1. Vollstreckung in Forderungen Flashcards
(14 cards)
§ 834 ZPO
Der Schuldner ist vor der Pfändung nicht anzuhören.
Prüfungspflicht Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht prüft nicht die Voraussetzungen ob der Anspruch besteht oder ob die Vollstreckungsklausel zu Recht erteilt wurde
Rechtsbehelfe in der ZV
Durch Gerichtsvollzieher:
- Schuldner und Gläubiger Erinnerung § 766 I, II ZPO
Durch Vollstreckungsgericht:
- Schuldner grds. Erinnerung § 766 ZPO (da kein rechtliches Gehört)
- Gläubiger sofortige Beschwerde
Beschlagnahme und Verwertung der Forderung
- Beschlagnahme der Forderung durch den Pfändungsbeschluss § 829 ZPO
- Verwertung der Forderung durch Überweisungsbeschluss, in Form der Einziehung oder Überweisung statt § 835 ZPO
PfÜB
§§ 829, 835 ZPO
- Pfändung gilt mit Zustellung an Drittschuldner als bewirkt.
- Es besteht Antragsformularzwang § 829 IV ZPO
- zu pfändende Forderung muss konkret bestimmt sein:
1. nicht bestimmt genug ist: “sämtliche Ansprüche des Schuldners gegen Drittschuldner”
2. Verbot der Ausforschungs- und Verdachtspfändung ohne Anhaltspunkte
3. Schlüssigkeitsprüfung durch das Vollstreckungsgericht
Künftige Forderungen
Sind pfändbar, wenn bei Vollstreckungsbeginn eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht (bspw. Dauerpfändung von Mitforderungen oder Arbeitsentgelt) § 832 ZPO
Pfändungsbeschluss § 829 ZPO
Inhalt:
- Benennung des Drittschuldners (vollständige ladungsfähige Anschrift; bei juristischen Personen muss der gesetzliche Vertreter nicht angegeben werden.
- Benennung Schuldner, Gläubiger
Arrestatorium (Verbot der Zahlung an den Schuldner an Drittschuldner) § 829 I S.1 ZPO
Inhibitorium (Gebot der Enthaltung jeglicher Verfügungen über die Forderungen an den Schuldner) § 829 I S.2 ZPO
Zustellung des Pfändungsbeschluss durch den Gläubiger, Pfändung mit Zustellung an Drittschuldner bewirkt.
Überweisungsbeschluss § 835 ZPO
Wahlrecht des Gläubigers auf
- an Zahlung statt
- > gilt als zum Nennwert befriedigt § 835 II ZPO
- zur Einziehung
- > Berechtigung, der Geltendmachung der Schuldnerforderung
Wirksame Pfändung ist Voraussetzung § 835 I ZPO
- bei unwirksamer Pfändung, geht der Überweisungsbeschluss ins Leere
- Ersetzung der förmlichen Erklärung des Schuldners § 836 ZPO
Pfändbarkeit von Forderungen
- Pfändbar sind Forderung (egal ob aufschiebend bedingt, befristet oder von einer Gegenleistung abhängend) die die Leistung eines bestimmten Geldbetrages sichern.
- nur wenn diese übertragbar sind § 851 I ZPO
- Ausnahmen ergeben sich aus dem Gesetz.
Drittschuldner § 840 ZPO
- Überweisung bewirkt, dass Gläubiger die Schuldnerforderung gegen DS geltend machen kann; Rechtsstellung des DS wird ansonsten nicht berührt.
- DS kann Einwendungen gegen Vollstreckungsforderung nicht geltend machen; die Vollstreckungsabwehrklageberechtigung ist dem Schuldner vorbehalten § 767 ZPO
Drittschuldnererklärung § 840 ZPO
Erklärungspflicht des Drittschuldners § 840 I ZPO
- auf Verlangen des Gläubigers
- 2 Wochenfrist ab ZU
Inhalt
- Begründetheit und Zahlungsbereitschaft
• Besteht ein Beschäftigungsverhältnis? Wie hoch ist der Lohn? Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners? Zahlungstermin? Steuerklasse des Schuldners?
- Andere Ansprüche
• besteht Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung) und dessen Höhe - andere Pfändungen
• Name und Anschrift der Pfandgläubiger. Normal oder privilegierter Gläubiger? Vorpfändung § 845 ZPO? Benennung des Pfändungsbeschlusse und ZU-Datum
Aufnahme der Aufforderung in Zustellungserklärung § 840 II S.1 ZPO
Schadenshaftung des Drittschuldners bei Nichterfüllung § 840 II S.2 ZPO
o allerdings kein einklagbarer Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung
Erklärungspflichten des Vollstreckungsschuldners § 836 ZPO
bei wirksamer Pfändung
- Inhalt
1. Grund der Forderung
2. Umfang der Forderung (in EUR)
3. Leistungsort
4. Fälligkeit - Urkunden
1. Sparbücher, Kontoauszüge, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Leistungsbescheid Arbeitsamt, etc. - Geltendmachung für Gläubiger
1. Hilfsvollstreckung durch Herausgabevollstreckung durch GV § 836 III S.5 ZPO
2. Abgabe zu Protokoll des GV §§ 802c, 802e ZPO, notfalls mittels Haft § 836 III S.4 ZPO - Rechtsschutzinteresse des Gläubigers auf Auskunft liegt nicht vor, bei
1. Sicherungsvollstreckung § 720a ZPO (Arrest)
2. Vorpfändung § 845 ZPO
3. Informationen bereits bekannt (z.B. durch Drittschuldnererklärung)
Vorpfändung § 845 ZPO
- außergerichtliches Sicherungsmittel
1. zur Vermeidung eines etwaigen Rangverlustes § 804 III ZPO - Inhalt des vorläufigen Zahlungsverbots § 845 I S.1 ZPO
1. Benachrichtigung der unmittelbar bevorstehenden Pfändung
2. Drittschuldneraufforderung, nicht an den Schuldner zu zahlen
3. Schuldneraufforderung, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten - ZU durch GV
- Möglichkeit der Beauftragung des GV § 845 I S.2 ZPO (Erstellung und ZU)
- Arrestwirkung § 845 II ZPO
1. sofern Pfändung innerhalb eines Monats nach ZU des vorläufigen Zahlungsverbots bewirkt wird § 829 III ZPO
2. gilt auch bei Sicherungsvollstreckung §§ 720a I S.1 a), 828 III ZPO - Wiederholung möglich, jedoch keine Verlängerung der Monatsfrist
Konkurrenzverhältnis
Prioritätsprinzip § 804 III ZPO