9. Pfändung von Rückgewährsansprüche Flashcards
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Q
Pfändung von Rückgewährsansprüche
A
- selbstständiges Vermögensrecht und damit pfändbar gem. §§857 Abs. 1, 829 ZPO
- der Anspruch auf Rückgewähr wird erfüllt durch
1. (Rück-) Übertragung
2. Verzicht
3. Aufhebung - die Art der Rückgewähr ergibt sich i. d. R. aus der Sicherungsvereinbarung
- ist die Art der Rückgewähr nicht geregelt, hat der Eigentümer nach h. M. ein Wahlrecht
- der Anspruch auf Rückgewähr ist grundsätzlich ein Vermögensrecht, welches selbständig
pfändbar ist - da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch und nicht um ein dingliches Recht handelt,
erfolgt die Pfändung gem. §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO - Verzicht
1. Wird der Anspruch auf Rückgewähr durch Verzicht erfüllt, wird die Grundschuld zur
Eigentümergrundschuld (EGS), §§ 1168, 1192 BGB
2. das Pfandrecht an dem Anspruch auf Rückgewähr setzt sich an der entstehenden
Eigentümergrundschuld nicht fort , so dass diese erneut gepfändet werden muss §§ 857 Abs.
6, 830 Abs. 1 ZPO erforderlich ist
a) ggf. bestehende gesetzliche Löschungsansprüche (§ 1179a BGB ) nachrangiger Gläubiger gingen
dem „neu“ zu bewirkenden Pfändungspfandrecht vor §§857 Abs. 6, 830 ZPO ) vor
b) eine Pfändung ist daher nur dann zulässig, wenn der Vollstreckungsgläubiger auch Befriedigung
erlangen kann - Aufhebung
1. Wird der Anspruch auf Rückgewähr durch Aufhebung erfüllt, erlischt die Grundschuld und damit
auch das Pfandrecht an ihr §§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB - Abtretung
1. Erfüllung des Rückgewährsanspruch durch Abtretung §§1192, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1, 878
BGB ): Fortbestand des Pfandrechts an der entstehenden Eigentümergrundschuld § 1287
BGB analog)
2- Eigentümergrundschuld entsteht mit Pfandrechtsbelastung, so dass auch Löschungsansprüche
nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger (§ 1179a BGB) nicht vorgehen - Altzinsen
1. Rückständige Zinsen von Grundpfandrechten werden wie Forderungen gepfändet und
überwiesen §§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 3, 829, 835 ZPO.