4. Pfändung in andere Vermögensrechte Flashcards
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1
Q
Allgemeines
A
- Andere Vermögensrechte (§ 857 I ZPO) sind Rechte,
1. die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind und
2. die nicht zu den beweglichen Sachen gehören und
3. keine Geldforderungen sind - pfändbar sind selbstständige Vermögensrechte, die übertragbar sind
1. grds. keine persönlichen Rechte (Namensrecht, Elterliche Sorge und anderer Familienrechte, Vertretungsrechte aus Vollmacht, Erbenstellung)
2. Übertragbarkeit von Forderungen (§ 857 I i.V.m. § 851 ZPO)
a) nicht übertragbare Rechte können gepfändet werden, wenn ihre Ausübung Dritten überlassen werden kann (§ 857 III ZPO)