Eigentum wenn Erwerber für hinreichende Zeitspanne, abschließend, jeweils wesentliche Elemente des Eigentums erlangt - wesentliche Eigenschaften WG: Besitz, Gefahr, laufende Nutzen und Lasten, Wertänderungschancen o Wenn kein Übergang: weiterhin Aktivierung bei Verkäufer, ggf. Passivierung von zugeflossenen Zahlungsmitteln beim Verkäufer wie Darlehensverbindlichkeit, rechtlicher Übergang auf Erwerber --> wie Sicherungsübereignung mit Angabepflichten im Anhang gemäß §285 Nr. 1b und 2 HGB o Beispiele:  Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB: Erwerber  Sicherungseigentum, §§ 930, 868 BGB: Sicherungsgeber  Kommissionsgeschäft, §§ 383 ff. HGB: Kommittent  Abbaurechts: bei demjenigen, der, gegen Entzug gesichert, das WG bis zu dessen Erschöpfung nutzen darf  Kauf: Käufer, sofern Verfügungsgewalt übergegangen ist (Gefahrübergang reicht nicht gem. BFH v. 3.08.1988 BStBl II 1989, 21)
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Wie ist die Zugangsbewertung in der StB geregelt?
Höchstens AK/HK
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Wie sind die AK in der StB definiert?
o Gebäude ist betriebsbereit, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann, danach grdstzl. keine AK mehr o Höhe des KP in ausländischer Währung --> Tag des Erwerbs ist maßgebend H6.2 EStH o Behandlung von VSt §9b I EStG o Minderung der AK  Kapitalzuschüsse R6.5 EStR  Übertragung stille Reserven bei • Veräußerung bestimmter AV §6b EStG • Ersatzbeschaffung in bestimmten Fällen R6.6 EStR
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Wie sind HK in der StB definiert?
o Über ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung §255 II 1 HGB o Neben den Einzelkosten sind Material und Fertigungsgemeinkosten sowie der Wertverzehr des Anlagevermögens einzubeziehen, R 6.3 II-III EStR o HR-Wahlrechte uneingeschränkt für StR gültig  in Übereinstimmung angewendet o Verbote und Einschränkungen § 255 II 2, 4 und IIa 4 HGB, R6.3 V-VII EStR o Neuerrichtung eines Gebäudes H6.4 EStH  Baukosten für Gebäude und selbstständige Gebäudeteile  Baunebenkosten (Bauplanung, auch vergebliche Planungskosten)  Aufwendung, die die Errichtung des Gebäudes ermöglichen • HK: Ablöse- und Abstandszahlungen • AK: auf Grundstückseigentum bezogene kommunale Beiträge  Aufwendungen, die Nutzung des Gebäudes ermöglichen o Bei Instandsetzung  Zu HK wenn innerhalb drei Jahre nach Anschaffung  Wenn ohne USt >15% der AK
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Wie ist die Wertaufholung / Zuschreibung geregelt?
§253 V HGB - Grundsatz, §253 V 1: Pflicht - Geschäfts oder Firmenwert, §253 V 2: Verbot
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Was ist die Teilwertvermutung?
 Teilwertvermutung BFH (H6.7 EStH) jeder Kaufmann wendet nur Wert für WG auf, nicht mehr • Nicht abnutzbares WG: Teilwert = AK, korrigiert um zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen • Abnutzbares AV: AK=fiktive AK abzgl. AfA (grdstzl. Lineare Afa es sei denn tatsächlicher Wertverzehr ist besser durch degressive AfA abgebildet) • Herstellung: Widerherstellungskosten abzgl. AfA • UV: Wiederbeschaffung im Zeitpunkt der Bewertung
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Wann kann man die Teilwertvermutung widerlegen?
• Fehlmaßnahmen R6.7 S 3ff EStR, H6.7 EStH: Grund und Boden (z.B. Immissionsschäden), Gebäude (z.B. Baukosten sinken, Mülldeponie in Nachbarschaft) • Sinken der Wiederbeschaffungskosten R6.8A2 S1 EStR • Sinken der erzielbaren Verkaufspreise bei Waren: Wertminderung durch Lagerung oder Änderung der Mode: zulässig R6.8 II S3 EStR o Ermittlung niedrigerer TW R6.8 A 2 S 3-10: Subtraktionsmethode, Formelmethode
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Welchen Einfluss hat Ertragslage auf Teilwert?
* Positive: Einzelne WG keinen Einfluss, originärer GFW: steigt, darf aber nicht aktiviert werden * Negative: vorrübergehend: keine Teilwertminderung; nachhaltig: Teilwert einzelner WG negativ beeinflussbar; Voraussetzung für TW-Abschreibung ist, dass Unternehmen Liquidations-/Stilllegungsmaßnahmen getroffen hat
100
Was sind Sachleistungsverpflichtungen?
- Sachleistungsverpflichtungen (kein Geldbetrag, sondern anderer VG / Dienstleistung ist geschuldet) o Rückstellung: alle Ausgaben der für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich entstehenden Ausgaben o Ermittlung des Rückstellungsbetrages: spätere Begleichung: periodengerechte Aufwandsverteilung erfolgsneutral  Vollkostenbewertung (inkl. Vertriebskosten) §255 II S 4 HGB
101
Welche Ebenen der Bewertungseinheiten existieren?
o Micro-Hedge: ein Geschäft/eine Position wird gesichert o Portfolio Hedge: Nettorisiko eines exakt abgegrenzten Portfolios einzelner Posten wird gesichert o Macro Hedge: ein/mehrere Positionen sichern Netto-Risiko aus vielen Positionen
102
Welche Voraussetzungen müssen für Bewertungseinheiten gegeben sein?
- Voraussetzungen: o Bei strenger Anwendung aufgrund Imparitäts-/Realisations-/AK-HK-Prinzips zu negativen Erfolgsbeiträgen, obwohl sich Wertminderungen aufheben o §254 HGB iVm §285 Nr. 23 HGB: Zusammenfassung zulässiges Grundgeschäft mit zulässigem Finanzinstrument zu Bewertungseinheit  Ex-ante-Sicherungsabsicht  Sicherungszusammenhang dokumentieren  Wirksamkeit Sicherungsbeziehung nachweisen
103
Welche Methoden der Bewertungseinheit existieren?
 Einfrierungsmethode: positive Wertbeiträge des einen Geschäfts werden mit den negativen Beiträgen des anderen Geschäfts verrechnet  Wertänderungssaldo („unwirksamer Teil“ wird nach allgemeinen Regeln behandelt §252 I Nr 4 Hs1 HGB  Durchbruchsmethode: Wertänderungen von Grund-/Sicherungsgeschäft werden vollständig bilanziell erfasst (Bruttoausweis); Wertänderungssaldo nach allgemeinen Regeln erfasst
104
Was ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz?
- HR-Aktivierungs-Gebote und Wahlrechte  StR Gebote | - HR-Passivierungsverbote und Wahlrechte  StR Verbote
105
Was sind steuerliche Vorbehalte?
o Rein steuerliche Wahlrechte: unabhängig von Bilanz nutzbar §5 I Hs 2 EStG, allerdings WG in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen o HR und StR Wahlrechte: unabhängig voneinander ausgeübt werden §5 I S1 Hs2 EStG
106
Welche Besonderheit gibt es bei Pensionszusagen?
 Vor BilMoG: TW-Verfahren mindestens 70% Zustimmung  Nach BilMoG: Gegenwartswertverfahren ist deutlich verbreiterter, kann zu niedrigerer RSt-Werten als steuerliches TW-Verfahren führen
107
Wo sind die Ansatz/Bewertungsvorbehalte im StR definiert?
 §6a EStG enthält steuerliche Ansatz-/Bewertungsvorsvorbehalte  HR ist eigentlich Obergrenze, aber BMF: StB Ansatz darf höher sein wie HB Ansatz - Fehlen steuerliche Wahrechte  dann wirkt HB Wahlrecht auf StR
108
Was ist bei Rückstellungen bei HB und StR zu beachten?
o HB > StR weil Erfüllungsbetrag > Wertverhältnisse am Stichtag; Abzinsung in HR derzeit unter 5.5% des EStG
109
Wo wird Vermögensgegenstand genutzt, wo Wirtschaftsgut?
``` VG = HGB WG = EStG ```
110
Wo wird Abschreibung benutzt, wo AfA?
Abschreibung: HGB AfA: StR
111
Was bedeutet AfA und AfaA?
AfA: Absetzung für Abnutzung AfaA: Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
112
Wie werden im StR HK bei Neuerrichtung von Gebäuden unterschieden?
Neuerrichtung H6.4EStH - Reine Baukosten - Baunebenkosten (Planung, vergebliche Planungskosten) - Aufwendungen, die die Errichtung des Gebäudes ermöglichen (Herstellungskosten: bspw. Ablöse und Abstandszahlungen, Anschaffungskosten: bspw. auf das Grundstückseigentum bezogene kommunale Beiträge zur Schaffung einer Fußgängerzone) - Aufwendungen, die die Nutzung des Gebäudes ermöglichen, bspw. Anschlüsse an Stromversorgung, Telekommunikation
113
Wie werden im StR HK bei Modernisierung und Instandhaltung bewertet?
§6I Nr 1a EStG - als anschaffungsnahe Herstellungskosten anzusetzen WENN - innerhalb 3 Jahre nach Anschaffung/HK - Aufwand ohne USt >15% der AK übersteigt
114
Wie werden Schwebende Geschäfte behandelt?
weder im HR noch im StR angesetzt da keine VG oder Schulden
115
Was sind Bestandteile des Anlagenspiegel?
``` AHK Historische AK/HK 1.1.GJ + Zugänge - Abgänge +/- Umbuchungen = Historische AK/HK 31.12.GJ Abschreibungen kumulierte Abschreibung 1.1.GJ + Abschreibungen GJ - Abgänge Abschreibungen +/- Umbuchungen = kumulierte Abschreibungen 31.12.GJ Restbuchwerte Restbuchwert GJ Restbuchwert PY ```
116
Wie werden Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle VG des Anlagevermögens behandelt?
Handelsrecht: Kein Ansatz aufgrund Verbots in §248 II 2 HGB Steuerrecht: Kein Ansatz aufgrund Maßgeblichkeit
117
Wie werden selbst geschaffene IVG des SAV behandelt?
HR: Ansatz: Wahlrecht nach §248 II 1 Bewertung: HK StR: Verbot §5 II EStG
118
Wie werden Gründungskosten eines Unternehmens behandelt?
HR/StR: Kein Ansatz aufgrund Verbot §248 I Nr 1 HGB
119
Wie wird Grund und Boden angesetzt?
StR: BetriebsV: - unbebaut: wenn betrieblich genutzt; gewillkürt --> wenn vermietet, positiver Einfluss Bilanz und ausgewiesen - bebaut R4.2 VII EStR: überbauter Teil anteilig wie beim Gebäude zugeordnet, unbebauter Teil wie unbebauter GuB, nicht zuordenbarer Teil = aufstehendes Gebäude
120
Wie werden gemischt genutzte Gebäude behandelt?
Ansatz: Bilanzierungsfähigkeit gesondert zu entscheiden R4.2 VII ff EStR - Aufteilung in Gebäudeteile R4.2 IV EStR - eigenbetrieblich: notwendiges BV - fremdbetrieblich: gewillkürtes BV wenn Zusammenhang und ausgewiesen - eigene Wohnzwecke: PrivatV - fremde Wohnzwecke: wie fremdbetrieblich - ggf. weitere: Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, besondere Einbauten oder Mietereinbauten R4.2 III EStR Bewertung: - Folgebewertung: AfA von Gebäuden, § 7 IV-V EStG - Ggf. unterschiedliche AfA aufgrund unterschiedlicher Zuordnung R7.4 VI EStR
121
Wie wird das Erbbaurecht behandelt?
StR: Ansatz: Erbbaurecht: Erbbaurecht ist das zeitlich begrenzte veräußerliche und vererbliche dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu errichten, § 1 Abs. 1 ErbbauRG - Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des ErbBR, gehört zum Eigentum des EB-Berechtigten; - Auf Erbbaurecht finden die Vorschriften für Grdstk. Entsprechend Anwendung §11 ErbbauRG - Erbbaurecht: Erwerb Dauernutzungsbefugnis = schwebendes Geschäft Bewertung: - Nur Bestellungskosten sind als SAV zu aktivieren (Makler/GrundB/Notar/GrErwSt) - Übernommene Erschließungskosten abzugrenzen bei Erbauberechtigten als ARAP, bei Verpflichteten als PRAP
122
Wie werden Scheinmietverträge behandelt?
HR: Ansatz: Ansatz nicht als Mietvertrag sondern als Scheinvertrag; BEACHTE ob Kaufpreis wesentlich niedriger als Verkehrswert, Kaufoption vorhanden Bewertung: Aktivierung mit Anschaffungskosten, wenn ohne Zinsen dann abgezinster Barwert, Passivierung Kaufpreisschuld mit Barwert, nicht Nennwert; Zinsen zunächst schwebendes Geschäft, Differenz Gegenwartswert der Stichtage ist Tilgung, Rest ist Zinsen
123
Wie werden Beteiligungen behandelt?
HR: Ansatz: §271 I HGB StR: Ansatz: Maßgeblichkeit Bewertung: - Einheitliches WG --> in Gesamtheit zu bewerten, TW Abschreibung über einzelne Aktien nicht zulässig
124
Wie werden börsennotierte Aktien des AV bewertet?
HR: Bewertung: Girosammeldepot: Verbrauchsfolgeverfahren zulässig StR: Ansatz: - §6 I Nr.2 geht Maßgeblichkeitsgrundsatz vor: voraussichtlich dauernde Wertminderung wenn Börsenwert mehr als 40% unter AK gesunken ist und eine Wertaufholung nicht konkret erkennbar ist; - Wertpapiere im Girosammeldepot: WP derselben Gattung werden zu einem Sammelbestand zusammengefasst und nicht mehr identifizierbar Bewertung: - Börsennotierte WP: Maßgeblich wie im HR ist Börsenkurs, wenn >5% unter AK dann TW Abschreibung zulässig - Girosammeldepot: durchschnittliche AK, ggf. niedrigerer Teilwert
125
Wie werden Wertpapiere behandelt?
HR Ansatz: - Bei Gewerbe darf idR WP als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn nicht klar Privatvermögen ist - muss in Bilanz stehen und nicht nur Verluste bringen - bei Freiberuflern kann ebenfalls Betriebsvermögen gewillkürt werden; Erwerb durch betriebliche Mittel langt schon als Zusammenhang
126
Welche Arten von Aktien gibt es, nennen Sie Beispiele?
1. Art des verbrieften Anteils: Nennbetragsaktien; Stückaktien 2. Grad der Übertragbarkeit: Inhaberaktien, Namensaktien, vinkulierte Aktien 3. Umfang der Rechte: Stammaktien, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien
127
Welche relevanten Märkte und Wertuntergrenzen für beizulegenden Wert gibt es für Vorräte?
RHB: - Markt: Beschaffung - Wertuntergrenze: Wiederbeschaffungswert RHB (Überbestand), Un-/Fertige Erzeugnisse (kein Fremdbezug möglich) - Markt: Absatzmarkt - Wertuntergrenze: Nettoveräußerungserlös Handelswaren, un-/fertige Erzeugnisse: - Markt: Beschaffungs-/Absatzmarkt - Wertuntergrenze: Niedrigerer von Wiederbeschaffungswert/Nettoveräußerungserlös
128
Wann werden rollende Waren angesetzt
HR: Ansatz: Bis zum Ankommen an Erfüllungsort bleibt Verkäufer Eigentümer; Gleichzeitige Passivierung der Sachleistungsverpflichtung beim Verkäufer
129
Wie werden AK bei Handelsunternehmen bewertet?
Retrograde AK Ermittlung: [Nettoverkaufswert – durchschnittliche Bruttogewinnspanne] = retrograd ermittelter Wert vor Rabatt – Lieferantenrabatt = retrograd ermittelter Wert nach Rabatt
130
Wie werde periodenübergreifende Fertigungsaufträge bewertet?
- Completed Contract Methode | - Percentage of Completion
131
Wie werden Forderungen LuL behandelt?
StR Ansatz: - nur wenn aus BV VG entstanden - Änderung des Funktionszusammenhang ok durch Entnahme und Einlage Bewertung: - Bei Ausfall ist USt zu korrigieren wenn Entgelt uneinbringlich geworden ist (nicht bei drohender), bei nachträglicher Vereinnahmung erneut zu korrigieren §17II 1 UstG o Buchung: Forderungsverluste/USt an Forderungen
132
Wie wird der Disagio behandelt?
HR: Ansatz: Wahlrecht nach §250 III HGB Bewertung: StR: Ansatz: Aktivierungspflicht §5V1 EStG Bewertung: - Planmäßige Abschreibung des [Damnum], H 6.10 EStH: - Verteilung des Aufwandspostens auf die Laufzeit des Darlehens, mit dem es wirtschaftlich zusammenhängt bzw. den kürzeren [Zinsfestschreibungszeitraum] entweder gleichmäßig oder nach der Zinsstaffelmethode - Außerplanmäßige Abschreibung bei vorzeitiger Tilgung oder Umschuldung, soweit keine Gegenleistung für das neue Darlehen o Nicht aber: bei einer allgemeinen Verbesserung der [Kreditbedingungen], H 6.10 EStH
133
Wie werden Aktive latente Steuern behandelt?
HR: Ansatz: - Wahlrecht § 274 I 2 HGB - Vorliegen Bilanzpostendifferenz - Abbau Differenz in späteren GJ - Aktivierungswahlrecht (Ausschüttungs-/ Abführungssperre) - Wahlrecht für kleine KapG -> 274a Nr 5 HGB --> bei Nichtansatz Rückstellung für zukünftige Verbindlichkeiten Bewertung: - §274 HGB Unternehmensindividueller Steuersatz zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Abbaus - Grundsatz: zum Stichtag geltende Steuersätze - Künftige Steuersatzänderung: Zustimmung des Bundesrats bis zum Bilanzstichtag  nur relevante Steuern Abzinsungsverbot
134
Welche Arten der Rücklagen existieren?
1. Offene Rücklagen a. Kapitalrücklagen b. Gewinnrücklagen I. Gesetzliche Rücklagen II. Satzungsmäßige Rücklage (statutorisch) III. Rücklage für Anteile mit einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligtem Unternehmen IV. Andere Gewinnrücklagen 2. Stille Rücklagen a. Zwangsreserven b. Ermessens/Dispositionsreserven c. Willkürreserven
135
Welche Arten des Eigenkapitals existieren und woraus besteht es?
1. Nominalkapital: gezeichnetes Kapital 2. Rechnerisches Eigenkapital: gezeichnetes Kapital + Rücklagen + Gewinn (-Verlust) 3. Effektives Eigenkapital: gezeichnetes Kapital + Rücklagen + Gewinn (-Verlust) + stille Reserven
136
Welche Arten der Kapitalerhöhung der AG existieren und wo sind sie geregelt?
1. Kapitalerhöhung gegen Einlagen §182-191 AktG 2. Bedingte Kapitalerhöhung §192-201 AktG 3. genehmigtes Kapital §202-206 AktG 4. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln §207-220 AktG
137
Welche Arten der Kapitalerhöhung der GmbH existieren und wo sind sie geregelt?
1. Kapitalerhöhung gegen Einlagen §55-57a GmbH 2. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln §57c-57o GmbHG 3. genehmigtes Kapital §55a GmbHG
138
Wie kann die gesetzliche Rücklage/Kapitalrücklage aufgelöst werden?
1. Gesetzliche Rücklage oder Kapitalrücklage nach §272 II Nr. 1-3 HGB a. übersteigen 10% des Grundkapitals --> nur möglich zur I. Ausgleich Jahresfehlbetrag soweit nicht durch Gewinnvortrag gedeckt und nicht gleichzeitig Gewinnrücklagen ausgeschüttet II. Ausgleich eines Verlustvortrags soweit nicht durch Jahresüberschuss gedeckt und nicht gleichzeitig Gewinnrücklagen ausgeschüttet III. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln b. unterschreiten 10% des Grundkapitals --> nur möglich zur I. Ausgleich Jahresfehlbetrag soweit nicht durch Gewinnvortrag gedeckt und oder durch andere Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann II. Ausgleich eines Verlustvortrags soweit nicht durch Jahresüberschuss gedeckt oder durch andere Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann
139
Wie wird die Beschaffungskosten von EK behandelt?
HR/StR: Kein Ansatz aufgrund von Verbot nach §248 I Nr.2 HGB
140
Wie wird die Einlage behandelt?
``` StR: Ansatz: §4IS8EStG - Muss vorher PV gewesen sein - Einlagehandlung und –wille - NICHT unentgeltlich erworbene Nutzungen o.ä.; eigene Arbeitskraft ``` Bewertung: WG § 6 I Nr. 4 - 5 EStG - Grdstzl. Teilwert - Innerhalb 3 Jahre vor Einlage angeschafft: wenn niedriger ggf. tatsächliche/fortgeführte AHK - Falls aus anderem Betriebsvermögen entnommen: fortgeführter Entnahmewert KapG-Anteile §6 I Nr. 5b EStG - Grdstzl. Teilwert, höchstens AK AfA §7 I 5 EStG - Wenn WG vorher auch Einnahmeerzielung diente: Einlagewert §6 I Nr 5 EStG, AfA Bemessungsgrundlage: §7 I 5 EStG
141
Wie wird die Entnahme behandelt?
StR Ansatz: §4 I 2 EStG - Entnahmehandlung und –Wille, - Entnahmefähigkeit: NICHT notwendiges BV - Vermieteter Gebäudeteil  dazugehöriger GuB auch entnommen, anteilige Aufwendungen keine Betriebsausgaben mehr Überführung ins Ausland §4 I 3 EStG - Falls BRD Gewinn verloren geht: wie Entnahme zu versteuern - Entstrickung wenn kein DBA oder durch DBA im Ausland Überführung innerhalb EU: - Gewinn darf über steuerl. Ausgleichsposten auf 5 Jahre verteilt werden §4g I-II EStG WENN - Getrennter Ausweis für jedes WG, Abs. 1 - Voraussetzungen für den Ausgleichsposten sind nachzuweisen, Abs. 4 - Anzeige der Entnahme an das Finanzamt, Abs. 5 Bewertung: §6 I 1 EStG: Teilwert - Nutzungen/Leistungen: tatsächliche Selbstkosten - Sachspenden: Teilwert; falls Körperschaft nach §6INr4S4 EStG  Entnahme zum Buchwert - USt muss draufgerechnet werden da Entnahme Lieferung nach §3 Ib UStG, §12 Nr 3 EStG  USt erhöht Privatentnahme - § 6 I Nr. 4 - 5 EStG - §6 I Nr 4 S 2-3 EStG: Private Nutzung betr. PKW: Fahrtenbuch oder wenn mehr als 50% betrieblich: jeder Kalendermonat 1% von [Listenpreis + Kosten Sonderausstattung + Umsatzsteuer]
142
Wie wird die Rücklage für Ersatzbeschaffungen behandelt?
StR: Ansatz: - Übertragung zwangsläufig aufgedeckter stiller Reserven R6.6 III EStR nur dann - Ausscheiden eines WG aus dem BetriebsV - Infolge höherer Gewalt od. Infolge/zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs - Entschädigung - Innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches ErsatzWG angeschafft/hergestellt wird, auf dessen AK/HK die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden - Rücklage für Ersatzbeschaffung entweder innerhalb Frist zu übertragen oder gewinnerhöhend aufzulösen - Falls Mehrentschädigung > Aufwand Ersatz: Anteilige Übertragung - Ausnahme bebaute Grundstücke: Stille Reserven aus Grund und Boden können, wenn nicht auf AK/HK des Ersatz GuB übertragen, das Ersatzgebäude übertragen werden - Beschädigung eines WG in Höhe der Entschädigung kann eine Rücklage gebildet; wenn das WG erst in einem späteresn WJ repariert
143
Wie wird die Nichtigkeit des JA geltend gemacht und welche Folgen hat sie
- Geltendmachung - Klage auf Feststellung §§256 VI AktG: Feststellung des JA wird nachträglich wirksam durch Fristablauf - Beseitigung der Nichtigkeit: durch erneute Auf- und Feststellung des JA unter Vermeidung des Nichtigkeitsgrundes - Nichtigkeit der Feststellung des JA - Umfasst Rechtsgeschäft, das zur Feststellung führt (Vorlage durch Vorstand; Billigungsbeschluss AR; Schlusserklärung des AR zum PrB) - Abschließend in §256 AktG geregelt - Folge: Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschluss §253 AktG
144
Was sind die Funktionen des EK nach Baetge?
- Arbeitsfunktion: insbesondere für risikoreiche Investitionen - Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion: - Betrag des festen EK muss erkennbar sein und darf nicht mit variablen Kapitalkonten vermischt werden - Verlustpuffer - Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag §268 III HGB: formelle Überschuldung, falls keine Reserven mehr aufgelöst werden können, Überschuldung nach §19 InsO - Gewinnbeteiligungsfunktion - Geschäftsführungsfunktion bei AG (Aktionärsrechte beschränkt auf die Hauptversammlung) und GmbH (Gesellschafterrechte grundsätzlich uneingeschränkt)
145
Was ist der Zweck des Anhangs?
- Erläutern/Entlasten/Ergänzen Bilanz und GuV | - Bei Bedarf Korrektur gemäß §264 II 2 HGB
146
Was sind Angaben des Anhangs?
- Pflichtangaben - Inhalt und Gliederung des Abschlusses, § 265 HGB - Posten der Bilanz, § 268 HGB - Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze sowie Erläuterungen zu Bilanz und GuV Posten, §§ 277, 284, 285, 286 HGB - Sonstige Pflichtangaben, § 285 HGB - Rechtsformspezifische Pflichtangaben, z.B. §§ 58, 152, 158 AktG - Freiwillige Angaben: Zusatzrechnungen zur wirtschaftlichen Lage - Unterlassen von Angaben, insb. Schutzklauseln §286 HGB
147
WElche Arten und Umfang von Angaben gibt es?
- Angabe: bloße quantitative oder qualitative Nennung - Ausweis: quantitative Angabe - Aufgliederung: quantitative Zusammensetzung einer Größe wird ersichtlich - Erläuterung: verbale Kommentierung und Interpretation, so dass Inhalt, Ursache usw. ersichtlich werden - Darstellung: quantitative oder qualitative Angabe, verbunden mit einer Aufgliederung oder Erläuterung - Begründung: verbale, nachvollziehbare Offenlegung der Argumente für ein Tun oder Unterlassen
148
Welchen Zweck hat der Lagebericht?
- Mindestumfang §289 HGB - Informationsvermittlung - Tatsächliche Verhältnisse entsprechendes Bild des Geschäftsverlauf/der Lage der Gesellschaft - Ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse - Aufgaben - Zeitliche / sachliche Ergänzung des JA - Verdichtung der Informationen des JA
149
Was sind die Grundsätze des Lageberichts?
- Richtigkeit: willkürfreie und intersubjektiv nachprüfbare - Darstellung der Angaben im Lagebericht - Vollständigkeit: alle verfügbaren, für die Adressaten entscheidungsrelevanten Informationen - Klarheit und Übersichtlichkeit: prägnante, verständliche und systematische Darstellung der Informationen - Vergleichbarkeit: Auswahlkriterien für die aufzunehmenden Informationen sind beizubehalten - Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit - Informationsabstufung: nach Art und Größe des Unternehmens - Ausgewogenheit: hinsichtlich Risiken und Chancen
150
Was sind die Bestandteile des Lageberichts?
- Wirtschaftsbericht, § 289 I S. 1, 2 und Abs. 3 HGB: Geschäftsverlauf und Lage der Kapitalgesellschaft - Prognosebericht: § 289 I 4 HGB: voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken - Sonstige Angaben, § 289 II HGB o Nachtragsbericht o Finanzrisikobericht o F&E Bericht o Zweigniederlassungsbericht o Vergütungsbericht - Bericht über die Übernahmesituation, § 289 III/ § 289a HGB - IKS und Risikomanagementsystem, § 289 IV HGB - Ergänzungsbericht: Angaben wie etwa § 312 III AktG - Nichtfinanzielle Erklärung § 289b HGB - Erklärung zur Unternehmensführung, § 289f HGB - Zusatzbericht mit freiwilligen Angaben
151
Was sind spezielle Sachverhalte für Jahresabschluss und Lagebericht?
- Haftungsverhältnisse §251 HGB o Unter Bilanz auszuweisen, aber in einem Betrag zulässig, WENN nicht als Verb./RSt. auszuweisen  Begebung und Übertragung von Wechseln; Bürgschaften, Wechsel und Scheckbürgschaften; Gewährleistungsverträge; Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten o Separate Angabe Pfandrechte und Sicherheiten unter der Bilanz oder im Anhang §287 VII HGB o Haftungsverhältnisse ggü. Gesellschaftern gesondert zu vermerken §42 III GmbHG analog o Zweck: Hinweis auf Risiken der wirtschaftlichen Lage obwohl Inanspruchnahme unwahrscheinlich und Liquiditätsabfluss nicht zu erwarten o Grundsätzlich voller Haftungsbetrag außer bei quotaler Haftung anch §252 I Nr. 4 HGB o Haftungsbetrag in Fremdwährung wie Verbindlichkeiten umzurechnen - Sonstige finanzielle Verpflichtungen §285 III und IIIa HGB: besserer Einblick Finanzlage da Liquiditätsabfluss sicher und wahrscheinlich, keine Vertragsgrundlage erforderlich und Innenverpflichtung zu berücksichtigen
152
Welche RAP gibt es in der HB?
- Transitorisch: Ausgaben / Einnahmen vor Stichtag, Aufwand / Ertrag nach Stichtag o Aktiver RAP §250 I HGB o Passiver RAP §250 II HGB o Spezialfall Disagio auf Anleihen und Verb. Bilanzierungswahlrecht, § 250 III HGB; Kapitalgesellschaften haben Disagio gesondert in Bilanz oder Anhang auszuweisen, § 268 VI HGB - Antizipativ: Aufwand / Ertrag vor Stichtag, Ausgaben / Einnahmen nach Stichtag o VG oder Verbindlichkeit, daher Ausweis unter Forderungen oder Verbindlichkeiten o Zusatzverpflichtungen KapG: Erläuterung größerer Beträge im Anhang §268IV 2 HGB; §268 V 3 HGB
153
Wie ist der RAP in der StB geregelt?
- Transitorisch: o §250 I und II HGB = §5 V 1 Nr 1 und 2 EStG - Antizipativ: wir in Handelsbilanz R5.6 III 2 EStR - Steuerliche Sonderfälle §5 V 2 EStG o Zölle und Verbrauchssteuer (z.B: Biersteuer in Handelsbilanz als Aufwand, in StB als ARAP) o USt auf Anzahlungen (keine Abgrenzungsprobleme bei der üblichen Sollbesteuerung, USt entsteht bei Lieferung
154
Was ist Operating Leasing?
- Operating Leasing: o Leasinggeber (LG) vermietet den Leasinggegenstand kurz-/mittelfristig an den Leasingnehmer (LN) o LN behandelt die Raten erfolgswirksam o LG trägt die Risiken des Leasinggegenstands und aktiviert ihn o Typischer Mietvertrag: der Vertrag ist jederzeit kündbar
155
Was ist Finance Leasing?
o Feste Grundmietzeit (GMZ), die in der Regel kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bgND) ist o LN deckt die AK/HK, alle Nebenkosten und die Gewinnspanne des LG  bei Vollamortisationsverträgen während der GMZ  bei Teilamortisationsverträgen auf andere Weise o Vertragstypen bei Vollamortisation bei beweglichen WG  Spezial Leasing: Leasinggegenstand ist so speziell auf den LN zugeschnitten, dass nur er ihn sinnvoll verwenden kann  Verträge ohne Kauf und Mietverlängerungsoption  Verträge mit Kaufoption  Verträge mit Mietverlängerungsoption
156
Wie wird das wirtschaftliche Eigentum bei Vollamortisation zugeordnet?
o Abgrenzung bei Vollamortisation  GMZ > 90% bgND: • LG für Geber keine Bedeutung mehr  Nehmer ist wirtschaftlicher Eigentümer  GMZ <40% bgND: • Mit Kauf-/Verlängerungsoption: LN wird idR davon Gebrauch machen  LN ist wirtschaftlicher Eigentümer • Ohne Option: LN dürfte sich durch Nebenabrede die Nutzung des Gegenstandes gesichert haben: LN ist wirtschaftlicher Eigentümer  GMZ 40-90% der bgND: Zurechnung zum LN wenn Option in Zeitpunkt für ihn vorteilhaft ist: • Kaufpreis < Buchwert oder gemeiner Wert [Buchwert = Listenpreis – lineare AfA] • Anschlussmiete < Buchwert oder gemeiner Wert
157
Wie werden Leasinggegenstände in der Bilanz ausgewiesen?
 Zuordnung LG: allgemeine Grundsätze für Geber, Nehmer erfasst Leasingraten als Aufwand und macht Anhangangaben nach §285 Nr 3a HGB  Zuordnung LN : LN berechnet AK aus Barwert der Leasingraten inkl. Nebenkosten, reguläre Abschreibung und passiviert Verbindlichkeit; LG aktiviert Forderung und setzt pro rata vereinnahmende Zins/Kosten und Gewinnbestandteile der Leasingraten ab, verbleibende Tilgungsanteile werden mit der Forderung verrechnet und abgezinst
158
Was ist die Bilanzberichtigung?
- Bilanzberichtigung Rechtsgrundlage: §4 II 1 EStG - Bilanzberichtigung zielt auf falschen Ansatz  Bilanzierungsfehler ab („Storno“) - Zeitliche Begrenzung o Bis zur Bilanzeinreichung muss Fehler korrigieren o Nach Bilanzeinreichung:  Fehler zur Bilanzverkürzung  §153 AO bis Ablauf der Festsetzungsfrist korrigieren  Sonstige Fehler zu seinen Lasten „darf“ er FA anzeigen  Grenze §4 II 1 Hs 2 EStG: Fehler darf nicht einer unveränderlichen Steuerfestsetzung zugrunde liegen o Nach bestandskräftiger Festsetzung Bilanzberichtigung nur bei Berichtigung Veranlagung
159
Was ist der Grundsatz der periodischen GEwinnermittlung?
o gebietet Berichtigung an der Fehlerquelle, soweit möglich o ansonsten Berichtigung der Schlussbilanz des ersten Jahres, das noch offen ist o Es herrscht Rechtsanspruch des Stpfl. Auf Berichtigung o Nur solche Gewinne nachgeholt werden, die unmittelbar aus der fehlerhaften Buchung eines einzelnen BilPosten entstehen o Fehlerbegriff bei Bilanzberichtigung §4 II 1 EStG  Objektiv gegen HR oder StR Gebot/Verbot verstößt UND  Stpfl. Verstoß bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung erkennen konnte
160
Was ist der Leitsatz bei Berichtigung des BFH?
Finanzamt ist im Rahmen der ertragssteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war - Orientierungssätze o Verwaltung muss Entscheidung auf objektiv richtige Rechtslage gründen o Ist Bilanzansatz nicht objektiv korrekt  FA darf zur Berichtigung der Bilanz gem. §4 II 1 EStG zu eigener Gewinnermittlung berechtigt und verpflichtet
161
Was ist die Bilanzänderung?
- Rechtsgrundlage §4 II 2 EStG - Bilanzansätze weder dem Grunde noch der Höhe nach fehlerhaft - Bilanzansatz kann u.U. durch anderen zulässigen Ansatz ersetzt werden
162
Was sind die Aufbaugrundsätze der GuV?
1. Bruttorechnung (keine Saldierung Aufwand und Ertrag; §246 II 1 HGB, Ausnahmen §246 II 2 HGB; §276 HGB) 2. Primärgliederung (Artengliederung der primären Aufwände und Erträge; GKV bei UE [nicht Bestandsveränderung]; UKV nein) 3. Gliederung nach Entstehungsbereichen (Entstehung des Aufwands in Bereichen Fertigung, Verwaltung, Vertrieb; UKV Herstellungs-/Vertriebs-/Verwaltungskosten; GKV nein) 4. Periodenzugehörigkeit (Ausweis ob Aufwand/Ertrag periodenzugehörig oder periodenfremd verursacht sind; §252 I Nr 4-5 HGB) 5. Erfolgsspaltung (Trennung von ordentlichen und außerordentlichen A und E; in HGB §285 Nr 31 HGB eng gefasst, nur Erfolgsbestandteile, die von außergewöhnlicher Bedeutung oder Höhe sind)
163
Wie ist der Aufbau der GuV im HGB geregelt?
- Konto- oder Staffelform geht beides, außer bei KapG und haftungsbeschränkten PersHG §275 HGB - GKV/UKV - Uneingeschränkt zulässig - Ergebnis bei gleicher Bestandsbewertung identisch - Anwendung UKV  Anhang in Material und Personalaufwand gegliedert §275 II Nr 5-6 HGB - Gewinnverwendungsrechnung für AG und KGaA nach §158 I AktG
164
Wie ist die Gliederung der GuV für KapG und haftungsbeschränkte PersHG geregelt?
- § 265 HGB - I: Form der Darstellung ist beizubehalten - II: Vergleichbarkeit mit Vorjahresbeträgen - V: Tiefergehende Gliederung und Erweiterung zulässig - VI: Abweichende Gliederung bei Besonderheiten geboten - VII: Zusammenfassungen ausnahmsweise zulässig - VIII: Leerposten müssen nicht ausgewiesen werden (2 Jahre!) - Erweiterungen der Grundgliederung für - Außerplanmäßige Abschreibungen, § 277 III 1 HGB - Erfolge aus der Abzinsung, § 277 V 1 HGB - Erfolge aus der Währungsumrechnung, § 277 V 2 HGB - Angaben zur Gewinnverwendung, §§ 158 I, 278 III AktG - Erfolge aus Unternehmensverbindungen, § 277 III 2 HGB - Erträge aus Gewinngemeinschaften/EAV/Teil-EAV: vor oder Hinter dem Posten „Erträge aus Beteiligung“ (GKV: §275 II Nr 9 HGB; UKV: §275 III Nr. 8 HGB) - Erträge Verlustübernahme: vor Posten Jahresüberschuss/fehlbetrag (GKV: §275 II Nr 17 HGB; UKV: §275 III Nr. 16 HGB) - Aufwendungen Verlustübernahme: vor/hinter Posten „Zinsen & ähnliche Aufwendungen“ (GKV: §275II Nr. 13 HGB; §275 III Nr. 12 HGB) - Aufgrund Gewinngemeinschaft/EAV/Teil-EAV abgeführte Gewinne: vor Posten „Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ (§275 II Nr. 17 HGB; §275 III Nr. 16 HGB)
165
Was sind latente Steuern?
- Latente Ertragssteuern: zukünftig entstehende Ertragssteuern, die dem aktuellen GJ zugeordnet werden, werden nur auf temporäre oder quasi-permanente Differenzen angewandt
166
Wie werden latente Steuern bewertet?
- Bewertung Latente Steuern: 1. Handelsbilanz – Steuerbilanz = Bemessungsgrundlage (temporäre Differenz) 2. Temporäre Differenz * Steuersatz = Latente Steuern
167
Was sind die verschiedenen Differenzen bei latenter Steuer?
- Ergebnisdifferenzen: unterschiedliche Nutzungsdauern; - Timing differences: erfolgswirksam entstandene Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Bilanzierung oder Bewertung haben und die sich im Zeitablauf umkehren - Temporary differences: erfolgswirksam oder erfolgsneutral entstandene Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Bilanzierung oder Bewertung haben und sich im Zeitablauf umkehren - Beim Timing differences Konzept steht der richtige Ausweis der Ertragslage im Vordergrund (GuV orientiert; grds. HGB vor BilMoG) - Das Temporary differences Konzept ist hingegen auf die korrekte Darstellung der gesamten Vermögenslage ausgerichtet (bilanzorientiert) o Neben erfolgswirksamen Effekten auch erfolgsneutrale rein bilanzielle Effekte o Temporäre, Quasi-permanente [Ausgleich erst bei Liquidation oder unternehmerische Disposition] und permanente Differenzen
168
Wie ist das Saldierungswahlrecht der latenten Steuern ausgestaltet?
o Nur zulässig wenn aktive und passive Steuer ggü. Gleicher Steuerbehörde, gleiche Steuerart und voraussichtlich im selben GJ umkehren o Bei unverrechneten Ausweis gilt Wahlrecht nur für Überhang o Stetig auszuüben
169
Was ist die Steuerquote?
Steuerquote=(tatsächliche Ertragssteuern+latente Ertragssteuern)/(Jahresergebnis laut Handelsbilanz vor Steuern)
170
Was sind Adressaten und Funktionen der Steuerquote?
- Interne Adressaten: AR, GF, KapGeber, Anteilseigner - Externe Adressaten: Anlageberater, Analysten, potenzielle Geldgeber, Gesetzgeber/FA - Interne Funktionen: Kontrolle/Benchmarking, Kommunikation Unternehmenssteuerpolitik, Kontrollgröße Steuerabteilung - Externe Funktionen: Analysegrößen potenzielle beteiligte, Benchmarkgröße FA, Orientierungsgröße Gesetzgeber
171
Wann ist aktiv und wann passive latente Steuer?
``` - Aktiva: o HB < StB = Aktive latente Steuern o HB > StB = passive latente Steuern - Passiva: o HB < StB = passive latente Steuern o StB > HB = aktive latente Steuern - Faustregel: Steuerbilanzielles Vermögen höher als Handelsrechtliches: aktive latente Steuern ```
172
Wie werden latente Steuern auf Verlustvorträge angewandt?
- Grundsatz o Nach §274 I 4 HGB, da keine temporären Differenzen o Nur in Höhe der in den nächsten 5 Jahre zu erwarteten Verlustverrechnung §274 I 4 HGB - Vorsichtsprinzip ist zu beachten o Bilanzierender muss detaillierte steuerliche Planungsrechnung über die nächsten 5 Jahre vorweisen in der er Verlustverrechnung glaubhaft macht o Nur latente Steuern auf Verlustvorträge aktivieren, die innerhalb der nächsten 5 Jahre aufgrund positiver Ergebnisprognosen auch tatsächlich genutzt werden
173
Welche Angaben sind für latente Steuern im Anhang zu machen?
- Erläuterungspflicht nach §285 Nr. 29 HGB - Pro Bilanzposten - Aufgrund steuerlicher Verlustvorträge aktivierte Latente Steuern zusätzlich anzugeben - Steuersätze, die Bewertung zugrunde legen - Keine Überleitungsrechung erforderlich - Zusatzangaben nach BilRuG o Stand latenter Steuersalden am Ende GJ wenn latente Steuerschulden angesetzt o Änderungen Saden im Lauf GJ
174
Welche Arten von Bilanzpolitik gibt es?
- Vor Stichtag: Sachverhaltsgestaltend o Im Unternehmen: AV in UV umwidmen; RHB anarbeiten o Dritte: Factoring, Investitionen vorziehen/zurückhalten, Sale und Lease back o VBU: konzerninterner Verkauf; Gestaltung von Verrechnungspreisen - Nach Stichtag: o Auslegung o Aktivierung/Passivierungswahlrecht o Bewertungswahlrecht o Ausweiswahlrecht o Spielräume Anhang/Lagebericht
175
Was ist die Jahresabschlussanalyse?
- Begriff: Verfahren mit deren Hilfe Unternehmensexterne aus Jahresabschluss und Lagebericht einen Einblick in die Vermögens- und Finanzlage sowie die Ertragslage von Unternehmen gewinnen o Einblick Vermögens-/Finanzlage: Gläubiger --> interessiert an finanzieller Stabilität o Einblick Ertragslage: Anteilseigner --> interessiert an Ertragskraft [gewöhnliches vs. Außergewöhnliches Ergebnis]
176
Wie ist das Vorgehen der JA-Analyse?
1. Zielfestlegung 2. Datenaufbereitung 3. Wahl Auswertungsmethode 4. Durchführung Analyse a. Analyse Vermögens-/Finanzlage b. Analyse der Ertragslage 5. Schlussfolgerungen
177
Was sind die Grenzen der Kennzahlenanalyse?
``` o Vergangenheitsorientierte Daten o Annahmen o Stichtagsbetrachtung o Verfügbare Info entsprechen nicht immer Bedürfnissen o Mangelnde Vollständigkeit der Daten o Bewertungsgrenzen HR/StR ```
178
Welche Auswertungen gibt es in der JA-ANalyse?
o Quantitativ: Traditionalle Unterscheidung in erfolgswirtschaftlich und finanzwirtschaftlich  Erfolgswirtschaftlich: Kennzahlen zu Jahreserfolg, Erfolgsquellen, Rentabilität; Adressat in erster Linie Anteilseigner  Finanzwirtschaftlich: Kennzahlen zu Bestandsgrößen (Vermögen, Schulden, EK, Liquidität); Adressat in erster Linie Gläubiger
179
Wie ist die EK-Rendite definiert?
Jahresüberschuss/EK
180
Wie ist die Umsatzrendite/rentabilität definiert?
Jahresüberschuss/Umsatz
181
Wie ist Gesamtkap-Rentabilität definiert?
EBIT/Gesamtkapital
182
Wie ist ROI definiert?
Jahresüberschuss/Gesamtkapital bzw.(Gesamtergebnis vor Zinsen)/(Durchschnittliches Gesamktkapital)
183
Wie ist die Working Capital Ratio definiert?
Umlaufvermögen/(Kurz-und Mittelfristige Verbindlichkeiten)
184
Wie ist der dynamische Verschuldungsgrad definiert?
Effektivverschuldung/(Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit)
185
Wie ist der Verschuldungsgrad definiert?
Nettofinanzverschuldung/Eigenkapital
186
Wie ist die Liquidität 1. Grades definiert?
(Liquide Mittel)/(Kurzfristige Verbindlichkeiten)
187
Was ist die goldene Bilanzregel?
AV/(EK+langfristiges Fremdkapital)
188
WElche Bedeutung hat Gewinn für die Steuer?
- Grundlage für drei Ertragssteuerarten o ESt (§2 I Nr.1 EStG), KSt (§8IKStG), GewSt (§7 GewSt) - Gewinnermittlungszeitraum: 12 Monate, ausnahmsweise kürzer §8 EStDV - WJ = Kalenderjahr, Abweichung nur mit Zustimmung FA §4a I Nr.2 2 EStG
189
Was sind Betriebseinnahmen?
o Alle betrieblich veranlassten Wertzugänge, bestehen in Geld/Geldeswert (z.B. Veräußerung AV) o Keine sind: Einlagen, Aufnahme Darlehen, Privateinnahmen
190
Was sind Betriebsausgaben?
o Alle betrieblich veranlassten Aufwendungen in Geld/Geldeswert, die Vermögensminderung führen  nicht zwangsläufig, können vor/nach Eröffnung/Beendigung des Betriebs anfallen o Sofort Abzugsfähig (alle laufend anfallenden); nicht sofort abzugsfähig (falls Nutzen aus WG über Jahr hinaus); nicht / beschränkt abzugsfähig (Geschenke, Bewirtung)
191
Wie funktioniert die Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung?
§4IIIEStG  Nicht buchführungspflichtige können Gewinn durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Ausgaben ermitteln. Maßgeblich: Zu-/Abflüsse, Ausnahmen: AV
192
Wie funktioniert der Betriebsvermögensvergleich?
 Buchführungspflichtige oder freiwillig Bücher führende  (Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres - Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres) = Betriebsvermögenszunahme / -abnahme;  + Entnahmen (§ 4 I S. 2, 3 EStG) - Einlagen (§ 4 I S. 8 EStG) = Gewinn / Verlust
193
Wie funktioniert die Gewinnermittlung nach §5 I 1 EStG
 Gewerbetreibende  ebenfalls durch Betriebsvermögensvergleich  Beachtung der HR-GoB  GuV als Grundlage, insbes. Bei uneingeschränkter KSt-Pflicht • Bilanz und GuV Teil der StE §60 I 2 EStDV • Korrekturen nach z.B. §9-10 KStG
194
Wie funktioneirt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen?
§13a I EStG |  Unter bestimmten Umständen bei Land-/Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
195
Wie funktioniert die Gewinnermittlung durch Schätzung?
§162 AO |  Soweit Besteuerungsgrundlage nicht ermittelbar
196
Wie kann man die Gewinnermittlung wechseln?
o Grundsätzlich: Notwendig, wenn geänderte Voraussetzungen; Korrekturen notwendig damit nichts doppelt erfasst o Wechsel von Überschuss zu BV-Vergleich  Korrekturen im Jahr des Übergangs, sodass Gesamtgewinn unverändert  Vermeidung von Härten: Zurechnungsbetrag auf nachfolgende Jahre aufgeteilt
197
Wie funktioniert die Trennung der Vermögenssphären zu Steuerzwecken?
o Kapitalgesellschaft: Sphärentrennung durch juristische Person  eindeutige Zuordnung o Personengesellschaft: Gesamthandseigentum des Betriebsvermögens; Sonderbetriebsvermögen der Anteilseigner  Notwendiges Sonder-BV: zwingende Zuordnung Vermögen des Einzelnen zum BV  Gewillkürtes Sonder-BV: freue Entscheidung des Einzelnen Vermögen zu Betriebsvermögen zu machen - Besteuerungsfolgen: o KapG: gewerbliche Einkünfte §8 II KStG; nat. Person: Einkünfte aus Kapvermögen §20 I Nr 1 EStG; Zuflussprinzip §11 EStG; Abgeltungssteuer §32d EStG o PersonenG  KapG: gewerbliche Einkünfte §8 II KStG  NatPerson: Einkünfte aus Gewerbebetrieb • Zuordnung des Gesamtgewinn auf Mitunternehmer §15 I 1 Nr.2 EStG • Zuordnung Ergebnis Sonderbetriebsvermögen §15 I 1 Nr. 2 EStG
198
Was ist das Handelsrechtiche Bilanzvermögen einer PersG
Gesamthänderisch gebundenes Privatvermögen der Mitunternehmer + Gesamthänderisch gebundenes Betriebsvermögen der Mitunternehmer
199
Was ist das steuerrechtliche Betriebsvermögen einer PersG
Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer + Gesamthänderisch gebundenes Betriebsvermögen der Mitunternehmer
200
Wie wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft berechnet?
Gewinnberechnung nach §15 I Nr 2 EStG  zweistufige Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaft  Gewinnanteil an Gesamthand +/- Ergebnis aus Ergänzungsbilanz + Sonderbetriebseinnahmen – Sonderbetriebsausgaben
201
Was ist die Ergänzungsbilanz?
o Ergänzungsbilanz: Korrektur einzelner Werte, die in Gesamthandsbilanz ausgewiesen sind, für einen oder mehrere Gesellschafter  Beispielsweise: Gesellschafterwechsel, Korrektur eintretender Gesellschafter, Einbringung (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil, Einbringung EinzelWG
202
Was ist das Sonderbetriebsvermögen?
o nach R4.2 II 2 EStR, wenn WG die einem/mehreren/Allen Gesellschaftern gehören und nicht Gesamthandsvermögen sind 1. Unmittelbar dem Betrieb der PersG dienen (SonderBV I) oder 2. Unmittelbar zur Begründung/Stärkung der Beteiligung eines Mitunternehmers an der PersG eingesetzt werden können (SonderBV II)
203
Was ist die GmbH & Co. KG
o KG mit GmbH als Vollhafter/Komplementär und K1-x als Teilhafter/Kommanditisten o Personengleiche GmbH & Co. KG: GmbH Gesellschafter und Teilhaftende Komplementäre identisch  Gesellschaftsanteile der Kommanditisten an GmbH sind SonderBV bei KG;  Gewinnausschüttung der GmbH sind Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten
204
Wie ist die Methode der Betriebsaufspaltung?
1. Aufstellung Abfindungsbilanz (Teilwerte und Buchwerte für WG) 2. Auszahlungsbetrag= Kapitalkonto+ Anteil %*∑[Teilwert WG-Buchwert WG]+Rest aus Goodwill 3. Buchungssätze: a. WG und Goodwill an Kapitalkonto b. Kapitalkonto Total an Abfindungsschuld c. Abfindungsschuld an Bank 4. Berechnung Veräußerungsgewinn = Auszahlungsbetrag – Kapitalkonto vor Abfindung 5. Eröffnungsbilanz nach Abfindung: a. Goodwill angeben da realisiert b. WG mit Teilwert – Abfindungsanteil ansetzen
205
Wie können Betriebe umstrukturiert werden?
1. Veräußerung zu Fremdüblichen Bedingungen 2. Gesamtplanrechtsprechung 3. Teilentgeltlichkeit
206
Wie ist die Forschungszulage bei Ausübung des Wahlrechts nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB zu bilanzieren? Sachverhalt: Die X-GmbH entwickelt erstmals selbst geschaffene Software und nutzt das Ansatzwahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB, um diese zu aktivieren. Parallel dazu beantragt sie eine Forschungszulage, deren positiver Bescheid bereits vorliegt. Zum Bilanzstichtag wird ein Anspruch als sonstiger Vermögensgegenstand angesetzt und gleichzeitig ein sonstiger betrieblicher Ertrag gebucht.
Bilanzielle Beurteilung: 1. Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände * Das Aktivierungswahlrecht gem. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB erlaubt die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. * Die Herstellungskosten müssen dann gemäß den allgemeinen Bewertungsregeln vollständig angesetzt werden. * Eine Ausschüttungssperre ist zu beachten: § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB * Steuerlich besteht nach § 5 Abs. 2 EStG ein Ansatzverbot, wodurch passive latente Steuern nach HGB bilanziert werden müssen. 2. Aktivierung des Anspruchs auf die Forschungszulage * Die Forschungszulage ist eine nicht rückzahlbare Zuwendung mit Rechtsanspruch. * Die Aktivierung als sonstiger Vermögensgegenstand ist möglich, auch wenn der Antrag beim Finanzamt noch nicht gestellt wurde, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit gestellt wird. → Vgl. IDW HFA 1/1984, Abschnitt 2.b) 3. Periodengerechter Ertragsausweis * Der sofortige erfolgswirksame Ausweis als sonstiger betrieblicher Ertrag ist nicht sachgerecht, wenn ein Zusammenhang mit einem aktivierten Vermögensgegenstand besteht. * Der Ertrag ist über die Nutzungsdauer zu verteilen (Periodisierung), um dem Vorsichtsprinzip und dem Matching-Prinzip gerecht zu werden. → Vgl. IDW HFA 1/1984, Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung * Umsetzung z. B. durch: * Minderung der Herstellungskosten (dadurch geringere Abschreibung) * oder Bildung eines Passivpostens, der nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB planmäßig aufgelöst wird. ⸻ Fazit: Die X-GmbH darf den Anspruch aktivieren, muss den zugehörigen Ertrag jedoch periodengerecht über die Nutzungsdauer der Software erfassen – nicht sofort in voller Höhe. ⸻ Gesetzesverweise im Überblick: * § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB – Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle VG des AV * § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB – Ausschüttungssperre bei Aktivierung * § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB – Passivposten bei Zuwendungen * § 5 Abs. 2 EStG – Steuerliches Ansatzverbot * IDW HFA 1/1984 – Grundsätze zur Behandlung von Zuwendungen * IDW St/HFA 1/1984 Abs. 2.b) – Voraussetzungen für Aktivierung von Ansprüchen auf Förderungen