3. Pfändung von Sozialleistungen Flashcards

(2 cards)

1
Q

Pfändbarkeit von Sozialleistungen

A
  • Sozialleistungen sind in den Grenzen der §§ 53, 54 SGB I sowie § 850b ZPO pfändbar
  • Sach- und Dienstleistungen sind nicht pfändbar (höchstpersönliche Forderung)
  • einmalige Geldleistungen können im Einzelfall gepfändet werden unter besonderer Würdigung
    1. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten
    2. der Art des beizutreibenden Anspruchs
    3. der Höhe und Zweckbestimmung der Geldleistung
    4. der Billigkeit
  • unpfändbare Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sind § 54 III SGB I
    1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe von insgesamt 330 € bzw. 150 € § 10 BEEG
    2. Mutterschaftsgeld bis zur Höhe von 300€ bzw. 150 € § 10 BEEG
    3. Kindergeld, soweit nicht das unterhaltsberechtigte Kind wegen Unterhalt vollstreckt
    4. Wohngeld, soweit nicht wegen Miet- bzw. Belastungsforderung vollstreckt wird
    5. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen
  • Ansprüche auf wiederkehrende Sozailleistungen sind im Übrigen wie Arbeitseinkommen pfändbar § 54 IV SGB I
    1. bei Bemessung des pfandfreien Betrages gilt § 850 c ZPO
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2
Q

Zusammenrechnung Sozialleistung und Arbeitseinkommen § 850e Nr. 2a ZPO

A
  • Auf Antrag des Gläubigers können Ansprüche auf Arbeitseinkommen und laufende Sozialleistungen, soweit sie pfändbar sind (vgl. §§ 53, 54 SGB I) zusammengerechnet werden (§ 850e Nr. 2a ZPO)
  • unpfändbarer Grundbetrag ist primär der Sozialleistung zu entnehmen, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt
  • Zusammenrechnung zusammen mit Ausbringen einer Pfändung, erfolgt die Zustellung im Parteibetrieb, ansonsten von Amts wegen
  • DS von Sozialleistungen ist der jeweilige Leistungsträger
    1. Ausnahme: Für Kurzarbeitergeld ist DS der Arbeitgeber
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