3. Pfändung von Sozialleistungen Flashcards
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Q
Pfändbarkeit von Sozialleistungen
A
- Sozialleistungen sind in den Grenzen der §§ 53, 54 SGB I sowie § 850b ZPO pfändbar
- Sach- und Dienstleistungen sind nicht pfändbar (höchstpersönliche Forderung)
- einmalige Geldleistungen können im Einzelfall gepfändet werden unter besonderer Würdigung
1. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten
2. der Art des beizutreibenden Anspruchs
3. der Höhe und Zweckbestimmung der Geldleistung
4. der Billigkeit - unpfändbare Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sind § 54 III SGB I
1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe von insgesamt 330 € bzw. 150 € § 10 BEEG
2. Mutterschaftsgeld bis zur Höhe von 300€ bzw. 150 € § 10 BEEG
3. Kindergeld, soweit nicht das unterhaltsberechtigte Kind wegen Unterhalt vollstreckt
4. Wohngeld, soweit nicht wegen Miet- bzw. Belastungsforderung vollstreckt wird
5. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen - Ansprüche auf wiederkehrende Sozailleistungen sind im Übrigen wie Arbeitseinkommen pfändbar § 54 IV SGB I
1. bei Bemessung des pfandfreien Betrages gilt § 850 c ZPO
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Q
Zusammenrechnung Sozialleistung und Arbeitseinkommen § 850e Nr. 2a ZPO
A
- Auf Antrag des Gläubigers können Ansprüche auf Arbeitseinkommen und laufende Sozialleistungen, soweit sie pfändbar sind (vgl. §§ 53, 54 SGB I) zusammengerechnet werden (§ 850e Nr. 2a ZPO)
- unpfändbarer Grundbetrag ist primär der Sozialleistung zu entnehmen, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt
- Zusammenrechnung zusammen mit Ausbringen einer Pfändung, erfolgt die Zustellung im Parteibetrieb, ansonsten von Amts wegen
- DS von Sozialleistungen ist der jeweilige Leistungsträger
1. Ausnahme: Für Kurzarbeitergeld ist DS der Arbeitgeber