2. Pfändung von Arbeitseinkommen Flashcards
(19 cards)
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist kann nur nach §§ 850a ff. ZPO gepfändet werden gem. § 850 ZPO.
Nettomethode
- Berechnung des Bruttoeinkommens (mit Steuern)
- Abzug der unpfändbaren Bezüge gem. § 850a ZPO
- Steuerabzug vom Restbrutto gem. § 850e Nr. 1 ZPO.
a. Fiktive Steuern für die jeweilige Höhe - Tabelle gucken mit dem Nettobetrag bei den jeweiligen Unterhaltsberechtigten
ohne Tabelle:
- Höchstbetrag gem. § 850c II S.2 ZPO
- Unpfändbarer Anteil gem. § 850c I ZPO (Fußnote)
- Unpfändbarkeit gem. § 850c II S.1 ZPO
Unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO)
Unpfändbar sind
- zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
- die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
- Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
- Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
- Blindenzulagen.
Allgemeines: “Strenge” Lohnpfändung § 850d ZPO (1/3)
- Unterhaltsgläubiger können “tiefer” in das Einkommen vollstrecken.
1. Vollstreckung wird zu Lasten des Schuldners ausgedehnt
2. Privilegierung gilt nicht für Unterhalt, der länger als 1 Jahr vor dem Antrag (Eingang bei Gericht) fällig geworden ist.
a. Schutzfunktion: Gläubiger hätte schneller/rechtzeitig handeln können.
b. Ausnahme: Schuldner hat sich absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen (Regelvermutung).
3. gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche - Beschränkungen des § 850c ZPO gelten nicht (Pfändungsschutzbeträge aus der Tabelle)
- Beschränkungen des § 850a Nr. 1, 2, 4 ZPO sind dem Schuldner zur Hälfte zu belassen gem. § 850d I S.2 Hs.2 ZPO
- Schuldner verleibt stattdessen ein Sockelbetrag, mit dem er seinen eigenen Unterhalt und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger vorgehenden Berichtigten nachkommen kann gem. § 850d I S.2 Hs.2 ZPO
Sockelbetrag: “Strenge” Lohnpfändung § 850d ZPO (2/3)
- Sockelbetrag orientiert sich an den ortsüblichen Wohnkosten sowie Lebensunterhalt (Orientierung bieten die Harz IV-Sätze)
- Berechnung notwendiger Lebensunterhalt §§ 27 ff. SGB XII
- Regelbedarfsstufen geben Sockelbetrag für normale Tätigkeiten des alltäglichen Lebens “vor”
1. Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen definiert in §§ 30-33 SGB XII - zusätzliche notwendige Unterkunftkosten
1. angemessener Wohnraum (nicht eindeutig geregelt, aber Richtwert):
a. 1 Person bis 50 m²
b. 2 Personen bis 60 m²
c. 3 Personen bis 75 m²
d. 4 Personen bis 85 m².
2. Mietkosten orientieren sich am örtlichen Mietspiegel
3. Heizkosten/Kosten für Warmwasser - Grundsätzlich Einzelfallentscheidung
a. Orientierung am Regelbedarf und lokaler Gegebenheiten
b. bisheriger Lebensstandard des Schuldners ist unerheblich.
c. Festsetzung des Sockelbetrages durch Vollstreckungsgericht (Richtwert 800€ - 1.000€)
d. kein Übersteigen des Sockelbetrages nach § 850c I S.1 ZPO gem. § 850d I S.3 ZPO
Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten: “Strenge” Lohnpfändung § 850d ZPO (3/3)
- Mehrere Unterhaltsgläubiger sind in der Rangfolge des § 1609 BGB (bzw. § 16 LPartG) zu berücksichtigen
1) minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern leben, und sich in der
allgemeinen Schulausbildung befinden
2) Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall
einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten, wenn die Ehe von
langer Dauer war
3) Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen,
4) volljährige Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen,
5) Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
6) Eltern
7) weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den
Entfernteren vor
- Ausschluss nachgehender Unterhaltsgläubiger durch vorgehenden Unterhaltsgläubiger (§ 850d II ZPO i.V.m. § 1609 BGB)
- Gleichrang mehrere Unterhaltsgläubiger in der selben Rangklasse (§ 850d II ZPO)
- Vorgehende und gleichstehende Unterhalsgläubiger sind zu berücksichtigen
Pfändungsverfahren
- Antrag
1. erweiterte Einkommenspfändung § 850d ZPO oder
2. normale Einkommenspfändung § 850c ZPO
3. Art der Pfändung muss sich aus dem Antrag ergeben
a. ausdrücklich oder konkludent - Formularzwang § 829 Abs. 4 ZPO
- schlüssiger Vortrag der entscheidungserheblichen Tatsachen durch den Gläubiger
a. Familienstand des Schuldners
b. bestehende Unterhaltsverpflichtungen
c. Altern von Kindern
d. Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts
-vollstreckbare Forderung ist eine Unterhaltsforderung, die die privilegierte Vollstreckung nach §
850d ZPO eröffnet
- pfandfrei zu belassener Einkommensteil (Sockelbetrag)
Zusammenrechnung mehrere Einkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)
- mehrere Arbeitseinkommen bei verschiedenen Drittschuldnern sind auf Antrag des Gläubigers zusammenzurechnen § 850e Nr. 2
- mehrere Arbeitseinkünfte bei demselben Drittschuldner ist kein extra Antrag erforderlich, da die Pfändung das Arbeitseinkommen von sich aus erfasst (DS muss von sich aus die Beträge zusammenrechnen)
- Antragsstellung durch Schuldner oder Gläubiger
- Inhalt des Antrages: Bezeichnung verschiedener DS, Art und (ungefähre) Höhe der verschiedenen Einkommen
- Antrag zusammen mit Antrag auf Pfändung: keine Anhörung des Schuldners § 834 ZPO
- Antrag danach: Gewährung rechtlichen Gehörs
- Zusammenrechnungsanordnung:
1. Beschluss des Vollstreckungsgerichts welche Einkommen zusammenzurechnen sind, welchem Einkommen der dem Schuldner unpfändbaren Betrag zu entnehmen ist
2. der dem Schuldner zu belassene unpfändbare Teil ist in erster Linie dem Haupteinkommen zu entnehmen, Kriterium ist aber nicht allein die Höhe sondern auch die Sicherheit der laufenden Einnahmen
3. ZU durch Gläubiger bei gleichzeitigem Erlass mit PfÜB § 829 II ZPO; ZU von Amtswegen bei nachträglicher Anordnung § 329 II ZPO - Rechtsbehelf gegen Anordnung
1. Schuldner, wenn nicht angehört: Erinnerung § 766 ZPO
2. Schuldner, wenn angehört: sofortige Beschwerde § 793 ZPO
3. Gläubiger, soweit beschwert: sofortige Beschwerde § 793 ZPO - Wirkung des Zusammenrechnungsbeschlusses
1. Beschluss entfaltet anderen Gläubigern gegenüber keine Wirkung; jeder Gläubiger muss für sich den Antrag stellen
2. bestehende Pfandrechtsrangverhältnisse werden nicht berührt
3. keine Beschlagnahmewirkung - nach derzeitiger h.M. ist ein weiteres Einkommen zu behandeln wie Mehrarbeitsvergütung im Sinne von § 850a Nr. 1 ZPO und demnach nur zur Hälfte pfändbar
1. abgestellt wird insoweit auf die Überschreitung der üblichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung (40 Std/Woche)
Zusammenrechnung Arbeitseinkommen und Naturalleistungen § 850e Nr. 3 ZPO
- Verrechnung erfolgt durch DS, kein Beschluss durch Vollstreckungsgericht und demnach auch kein Antrag
- Grundsatz: Ansprüche auf Dienst- oder Arbeitslohn in Naturalien sind regelmäßig unpfändbar (§§ 399 1. Alt. BGB, 851 ZPO)
- Naturalleistungen werden von der Pfändung des Arbeitseinkommens nicht erfasst (§ 850 IV ZPO)
- Ausnahme:
1. § 850e Nr. 3 ZPO bestimmt, dass Naturalleistungen bei dem gem. § 850c ZPO unpfändbaren Teil des Gesamteinkommens zu berücksichtigen sind
a) berücksichtigt wird der (Geld)Wert, in Höhe dessen der Bedarf des Schuldners durch die Naturalleistung gedeckt ist
b) Naturalleistungen verbleiben immer beim Schuldner, auch wenn deren Wert höher ist als der unpfändbare Grundbetrag
Drittschuldnererklärung
- DS hat binnen 2 Wochen ab ZU des PfÜB Auskunft über die gepfändeten Forderungen zu geben § 840 I ZPO
1. Voraussetzungen:
a) ZU des PfÜB § 829 III ZPO
b) Aufforderung zur Abgabe der Erklärung in der ZU-Urkunde § 840 II S.1 ZPO; nachträgliche Aufforderung bedarf gesonderte ZU und Aufnahme in Urkunde - Schadensersatzpflicht bei Nichtabgabe § 840 II S.2 ZPO
1. Abgabeverpflichtung besteht auch bei Nichtbestehen der Forderung
2. kein einklagbarer Anspruch auf Abgabe der Erklärung, nur Schadensersatz - DS ist nicht zum Nachweis seiner Auskunft verpflichtet
1. keine Pflicht zur Herausgabe von Belegen/Urkunden (z.B. Lohnabrechnung/Abtretungserklärungen/weiterer PfÜB)
2. keine Pflicht zur Angabe nachrangiger Pfändungen - Erklärungspflicht besteht aber für:
1. ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist
a. Schuldner bei ihm beschäftigt?
b. wie hoch der Lohn ist.
c. welche Berechtigten der Schuldner Unterhalt zahlt
d. zu welchem Termin mit einer Zahlung zu rechnen ist
e. Steuerklasse des Schuldners
- ob und welche Ansprüche anderer Gläubiger an der Forderung geltend gemacht werden
a. Anspruchsgrund
b. Name und Anschrift des Berechtigten
c. Höhe des Anspruchs - ob und wegen welcher Ansprüche bereits für andere Gläubiger gepfändet ist
a. Name und Anschrift Pfandgläubiger
b. Normal- oder Unterhaltsgläubiger
c. Höhe der Ansprüche
d. Besteht Vorpfändung?
e. Angabe des AG und AZ des PfÜB
f. Tag der ZU des PfÜB/der Vorpfändung - im Falle der Pfändung eines Kontos
a. ob innerhalb der letzten 12 Monate das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für unpfändbar erklärt wurde (§ 850 I ZPO)
b. ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k VII ZPO handelt.
Abtretung von Arbeitsentgelt
- Abtretung fälliger und künftiger Ansprüche auf Arbeitseinkommen ist möglich § 398 BGB
- Ausschluss der Abtretung gem. § 399 Alt. 2 BGB möglich (durch Vereinbarung ausgeschlossen)
- Abtretung ist nur für den pfändbaren Anteil des Arbeitsentgelts zulässig § 400 BGB (gem. § 850c ZPO unpfändbare Einkommen nicht abtretbar)
- Wirksame Verfügung des Schuldners über sein Einkommen in Form der Abtretung
1. wirksame vorherige Abtretung geht späteren Pfändung vor
2. Schuldner kann über den pfändbaren Teil eines Einkommens aufgrund der wirksamen Abtretung nicht mehr verfügen
3. Pfändung geht aber nicht ins Leere sondern ruht. Nach Erledigung lebt die Pfändung wieder auf - bis zur Offenlegung der Abtretung ist der DS jedoch nur befugt, an den Schuldner zu leisten (§ 410 BGB)
1. für den Rang ist der Zeitpunkt der wirksamen Abtretung maßgeblich
2. Zeitpunkt der Offenlegung unerheblich
Lohnabschlag und Lohnvorschuss
- Abgrenzung:
1. Lohnvorschusszahlungen werden auf noch nicht fällige Einkommensansprüche geleistet
2. Abschlagszahlungen werden auf bereits fällige Einkommensansprüche gezahlt - Berücksichtigung strittig
1. wird Einkommen nach einem noch nicht abgerechneten Vorschuss/Abschlagszahlung gepfändet, werden die Zahlungen grds. auf den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens verrechnet
a) Anspruch des Arbeitnehmers erlischt erst mit Auszahlung und Abrechnung des Einkommens, so dass der Abrechnungszeitraum insgesamt bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen ist.
2. Mit PfÜB wird die angebliche Forderung des Schuldners auf Einkommenszahlung gepfändet - Abschlagszahlungen und Lohnvorschüsse, soweit sie zur Deckung der Lebenshaltungskosten gezahlt werden, sind bei der Berechnung zu berücksichtigen, wobei der noch zu zahlende Restbetrag die Höchstgrenze bildet
- werden regelmäßig Abschläge gezahlt, gilt die Einschränkung nur für den ersten Monat der Pfändung
Arbeitsgeberdarlehn
- Definition:
Arbeitsgeber gewährt Arbeitnehmer einen Vorschuss auf das Einkommen, das weit über das monatliche Einkommen hinaus geht. Darlehen wird zurückgeführt, in dem der Arbeitgeber einen monatlichen Betrag des Einkommens einbehält. - Abgrenzung von Verpflichtungsgeschäft (Darlehensvertrag) und Verfügungsgeschäft (Aufrechnungsvereinbarung)
- sofern eine wirksame Aufrechnungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde, geht die Aufrechnung einer späteren Pfändung vor § 392 BGB
1. maßgeblich ist das Datum des Vertragsabschlusses
2. die Aufrechnung ist nur zulässig, soweit sie den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens betrifft § 394 BGB
Pfändung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 850f II)
- Antragserfordernis:
1. Nachweis eines Anspruches aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (vgl. § 823 BGB)
a) Feststellung durch Urteil/Vergleich
b) Vollstreckungsbescheid hat keine Nachweiskraft
c) Vollstreckbarer Insolvenztabellenauszug nur bedingte Nachweiskraft (nur wenn dies festgestellt wurde und kein Widerspruch des Schuldners einging)
d) Versäumnisurteil muss Feststellung der vorsätzlich unerlaubten Handlung ausdrücklich im Tenor enthalten (Verdeutlichung der richterlichen Prüfung)
- Wenn Nachweis nicht möglich ist, kann der Gläubiger Klage auf Feststellung erheben
- Angabe der Anzahl an Unterhaltsberechtigten sowie Familienstand (Für die Bestimmung des unpfändbaren Betrages)
- Pfändungsschutz des § 850c ZPO gilt nicht!
- Anhörung
1. Antrag zusammen mit Antrag auf Erlass PfÜB: keine Anhörung (§ 834 ZPO)
2. nachträgliche Antragsstellung: Anhörung notwendig - Bestimmung des dem Schuldner zu belassenen notwendigem Sockelbetrag
1. zu berücksichtigen sind:
a) Deckung seines eigenen Unterhalts
b) Deckung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten
i. Herangezogen werden können die Regelbedarfsstufen des § 28 SGB XII sowie Kosten für Unterkunft und Heizung
ii. Für minderjährige Kinder/Ehegatten Orientierung am Mindestunterhaltssatz (§ 1612a BGB) der Düsseldorfer Tabelle
Mitverdienende Unterhaltsberechtigte; Antrag nach § 850c IV ZPO
- Unterhaltsberechtigte werden grds. mitgezählt, unabhängig, ob sie eigenes Einkommen haben oder nicht
- Gläubiger hat aber die Möglichkeit einen Antrag nach § 850c IV ZPO zu stellen
- immer Einzelfallentscheidung
a) Entscheidung nach billigem Ermessen
b) keine schematische Entscheidung
c) maßgeblich sind wirtschaftliche Lage des Gläubigers/Schuldners, Höhe des Einkommens des unterhaltsberechtigten (Nichtberücksichtigung darf nicht dazu führen, dass der Unterhaltsberechtigte Abstriche hinnehmen muss, um die Schulden des Schuldners zu tilgen), Lebensverhältnisse - Antragserfordernis: schlüssig und substantiierter Vortrag zwingend erforderlich
- Anhörung:
1. bei gleichzeitiger Beantragung: keine Anhörung § 834 ZPO (kann jedoch ausdrücklich vom Gläubiger beantragt werden
2. nach bereits erfolgter Pfändung: Anhörung - Beweislast beim Gläubiger (Informationsbeschaffung)
- Eigene Einkünfte sind Arbeitsentgelt, Vermietungseinnahmen, Unterhaltsleistungen eines Dritten (aber kein Kindergeld)
- Billigkeitsentscheidung:
a. Erreicht Unterhaltsberechtigter mit eigenen Einkünften den Freibetrag aus § 850c I S.1 ZPO ist er regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
b. Gilt nur, wenn der Unterhaltsberechtigte einen eigenen Haushalt führt
c. Lebt der Unterhaltsberechtigte im Haushalt des Schuldners werden altersentsprechende Regelbedarf sowie ein Zuschlag i.H.v. 30 % - 50 % zugrunde gelegt
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses § 833 II ZPO
- wird das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und DS für die Dauer von höchstens 9 Monaten unterbrochen, erstreckt sich die Pfändung auch auf das Arbeitsverhältnis nach der Unterbrechung
1. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Beendigung und der neue Bestand
2. bestehende Rangposition bleibt gewahrt - Voraussetzung hierfür ist die Identität zwischen Schuldner und DS
1. keine Identität liegt vor, wenn
a) Wechsel zur Tochtergesellschaft
b) Wechsel zu einem anderen Dienstherrn
c) Wechsel zu einem dritten Arbeitergeber
- Unerheblicher DS-Wechsel
a) Eröffnung des InsO-Verfahrens
b) Überführung der Arbeitnehmerschaft in einen Betrieb
c) Betriebsinhaberwechsel
d) Erbfolge
e) Rechtsformwechsel/Umwandlung
Beispiele für § 833 II ZPO:
- kurzfristige Entlassung (Kündigung/Aufhebung)
- Saisonarbeiterverhältnisse (Befristung)
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe
- Fortsetzung eines Zeitarbeiterverhältnisses
- Der DS hat das Wideraufleben der Pfändung von sich aus zu beachten
Einmalleistungen
- Die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO gelten nur für das Arbeitseinkommen; nicht erfasst werden einmalige Zahlungen
- Grds. ist jede Einmalvergütung in voller Höhe pfändbar
- Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht bestimmen, dass die Einmalzahlung wiederkehrenden Einkünften gleichgestellt wird (§ 850i ZPO)
1. Gericht setzt nach freier Schätzung einen Freibetrag für die Zeit Periode der Einmalzahlung fest, welcher dem Schuldner verbliebe, wenn die Einmalzahlung wie laufendes Arbeitseinkommen gezahlt worden wäre
a. Entscheidungskriterien: Zeitaufwand der Arbeitsleistung, Gläubigerinteresse, weitere Einkommensmöglichkeiten des Schuldners, wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners - Anhörung des Gläubigers § 850i I S.3 ZPO
Verzicht des Gläubigers § 843 ZPO
- Gläubiger kann gem. § 843 ZPO auf seine durch Pfändung und Einziehung erworbenen Rechte verzichten
- Verzichtserklärung
1. grds. schriftlich mit Zustellung (ZU hat keinen Einfluss auf Wirksamkeit, erfolgt im Parteibetrieb)
2. andere Form ist zulässig
3. eindeutiger Verzichtsumfang
4. auflösende Bedingungen sind unzulässig
5. unwiderruflich - Umfang des Verzichts
1. Gläubiger verzichtet auf Einziehung
a) Pfandrecht bleibt bestehen
b) Ruhendstellung der Pfändung
c) widerruflich
- Gläubiger verzichtet auf Rechte aus dem Pfändungsbeschluss
a) Beendigung der Verstrickung (Erlöschen des Pfandrechts mit ex-nunc-Wirkung)
b) nachrangige Gläubiger rücken auf bzw. Schuldner erlangt Verfügungsbefugnis zurück
- Wirkung tritt mit Zugang der Verzichtserklärung ein
1. Vollstreckungsgericht kann (klarstellend) den PfÜB aufheben (z.B. bei formlosem Verzicht)
2. der materiell-rechtliche Anspruch sowie Vollstreckbarkeit des Titels werden von der Verzichtserklärung nicht berührt
3. bis zur sicheren Kenntnis des DS leistet dieser mit erfüllender Wirkung gem. § 836 II ZPO
Hinterlegung durch Drittschuldner
- Berechtigung des Drittschuldners zur Hinterlegung § 853 ZPO
- Verpflichtung des Drittschuldners zur Hinterlegung, bei mehrfacher Pfändung, Hinterlegungsverlangen des Pfändungsgläubigers
- Hinterlegung nach § 853 ZPO nur bei Mehrfachpfändung
- Hinterlegung nach § 372 BGB möglich, wenn Pfändung und Abtretung zusammentreffen
- Hinterlegung erfolgt unter
1. Anzeige der Sachlage (Benennung pfändende Gläubiger und Hinterlegungsgrund)
2. unter Herausgabe der ihm zugestellten Pfändungsbeschlüsse
3. nachfolgende Pfändungen sind dem Gericht ebenfalls anzuzeigen - Zuständig: Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht bei dem Gericht, dessen PfÜB zuerst beim DS zugestellt wurde §§ 828, 802, 853 ZPO, § 20 I Nr. 17 RPflG
- Verteilungsverfahren
1. erfolgt die Hinterlegung gem. § 853 ZPO, schließt sich das Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff. ZPO an
2. Vollstreckungsgericht wird von Amts wegen tätig:
a) Aufforderung der beteiligten Gläubiger, binnen 2 Wochen Forderungsberechnung vorzulegen § 873 ZPO
b) Erstellung eines Teilungsplans (Verteilung an die Gläubiger entsprechend ihres Rangverhältnisses § 874 ZPO
i. Prüfung des Gerichts beschränkt sich nur auf das Bestehen des Pfandrechts und den bestehenden Rang
ii. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs ist nicht zu prüfen.
c) Terminbestimmung § 875 I S.1 ZPO
i. Niederlegung spätestens 3 Tage vor dem Termin § 875 I S.2 ZPO
d) Ausführung des Teilungsplans, sofern im Termin kein Widerspruch erfolgt ist § 876 ZPO
i. Dauerverfahren bis zur vollständigen Tilgung der Pfändungsforderungen oder ausbleiben der Hinterlegung
e) Bei Widerspruch gegen den Ausführungsplan
i. Ausführung des nicht widerspruchsbehafteten Teils
ii. Hemmung der Ausführung des widerspruchsbehafteten Teils § 876 S. 4 ZPO
iii. Widerspruchsklage binnen eines Monats nach Termin § 878 ZPO
iv. keine fristgerechte Widerspruchsklage: Ausführung des Plans
v. fristgerechte Widerspruchsklage: Ausführung nach Urteilsspruch §§ 879, 880, 882 ZPO
- Hinterlegung erfolgt nach den landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften
1. Antrag auf Hinterlegung
2. Einzahlung
3. Entscheidung über die Annahme
4. Information der Gläubiger - Verpflichtung des DS, monatlich das pfändbare Einkommen zu ermitteln und zu hinterlegen; mit der Hinterlegung wird der DS von seiner Zahlungspflicht frei, wenn auf sein Rücknahmerecht verzichtet (§ 378 BGB) wird.