10. Pfändung von Bruchteilsgemeinschaft Flashcards

(1 cards)

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Q

Pfändung von

Bruchteilsgemeinschaft

A
  • Miteigentumsanteil an beweglichen Gegenständen ist übertragbar (§ 747 S. 1 BGB) und
    folglich pfändbar §§ 851, 857 ZPO
  • Pfändung erfolgt gem. § 857 Abs. 1, 829 Abs. 3, 835 ZPO durch Pfändungs- und
    Überweisungsbeschluss
  • Drittschuldner sind die übrigen Miteigentümer
  • Vollstreckungsgläubiger kann Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Titel nicht
    vorläufig vollstreckbar ist § 751 S. 2 BGB
  • Miteigentumsanteil an Grundstücken unterfällt der Immobiliarvollstreckung §§ 864 Abs. 2,
    866 ZPO und ist nicht pfändbar (BGH)
    1. Pfändbar ist jedoch der
    Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB
    zusammen mit dem
    Anspruch auf Teilung und Auskehr des Erlöses nach § 753 BGB
    2. Miteigentum verändert sich nicht, so dass Miteigentumsanteil veräußert werden kann
    3. Durchsetzung der Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung §§ 753 Abs. 1 BGB i. V. m. § 180 ff. ZVG
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