3.5. Pfändung von Konten Flashcards

(5 cards)

1
Q

Allgemeines

A
  • Girokonto dient der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
    1. Zahlungsdiensterahmenvertrag § 675 ff. BGB als besonderer Geschäftsbesorgungsvertrag
    §§ 675 ff. BGB zwischen Bank und Schuldner
    2. Anspruch auf ein Basiskonto §§ 30 ff. ZKG
    3. Verpflichtung der Bank
    a) Ausführung von Zahlungsvorgängen
    b) Kontoführung
    c) Verfügbarmachung einer Kontogutschrift
  • Forderung des Schuldners (Kontoinhabers) gegen die Bank auf das Guthaben ist als allgemeine Geldforderung gem. §§ 829 ff. ZPO pfändbar
  • Drittschuldner ist das jeweilige Kreditinstitut
  • Pfändung umfasst das am Tag der Pfändung § 829 Abs. 3 ZPO vorhandene Guthaben sowie die nachfolgenden Guthaben § 833a ZPO
  • Überweisung gilt ein Zahlungsmoratorium von vier Wochen seit Zustellung des Beschlusses
    bzw. der Gutschrift § 835 Abs. 3 ZPO
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Pfändungsschutzkonto (P Konto) Allgemeines

A
  • natürliche Person hat ein Anspruch auf Führung eines Girokontos als
    Pfändungsschutzkonto §850k Abs. 7 S. 2 ZPO
    1. jedoch auf ein Pfändungsschutzkonto beschränkt § 850k Abs. 8 S. 1 ZPO
  • Umwandlung eines „normalen Kontos“ in ein Pfändungsschutzkonto
    1. vor Pfändung möglich
    2. nach Pfändung möglich
    a) Kreditinstitut muss binnen vier Geschäftstage der Umwandlung entsprechen § 850k Abs. 7 S. 3 ZPO
  • Schutzbestimmungen des § 850k ZPO gelten nur für Konten, die als Pfändungsschutzkonto geführt werden
  • Sinn und Zweck des P Kontos ist die automatische Gewährung von Pfändungsschutz
    1. Pfändungsschutz gilt auch, wenn Umwandlung des Girokontos innerhalb von vier Wochen seit
    der Zustellung des PfÜB erfolgt § 850 k Abs. 1 S. 4 ZPO
    2. Pfändungsschutz erlischt nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 36 Abs. 1 S. 2 InsO
    a) keine Insolvenzmasse
  • Zahlungsmoratorium (Zahlungssperre)
    1. Auszahlung nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Beschlusses § 835 Abs. 3 ZPO und
    2. Auszahlung künftiger Forderungen erst mit Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden
    Monats an den Gläubiger leisten darf § 835 Abs. 4 ZPO
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) - Pfändungsabwicklung

A
  • pfandfreie Betrag gem. § 850 c Abs. 1 S. 1 ZPO der Gehaltspfändung ist auch bei der Kontopfändung pfandfrei (§ 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO)
    1. der pfandfreie Betrag steht dem Schuldner bis zum Ende des Kalendermonats zur Verfügung
    (§ 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO)
    a) nicht genutzte Beträge sind im Folgemonat ebenfalls pfandfrei § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO
    b) nicht genutzte Beträge sind nach Ablauf des Folgemonats pfändbar ;keine Ansammlung von pfandfreien Beträgen
    c) Frist-in-first-out-Prinzip (BGH)

– im Pfändungsmonat verbleibt der gesamte pfandfreie Betrag für den gepfändeten Monatsrest

  • Pfändungsschutz ist vom Drittschuldner (Kreditinstitut) von sich aus zu beachten
    a) Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bzgl. der pfandfreien Beträge ist nicht erforderlich
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Vom Drittschuldner zu beachtende Unpfändbarkeit

A
  • Allgemeiner Pfändungsschutz
    §§ 850k Abs. 1 S. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO
    1. muss Drittschuldner von sich aus beachten § 850k Abs. 5 S. 1 ZPO
  • Aufstockung
    1. Nachweispflicht des Schuldners durch entsprechende Bescheinigung § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO für Pfändungsschutzgewährung
    a) bei Nichtführung des Nachweises kann das Vollstreckungsgericht die pfandfreien Beträge bestimmen §850k Abs. 5 S. 4 ZPO
2. für Unterhaltsberechtigte
§§ 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 850c Abs. 1 S. 2 ZPO
1 UB 443,57 €
2 UB 247,12 €
3 UB 247,12 €
4 UB 247,12 €
5 UB 247,12 €
  • einmalige Geldleistungen
    §§ 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m §54 Abs. 2 SGB I
  • Ausgleichsleistung für Körper oder Gesundheitsschäden §§ 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m . §54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I
  • Kindergeld §§ 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Unpfändbarkeitsanordnung gem.

§850l ZPO

A
  • Voraussetzung
    1. P Konto
    2. wirksame Kontopfändung
    3. voraussichtliche Erfolglosigkeit der Pfändung
    a) Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten ausschließlich oder ganz überwiegend Gutschriften im
    unpfändbaren Bereich erfolgten
    b) Prognose, dass in den nächsten 12 Monaten nur mit Eingängen im nicht pfändbaren Umfang zu
    rechnen ist
    4. keine überwiegenden Gläubigerinteressen
  • Antrag des Schuldners
    1. Umdeutungsmöglich des Antrags nach § 850l ZPO (Unpfändbarkeit) in einen Antrag nach
    §850k Abs. 4 ZPO (Festsetzung pfandfreien Betrag)
  • Beschluss
    1. Zuständigkeit
    a) Rechtspfleger des Vollstreckungsgericht § 764 ZPO, § 20 Nr. 17 RPflG
    2. Wirkung
    a) gilt für alle Pfändungspfandgläubiger sowie künftige Pfändungsgläubiger
    i. Kontopfändung jedoch weiterhin möglich (Sicherung Rangposition für künftige Forderungen)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly