5. Pfändung einer Hypothekenforderung Flashcards
(6 cards)
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Q
Allgemeines
A
- Pfändung der Hypothekenforderung und Hypothek § 830 ZPO
1. Legaldefinition der Hypothek in § 1113 I BGB
2. Akzessorisch § 1153 II BGB
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Q
§ 830 ZPO
A
- § 830 ZPO ergänzt § 829 ZPO
1. Forderung kann nicht ohne Hypothek und Hypothek nicht ohne Forderung gepfändet werden
a) Forderung ist das Hauptrecht
b) Hypothek das Nebenrecht
- Gepfändet wird das Hauptrecht und umfasst auch das Nebenrecht
- PfÜB ersetzt die rechtsgeschäftliche Verfügung zur Übertragung der Forderung/Hypothek
- ausgenommen sind rückständige Nebenleistungen §§ 830 III S.1 ZPO, § 1159 BGB
- Die Pfändung muss zwingend gem. § 830 ZPO erfolgen, eine Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung nur nach § 829 ZPO ist unwirksam
- Anwendbarkeit des § 830 ZPO
1. auch bei rechtsgeschäftlichen, im GB eingetragenen Übertragbarkeitsausschluss (§ 399 BGB) ist die Pfändung nach § 851 II ZPO möglich
2. Rückständige Zinsen und Nebenleistungen (§ 1159 I S.1 BGB) und Kosten der Kündigung oder dinglichen Rechtsverfolgung (§ 1159 I S.2 BGB) sind gem. § 830 III S.1 ZPO nicht umfasst (aber normale Pfändung möglich)
Pfändung einer noch nicht entstandenen Hypothek ist nicht nach § 830 ZPO möglich, aber nach § 829 ZPO
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Q
Pfändung Briefhypothek
A
- Pfändungsbeschluss § 829, 830 ZPO
1. genaue Bestimmung des Grundstücks
2. DS (persönlicher Schuldner und/oder dinglicher Schuldner)
3. Angabe zum Zeitpunkt der Hypothekenzinsen (bei fehlender Nennung Umfang nur Zinsen ab Briefübergabe; Problem: Nachweis in Form des § 29 GBO wann Briefübergabe stattgefunden hat)
4. Zustellung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung
a) wird durch Briefübergabe ersetzt
b) ist aber sinnvoll gem. § 407 BGB
5. Verbot an den DS - Übergabe des Hypothekenbriefes an
1. den Gläubiger § 830 I S.1 ZPO (Eine Rückgabe des Briefes an den Schuldner führt zum Erlöschen des Pfandrechts)
2. Eine Grundbucheintragung setzt nicht die Übergabe
3. Ein verlorener oder vernichteter Brief muss im Aufgebotsverfahren §§ 1162 BGB, § 433ff. FamFG für kraftlos erklärt werden, mit Aushändigung des neuen Briefes ist die Pfändung bewirkt - Herausgabevollstreckung im Wege der Hilfspfändung gegen den Schuldner durch Gerichtsvollzieher § 883 ZPO möglich
1. Vollstreckungstitel ist der Zahlungstitel, der dem PfÜB zugrunde liegt i.V.m. dem Pfändungsbeschluss, welcher den Zahlungstitel hinsichtlich des herauszugebenden Gegenstand konkretisiert
2. Klausel ist nicht erforderlich
3. Zustellung § 750 I ZPO - Die Wegnahme des Briefes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Übergabe an den Gläubiger § 830 I S.2 ZPO
- Pflicht besteht zur Abgabe einer eidesstattlicher Versicherung § 883 II ZPO bei Nichtauffinden
- Grundbuchberichtigung aufgrund der Pfändung
1. Wirksamkeit der Pfändung der Hypothekenforderung mit Briefübergabe
a) Folge: Unrichtigkeit des Grundbuchs
b) Anspruch auf Grundbuchberichtigung § 894 BGB
i. deklaratorische Eintragung
ii. auf Antrag des Gläubigers § 13 GBO
iii. Bewilligung wird durch Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses und Vorlage des Hypothekenbriefs ersetzt.
c) Pfändung auf Hypothekenbrief vermerken § 62 I GBO
4
Q
Pfändung einer Buchhypothek
A
- gilt für alle Buchhypotheken (Sicherungs-, Höchstbetrags-, Zwangssicherungs-, Arrestsicherungshypothek)
- Pfändungsbeschluss § 829, 830 ZPO
1. genaue Bestimmung des Grundstücks
2. DS (persönlicher Schuldner und/oder dinglicher Schuldner)
3. Angabe zum Zeitpunkt der Hypothekenzinsen (bei fehlender Nennung Umfang nur Zinsen ab Eintragung)
4. Zustellung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung
a) wird durch Eintragung ersetzt
b) ist aber sinnvoll gem. § 407 BGB
5. Verbot an den DS - Eintragung hat konstitutive Wirkung für die Pfändung § 830 I S.3 ZPO
1. auf Antrag des Gläubigers (kein Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts)
2. Eintragungsbewilligung wird durch die Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses ersetzt - Beispiel Eintragungstext:
Gepfändet mit den Zinsen seit […] für [Gläubiger], geb. am […] wegen einer
Forderung von […] nebst […] % Zinsen hieraus seit [….] gemäß
Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts […] vom [….] (AZ:…)
eingetragen am […]
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Q
Mehrfachpfändung einer Hypothek
A
- Voraussetzung für das Entstehen des Pfändungspfandrechts für einen nachrangigen Gläubiger ist bei
- Briefhypothek
a) Pfändung und Übergabe des Hypothekenbriefes § 830 I S.1 ZPO
b) Problem: Herausgabe des Briefes durch den erstrangigen Gläubiger geht nicht, da er dann das Pfändungspfandrecht verliert
Lösung:
i. Verwahrvertrag zwischen erstrangigen und nachrangigem Gläubiger
ii. Bestellung eines gemeinsamen Besitzmittlers
iii. Hilfspfändung des Herausgabeanspruchs - Buchhypothek
a) Pfändung und Eintragung im GB § 830 I S.3, 1 ZPO
i. Eintragungsvollziehung gem. §§ 17, 45 GBO
ii. Ausnahme: bei wirksamer Vorpfändung § 845 ZPO
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Q
Verwertung einer Hypothekforderung
A
- Verwertung gem. § 835 I ZPO
1. zur Einziehung (Praxis) § 835 I ZPO
2. durch Überweisung an Zahlung statt § 835 II ZPO
3. andersartige Verwertung § 844 ZPO (Ausnahmefall)
a) z.B. Versteigerung - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gleichzeitig erlassen?
a) Forderung muss bereits gepfändet sein für Überweisungsbeschluss, allerdings erst mit Briefübergabe bzw. Eintragung
b) also grds. unzulässig, aber Überweisungsbeschluss wird unter Vorbehalt erlassen, dass dieser nur gleichzeitig mit der Pfändung wirksam wird.
Überweisung zur Einziehung
- Wirksam mit Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger § 837 I S.1 ZPO (keine Eintragung im GB zulässig, weil keine Unrichtigkeit)
- Forderung bleibt im Schuldnervermögen (Gläubiger wird zu allen der Befriedung dienenden Maßnahmen ermächtigt: z.B. Kündigung und Einziehung)
- Gläubiger ist berechtigt Forderung einzuziehen § 836 I ZPO
- Einziehungsberechtigung ist auf den Vollstreckungsanspruch begrenzt
- Eine Zustellung des Überweisungsbeschlusses ist nicht erforderlich
Überweisung an Zahlung statt
- Wirksam bei
1. Briefhypothek: Aushändigung des Überweisungsbeschluss an den Gläubiger § 837 I S.1 ZPO (Grundbuchberichtigung wegen Gläubigerwechsel möglich)
2. Buchhypothek: Eintragung der Überweisung im GB § 837 I S.2 ZPO (Gläubigerantrag nebst Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses) - Überweisung an Zahlung statt bewirkt einen Gläubigerwechsel durch Hoheitsakt
1. Vollstreckungsgläubiger wird Forderungsgläubiger
2. Vollstreckungsgläubiger gilt als befriedigt (daher wenig Praxisrelevanz)
3. Übergang der Hypothekenforderung nur in Höhe der Vollstreckungsforderung