7. Pfändung einer Eigentümergrundschuld Flashcards

(3 cards)

1
Q

Pfändung einer Eigentümergrundschuld

A
  • Eigentümergrundschuld entsteht durch
    1. direkte Bestellung § 1196 I BGB
    2. Entstehung aus Fremdhypothek bei Nichtentstehen der Forderung oder erlöschen §§ 1163 I, 1177 I BGB
    3. Vollstreckung ins eigene Grundstück ist unzulässig § 1197 I BGB
    4. aber selbstständiges Vermögensrecht und somit pfändbar
  • Pfändung gem. § 856 VI (strittig. a.A. Pfändbarkeit nach § 857 II ZPO)
    1. Trotz fehlendem DS erfolgt die Pfändung nicht gem. § 857 II ZPO durch Zustellung des Beschlusses an den Schuldner, § 857 VI differenziert nicht zwischen Eigentümer- und Fremdgrundschuld, so dass dieser maßgeblich ist
  1. Pfändung entsteht bei Buchrecht mit Pfändungsbeschluss und Eintragung
  2. Pfändung entsteht bei Briefrecht mit Pfändungsbeschluss und Übergabe des Briefes
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2
Q

verdeckte Eigentümerbuchgrundschuld

A
  • bei Eigentümerbuchgrundschuld ist der Eigentümer als Grundschuldgläubiger nicht grundbuchersichtlich
    Denkbar bei
    1. Eintragung der Briefhypothek ohne Briefübergabe an Gläubiger
    2. Nichtvalutierung
    3. Erfüllung
  • Voreintragung des Vollstreckungsschuldner ist Voraussetzung für Pfändungseintragung
    1. Voreintragung durch
    a) Bewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers oder
    b) Nachweis, dass das GB durch Übergang der Grundschuld auf den Eigentümer unrichtig geworden ist, in form des § 29 GBO (löschungsfähige Quittung)
  • Vollstreckungsgläubiger kann den angeblichen Anspruch des Schuldners (Eigentümers) auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, so dass er berechtigt ist, diese im eigenen Namen geltend zu machen, um so die Voreintragung des Schuldners zu erreichen
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3
Q

Eigentümerbriefgrundschuld

A
  • der Vollstreckungsgläubiger kann neben der Grundschuld ebenfalls Ansprüche des Schuldners bzgl. des Briefes pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen
    1. im Fall der Eigentümerteilgrundschuld wird regelmäßig der Grundschuldgläubiger im Besitz des Briefes sein, dem Schuldner steht ein Miteigentumsanspruch an dem Brief zu §§ 952, 1008 BGB
    2. Pfändung der Eigentümerteilgrundschuld wird jedoch erst mit Besitz des Briefes wirksam
    a) Bewirken der Pfändung erst mit Aushändigung des zu bildenden Teilbriefes §§ 857 VI, 830 I ZPO
  • Pfändung und zur Einziehung überweisen lassen
    1. das Miteigentum (§§ 952, 1008 BGB) des Schuldners an dem Brief
    2. den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft §§ 749, 752 BGB
    3. den Vorlageanspruch auf Briefvorlage beim Grundbuchamt oder Notar Erteilungsanspruch eines Teilbriefes §§ 1145 I, 1152 BGB
    4. den Anspruch des Schuldners auf Aushändigung des Teilbriefes
    5. den Grundbuchberichtigungsanspruch § 894 BGB
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