Kaufrecht Flashcards

Schuldrecht BT

0
Q

Voraussetzungen des § 437 BGB

A
  1. Kaufvertrag
  2. Sachmangel
    a) Gefahrübergang
    b) Sachmangel
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1
Q

Testfrage

A

Wäre der Schaden entfallen, wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht worden wäre?

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2
Q

Sachmangel, § 434 BGB

A

tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) weicht nachteilig von der geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) ab

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3
Q

zeitlich-dynamische Abgrenzung

A

Zweck der jeweiligen zusätzlichen Erfordernisse (Fristsetzung und Mahnung), die den Übergang von Primär- zu Sekundärebene regeln

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4
Q

schadenstypologische Abgrenzung nach dem Kriterium der Leistungsäquivalenz

A
  • Abgrenzung anhand der Art des geltend gemachten Schadens

- SE statt der Leistung umfasst alle Schadenspositionen, die die Leistung funktional ersetzen

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5
Q

letztmöglicher Zeitpunkt

A

entweder: Schuldner kann die Leistung nach § 275 I - III nicht mehr erbringen
oder: er darf sie trotz Möglichkeit nicht mehr erbringen, da Gläubiger bereits SE verlangt hat (§ 281 IV) oder vom Vertrag zurückgetreten ist

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6
Q

Erfüllungsgehilfe

A

wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird

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7
Q

eigenes Vertretenmüssen

A
  • § 276 I 1 BGB: Vorsatz + Fahrlässigkeit
  • grds. keine Untersuchungspflicht, daher kein fahrlässiges pflichtwidriges Unterlassen gem. § 276 II
  • Garantieübernahme? (strenge Anforderungen)
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8
Q

Vorsatztheorie

A
  • wissentlich und willentlich

- Bewusstsein der Pflicht- bzw. Rechtswidrigkeit

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9
Q

haftungsbegründende Kausalität

A

Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden

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10
Q

Garantieübernahme

A

durch Auslegung zu ermitteln, strenge Anforderungen:
nur bei ausdrücklicher Äußerung des Verkäufers über die Beschaffenheit der Kaufsache und nur im Hinblick auf Eigenschaften der Sache, die für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind

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11
Q

Betriebsausfallschaden

A

Entsteht dadurch, dass die geschuldete Sache infolge eines Mangels vom Käufer nicht genutzt werden kann.
Hierbei ist nicht offensichtlich, ob die Nutzung aufgrund der Verzögerung der NE oder aufgrund der ursprünglichen Schlechtleistung ausfällt.

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13
Q

Beschaffenheit, § 434 I BGB

→ weiter Beschaffenheitsbegriff (wohl auch BGH)

A
  • alle physischen Eigenschaften der Sache
  • alle Umweltbeziehungen der Sache einschließlich künftiger und vergangener Umstände, die Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben; müssen nicht zwingend auf Dauer angelegt sein
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13
Q

Wann ist die Pflichtverletzung unerheblich?

A

→ Abwägung
→ Grundsatz: Was vereinbart ist, ist auch erheblich.
BGH: Wesentlichkeit (+), wenn Mangelbeseitigungsaufwand > 5% des Kaufpreises
→ bei arglistiger Täuschung durch Verkäufer i. d. R. keine Unerheblichkeit (nicht schutzwürdig)

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14
Q

richtlinienkonforme Auslegung hinsichtlich Art. 3 VGK-RL

A

Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ohne erhebliche Unannehmlichkeiten ist (wesentlicher) Bestandteil des zu gewährleistenden Verbraucherschutzes der Richtlinie
früher: Ein- und Ausbau im Verbrauchsgüterkauf von § 439 I Var. 2 BGB erfasst (richtlinienkonforme Auslegung)
jetzt: Aufwendungsersatzanspruch in § 439 III BGB

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15
Q

Lösungsansätze Betriebsausfallschaden

A
  1. „einfacher SE“: SE neben der Leistung, Ersatz nach § 280 I BGB [(+) keine Mahnung oder Fristsetzung]
  2. „Verzögerungsschaden“: SE neben der Leistung, Ersatz nach §§ 280 I, II, 286 BGB
  3. SE statt der Leistung, Ersatz nach §§ 280 I, III, 281 BGB
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16
Q

Nutzungsersatz, § 439 IV BGB

A

Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

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17
Q

Mangel der Kaufsache: Vereinbarung?

A

1) echte Beschaffenheitsvereinbarung? Ist-BH - Soll-BH
2) konkrete Verwendungszweckvereinbarung
3) gewöhnliche Verwendungszweckvereinbarung, übliche Beschaffenheit?

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18
Q

Anwendbarkeit c. i. c.

A

i. d. R. keine Anwendbarkeit neben besonderem kaufrechtlichen Leistungsstörungsrecht → Sperrwirkung
→ Gefahr der Umgehung spezifischer kaufrechtlicher Regelungen, insbesondere des Vorrangs der NE, § 438 BGB, § 442 I 2 BGB
→ Ausnahme: arglistiges Verhalten des Verkäufers, da dann nicht schutzwürdig (→ rechtsethischer Durchbruch)
und keine Gefahr der Umgehung

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20
Q

Bezugspunkte Vertretenmüssen

A
  • ursprüngliche Schlechtleistung, § 280 I 2 BGB

- (Nichtvornahme) Nacherfüllung

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21
Q

offene Mankolieferung

A

= Verkäufer bietet bewusst und erkennbar nur einen Teil der Leistung an und der Käufer nimmt diesen als bloße Teilleistung an
→ Tilgungsbestimmung des Verkäufers fehlt, dass er seine gesamte Leistungspflicht mit der angebotenen Leistung erfüllen möchte
→ Käufer hat Wahlrecht: kann Leistung gem. § 266 BGB zurückweisen (→ Allg. LSR hinsichtlich gesamter Leistung) oder er nimmt die offene Teilleistung an (→ dann § 434 II I Alt. 2 BGB teleologisch zu reduzieren, kein Sachmangel, Allg. LSR, da Kaufrecht nachteiliger und daher unbillig)

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22
Q

verdeckte Mankolieferung

A

= Zuweniglieferung, Verkäufer wollte aus Sicht des Käufers mit bloßer Teilleistung den Vertrag insgesamt erfüllen
von § 434 III Alt. 2 BGB erfasst → Kaufrecht anwendbar

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22
Q

hypothetischer Gefahrübergang

A

im Fall des Gattungskaufs ist auf den hypothetischen Gefahrübergang abzustellen, da eine mangelhafte Sache nicht von “mittlerer Art und Güte” i. S. v. § 243 I BGB ist, daher nicht der geschuldeten Leistung entspricht und ein tatsächlicher Gefahrübergang somit nicht stattfindet
→ Preisgefahr springt bei Rückgabe der Sache auf den Verkäufer nach § 346 III 1 Nr. 3 BGB zurück

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23
Q

Verhältnis Mängelrechte untereinander

A

NE-Anspruch regelmäßig gegenüber anderen Mängelrechten vorrangig, da die anderen Mängelrechte grundsätzlich Fristsetzung und erfolglosen Ablauf voraussetzen
→ zuerst prüfen
→ elektive Konkurrenz

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24
Q

negative Beschaffenheitsvereinbarung

A

vertragliche Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit kann auch zur Folge haben, dass die sonst zu erwartende, gewöhnliche Qualität oder Beschaffenheit der Kaufsache nicht vorausgesetzt werden kann
Bsp.: Kauf eines “Bastlerfahrzeuges”

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25
Q

Verbrauchereigenschaft, § 13 BGB

A

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können

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26
Q

Verbrauchereigenschaft, § 13 BGB

maßgeblicher Zeitpunkt

A

Abschluss des Kaufvertrages

→ unerheblich, wenn sich Käufer später für andere Verwendung entscheidet

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27
Q

relative Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV BGB

A

unverhältnismäßige Kosten:
→ Vergleich Nachlieferungskosten mit den Nachbesserungskosten
→ je höher Wert des Vertragsgegenstandes und je geringfügiger der Mangel, desto eher wird eine Neulieferung unverhältnismäßig sein
(je teurer Sache, desto eher Reparatur günstiger)

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28
Q

absolute Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV BGB

A

Aufwand des V außer Verhältnis zum Nutzen des K

→ aber: Ausschluss bei VGK gem. § 475 IV BGB

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29
Q

relative Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV BGB

Faustformel

A

Kosten der gewählten Art der NE relativ unverhältnismäßig, wenn sie die Kosten der anderen Art der NE um 5 - 25 % überschreiten

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30
Q

absolute Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV BGB

Faustformel

A

BGH: Kosten der NE mehr als 150 % des Wertes der Kaufsache in mangelfreiem Zustand oder mehr als 200% des mangelbedingten Minderwertes
Grundstückskaufverträge: Kosten der Mängelbeseitigung > 100 % des Vekehrswertes des Grundstücks in mangelfreiem Zustand / > 200 % des Minderwerts

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31
Q

Klausel: Bearbeitungspauschale für NE vom Käufer zu zahlen

A

verstößt gegen § 439 II BGB (V hat NE auf seine Kosten vorzunehmen)
→ Unwirksamkeit gem. § 476 I BGB (+ § 309 Nr. 8b BGB)

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32
Q

Erfüllungsort der NE

A

früher h. M.: Belegenheitsort? (-) Rücktritt ≠ NE
a. A.: Erfüllungsort der urspr. Pflicht aus § 433 I 2 BGB? (-) NE-Anspruch modifiziert § 433 I 2 BGB
BGH: wenn keine vorrangige Parteivereinbarung → § 269 I, II BGB mangels eigenständigger Regelung im KaufR anzuwenden → i. d. R. Sitz des Verkäufers
Ausnahme: Ort der NE ergibt sich aus konkreten Umständen, z. B. wenn Käufer Transport erkennbar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich → Wohnort des Käufers (→ VGK-RL: ohne erhebliche Unannehmlichkeiten)
(+) NEA = Modifikation Erfüllungsanspruch
(+) § 439 II BGB regelt Ort der NE nicht

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33
Q

§ 439 II BGB

A

nicht nur Kostentragungsregelung, sondern auch AGL (i. V. m. § 437 Nr. 1 BGB)
→ Ersatz der zum Zwecke der NE erforderlichen Aufwendungen
→ soll Unentgeltlichkeit der NE (vgl. VGK-RL) gewährleisten

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34
Q

Rechtsfolge Minderung

A

teilweises Erlöschen des Kaufpreises sowie des NEA

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35
Q

Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 I 1 BGB: Werbeaussagen Dritter

A

sind nur dann Gegenstand einer Beschaffenheitsabrede zwischen Käufer und Verkäufer, wenn im Verkaufsgespräch auf sie Bezug genommen wird

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36
Q

Minderung Formel

A
geminderter Kaufpreis = vereinbarter Kaufpreis x (Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel)
Kaufpreis x (Ist-Wert/Soll-Wert) = geminderter Kaufpreis
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37
Q

§ 434 I 2 Nr. 2 BGB: übliche Beschaffenheit, die zu erwarten ist

A

maßgeblich sind die durchschnittlichen Anforderungen, die an Sachen desselben Qualitätsstandards gestellt werden (z. B. Autoklasse, Preiskategorie)
zusätzlich Umstände des Einzelfalles

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38
Q

§ 434 I 2 Nr. 2 BGB: gewöhnliche Verwendung

A

= Gebrauch, der unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen von Sachen gleicher Art üblicherweise gemacht wird
→ bestimmt sich objektiv nach Art der Sache unter Berücksichtigung des Verkehrskreises, dem der Käufer erkennbar angehört
→ gewöhnliche Verwendung darf infolge ihrer Beschaffenheit nicht unmöglich oder beeinträchtigt sein

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39
Q

§ 434 I 3 BGB: vom Verkäufer, Hersteller oder Gehilfen

A

→ § 4 I, II ProdHaftG; auch Teilhersteller
Gehilfe nicht mit Erfüllungsgehilfen identisch, da er nicht bei Erfüllung einer Pflicht des Werbenden tätig wird
→ auf Nähe zum Verkäufer bzw. Hersteller abstellen: Werbeaussage muss auf seinen Willen zurückgeführt werden können (erfasst auch selbständige Werbeagenturen)

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40
Q

§ 434 I 3 BGB: öffentliche Äußerung

A
  • umfassender Schutz vor unzutreffenden Werbeaussagen gewollt → weite Auslegung
  • maßgeblich ist mögliche Wahrnehmung durch einen nicht individuell unbegrenzten Adressatenkreis
  • unbewusst in Richtung auf diese Öffentlichkeit abgegebene Äußerungen nicht umfasst
  • Kenntnis des Käufers von Äußerungen nicht erforderlich
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41
Q

§ 434 I 3 BGB: konkrete Eigenschaft

A

Abgrenzung zu bloßen Werbeslogans, die offensichtlich nicht wörtlich gemeint sind
→ bloße reißerische Anpreisungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf nachprüfbare Aussagen sind ohne Bedeutung
→ aber nur dann, wenn sie sich nicht auf ein Beschaffenheitsmerkmal beziehen oder sich die mangelnde Ernsthaftigkeit aus objektiver Empfängersicht geradezu aufdrängt (v. a. bei allgemeinen und undifferenzierten Angaben)

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42
Q

§ 434 I 3 BGB: Ausschlussgründe

A

Beweislast trägt Verkäufer

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43
Q

§ 434 I 3 BGB: gleichwertige Berichtigung

A
  • auf Kenntnis Käufer kommt es nicht an (dann fehlt schon Beeinflussung der Kaufentscheidung)
  • Gleichwertigkeit: muss ähnlich effizient, d. h. öffentlichkeitswirksam sein → gleich öffentlichkeitswirksames Medium + Bezugnahme auf Falschangabe erforderlich
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44
Q

fehlerhafte Montage = Sachmangel i. S. v. § 434 BGB?

A

(+), vgl. § 434 II 1 BGB
→ fehlerhafte Montage soll unabhängig davon erfasst sein, ob sie zur Mangelhaftigkeit auch der Kaufsache i. Ü. führt
→ vereinbarte Montage = Teil der Hauptleistungspflicht des V

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45
Q

Montagepflicht

A

umfasst alle zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Kaufsache notwendigen Handlungen

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46
Q

unsachgemäße Montage

A

wenn durch Montage Kaufsache beeinträchtigt oder auch wenn keine unmittelbare Beeinträchtigung der Kaufsache selbst

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47
Q

Montageleistung → Gefahrübergang?

A

nicht auf Zeitpunkt der Übergabe der Sache abzustellen (Montageleistung kann nicht “übergeben” werden)
→ Gefahrübergang mit Abnahme der Montageleistung, § 644 I 1 BGB

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49
Q

unberechtigte Selbstvornahme im Kaufrecht

A

i. d. R. Nachfrist nicht entbehrlich
→ nach h. M. aufgrund des abschließenden Charakters des § 281 BGB keine Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten
→ nach a. A. Anspruch auf Ersatz der von V intern ersparten Aufwendungen nach §§ 326 II 2, IV, 346 I BGB

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50
Q

§ 434 II 2 BGB: fehlerhafte Montageanleitung

→ fehlerfreie Montage

A

nach Wortlaut kein Sachmangel
→ Haftung soll ausgeschlossen werden, wenn sich Mangel im Ergebnis nicht ausgewirkt hat
→ aber teleologische Reduktion, wenn Sache zum Auf- und Abbau bestimmt: Fehler wirkt sich bei jedem weiteren Aufbau aus

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51
Q

§ 453 I Fall 2 BGB: Kauf sonstiger Gegenstände

A

übertragbare Sachen und Rechte, die einzeln oder zusammengefasst im Rechts- oder Wirtschaftsverkehr gegen Entgelt dem Erwerber zur Verwendung oder Verfügung verschafft werden
Bsp.: Elektrizität, Fernwärme, Know-How, (Standard-)Software

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52
Q

asset-deal

A

= Kauf des Unternehmens als solches: Vermögenswerte werden in ihrer Gesamtheit übertragen
→ § 453 I Fall 2 BGB
Erfüllung: jeder Einzelgegenstand muss gesondert übertragen werden
→ Mängel an einzelnen Gegenständen nur beachtlich, wenn dadurch das Unternehmen insgesamt als mangelhaft anzusehen ist

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53
Q

share deal

A

Verkauf der Gesellschaftsanteile
→ § 453 I Fall 1 BGB
→ Mängel des Unternehmens begründen nicht ohne Weiteres einen Mangel der Gesellschaftsanteile

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54
Q

Pflichten der Verkäufers beim Kaufvertrag

A

Eigentumsverschaffung + Übergabe = Verschaffung des unmittelbaren Besitzes i. S. v. § 854 BGB

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55
Q

Vorrang der Mangelhaftung

A

nach h. M. Haftung aus c. i. c. ausgeschlossen, soweit sich etwaige Informationspflichtverletzung auf eine Beschaffenheit der Sache bezieht

56
Q

Beschaffenheit, § 434 I BGB

→ enger Beschaffenheitsbegriff

A
  • alle physischen Eigenschaften der Sache
  • nur solche Beziehungen zur Umwelt, die bestimmte physische Merkmale der Kaufsache voraussetzen, für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache von Bedeutung sind und ihren Grund in der Sache selbst haben und dieser gegenwärtig anhaften
57
Q

Identitätsaliud beim Stückkauf

= Lieferung einer anderen Sache als der konkret Vereinbarten

A

→ Nichterfüllung der Lieferpflicht aus § 433 I 1 BGB → Allg. LSR? (-)
→ § 434 III Alt. 1 BGB: Sachmangel gleichgestellt → §§ 437 ff. BGB
nicht bei absichtlicher Aliudlieferung → § 242 BGB

58
Q

Lieferung eines höherwertigen Aliuds

A
  • §§ 437 ff. BGB anwendbar (aber wird Käufer nicht wahrnehmen)
  • automatische Erhöhung Kaufpreis (-)
  • aber Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB Zug um Zug gegen Lieferung des geschuldeten Gegenstandes, nach Anfechtung durch V gem. § 119 II BGB (→ Rechtsgrund entfällt)
    → Käufer soll kein unberechtigter Vorteil verschafft werden
59
Q

Rechtsmangel, § 435 S. 1 BGB

A

liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache (andere als die im Kaufvertrag genannten) Rechte geltend machen können
→ dingliche und z. T. schuldrechtliche Rechte, die nicht nur inter partes wirken
→ nur, wenn nicht schon Sachmangel → Vorrang

60
Q

Eigentum = Recht i. S. d. § 435 S. 1 BGB?

A

h. M.: Nichtverschaffung des Eigentums = Verletzung der Pflichten des Verkäufers aus § 433 I 1 BGB
→ allg. LSR, Eigentumsverschaffung ↔︎ Mangelfreiheit

61
Q

Hauptpflichten beim Rechtskauf, § 453 BGB

A
  • Rechtsverschaffung: einredefreier Bestand sowie Übertragbarkeit des Rechts (Verität), nicht aber wirtschaftliche Verwertbarkeit (= Durchsetzbarkeit, Bonität)
    → geschuldet sind alle Handlungen, die zum Übergang des Rechts notwendig sind
  • Übergabe, III (wenn Recht zum Besitz berechtigt)
62
Q

Nichtleistung: verspätete Leistung oder Unmöglichkeit

A

→ allg. LSR

63
Q

zeitlicher Anwendungsbereich der §§ 437 ff. BGB

A

e. A.: Zeitpunkt des (hyp.) Gefahrübergangs
(+) Wortlaut § 434 I BGB
a. A.: Entgegennahme der Kaufsache durch den Käufer als prinzipielle Erfüllungsleistung
(+) Käufer muss Gelegenheit zur Überprüfung haben, da Mangelrechte ihn schlechter stellen

64
Q

Neulieferung beim Stückkauf von vornherein unmöglich?

A

e. A.: (+)
(+) nur durch konkret geschuldetes Stück vertragsgemäße Erfüllung, andere Sache = aliud
h. M.: Auslegung → nach dem Willen der Parteien Vertrag auch mit anderer, vergleichbarer Ersatzsache erfüllbar?
(+) pacta sunt servanda
(+) Gesetzgeber: Unterscheidung Stückkauf ↔︎ Gattungskauf soll für die Anwendbarkeit der §§ 437 ff. BGB keine Rolle spielen

65
Q

Ausschluss der NE

A

wenn Käufer Mängel selbst zu verantworten hat

→ Rechtsgedanken der §§ 323 VI Alt. 1, 326 II 1 Alt. 1 BGB

66
Q

Beschaffungsrisiko

A

Verkäufer übernimmt Garantie dafür, eine bestimmte Sache überhaupt zu besorgen

67
Q

Vertretenmüssen des Verkäufers: ursprünglich mangelhafte Leistung

A

e. A.: (-), nur Nacherfüllung

a. A.: (+), gesamtes Verhalten des Schuldners

68
Q

Untersuchungspflicht des Verkäufers?

A

→ nur fachmännische äußere Besichtigung (Sichtprüfung), keine genauere, umfassende Untersuchung
A: besondere Umstände, die einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen

69
Q

kleiner SE

A

Käufer behält mangelhafte Sache und macht als Schaden nur die Differenz gegenüber dem Zustand bei ordnungsgemäßer Erfüllung geltend
→ § 281 I 1 BGB

70
Q

großer SE

A

Käufer gibt mangelhafte Sache zurück und macht sein gesamtes Erfüllungsinteresse geltend
→ § 281 I 3 BGB

71
Q

Arglist

A

= Vorsatz

  • muss sich auf Mangel, Unkenntnis des Käufers und darauf, dass Käufer bei Kenntnis Vertrag nicht oder anders geschlossen hätte, beziehen
  • besondere Täuschungsabsicht nicht erforderlich
72
Q

Beschaffenheitsgarantie, § 442 I 2 BGB

A

Übernahme einer unbedingten Einstandspflicht des Verkäufers für bestimmte Eigenschaften der Sache oder für das Nichtvorliegen eines Mangels

73
Q

Grenzen vertraglicher Haftungsausschluss

A
  • § 444 BGB
  • § 476 I BGB
  • §§ 307 ff. BGB
74
Q

Verjährung + mangelhafte NE
P: Verkäufer erfüllt nur aus Kulanz nach
→ kein Anerkenntnis i. S. v. § 212 I BGB

A
  • § 203 BGB: Schutz des Käufers durch Ablaufhemmung, um unbillige Kumulation der Verjährungsfristen zu vermeiden oder
  • mangelhafte NE ähnelt Anerkenntnis des Anspruchs i. S. v. § 212 I Nr. 1 BGB, sodass von einem generellen Neubeginn der Verjährung auszugehen ist; Nachbesserung: nur, soweit es sich um denselben Mangel oder Folgen handelt
75
Q

P: Verjährung Mangelfolgeschäden

A

→ § 438 BGB (Wortlaut)
e. A.: Regelverjährung, §§ 195, 199 BGB
(+) Schutzpflichtverletzung begründet eigenständige Haftung gem. §§ 280 I, 241 II BGB → allg. Verjährung
(+) kurze Verjährung unangemessene Rechtsfolge gerade bei verdeckten Mängels
(-) § 438 BGB abschließend im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit, einheitliche Regelung

→ konkurrierende Ansprüche aus § 823 BGB: §§ 195, 199 BGB

76
Q

Anfechtung durch den Käufer zulässig

A

→ könnte Vorrang der §§ 437 ff. BGB entgegenstehen

  • gem. § 119 I BGB, wenn sie sich nicht auf einen Mangel der Kaufsache bezieht
  • gem. § 123 I BGB uneingeschränkt (Verkäufer nicht schutzwürdig + keine kaufrechtlichen Vorschriften unterlaufen)
  • gem. § 119 II BGB ausgeschlossen, wenn Eigenschaft gleichzeitig Mangel
77
Q

Anfechtung durch den Verkäufer

A
  • steht nicht Vorrang der §§ 437 ff. BGB entgegen
  • aber gem. § 242 BGB nach h. M. bei Irrtum über Mangel ausgeschlossen, wenn dadurch kaufrechtliche Ansprüche des Käufers vereitelt würden und der Käufer diese auch tatsächlich geltend machen möchte
78
Q

§ 447 BGB

A

regelt Gefahr des zufälligen Unterganges, nicht bei durch eine / beide Partei/en “verschuldetem” Untergang

79
Q

unselbständige Garantie, § 443 I BGB

A

bloße Modifikation der Gewährleistungsrechte zu Gunsten des Käufers

80
Q

Haltbarkeitsgarantie

A

Garantie dafür, dass bestimmte Eigenschaften der Kaufsache über den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hinaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen

81
Q

selbständige Garantieverträge

A

weitergehendes, über die Mangelfreiehit hinausgehendes Erfolgsversprechen

82
Q

Garantien zwischen Käufer und Hersteller

A

immer selbständige Garantien, da mangels anderweitiger Sonderverbindung anderenfalls lediglich außervertragliche Ansprüche aus Deliktsrecht, insbesondere Produkthaftung bestünden

83
Q

Pflichten des Käufers

A
  • Zahlung Kaufpreis

- Abnahme der Kaufsache = tatsächliche Entgegennahme, nicht nur Obliegenheit

84
Q

§ 477 BGB: Beweislastumkehr

A

Vermutung, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, sofern nicht mit Art der Sache oder des Mangels unvereinbar

85
Q

§ 477 BGB: Beweislastumkehr

Reichweite?

A
  • in zeitlicher Hinsicht: Zeitpunkt, zu dem der Mangel vorgelegen hat
  • in sachlicher Hinsicht str.:
    Lit.: auch Vorliegen Grundmangel
    BGH früher: nur in zeitlicher Hinsicht, bei Weiterfresserschaden keine Vermutung dahingehend, dass sich ein nach GÜ auftretender Mangel auf einen bereits bei GÜ vorhandenen Grundmangel zurückführen lässt; entlastet nicht vom Beweis als solchem
    → EuGH
86
Q

§ 477 BGB: Beweislastumkehr

richtlinienkonforme Auslegung Art. 5 III RL 1999/44

A

EuGH:
- Verbraucher muss lediglich Vertragswidrigkeit darlegen, weder deren Grund noch den Umstand, dass deren Ursprung Verkäufer zuzurechnen ist
- Verkäufer muss rechtlich nachweisen, dass Grund oder Ursprung in Umstand liegt, der nach Lieferung eingetreten ist
→ Vermutung eines Grundmangels

87
Q

Verjährung NE

A

str.: Beginnt Verjährungsfrist für jeden NE-Versuch erneut zu laufen?

88
Q

Anwendbarkeit §§ 437 ff. BGB

A

in sachlicher Hinsicht: Kaufvertrag + Mangel der Kausache

in zeitlicher Hinsicht: Gefahrübergang

89
Q

§ 477 BGB: Art der Sache

A
  • leicht verderbliche Waren

- nicht stets bei gebrauchten Sachen, da Grad der Abnutzung stark einzelfallabhängig

90
Q

§ 477 BGB: Art des Mangels

A
  • Tierkrankheiten

- nicht ohne Weiteres bei Mängeln, die typischerweise jederzeit eintreten können (z. B. äußere Beschädigungen)

91
Q

Umfang Nachlieferungspflicht

A
  • Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache

- Pflicht zur Rücknahme der mangelhaften Kaufsache (≠ Ausbau)

92
Q

Ausbau der mangelhaften Kaufsache von NE erfasst?

A

nein, vgl. Wertung des § 439 III BGB: gewährt lediglich Aufwendungsersatzanspruch, kein Natural-NE-Anspruch
mit VGK-RL vereinbar, da Spielraum

93
Q

Verhältnis § 275 II BGB - § 439 IV BGB

A

§ 275 II BGB hat keine Bedeutung, da § 439 IV BGB geringe Anforderungen hat

94
Q

Schuldet Käufer Ersatz der gezogenen Nutzungen aus der mangelhaften Kaufsache?

A
→ §§ 439 V, 346 I Alt. 2, II BGB
bei VGK (-) → § 475 III 1 BGB (VGK-RL)
95
Q

Pflicht des Herstellers zur detaillierten Untersuchung des Produkts?

A

(-)

96
Q

§ 447 BGB: auf Verlangen des Käufers

A

darf Käufer nicht aufgedrängt werden, dass Verkäufer Versendung anbietet, schließt § 447 I BGB aber auch nicht grundsätzlich aus
→ es genügt, wenn die Versendung durch den Verkäufer vertraglich vereinbart ist, da sie dann zumindest den Willen des Käufers widerspiegelt

97
Q

Vereinbarung “frei Haus” → § 447 BGB?

A

wenn im Zusammenhang mit Preisen → Kostentragungsregel

wenn Übernahme einer eigenen Pflicht → Bringschuld, § 447 I BGB (-)

98
Q

Haftungsausschluss auch für nach Vertragsschluss auftretende Mängel?

A

BGH: Parteien müssen dies deutlich machen, i. Z. gilt HA nur für solche Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind, da sich Käufer nur bzgl. dieser durch Anpassung schützen kann

99
Q

Erfasst Haftungsausschluss auch Umstände, die zum Gegenstand einer konkret-individuellen Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) gehören?

A

(-), auszunehmen
→ beide Vereinbarungen stehen gleichberechtigt nebeneinander, keine darf ihres Anwendungsbereiches beraubt werden
→ gilt auch für § 434 I 2 Nr. 1 BGB (bisher nicht entschieden)
→ Rspr.: gilt nicht für § 434 I 2 Nr. 2 BGB, da Verwendungszweck weiter

100
Q

Entbehrlichkeit der Fristsetzung: Verweigerung der Nacherfüllung gem. § 439 IV BGB, § 440 S. 1 Var. 2 BGB

A

V verweigert beide Arten der NE gem. § 439 IV BGB

→ greift auch dann ein, wenn eine Alt. unmöglich und die andere unverhältnismäßig, da dann Nachfristsetzung sinnlos

101
Q

Entbehrlichkeit der Fristsetzung: Fehlschlagen der Nacherfüllung, § 440 S. 1 Var. 2 BGB

A

wenn die Ersatzsache denselben oder einen anderen neuen Mangel aufweist und zu befürchten ist, dass eine erneute Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft sein wird
bei zweitem erfolgslosem Versuch

102
Q

Entbehrlichkeit der Fristsetzung: Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, § 440 S. 1 Var. 3 BGB

A

wenn nach Art der Sache und dem Verwendungszweck die Nacherfüllung mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist
§ 440 S. 2 BGB: Vermutungsregel

103
Q

Bindungswirkung durch Minderungs- / Rücktrittserklärung?

A

Gestaltungsrecht → mit Zugang der Erklärung Bindungswirkung dahingehend, dass der Berechtigte nicht mehr auf ein anderes Gestaltungsrecht übergehen kann
aber keine Bindung bei unwirksamer Ausübung

104
Q

Erfasst § 439 II BGB Gutachterkosten zur Feststellung des Mangels?

A

e. A.: (-)
→ Mangelfeststellung ≠ Mangelbeseitigung
h. M.: (+)
→ ermöglich Durchsetzung des NE-Anspruchs (“zum Zwecke der NE”)
→ Verbraucherschutz: K muss unentgeltlich in die Lage versetzt werden, Rechte ausüben zu können

105
Q

Welche Kosten erfasst § 439 II BGB?

A
  • Kosten, die dem Käufer bei der Durchführung der NE durch den Verkäufer entstehen (z. B. Transportkosten)
  • Kosten, die der Käufer aufwenden muss, um die Ursache der Mangelerscheinungen aufzufinden und so die Verantwortlichkeit zu klären (z. B. Sachverständigenkosten)
106
Q

§ 442 BGB: Untersuchungspflicht des Käufers?

A

nichtfachmännischen Käufer trifft i. R. v. § 442 I BGB keine Pflicht, auf Mängel zu untersuchen, kann sich auf Angaben des Verkäufers verlassen

107
Q

§ 377 HGB: Rügeobliegenheit - Voraussetzungen

A
  1. Bestand der Rügeobliegenheit, §§ 377, 343 f. HGB
  2. Verletzung der Rügeobliegenheit
    → offener (I) ↔︎ verdeckter Mangel (III)
108
Q

§ 377 HGB: Untersuchungspflicht

A

ordnungsgemäße Untersuchung nach Art und Umfang erforderlich, soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich, d. h. sie muss auf Grund der Umstände des konkreten Falles dem Käufer zumutbar sein
→ offener ↔︎ verdeckter Mangel
→ V: Arglist

109
Q

§ 377 V HGB: arglistiges Verschweigen

A

1) Aufklärungspflicht
→ bei erheblichen Mängeln grundsätzlich (+), Beeinflussung der Kaufentscheidung des Käufers?
2) Arglist
→ mind. bedingter Vorsatz bzgl. Vorhandenseins des Mangels, Unkenntnis des Käufers vom Mangel und dem Umstand, dass Käufer bei Kenntnis Vertrag nicht oder anders geschlossen hätte

110
Q

§ 377 V HGB: Arglist

Aussagen “ins Blaue hinein”

A

→ Arglist auch dann (+), wenn Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über Mängelfreiheit oder wesentliche Eigenschaften der Kaufsache “ins Blaue hinein” macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen
→ Erklärendem fehlt erforderliche Kenntnis → nimmt in Kauf, dass ein Mangel entgegen seiner Erklärung vorliegt, Käufer jedoch von weiterer Prüfung im Vertrauen auf seine Angaben absieht

111
Q

Untersuchungspflicht des Verkäufers

A
  • Frage des Einzelfalles
  • richtet sich danach, welche Erwartungen der Käufer in die Sorgfalt des Verkäufers haben durfte
  • i. d. R. keine genauere Untersuchung erforderlich, insbesondere nicht bei Gebrauchtwagenhändlern, nur bei konkretem Verdacht auf Mängel
    → Gebrauchtwagenhändler jedoch zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (Sichtprüfung) verpflichtet
112
Q

MANGELbedingter Betriebsausfallschaden im KaufR

A

e. A.: Verzögerungsschaden
a. A.: einfacher SE
→ § 437 Nr. 3 BGB nimmt nicht auf § 286 BGB Bezug
→ Wille des Gesetzgebers
→ mangelbedingter Betriebsausfallschaden gefährlicher: sonst kann Käufer sich durch Mahnung / Liefertermin schützen, hier wird Mangel oft erst bei Verwendung der Kausache bemerkt → Nutzungsausfall lässt sich dann häufig nicht mehr abwenden

113
Q

Montageanleitung ↔︎ Bedienungsanleitung

A

MA: dient dazu, Sache erstmalig in Betrieb zu nehmen
BA: dient zur ständigen Benutzung

114
Q

fehlende / falsche Bedienungsanleitung = Sachmangel?

A
  • Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB: Anwendungsmöglichkeiten, Sicherheitsmaßnahmen
  • oder zwar ≠ Montageanleitung, aber auch § 434 II 2 BGB analog, aber Regelungslücke fraglich
115
Q

tel. Red. des § 434 I 1 BGB bei unwesentlichen oder folgenlosen Mängeln?

A

(-) altes SR sah dies ausdrücklich vor, wurde aber von Gesetzgeber in Reform bewusst nicht übernommen

116
Q

Verbrauchsgüterkauf: fehlende Fristsetzung

A

VGK-RL verlangt keine Fristsetzung → Rspr.: wenn Verbraucher keine Frist setzt, beginnt automatisch angemessene Frist zu laufen

117
Q

Erfüllungsort der NE: Verbrauchsgüterkauf

A

e. A.: aus Umständen ergibt sich, dass NE-Ort derjenige Ort ist, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet
(+) Art. 3 IV VGK-RL: Ort der bestimmungsgemäßen Belegenheit, ohne erhebliche Unannehmlichkeiten, Entstehungsgeschichte § 439 BGB, Verkäufer ausreichend durch § 439 IV BGB geschützt
a. A.: RL regelt nur, dass NE für Käufer unentgeltlich sein muss
(+) Entstehungsgeschichte unklar, Differenzierung nach den konkreten Umständen interessengerechter:
Geschäfte des tägl. Lebens → Verkäufersitz
Rücktransport schwer möglich → Käufer
Zeit und Mühe des Käufers, Sache zurück zu transportieren = erhebliche Unannehmlichkeiten?

118
Q

Nutzungswertersatz (vgl. auch “Quelle-Entscheidungen”)

A
  • bei VGK i. R. d. NE ausgeschlossen: § 475 III 1 BGB → Pflicht zur unentgeltlichen NE
  • anders bei Rücktritt: § 439 V BGB → §§ 346 I, II 1 Nr. 1, 437 Nr. 2, 323 I, II BGB
  • Höhe: nicht Mietpreis für Ersatzgegenstand, da darin auch Gewinn des Verkäufers enthalten; nur tatsächliche Gebrauchsvorteile = Abnutzungswert
119
Q

teleologische Reduktion § 434 III Alt. 2 BGB hinsichtlich offener Mankolieferung

A

nimmt K die offene Teilleistung an: keine Mangelhaftigkeit, aber der ursprüngliche Erfüllungsanspruch besteht weiterhin fort
→ beide Parteien gehen davon aus, dass der KV noch nicht abgewickelt ist, kurze VJ-Frist § 438 BGB passt nicht, K soll nicht damit belastet werden, weil er zugunsten des V von § 266 BGB keinen Gebrauch gemacht hat und Teilleistung angenommen hat; V nicht schutzwürdig
→ Anwendung der Mangelhaftung des Kaufrechts würde LSR des K beschränken
→ es handelt sich nicht um einen Sachmangel, keine Anwendung des Kaufrechts

120
Q

Fristsetzung

A

eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung, aus der für den Schuldner hervorgeht, dass ihm nur noch ein begrenzter Zeitraum zur Erfüllung zur Verfügung steht

121
Q

§ 477 BGB: Grundmangelproblematik

A

Löst auch nur potentieller Grundmangel die Vermutungswirkung bei einem erwiesenermaßen erst nachträglich eingetretenen Folgeschaden aus?
→ nur problematisch, wenn Störung sicher nachträglich, aber möglicherweise auf Grundmangel beruht und nicht sicher ist, ob Grundmangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen ist

122
Q

§ 477 BGB: Unvereinbarkeit

A

Unvereinbarkeit: nur wenn typische Erfahrungsgrundsätze dafür sprechen, dass der in Rede stehende Fehler erst nach GÜ eingetreten sein kann
wenn äußerlicher Mangel vorliegt, der auch fachlich nicht versierten Käufer bei Übergabe hätte auffallen müssen

123
Q

Beispiele Ort der Nacherfüllung

A

Umstände = Ortsgebundenheit, Art der vorzunehmenden Leistung, Verkehrssitte

  • Reparatur Kfz: i.d.R. Sitz Händler → Werkstatt
  • bestimmungsgemäß fest eingebaute Gegenstände: idR Belegenheitsort
  • Geschäfte des täglichen Lebens: idR Sitz des Verkäufers → Verkehrsauffassung
  • in allen übrigen Fällen: § 269 I BGB
124
Q

Selbstvornahme im Kaufrecht

zu prüfende AGL

A
  • § 439 II BGB (-) reine Kostentragungsregel, keine AGL
  • § 637 I BGB analog (-) keine Regelungslücke: Gesetzgeber hat enspr. Regelung nicht ins Kaufrecht übernommen, i. Ü. Fristsetzung erforderlich
  • SE aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281, 440 BGB (-) mangels Fristsetzung (und u. U. VM)
  • SE aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB Anknüpfungspunkt = Unm. der NE, aber (-), da von K unzulässigerweise vor erfolglosem Fristablauf herbeigeführt
  • HGA auf Kaufpreis aus §§ 437 Nr. 2, 441 I 1, III, IV, 346 I BGB erfordert Rücktrittsrecht, da Minderung alternativ zum Rücktritt; § 323 (-), da keine Fristsetzung; § 326 V BGB (-) V HS 2, § 323 VI
  • Anspruch auf Ersatz der ersparten Kosten für die Mängelbeseitigung aus §§ 326 II 2, IV, 346 I BGB (Anspruch des Schuldners auf Gegenleistung mindert sich)
    P: Anwendbarkeit
    e. A.: direkt
    a. A.: analog
    (+) Vergleich Rücktritt (führt zu Ausschluss, § 323 VI) - NE (Anrechnung, § 326 II 2) → Verkäufer stünde bei Rücktritt besser da, soll nicht einseitig bevorzugt werden
    BGH: keine Anwendbarkeit
    (+) §§ 437 ff. verdrängen SR AT
    (+) §§ 437 ff. gewähren kein Recht zur Selbstvornahme
    (+) Schutz Vorrang der NE
  • §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (GoA) (-) durch §§ 437 ff. (GWLR) verdrängt
  • § 812 I 1 Alt. 2 BGB (-) durch GWLR verdrängt
125
Q

P: Nachlieferung bei Stückkauf, §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB

A

Wahlrecht K setzt voraus, dass Neulieferung möglich ist
→ bei Stückkauf strittig, da individuell bestimmt
e. A.: (-)
(+) Lieferung einer anderen Sache vom KV nicht erfasst
(+) Nachlieferung bei Stückkauf schon begrifflich unmöglich
a. A.: (+), wenn Kaufsache nach Parteiwillen ersetzbar sein soll d. h. nach der Vorstellung der Parteien im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann und der Verkäufer hierzu verpflichtet sein soll
BGH: (+), wenn gleichartige und gleichwertige Sache (vgl. auch § 91 BGB)
bei Gebrauchtwagen (-), wenn Kaufentschluss persönliche Besichtigung des Kfz vorausgegangen ist

126
Q

§ 457 II BGB: Haftung des Wiederverkäufers

A

S. 1: eigene AGL, abschließend → kein Rückgriff auf ALSR / Kaufrecht
S. 2: schließt nicht nur Minderung, sondern kaufrechtliche Gewährleistung insgesamt im Falle der Verschlechterung aus, sofern Wiederverkäufer kein Verschulden trifft

127
Q

Zustandekommen Wiederkauf

A

§ 456 I 1 BGB: mit Ausübung des Wiederkaufrechts, wenn zwischen den Parteien ein wirksames Wiederkaufrecht vereinbart war und dieses Recht wirksam ausgeübt wurde

128
Q

P: dogmatische Einordnung des Wiederkaufs

A

e. A.: durch Wiederkaufvereinbarung wird dem Wiederkäufer das Recht eingeräumt, durch einseitige Gestaltungserklärung einen Kaufvertrag mit in der Wiederverkaufvereinbarung bestimmtem Inhalt zustande zu bringen
h. M.: Wiederkaufvertrag = zusätzlicher Kaufvertrag mit einer aufschiebenden Bedingung: Ausübung des Wiederkaufrechts

129
Q

Ausschluss der Mängelrechte

A
  • gesetzlich: §§ 442 BGB, 377 HGB

- vertraglich

130
Q

Lieferung neuwertiger und originalverpackter Gegenstände: Trifft Händler Pflicht zur Untersuchung?

A

Händler hat grundsätzlich keine Pflicht, jede einzelne Kaufsache auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen
auch bei Import nur bei besonderem Anlass (z. B. Häufung von Schadensfällen zur Überprüfung der Ware

131
Q

Weiterfresserschaden

A

ursprünglich begrenzter Mangel führt zu weitergehenden Beeinträchtigungen der Kaufsache
→ Interesse des Käufers am Erhalt der mangelfreien Leistung beeinträchtigt (Leistungsinteresse), würde durch (hypothetische) NE behoben → SE statt der Leistung (je nach Unmöglichkeit § 281 oder § 283 BGB)

132
Q

P: § 447 BGB, Transport durch eigene Leute

→ Können auch Schuldner selbst / seine eigenen Leute “Transportperson” i. S. d. § 447 BGB sein?

A

e. A.: (-) → GÜ (-)
(+) Wortlaut: Externe, nicht mit AN des Schuldners vglb.
(+) Ware befindet sich immer noch in Herrschaftssphäre des Schuldners, Gefahr soll aber nur übergehen, wenn sie die Sphäre des Schuldners verlässt
(+) Übernahme keine bloße Gefälligkeit, sondern Service
(+) sonst grobe Benachteiligung des Käufers: gegen unabhängige Transportperson hat dieser Ansprüche aus §§ 421 I 2, 425 HGB, gg. Schuldner nicht, da kein Spediteur

a. A.: (+) → GÜ (+)
(+) Zweck der Regelung: Verkäufer soll bei Schickschuld nicht weitergehend als bei der Holschuld für Zufall einstehen (keine faktische Bringschuld!)
(+) Schuldner darf nicht deshalb schlechter stehen, weil er überobligatorisch selbst übernimmt, was Transportperson obläge
aber: erfolgt Transport durch eigene Leute, wirken Schutzpflichten des § 241 II BGB hinsichtlich des Leistungsgegenstandes bis zur Übergabe fort → eigene Transportpersonen = Erfüllungsgehilfen, obwohl Transport an sich nicht geschuldet

133
Q

Anwendbarkeit allgemeines LSR im Verhältnis zu Kaufrecht → Verdrängung durch §§ 437 ff. BGB?

A
  • Vorrang der Mängelrechte beschränkt sich auf ihren Geltungsbereich = Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Leistung aus § 433 I 2 BGB
  • Verletzung einer sonstigen Pflicht (z. B. Schutzpflicht): mangels Konkurrenzverhältnis Anwendungsbereich des allg. LSR (+)
134
Q

Sachmangel i. S. v. § 434 I 2 Nr. 1 BGB: Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung
Eignung zur Weiterveräußerung - Gefahrverdacht

A

Rspr.: bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln bildet schon der bloße Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Vergiftung und die dadurch zwangsläufig herbeigeführte Unverkäuflichkeit einen Mangel
Übertragung auf andere Fälle?
(-) wenn nur Sachschäden und keine Gesundheitsschäden
(+) entscheidende Frage = Kann Ware noch weiter verkauft werden? wenn (-), dann Mangel (+), da durch Risiko schon Untersuchungspflichten der (Weiterver-)Käuferin begründet werden

135
Q

Zweck § 445a II BGB

A

soll eine vereinfachte Abwicklung des Rückgriffs sicherstellen
ausreichend, dass der Verbraucher den Verkäufer mit einem Rechtsbehelf in Anspruch genommen hat, der auf Mangelhaftigkeit beruht