Sonstiges Flashcards

(10 cards)

1
Q

Vorvertrag Art. 22 OR

A

Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrags (Art. 22 Abs. 1 OR).

Essentialia negotii des Hauptvertrages müssen bei Abschluss des Vorvertrags bestimmt oder
bestimmbar sein.

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2
Q

Umfang Formzwang

A

Alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte, die ihrer Natur nach unmittelbar den Inhalt des Vertrages betreffen.

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3
Q

Rechtsfolgen Formungültigkeit

A

Die Literatur lehnt die bundesgerichtliche Rechtsprechung mehrheitlich ab.
• Grundsätzlich nach BGer entfalten formungültige Verträge keine Rechtswirkung, ausser wenn sich rechtsmissbräuchlich darauf berufen wird.

h.L.
- Formverletzungen bedarf einer Einrede durch eine Partei, wird nicht von Amtes wegen beachtet und kann daher geheilt werden. Ausnahme: Registerrechtliche Angelegenheiten.
- Wenn Parteien formungültiges Verpflichtungsgeschäft freiwillig und mindestens zur Hauptsache erfüllen, wird der Formmangel geheilt, wenn sich aus dem Zweck der verletzten Formvorschrift nicht etwas anderes ergibt.

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4
Q

Fristbeginn

A

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen setzt im Regelfall voraus, dass die Erklärung dem Empfänger zugeht, indem sie bei ihm eintrifft («Zugangsprinzip», «Empfangstheorie», «absolute Empfangstheorie»).
Entscheidend ist, dass empfangsbedürftige Willenserklärung in Machtbereich des Empfängers gelangt, Kenntnisnahme ist irrelevant
→ Wann ist Empfänger in der Lage, von der Willenserklärung Kenntnis zu nehmen?

Modifiziertes Zugangsprinzip
Entscheidend nicht Zeitpunkt, in welchem in Machtsphäre gelangt, sondern Zeitpunkt der Empfangnahme der Willenserklärung bzw. bei Einschreiben nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist («eingeschränkte Form der Empfangstheorie», «relative Empfangstheorie»).
→ Gilt gemäss BGer im Falle von Art. 257d OR

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5
Q

Fristberechnung

A
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6
Q

Zahlungsart (Erfüllung)

A

84 Abs. 1 OR
Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
- Nach h.L. bedeutet dies, dass Geldschuld durch Barzahlung erfüllt wird
- Bargeldlose Zahlung nur erfüllungstauglich, wenn Vereinbarung der Parteien vorliegt, Zahlungsartabrede

  • Auslegung der Zahlungsartabrede bestimmt vorrangig auch über Zahlungsort und -zeit für die
    vereinbarte bargeldloser Zahlung
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7
Q

Erfüllungszeitpunkt

A

Erfüllungszeit beinhaltet Erfüllbarkeit und Fälligkeit
- Erfüllbarkeit: Schuldnerin darf erbringen, Gläubiger kann noch nicht verlangen
- Fälligkeit: Gläubiger kann Leistung einfordern, Schuldnerin muss leisten
- Forderung ist spätestens bei Eintritt der Fälligkeit erfüllbar
- Vgl. jedoch Art. 81 OR (vorzeitige Erfüllung)
- Parteien können Abweichendes vereinbaren (Bsp. Fixgeschäft)

  • Erfüllungszeit von massgeblicher Bedeutung, namentlich:
    • Ist Leistung erbringbar und nimmt Gläubiger nicht an, liegt Gläubigerverzug vor (Art. 91 ff. OR)
    • Leistet Schuldnerin trotz Fälligkeit nicht, liegt ggf. Schuldnerverzug vor (Art. 102 ff. OR)

Bei Barzahlung muss Betrag spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist am Erfüllungsort übergeben
- Gläubiger muss zum vereinbarten Erfüllungszeitpunkt über Geld verfügen können
- gemäss h.L. und Rechtsprechung tritt bei Banküberweisung Erfüllungswirkung erst ein, wenn geschuldeter Betrag auf Gläubigerkonto gutgeschrieben ist (nicht bereits bei Uberweisungszeitpunkt)

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8
Q

Erfüllungsort

A
  • Erfüllungsort: Ort, an dem die Schuldnerin ihre Leistungshandlungen vorzunehmen hat
  • Holschuld: Gläubiger muss Leistung am Sitz der Schuldnerin oder an einem dritten Ort abholen
  • Bringschuld: Schuldnerin muss Leistung am Sitz des Gläubigers oder an bestimmten dritten Ort
    erbringen
  • Schickschuld: Schuldnerin muss Leistung von ihrem Wohnsitz oder einem dritten Ort versenden; erst mit Eintreffen der Leistung beim Gläubiger tritt Leistungserfolg ein (Leistungsort # Erfolgsort)
  • Gesetzliche Erfüllungsortregel in Art. 74 OR
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9
Q

Stückschuld vs Gattungsschuld

A

Bei Stückschuld nur eine einzige, individuell bestimmte Sache zur Erfüllung geeignet
- Bei Gattungskauf schuldet Verkäufer im Ggs. zum Stückkauf keine vertraglich individualisierte, sondern eine nur der Gattung nach bestimmte Sache
- Gattungsschuld ist nach Gattungsmerkmalen bestimmt und innerhalb der Gattung nach Mass, Zahl oder Gewicht definiert (Bsp. 1 Kg Äpfel der Sorte «Pink Lady»)
- Bestimmung vor allem nach Qualität und Quantität

Beurteilung, ob Gattungs- oder Stückschuld nach h.L. gemäss Parteiwillen (relativer Gattungsbegriff) und nicht Beurteilung anhand objektiver Kriterien
- Auslegungsfrage
- Zwecksetzung des Rechtsgeschäfts wichtiger als Natur der Sache
- Unterscheidung Begriffspaar Gattungs-/Stückschuld und vertretbare Sachen/unvertretbare Sachen
• Vertretbare Sachen: werden nach objektivem Kriterium der Verkehrsauffassung nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt (Bspw. Eier, Kohle, Getreide, aber auch serienmässig hergestellte Sachen wie Auto eines bestimmten Typs)
Unvertretbare Sachen: Einzig Individualität des Stückes massgeblich (Bsp. Grundstück, Gemälde)
Vertretbarkeit bemisst sich nach objektiven Kriterien, Frage der Gattungsschuld dagegen nach subjektiven Kriterien, da Ausdruck des Parteiwillens

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10
Q

Erlass 115 OR

A

Forderung kann durch Vertrag ganz oder teilweise erlassen werden
- Übereinkunft der Parteien
- Formfrei gültig
- Wille des Gläubigers muss klar erkenntlich sein

  • Erlass = Verfügungsgeschäft → Verfügungsmacht nötig
    • Verpflichtungsgeschäft: Schenkung oder Vergleich

• Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB)
• Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit (Art. 13 ZGB)

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