4. Pfändung in andere Vermögensrechte Flashcards

(1 cards)

1
Q

Allgemeines

A
  • Andere Vermögensrechte (§ 857 I ZPO) sind Rechte,
    1. die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind und
    2. die nicht zu den beweglichen Sachen gehören und
    3. keine Geldforderungen sind
  • pfändbar sind selbstständige Vermögensrechte, die übertragbar sind
    1. grds. keine persönlichen Rechte (Namensrecht, Elterliche Sorge und anderer Familienrechte, Vertretungsrechte aus Vollmacht, Erbenstellung)
    2. Übertragbarkeit von Forderungen (§ 857 I i.V.m. § 851 ZPO)
    a) nicht übertragbare Rechte können gepfändet werden, wenn ihre Ausübung Dritten überlassen werden kann (§ 857 III ZPO)
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