13. Pfändung von Eigentumsverschaffungsansprüchen und Anwartschaftsrechten Flashcards

(3 cards)

1
Q

Eigentumsverschaffungsanspruch

A
  • schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch
    1. Eigentumsverschaffungsanspruch bestehe neben einem etwaigen Anwartschaftsrecht
    2. bei fehlenden Informationen kann der Gläubiger den schuldrechtlichen
    Eigentumsübertragungsanspruch mit dem Anwartschaftsrecht pfänden
    3. Pfändbarkeit nach §§ 829 ff., 848 ZPO
  • Wirksamkeit der Pfändung durch Zustellung an DS
    1. Veräußerer = Drittschuldner
  • Pfändungsgegenstand = Anspruch auf Eigentumsübertragung an dem Grundstück
    1. Nicht (nur) der Auflassungsanspruch (Anspruch auf Erklärung der Auflassung)
    2. Anspruch auf Auflassungsvormerkung §§883, 885 BGB ) als Nebenrecht mit gepfändet
    a) bereits eingetragene Auflassungsvormerkung ebenfalls als Nebenrecht von Pfändung mit erfasst
  • Sequester
    1. auf Antrag des Gläubigers zu bestellen
    2. Bestellung durch das Amtsgericht der belegenen Sache
    3. Vollstreckungsgericht §828 Abs. 2 ZPO ) = Gericht der belegenen Sache
    a) Sequesterbestellung im Pfändungsbeschluss möglich
  • Auflassung an Sequester
    1. nach Pfändung: Auflassungsempfänger = Sequester § 848 Abs. 2 S. 1 ZPO
    a) Auflassung (Einigung) inhaltlich: Schuldner wird Eigentümer
    2. vor Pfändung: nochmaligen Auflassung an den Sequester nicht erforderlich
    a) Genehmigung der bereits erklärten Auflassung durch Sequester (für Eintritt des Leistungserfolgs)
    3. Antragsrecht auf Grundbucheintragung (neben dem Drittschuldner) § 873 BGB
  • Herausgabe an Sequester
    1. Herauszugabe an Sequester § 848 Abs. 1 ZPO
    a) Benennung der herauszugebenden Sache genügt nicht
    b) Rechtsgrund muss mit benannt werden
    2. Besitz für Pfändung von Früchten (§ 810 ZPO) und Zubehör (§ 865 Abs. 2 ZPO) erforderlich
  • Eintragung des Schuldners als Eigentümer im Grundbuch
    1. Gläubiger erwirbt eine Sicherungshypothek § 848 Abs. 2 S. 2 ZPO in Höhe der Vollstreckungsforderung
    2. Sicherungshypothek entsteht
    a) Kraft Gesetzes (ohne Grundbucheintragung, diese lediglich deklaratorisch)
    i. Eintragungsbewilligung zur Eintragung durch Sequester § 848 Abs. 2 S. 3 ZPO i. V. m. § 19 GBO
    b) mit dem Rang des Entstehungszeitpunkts ihrer Entstehung
  • Betragsgrenze iHv 750 € gem. § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht maßgeblich (hM)
    1. § 848 ZPO verweist nicht auf die Betragsgrenze in § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO
    2. Befriedigung des Gläubigers erfolgt über § 848 Abs. 3 ZPO nach § 866 Abs. 1 ZPO durch Zwangs- oder
    Zwangsverwaltung
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2
Q

Anwartschaftsrecht

A
  • Anwartschaft
    1. Drittschuldner hat die Auflassung an den Schuldner erklärt und der Schuldner den Umschreibungsantrag gestellt
    oder
    2. Vormerkung des Anspruch auf Übereignung im Grundbuch
  • Pfändbarkeit § 857 ZPO
  • Grundstücksveräußerer ist nicht Drittschuldner
    1. keine Zustellung an diesen erforderlich
  • Wirksamkeit
    1. Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner (§ 857 Abs. 2 ZPO)
  • Verwertung
    1. Überweisung zur Einziehung
    2. anderweitige Verwertung (§§ 857 Abs. 3, 844 ZPO) ist nicht möglich
    3. es bedarf keiner Mitwirkung eines Sequesters
    4. Sicherungshypothek
    a) Mit Eigentumsumschreibung entsteht kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek §§ 857 Abs. 1, 848 Abs. 2 S. 2 ZPO
    b) Eintragung auf Antrag des Schuldners oder Gläubigers
    5. Befriedigung durch Zwangs- oder Zwangsverwaltung §§ 848 Abs. 3, 866 Abs. 1 ZPO
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3
Q

Übersicht

A

Siehe Foliensatz Nr. 9 Seite 8

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