10. Pfändung von Bruchteilsgemeinschaft Flashcards
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Q
Pfändung von
Bruchteilsgemeinschaft
A
- Miteigentumsanteil an beweglichen Gegenständen ist übertragbar (§ 747 S. 1 BGB) und
folglich pfändbar §§ 851, 857 ZPO - Pfändung erfolgt gem. § 857 Abs. 1, 829 Abs. 3, 835 ZPO durch Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss - Drittschuldner sind die übrigen Miteigentümer
- Vollstreckungsgläubiger kann Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Titel nicht
vorläufig vollstreckbar ist § 751 S. 2 BGB - Miteigentumsanteil an Grundstücken unterfällt der Immobiliarvollstreckung §§ 864 Abs. 2,
866 ZPO und ist nicht pfändbar (BGH)
1. Pfändbar ist jedoch der
Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB
zusammen mit dem
Anspruch auf Teilung und Auskehr des Erlöses nach § 753 BGB
2. Miteigentum verändert sich nicht, so dass Miteigentumsanteil veräußert werden kann
3. Durchsetzung der Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung §§ 753 Abs. 1 BGB i. V. m. § 180 ff. ZVG