Vertretenmüssen Flashcards

1
Q

Vertretenmüssen, § 276 BGB

A

= jede persönliche Verantwortlichkeit
- grundsätzlich nur schuldhaftes Verhalten (Vorsatz / Fahrlässigkeit)
→ Voraussetzung für SEA, aber nicht für übrige Sekundäransprüche
- Beweislastumkehr § 280 I 2 BGB
- auch Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung umfasst: gerechtfertigtes Verhalten kann keine vertragliche Haftung begründen, Einheit der Rechtsordnung

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2
Q

(einfache) Fahrlässigkeit

A

§ 276 II BGB: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt = zurechenbare Verursachung der PV, obwohl diese vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre
- obj. Maßstab, konkretisiert durch Verkehrskreis, dem der Schädiger angehört (ausnahmsweise Anpassung an das individuelle Leistungsvermögen bei bestimmten Gruppen)

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3
Q

grobe Fahrlässigkeit

A

besonders schwere Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht
Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, also wenn Schädiger außer Acht lässt, was jedem eingeleuchtet hätte
→ Schuldner muss einfache, naheliegende Überlegungen unterlassen haben

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4
Q

Vorsatz

A

= Wissen und Wollen der Pflichtverletzung im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des Handelns
Vorsatztheorie: Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört zum Vorsatz

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5
Q

diligentia quam in suis (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)

A

Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) = Maßstab wird auf das Sorgfaltsmaß abgesenkt, das der Schädiger in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (im Prinzip Herabsetzung des FK-Maßstabes)
→ Grenze: § 277 BGB: grobe Fahrlässigkeit
→ subj. Maßstab, ist Schuldner mit Sache nachlässiger umgegangen als mit vergleichbaren Vermögensgegenständen? wenn (-), dann eigenübliche Sorgfalt (+)
→ bei Selbstgefährdung von eigenüblicher Sorgfalt auszugehen
→ Bsp.: §§ 436 III 1 Nr. 3, 708, 1359, 1664 I, 2131 BGB, § 4 LPartG

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6
Q

Rechtsirrtum

A

grundsätzlich jeder selbst dafür verantwortlich, Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zu prüfen
→ Schuldner muss Rechtslage sorgfältig prüfen und ggf. Rechtsrat einholen, muss höchstrichterliche Rspr. beachten

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7
Q

Vereinbarungen über Haftungsmaßstab

A

→ oft unwirksam

→ beachte AGB-Recht, Kardinalpflicht-Rspr.

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8
Q

Grundgedanke § 278 BGB

A

Schuldner soll sich durch arbeitsteilige Wahrnehmung seiner Pflichten nicht der Verantwortung entziehen können: Zusammengehörigkeit von Vorteil und Risiko
Gl. soll sicherer Haftungsschuldner gewährt werden

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9
Q

Haftung jur. Personen uns sonstiger verselbständigter Organisationen für deren Organe

A

§ 31 BGB: unbedingte Zurechnung

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10
Q

gesetzliche Garantiehaftung

A

→ Vertretenmüssen ohne Verschulden

  • § 287 S. 2 BGB
  • § 678 BGB
  • Haftung des Geldschuldners
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11
Q

rechtsgeschäftliche Garantiehaftung

A

= vertragliche Vereinbarung, dass der Schuldner unbedingt für die Leistungserbringung und die Folgen von Leistungsstörungen einstehen soll
→ strenge Anforderungen
- i. d. R. Übernahme Beschaffungsrisiko bei Gattungsschuld

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12
Q

Vertretenmüssen: originalverpackte Gegenstände

A

grundsätzlich keine Pflicht des Händlers, jede einzelne Kaufsache auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen

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13
Q

Verhandlungsgehilfen

A

Personen, die selbständig an Verhandlungen mit dem Vertragspartner teilnehmen, ohne rechtsgeschäftlicher Vertreter zu sein
→ h. M. rechnet gem. § 166 BGB analog Wissen zu:
Grund = Zusammenhang von Nutzen und Risiko bei der Einschaltung von Hilfspersonen in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten

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14
Q

Wissensvertreter

A

Personen, die nicht gegenüber dem Vertragspartner auftreten, aber mit der Erledigung bestimmter Aufgaben in eigener Verantwortung betraut sind
→ h. M. rechnet gem. § 166 BGB analog Wissen zu:
Grund = Zusammenhang von Nutzen und Risiko bei der Einschaltung von Hilfspersonen in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten

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15
Q

§ 166 BGB

A

regelt unmittelbar nur die Zurechnung der Kenntnis bestimmter Umstände durch einen Vertreter

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16
Q

§ 280 I 2 BGB: Widerlegung der Verschuldensvermutung

A
  • an Entlastungsbeweis dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden
  • Schuldner muss die Ursache der PV lediglich mit Wahrscheinlichkeit plausibel machen und nachweisen, dass er dafür nicht verantwortlich ist
17
Q

Voraussetzungen Verschulden des Schuldners

A
  1. Pflichtwidrigkeit

2. Verschuldensfähigkeit

18
Q

Haftung für finanzielle Leistungsfähigkeit

A

unbeschränkte Vermögenshaftung, nach h. M. verschuldensunabhängige Einstandspflicht für das finanzielle Leistungsvermögen (“Geld hat man zu haben”)

19
Q

Haftungsprivileg aus § 347 III 1 Nr. 3 BGB auch auf SE aus §§ 346 IV, 280 I, III, 283 BGB anzuwenden?

A

(+) Gleichlauf von Wertersatz und SE
(+) Privileg würde sonst vollkommen leerlaufen, Schuldner würde immer mindestens für einfache FK haften
(-) Privileg verliert ab Kenntnis / Kennenmüssen (= Vertretenmüssen!) seine Berechtigung

20
Q

zeitabhängige Anforderungen an das Vertretenmüssen → Rücktritt: Zu welchen Zeitpunkten unterliegt der Rückgewährschuldner welchen Sorgfaltspflichten?

A
  • vor Ausübung des Rücktrittsrechts: Rückgewährschuldner nicht zur Rückgabe verpflichtet und schuldet daher grundsätzlich auch keinen sorgsamen Umgang mit der Sache
  • etwas anderes gilt aber, wenn die Parteien mit einem Rücktritt rechnen müssen: dann muss Rückgewährschuldner davon ausgehen, dass der übertragene Gegenstand noch nicht endgültiger Bestandteil seines Vermögens geworden ist und ihn sorgsam behandeln
    → bei vertraglichem RR daher von vornherein zu sorgsamen Umgang verpflichtet
    → bei gesetzlichem RR: vor Kenntnis / Kennenmüssen keine Sorgfaltspflichten; sobald jedoch konkrete Möglichkeit des Rücktritts besteht, Sorgfaltspflichten (+) (+ Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis über rücktrittsbegründende Tatsachen)
  • spätestens ab Ausübung Rücktrittsrecht: Rückgewährschuldner unterliegt unstreitig der Pflicht zum sorgfaltsgemäßen Umgang mit dem Leistungsgegenstand
21
Q

Übernahme eines Beschaffungsrisikos

A

wenn Erklärung unbedingter Einstandswile zu entnehmen ist

Umfang der Risikoübernahme: grundsätzlich Gelingen und Rechtszeitigkeit der Beschaffung