Internetauktionen Flashcards

1
Q

Vertragsschluss

A
  • allg. Regeln der §§ 145 ff. BGB

- § 156 BGB nicht einschlägig: kein Zuschlag durch Auktionsplattform → keine Versteigerung im Rechtssinne

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2
Q

Einbeziehung von AGB der Auktionsplattform

A
  • im Verhältnis Käufer - Verkäufer keine AGB, da nicht vom Verkäufer gestellt (sondern von Auktionsplattform)
  • aber zentrale Bedeutung für Auslegung: konkretisieren Erklärungsinhalte der Parteien
  • rückt ein Teilnehmer von Regelungen erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht, es gilt dann das individuell Vereinbarte
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3
Q

Auktionsabbruch

A
  • Grundsatz: berührt Wirksamkeit eines bereits zustande gekommenen Kaufvertrages nicht
  • Ausnahme: berechtigte Gebotsrücknahme nach den AGB der Internetplattform
    → Angebot steht unter Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme, Bindung für Fälle berechtigter Angebotsrücknahme gem. § 145 HS 2 BGB ausgeschlossen
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4
Q

“Abbruchjäger”

A

handeln rechtsmissbräuchlich

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5
Q

“Schnäppchen” = Nichtigkeit gem. § 138 BGB?

A
  • Nichtigkeit nach II nur bei besonderer Schwäche des Vertragspartners
  • auffälliges Missverhältnis: zwar (+), aber gerade Reiz einer Internetauktion, Auktionsgegenstand zu einem “Schnäppchenpreis” zu erwerben, Missverhältnis allein führe daher nicht zur Nichtigkeit, es bedarf darüber hinaus einer verwerflichen Gesinnung des Bieters (BGH)
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6
Q

Rechtsmissbrauch, § 242 BGB?

A

(-), Verkäufer geht bewusst Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises ein

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7
Q

Vertragsschluss

Angebot und Annahme

A
  • Einstellen der Auktion = Angebot
  • Gebot des Käufers = Annahme unter aufschiebender Bedingung (§ 158 I BGB), dass es nach Ablauf der Auktion das höchste Gebot ist → keine Gefahr der Doppelverpflichtung
  • Zugang jeweils durch Freischaltung auf eBay (Auktionsplattform)
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