12. Pfändung von Steuererstattungsansprüchen Flashcards
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1
Q
Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
A
- Pfändung gem. §§ 829, 835 ZPO
- Drittschuldner
1. grds. die Finanzbehörde § 47 Abs. 7 AO
a) Weiterleitung vom unzuständigen an das zuständige Finanzamt ersetz nicht die fehlende Zustellung,
die zur Entstehung des Pfändungspfandrechts § 829 Abs. 3 ZPO erforderlich ist
b) bei Lohnsteuerjahresausgleich der Arbeitgeber § 42b EStG
c) bei Kirchensteuer ist die Kirche - Besonderheit
1. Pfändbarkeit künftiger Ansprüche wird durch § 46 Abs. 6 AO beschränkt
2. Erstattungsanspruch muss bereits entstanden sein
a) Verstoß gegen § 46 Abs. 6 AO hat die Nichtigkeit zur Folge
b) Gilt nicht für den Lohnsteuerjahresausglich gem. § 42b EStG
3. Antrag kann vor Entstehung bei Gericht gestellt werden, Erlass jedoch erst danach - Entstehung des Erstattungsanspruch
1. Abgabe einer Steuererklärung für Entstehung unerheblich (Steuererklärung ist zur Bezifferung
des Anspruchs erforderlich)
2. Einkommenssteuer entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (Legaldefinition in § 25 Abs. 1 EStG) - Genaue Bezeichnung des zu pfändenden Steuererstattungsanspruchs
1. „alle Steuererstattungsansprüche“ genügen nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz
2. Angabe des Zeitraums der gepfändet wird (z. B. für das Jahr 2019)
a) bei fehlender Zeitangabe Auslegung dahingehend, dass alle bisher entstandenen Ansprüche der
bezeichneten Erstattungsart umfasst sind