6. Pfändung einer Grundschuld Flashcards

(2 cards)

1
Q

Pfändung einer Grundschuld

A
  • Grundschuld § 1191 BGB
    1. dient regelmäßig der Absicherung einer schuldrechtlichen Forderung
    2. Grundschuldschuldner (DS) kann evtl. Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegenhalten
    3. Zahlungen des DS auf die gesicherte Forderung führen zum (teilweisen) Erlöschen der Forderung und damit zum Rückgewähranspruch
    4. Wird die Forderung ebenfalls gepfändet, darf der DS danach nur noch an den Vollstreckungsgläubiger leisten
  • Mehrfachpfändung in einem Pfändungsbeschluss zulässig
    1. gem. § 829 ZPO der Forderung, welche durch GS gesichert ist
    2. gem. §§ 857 VI, 830 ZPO der GS
  • Pfändung einer GS erfolgt gem. den Vorschriften über die Pfändung einer Hypothekenforderung (§§ 857 VI, 830 ZPO)
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2
Q

Überweisung einer gepfändeten GS

A
  • Verwertung erfolgt durch Überweisung (§§ 857 VI, 837 ZPO)
    1. zur Einziehung:
    Vollstreckungsgläubiger ist berechtigt, den DS auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Anspruch zu nehmen;
    Die Eintragung der Überweisung im GB ist unzulässig, da der Schuldner nach wie vor Grundschuldgläubiger ist
  1. an Zahlung statt:
    Ersetzt die erforderlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners zur Übertragung der GS
    a) Buchgrundschuld: Überweisung ist in das GB einzutragen
    b) Briefgrundschuld: deklaratorische Eintragung des Vollstreckungsgläubigers zulässig
  • Überweisung wird frühestens mit Zeitpunkt der Pfändung wirksam
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