Sachenrechtliche Grundsätze Flashcards

1
Q

Trennungsprinzip

A

Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft können in einem tatsächlichen Lebensvorgang zusammenfallen, sind aber jeweils eigene Rechtsgeschäfte und rechtlich getrennt zu beurteilen

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2
Q

Abstraktionsprinzip

A

Verfügungsgeschäft ist in seinem Bestand vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig, weil es zu seiner Wirksamkeit keiner kausalen Zweckbestimmung bedarf
→ auch bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts bleibt der dingliche Übertragungsakt grundsätzlich wirksam, wenn es nicht selbst an einem Mangel leidet
Ausnahme: Durchschlagen des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts auf das dingliche

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3
Q

Durchschlagen des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts auf das dingliche

A
  • Fehleridentität
  • Bedingungszusammenhang zwischen dinglichen und kausalem Geschäft → Überbrücken des AP
  • Verknüpfung kausales + abstraktes Geschäft zu einer Geschäftseinheit i. S. v. § 139 BGB (h. L.: nicht möglich, Rspr.: möglich)
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4
Q

Absolutheitsgrundsatz

A

= dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann

→ beschränkt dingliche Rechte können jedermann entgegengehalten werden

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5
Q

Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundstaz)

A

= dingliche Rechte können nur an einzelnen, individuell bestimmten Sachen bestehen, jedes dingliche Recht muss genau einer Sache zugeordnet sein
dingliche Rechte an Sachgesamtheiten nicht möglich
→ Worauf bezieht sich Übereignung?
einfache äußere Abgrenzungskriterien sollen eindeutig erkennbar machen, welche konkreten Sachen von einer Verfügung betroffen sind, äußere Umstände dürfen nicht berücksichtigt werden

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6
Q

Publizitätsprinzip

A

Offenkundigkeitsgrundsatz

dingliche Rechtslage und jede Änderung derselben muss nach außen hin erkennbar sein

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7
Q

Übertragungsfunktion

A

Übergang des Besitzes / Eintragung ins Grundbuch sind i. d. R. Voraussetzung für den Übergang eines dinglichen Rechts

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8
Q

Vermutungswirkung

A

§ 1006 I 1 BGB

§ 891 BGB

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9
Q

Gutglaubenwirkung

A

Besitz / Eintragung im Grundbuch bilden Substrat des guten Glaubens an das Eigentum des Verfügenden

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10
Q

Numerus Clausus dinglicher Rechte

A

→ jedermann muss wissen können, welchen Inhalt ein dingliches Recht hat
→ nur gesetzlich vorgesehene dingliche Rechte
- Typenzwang
- Typenfixierung

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11
Q

Typenzwang

A

nur die gesetzlich geregelten Typen dinglicher Rechte können vereinbart werden
↔︎ Vertragsfreiheit

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12
Q

Typenfixierung

A

Parteien können Inhalt gesetzlicher Typen nicht modifizieren, soweit dies nicht im Gesetz vorgesehen ist
→ Vorschriften des Sachenrechts sind nicht dispositiv

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13
Q

Publizitätsmittel

A
an die Publizitätsmittel Besitz und Grundbuch werden 
- Übertragungsfunktion
- Vermutungswirkung 
- Gutglaubenswirkung 
geknüpft
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14
Q

Kontinuitätsfunktion

A

Erhaltungsfunktion: Besitz überdauert auch den Eigentümerwechsel einer Sache, vgl. § 986 II BGB → Besitzer ist ggü. dem neuen Eigentümer genauso geschützt
und § 857 BGB

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15
Q

sachenrechtlicher Minimalkonsens

A

Inhalt der entsprechenden WE beschränkt sich auf Identifikation der Parteien, des Verfügungsgegenstandes und die intendierte Rechtsänderung
→ Vorstellungen über die Beschaffenheit der Sache sind unerheblich für das Verfügungsgeschäft, da sie allenfalls mittelbar kausal wirken
→ die Motivationslage für die dingliche Einigung ist unerheblich
→ Irrtümer selten relevant

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16
Q

gutgläubiger Forderungserwerb

A

↯, da es bei an einem Publizitätsträger der Forderung fehlt

17
Q

§ 985 BGB

Bsp.: D stiehlt O einen 100€-Schein und tauscht diesen in 10 10€-Scheine um → Herausgabeanspruch des O?

A

(-), keine Wertvindikation → nur Herausgabeanspruch auf konkrete Sache
→ im Bsp. hat Bank Eigentum an 100€-Schein gutgl. erworben (vgl. § 935 II BGB), O hat daher nur SEA und Wertersatzanspruch