1. Vollstreckung in Forderungen Flashcards

(14 cards)

1
Q

§ 834 ZPO

A

Der Schuldner ist vor der Pfändung nicht anzuhören.

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2
Q

Prüfungspflicht Vollstreckungsgericht

A

Das Vollstreckungsgericht prüft nicht die Voraussetzungen ob der Anspruch besteht oder ob die Vollstreckungsklausel zu Recht erteilt wurde

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3
Q

Rechtsbehelfe in der ZV

A

Durch Gerichtsvollzieher:
- Schuldner und Gläubiger Erinnerung § 766 I, II ZPO
Durch Vollstreckungsgericht:
- Schuldner grds. Erinnerung § 766 ZPO (da kein rechtliches Gehört)
- Gläubiger sofortige Beschwerde

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4
Q

Beschlagnahme und Verwertung der Forderung

A
  • Beschlagnahme der Forderung durch den Pfändungsbeschluss § 829 ZPO
  • Verwertung der Forderung durch Überweisungsbeschluss, in Form der Einziehung oder Überweisung statt § 835 ZPO
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5
Q

PfÜB

A

§§ 829, 835 ZPO

  • Pfändung gilt mit Zustellung an Drittschuldner als bewirkt.
  • Es besteht Antragsformularzwang § 829 IV ZPO
  • zu pfändende Forderung muss konkret bestimmt sein:
    1. nicht bestimmt genug ist: “sämtliche Ansprüche des Schuldners gegen Drittschuldner”
    2. Verbot der Ausforschungs- und Verdachtspfändung ohne Anhaltspunkte
    3. Schlüssigkeitsprüfung durch das Vollstreckungsgericht
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6
Q

Künftige Forderungen

A

Sind pfändbar, wenn bei Vollstreckungsbeginn eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht (bspw. Dauerpfändung von Mitforderungen oder Arbeitsentgelt) § 832 ZPO

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7
Q

Pfändungsbeschluss § 829 ZPO

A

Inhalt:

  • Benennung des Drittschuldners (vollständige ladungsfähige Anschrift; bei juristischen Personen muss der gesetzliche Vertreter nicht angegeben werden.
  • Benennung Schuldner, Gläubiger

Arrestatorium (Verbot der Zahlung an den Schuldner an Drittschuldner) § 829 I S.1 ZPO

Inhibitorium (Gebot der Enthaltung jeglicher Verfügungen über die Forderungen an den Schuldner) § 829 I S.2 ZPO

Zustellung des Pfändungsbeschluss durch den Gläubiger, Pfändung mit Zustellung an Drittschuldner bewirkt.

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8
Q

Überweisungsbeschluss § 835 ZPO

A

Wahlrecht des Gläubigers auf

  • an Zahlung statt
  • > gilt als zum Nennwert befriedigt § 835 II ZPO
  • zur Einziehung
  • > Berechtigung, der Geltendmachung der Schuldnerforderung

Wirksame Pfändung ist Voraussetzung § 835 I ZPO

  • bei unwirksamer Pfändung, geht der Überweisungsbeschluss ins Leere
  • Ersetzung der förmlichen Erklärung des Schuldners § 836 ZPO
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9
Q

Pfändbarkeit von Forderungen

A
  • Pfändbar sind Forderung (egal ob aufschiebend bedingt, befristet oder von einer Gegenleistung abhängend) die die Leistung eines bestimmten Geldbetrages sichern.
  • nur wenn diese übertragbar sind § 851 I ZPO
  • Ausnahmen ergeben sich aus dem Gesetz.
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10
Q

Drittschuldner § 840 ZPO

A
  • Überweisung bewirkt, dass Gläubiger die Schuldnerforderung gegen DS geltend machen kann; Rechtsstellung des DS wird ansonsten nicht berührt.
  • DS kann Einwendungen gegen Vollstreckungsforderung nicht geltend machen; die Vollstreckungsabwehrklageberechtigung ist dem Schuldner vorbehalten § 767 ZPO
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11
Q

Drittschuldnererklärung § 840 ZPO

A

Erklärungspflicht des Drittschuldners § 840 I ZPO

  • auf Verlangen des Gläubigers
  • 2 Wochenfrist ab ZU

Inhalt
- Begründetheit und Zahlungsbereitschaft
• Besteht ein Beschäftigungsverhältnis? Wie hoch ist der Lohn? Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners? Zahlungstermin? Steuerklasse des Schuldners?

  • Andere Ansprüche
    • besteht Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung) und dessen Höhe
  • andere Pfändungen
    • Name und Anschrift der Pfandgläubiger. Normal oder privilegierter Gläubiger? Vorpfändung § 845 ZPO? Benennung des Pfändungsbeschlusse und ZU-Datum

Aufnahme der Aufforderung in Zustellungserklärung § 840 II S.1 ZPO

Schadenshaftung des Drittschuldners bei Nichterfüllung § 840 II S.2 ZPO
o allerdings kein einklagbarer Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung

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12
Q

Erklärungspflichten des Vollstreckungsschuldners § 836 ZPO

A

bei wirksamer Pfändung

  • Inhalt
    1. Grund der Forderung
    2. Umfang der Forderung (in EUR)
    3. Leistungsort
    4. Fälligkeit
  • Urkunden
    1. Sparbücher, Kontoauszüge, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Leistungsbescheid Arbeitsamt, etc.
  • Geltendmachung für Gläubiger
    1. Hilfsvollstreckung durch Herausgabevollstreckung durch GV § 836 III S.5 ZPO
    2. Abgabe zu Protokoll des GV §§ 802c, 802e ZPO, notfalls mittels Haft § 836 III S.4 ZPO
  • Rechtsschutzinteresse des Gläubigers auf Auskunft liegt nicht vor, bei
    1. Sicherungsvollstreckung § 720a ZPO (Arrest)
    2. Vorpfändung § 845 ZPO
    3. Informationen bereits bekannt (z.B. durch Drittschuldnererklärung)
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13
Q

Vorpfändung § 845 ZPO

A
  • außergerichtliches Sicherungsmittel
    1. zur Vermeidung eines etwaigen Rangverlustes § 804 III ZPO
  • Inhalt des vorläufigen Zahlungsverbots § 845 I S.1 ZPO
    1. Benachrichtigung der unmittelbar bevorstehenden Pfändung
    2. Drittschuldneraufforderung, nicht an den Schuldner zu zahlen
    3. Schuldneraufforderung, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten
  • ZU durch GV
  • Möglichkeit der Beauftragung des GV § 845 I S.2 ZPO (Erstellung und ZU)
  • Arrestwirkung § 845 II ZPO
    1. sofern Pfändung innerhalb eines Monats nach ZU des vorläufigen Zahlungsverbots bewirkt wird § 829 III ZPO
    2. gilt auch bei Sicherungsvollstreckung §§ 720a I S.1 a), 828 III ZPO
  • Wiederholung möglich, jedoch keine Verlängerung der Monatsfrist
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14
Q

Konkurrenzverhältnis

A

Prioritätsprinzip § 804 III ZPO

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