11. Pfändung von Gesamthands und Geschäftsanteilen Flashcards
(2 cards)
1
Q
Pfändung von Gesamthandsanteil
A
- grds . Unpfändbarkeit gem. §§851, 857 ZPO , da Anteil nicht übertragbar §719 S. 1 BGB
1. ABER: §859 ZPO eröffnet die Pfändung - GbR
1. Pfändung der Mitgliedschaft mit den dazugehörigen übertragbaren Gesellschaftsrechten §717
S. 2 BGB
a) Auseinandersetzungsguthaben §§730 ff. BGB
b) Gewinnanspruch §§721, 722 BGB
c) nicht umfasst Auskunfts- und Verwaltungsrechte (z. B. Kontrollrechte, Rechnungslegung, Stimmrecht)
- Drittschuldner ist die (teil)rechts und parteifähige Gesellschaft als Gesamthand, die
identifizierbar bezeichnet sein muss
a) Angabe sämtlicher Gesellschafter nicht erforderlich, aber sinnvoll
b) Zustellung gem. § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter §§ 709 Abs. 1, 714 BGB ) an
einem von diesen § 170 Abs. 3 ZPO)
2
Q
Pfändung Miterbenanteil
A
- Übertragbarkeit gem. § 2033 BGB
- Pfändbarkeit
1. nach Eintritt des Erbfalls § 1922 BGB und
a) vorher besteht kein Anwartschaftsrecht oder künftiges Recht (evtl. eine vage Aussicht)
- bis zur Erbschaftsteilung
a) danach besteht kein Anteil mehr
- Pfändung nach § 859 Abs. 2, 857 Abs. 1, 829 ZPO
1. Drittschuldner die übrigen Miterben
a) bei Nacherbschaft die Mitnacherben
2. Sofern Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestellt ist, ist dieser Drittschuldner
3. Entstehung des Pfandrechts mit letzter Zustellung § 829 Abs. 3 ZPO - Pfändungsumfang §§ 1273 Abs. 2, 1258 BGB
1. Verwaltungs- und Verfügungsrecht § 2038 ff. BGB
2. Nebenrechte
a) Auskunfts- und Rechnungslegung §§ 2027 f. BGB
3. nicht mit umfasst, sind höchstpersönliche Rechte