15. Konkurrenz Mobiliar Immobiliarvollstreckung Flashcards

(1 cards)

1
Q

Mobiliar

zur Immobiliarvollstreckung

A
  • § 865 Abs. 1 ZPO
    Umfang der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch den
    Hypothekenhaftverband §§ 1123, 1126, 1127 BGB
  • Unpfändbar im Wege der Mobiliarvollstreckung sind gem. § 865 Abs. 2 ZPO
    1. Gegenstände, soweit sie Zubehör sind § 97 BGB
    2. Gegenstände, auf die sich die Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das
    unbewegliche Vermögen erstreckt
    a) Beschlagnahmeumfang im Wege der Zwangsversteigerung erstreckt sich gem. §20 ZVG auch auf Gegenstände des Hypothekenhaftverband
    b) Beschlagnahmeumfang gem. § 21 ZVG ist enger gefasst
    i. Erzeugnisse des Grundstücks sowie Forderungen aus einer Versicherung dieser Erzeugnisse nur dann
    umfasst werden, soweit sie noch mit dem Boden verbunden oder Zubehör sind § 21 Abs. 1 ZVG
    ii. Miet- und Pachtforderungen von der Beschlagnahme nicht erfasst §21 Abs. 2 ZVG

c) Beschlagnahmeumfang im Wege der Zwangsverwaltung §§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 1, 2 ZVG umfasst auch
i. Erzeugnisse des Grundstücks sowie diesbezügliche Versicherungsforderungen
ii. Miet- und Pachtforderungen

  • Ist die Beschlagnahme im Wege der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt,
    richtet sich das Rangverhältnis nach den Rangklassen des § 10 ZVG
  • persönliche Pfändungsgläubiger verliert mit der Beschlagnahme ihre Wirkung, soweit sie
    sich auf eine spätere Zeit als den Monat der Beschlagnahme bezieht (vgl. § 1124 Abs. 2
    BGB)

a) Beschlagnahmewirkung kann durch einen dinglichen Gläubiger aus seinem dinglichen
Vollstreckungstitel herbeigeführt werden (Vorrang zum persönlichen Gläubiger)

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