ZPO I: Versäumnisurteil Flashcards

1
Q

Voraussetzungen Versäumnisurteil gg. den Beklagten, § 331 I 1 ZPO

A
  1. Antrag des Klägers
  2. Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung
  3. keine Erlasshindernisse, § 335 ZPO
  4. keine Vertagungsgründe, § 337 ZPO
  5. Zulässigkeit der Klage
  6. Schlüssigkeit der Klage
    wenn (+), Klage abzuweisen, ohne dass eine Prüfung der BH erfolgt
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2
Q

§ 331 I 1 ZPO: Antrag des Klägers

A
  • bzgl. Urteilsinhalt Sachantrag, § 253 ZPO
  • bzgl. Urteils Prozessantrag, § 331 I ZPO
    Rspr.: Prozessantrag ggf. bereits dem Klageantrag mittels Auslegung zu entnehmen
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3
Q

§ 331 I 1 ZPO: Säumnis

A

säumig ist, wer bei Aufruf der Sache (§ 220 I ZPO) nicht erscheint (§ 331 I ZPO) oder nicht verhandelt (§ 333 ZPO)
→ Verhandlungsfähigkeit = Postulationsfähigkeit
→ im Anwaltsprozess: § 78 I ZPO, Nichterscheinen, wenn kein zugelassener Rechtsanwalt für Partei auftritt

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4
Q

§ 331 I ZPO: Schlüssigkeit

A

(+), wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt
(wenn Anspruch besteht)
→ Erfolgsaussichten der Klage allein aufgrund des Sachvortrags des Klägers ohne Berücksichtigung eines eventuellen Vortrags des Beklagten
nicht Begründetheit: andere Partei abwesend → allein kl. Vortrag maßgeblich

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5
Q

unechtes Versäumnisurteil

A

Versäumnisurteil hätte nicht ergehen dürfen

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6
Q

Vrss. 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO

A
  1. Antrag
  2. Vorliegen eines ersten VU
  3. Zulässigkeit des Einspruchs
    a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO
    b) Form, § 340 I, II ZPO
    c) Frist, § 339 I ZPO
  4. Säumnis im Einspruchstermin
  5. keine Unzulässigkeits- bzw. Vertagungsgründe, §§ 335, 337 ZPO
  6. Gesetzmäßigkeit des ersten VU (str.)
  7. Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage (str.)
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7
Q

Vrss. 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO

Statthaftigkeit des Einspruchs, § 338 ZPO

A

(+), sofern VU erlassen
→ nur gegen die säumige Partei wegen der Säumnis erlassene Entscheidung, nicht aber etwa eine Klageabweisung gegen den erschienen Kläger
i. Z. Urteilsinhalt entscheidend
→ es kommt nur darauf an, was tatsächlich erlassen wurde (nicht was hätte entschieden werden müssen)!

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8
Q

Vrss. 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO

Form Einspruch, § 340 I, II ZPO

A

→ I, II
Begründungspflicht, § 340 III ZPO, ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sonder kann nur zur Präklusion eines verspäteten Vorbringens führen

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9
Q

Vrss. 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO

str.: Gesetzmäßigkeit des ersten VU

A

e. A.: (+) 2. VU nur eingeschränkt überprüfbar
h. M.: (-) Wirkung der Zurückversetzung, § 342 ZPO: Überprüfung des (in diesem Zeitpunkt noch gar nicht ergangenen) 1. VU ausgeschlossen
(-) nicht unbillig: Verurteilter kann im Einspruchstermin 1. VU beseitigen, ist durch 1. VU gewarnt → nun zu besonders sorgfältiger Prozessführung verpflichtet

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10
Q

Vrss. 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO
str.: Muss Gericht Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage im Einspruchstermin erneut überprüfen = Müssen auch für 2. VU die Vrss. des § 331 ZPO vorliegen?

A

e. A.: (+)
(+) § 342 ZPO
(+) § 345 ZPO besagt nichts darüber, unter welchen Vrss. der Einspruch verworfen werden müsse
(+) sonst Verletzung des rechtl. Gehörs bzw. der Bindung des Richters an Recht und Gesetz
h. M.: (-)
(+) Wortlaut § 345 ZPO im ZH mit § 514 II ZPO: nur schuldhafte Säumnis zu prüfen, Prinzip des Gleichlaufs des Prüfungsumfanges von Prozess- und Berufungsgericht: im Falle der Säumnis verdrängt § 345 ZPO als lex specialis § 342 ZPO
(+) Umkehrschluss § 700 VI ZPO (Mahnverfahren) → vorher noch keine Prüfung durch Richter, daher hier nicht notwendig
(+) rechtl. Gehör besagt nur, dass Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss → bei Einspruchstermin (+)

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11
Q

Versäumnisurteil gegen den Kläger, § 330 ZPO

A

Vrss. entsprechen denen des VU gegen den Beklagten, außer:
- Klage muss nicht schlüssig sein
- (deswegen) § 335 I Nr. 3 ZPO unerheblich
→ Klage abzuweisen, ohne dass eine Prüfung der BH erfolgt

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