Verjährung Flashcards
(4 cards)
Verjährung vertraglicher Ansprüche
Auffangbestimmung: Art. 127 OR
- 10 Jahre
- Gilt insbesondere für:
• vertragliche Ansprüche;
• Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung;
• Genugtuungsansprüche; sowie
• Diskutiert: Ersatzansprüche aus culpa in contrahendo und aus
Vertrauenshaftung.
Ausnahme: 128 und 128a OR
Art. 130 Abs. 1 OR
- Mit Fälligkeit der Forderung (Art. 75 OR) aber Ausnahmen
Verjährung ausservertraglicher Ansprüche
- Auffangbestimmung: Art. 60 Abs. 1 OR
- Drei Jahre (relative Frist)
- Zehn Jahre (absolute Frist)
- Ausnahmen in Art. 60 Abs. 2-3 OR und neu Art. 60 Abs. 1 bis OR
Art. 60 Abs. 1 OR
- Relative Frist: Verjährungsbeginn mit Kenntnis vom Schaden und ersatzpflichtigen Person
- Absolute Frist: Verjährungsbeginn mit schädigender Handlung
To know
Verjährbare Forderung
• Bestand einer Forderung
• Gegenstand der Verjährung sind ausschliesslich Forderungen.
• Forderung = klagbares Recht eines Berechtigten (Gläubiger) auf eine Leistung eines Verpflichteten (Schuldner).
• Jede Forderung entsteht durch einen Rechtsgrund, z.B.:
• Vertrag
• Unerlaubte Handlung
- Ungerechtfertigte Bereicherung
• GoA
• Absolute Rechte verjähren nicht. Z.B.:
• dingliche Rechte, wie das Eigentum an einer Immobilie
• Persönlichkeitsrechte, wie das Recht auf physische Unversehrtheit
Verjährungsunterbrechung
Ablauf der Verjährungsfrist
Verlängerung der Frist
• Art. 135 Ziff. 1 OR → Verjährung wird durch Anerkennung seitens des Schuldners unterbrochen.
• Anerkennung kann ausdrücklich erfolgen
• z.B. durch das Ausstellen eines Schuldscheins
• Die Anerkennung ist aber auch konkludent möglich.
• z.B. Zins- und Abschlagszahlungen
• Entscheidend ist, dass sich die Gläubigerin auf die Äusserungen des Schuldners verlässt und im Vertrauen darauf eigene Schritte zur Verjährungsunterbrechung unterlässt.
• Unterbrechung # Stillstand.
Bei einer Unterbrechung der Verjährung wird die Frist nicht fortgesetzt, sondern beginnt von neuem zu laufen (Art. 137 Abs. 1 OR).
• Die vorher abgelaufene Frist hat keine Bedeutung mehr.