Schwarzarbeit Flashcards

1
Q

einseitiger Verstoß des Unternehmers

A

Rspr.: führt nicht zur Nichtigkeit (a. A.: halbseitige Teilnichtigkeit)
→ gutgläubiger Auftraggeber hat schützenswertes Interesse an Erfüllungsansprüchen und Mängelrechten
Ausnahme (BGH): Besteller kennt Verstoß und nutzt ihn bewusst zum eigenen Vorteil aus (= eigentlich beidseitiger Verstoß)
→ Verstoß gegen Eintragungspflichten durch den Unternehmer

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2
Q

beidseitiger Verstoß

A

führen zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, § 134 BGB i. V. m. § 1 II bzw. § 8 SchwarzArbG
→ Besteller muss Kenntnis (→ § 10 OWiG) bei Bestellung haben
→ “ohne Rechnung Abrede”: Verstoß gegen steuerliche Pflichten

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3
Q

nachträgliche “Ohne-Rechnung-Abrede”

A

führt zur Nichtigkeit nicht nur des Abänderungsvertrages, sondern des gesamten Vertragsverhältnisses
→ oRA selbst erfüllt § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nicht, da hierdurch nur Zahlungsmodalitäten geregelt werden, erst durch Verknüpfung mit Vertrag Verstoß

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4
Q

Ziel / Schutzzweck SchwarzArbG

A

Intensivierung und Bekämpfung der Schwarzarbeit:
- (General-)Präventionszweck: Anreize für Schwarzarbeit sollen genommen / konterkariert werden
- wettbewerbswidriges Verhalten soll zugunsten gesetzestreuer Unternehmer verhindert werden: Schutz vor Lohndumping
- Bekämpfung von Arbeitslosigkeit in vielen Berufszweigen
- Sicherung des Steuer- und Beitragsaufkommens der Sozial- und Arbeitslosenversicherungen
- Interesse der Auftraggeber an fachmännischer und sachgemäßer Leistung
→ kann nur erreicht werden, wenn Vertrag in vollem Umfang nichtig ist

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5
Q

beidseitger Verstoß gg. das SchwarzArbG

Ansprüche Besteller → Unternehmer

A
  • Gewährleistungsrechte (-)
  • c. i. c. bzgl. Schäden am Integritätsinteresses (+/-)
  • § 823 I BGB
  • § 823 II BGB i. V. m. § 1 II bzw. 8 SchwarzArbG (-) → Schutzzweck + restriktive Handhabung
  • § 812 I 1 Alt. 1 BGB (-) → § 817 S. 2 BGB
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6
Q

Rechtsfolge Schaden

A

Wert des zu ersetzenden
Schadens gegenüber dem Marktwert zu reduzieren: geringerer Wert wegen Ausschlusses der Mängelrechte und sonstiger Risiken der Schwarzarbeit

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7
Q

beidseitger Verstoß gg. das SchwarzArbG

Ansprüche Unternehmer → Besteller

A
  • Vergütungsanspruch (-)
  • GoA (-) → FGFW + Erforderlichkeit (-)
  • § 812 I 2 Alt. 2 BGB (-) → Zweckvereinbarung (-) + § 817 S. 2 BGB
  • § 812 I 1 Alt. 1 BGB (-) → § 817 S. 2 BGB
  • § 951 I, 812 I 1 Alt. 1 BGB (-) → § 817 S. 2 BGB
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8
Q

P: teleologische Reduktion § 817 S. 2 BGB im Falle des vorleistenden Schwarzarbeiters

A

frühere Rspr.: (+)
→ unbillig, Unternehmer Rechtsschutz zu verweigern, während Besteller Rechtsschutz im Wege von Schadensersatzansprüchen zugebilligt werde
jetzige Rspr.: (-)
→ Schutzzweck des SchwarzArbG
→ Zweck § 817 S. 2 BGB: will demjenigen Rechtsschutz versagen, der sich mit seinem Verhalten außerhalb der Rechtsordnung stellt

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9
Q

Rechtsfolge einseitiger Verstoß

e. A. (Canaris): halbseitige Teilnichtigkeit

A

Vertrag begründet nur für den gutgläubigen Besteller Ansprüche, Schwarzarbeiter hat lediglich Bereicherungsansprüche
(+) Schutzzweck des SchwarzArbG wird effektiv Rechnung getragen
(-) gesetzliche Grundlage

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10
Q

Kenntnis des Bestellers von Schwarzarbeit → Mitverschulden, § 254 I BGB?

A

→ konkludente Absenkung der geschuldeten Sorgfalt?
(-) Unternehmer trägt grds. alleinige Verantwortung für fachgerechte Durchführung, ohne besonderen Anlass ist Auftraggeber nicht gehalten, Eignung und Befähigung des Unternehmers zu überprüfen
→ nur ausnahmsweise Mitverschulden, wenn für Auftraggeber ein konkreter Anlass für Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Unternehmers bestand

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11
Q

SchwarzArbG = Schutzgesetz i. S. d. § 823 II BGB?

A

→ individueller Schadensersatzanspruch muss beabsichtigt sein
→ SchwarArbG dient teilweise auch Schutz des Bestellers vor unfachmännischen Leistungen (§ 8)

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