14. Pfändung von Dienstbarkeiten Flashcards

(2 cards)

1
Q

Grunddienstbarkeiten

A
  • Grunddienstbarkeit §§ 1018 ff. BGB gewährt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein subjektiv dingliches Recht, das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar zu nutzen
    1. In der Praxis häufig Bestellung für
    a) Wegerechte
    b) Durchleitungsrechte
    c) Gleisanschlussrechte
    d) Garagenrechte
    e) Parkplatzrechte
  1. Grunddienstbarkeit ist Bestandteil des herrschenden Grundstücks § 96 BGB ,
    deshalb
  2. als solche nicht eigenständig übertragbar und belastbar
  3. selbständige Überlassung der Ausübung an einen Dritten ist nicht möglich
  4. eigenständige Pfändung ist nicht möglich § 851 Abs. 1 ZPO
  5. von Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen §§864 ff. ZPO erfasst
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2
Q

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

A
  • beschränkte persönliche Dienstbarkeit steht als subjektiv-persönliches Recht nicht dem jeweiligen
    Eigentümer des herrschenden Grundstücks, sondern einer bestimmten natürlichen oder juristischen
    Person zu §§ 1090 - 1093 BGB
  1. besondere Art einer bpD: dingliche Wohnrecht § 1093 BGB
  2. Unterfall der Wohnrechts: Dauerwohn-/Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG.
  3. Grds. nicht übertragbar § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB: grds. nicht pfändbar §§ 857 Abs. 1, 851 Abs. 1 ZPO
  4. ABER: Überlassung der Ausübung vom Eigentümer gestattet § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB: Pfändung des
    Ausübungsrechts § 857 Abs. 3 ZPO
    a) Aufhebung der Ausübungsgestattung lässt die Pfändbarkeit entfallen
    b) Pfändbarkeit bei Nichteintragung der Ausübungsgestattung im Grundbuch (streitig)
    i. Pfändbarkeit einer bpD, auch wenn die Ausübungsgestattung nicht im Grundbuch eingetragen ist
    ii. Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt
  5. Pfändungsgegenstand ist das Stammrecht (die Dienstbarkeit selbst) nicht nur der Ausübungsanspruch
    - Drittschuldner = Eigentümer des Grundstücks
  6. Wirksamkeit mit Zustellung der Pfändung
  7. Eintragung der Pfändung ins Grundbuch deklaratorisch
    a) Sinnvoll: Schutz des Vollstreckungsgläubigers gegen eine Löschung der bpD
  • Verwertung
    1. Verwertung der Dienstbarkeit scheidet aus
    2. Überweisung zur Einziehung der Befugnis zur Ausübung der Dienstbarkeit
    3. Geltendmachung durch besondere (nähere) Anordnung des Vollstreckungsgericht § 857 Abs. 4 ZPO
    a) z.B. Anordnung der Verwaltung § 857 Abs. 4 S. 2 ZPO und die Befugnisse einem Dritten gegen Entgelt überlassen
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