Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

Arbeitsverhältnis

A

Verpflichtung zu fremdbestimmter, unselbständiger Arbeit = Ausübung einer vom Arbeitgeber abhängigen, weisungsgebundenen Tätigkeit

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2
Q

Abgrenzung Dienst- ↔︎ Arbeitsverhältnis

A

persönliche Abhängigkeit entscheidend
→ tatsächliche Gestaltung des Dienstverhältnisses
→ fehlende Gestaltungsfreiheit des Verpflichteten in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht
Indizien: fehlende Zeitsouveränität, Fremdbestimmung, Entlohnungsform, Besteuerung

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3
Q

Kündigung: Missbrauchskontrolle anhand der Generalklauseln des BGB (§§ 134, 138, 242 BGB)

A

→ in Bezug auf Motiv und Form der Kündigung
→ darf aber Unterschiede zum KSchG nicht aufheben
§ 138 BGB: kann sich aus Verwerflichkeit des Motivs für Kündigung ergeben, aber hohe Anforderungen (Willkür + Fehlen überzeugender Grund nicht ausreichend)
§ 242 BGB: immanente Inhaltsbegrenzung der Kündigung, Grundrechte, Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn willkürlich oder venire contra factum proprium

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4
Q

Normzweck § 4 S. 1 KSchG (Drei-Wochen-Frist)

A

soll Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen, AG und AN sollen in kurzer Zeit Gewissheit darüber erhalten, ob Arbeitsverhältnis fortbesteht
→ Planungssicherheit

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5
Q

Sinn und Zweck § 613a I 1 BGB

A

Sicherstellung des Gleichlaufs von Arbeitsplatz und Arbeitsvertrag
grds. Vertragsübergang kraft Gesetzes im BGB nicht vorgesehen → AN wird, obwohl er am Betriebsübergang nicht mitgewirkt hat, ein neuer Arbeitsvertragspartner aufgezwungen

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6
Q

§ 613a VI BGB: Widerspruch des AN gegen Betriebsübergang

A

→ AN kann wählen, ob er Widerspruchsrecht ausübt oder nicht
→ gewährleistet negative Vertragspartnerwahlfreiheit
→ kein (objektiver) Sachgrund erforderlich
→ Rechtsfolge: Wirkt Widerspruch rückwirkend?
pro ex nunc: Rückabwicklung schwierig, Schutz AG
pro ex tunc: Schutzwürdigkeit des AN vor aufgedrängtem AG, Art. 12 I GG: AN darf nicht verpflichtet sein, für AG zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat

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7
Q

Arbeitsleistung = absolute Fixschuld?

A

→ verspätete Leistung keine Erfüllung mehr
(+) AN hat Arbeitsleistung während der gesamten vereinbarten Arbeitszeit zu erbringen, Tätigkeit mit Arbeitszeit verbunden → läuft Arbeitszeitraum ab, ohne dass Arbeitsleistung erbracht wurde, kann AN seine Arbeitsleistung für diesen Zeitraum nicht mehr nachholen

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8
Q

P: Schließen sich Unmöglichkeit und Annahmeverzug aus?

Rspr. früher: Abstrahierungsformel

A

→ Annahmeverzug (+), wenn sich AG weigert, Arbeitsleistung anzunehmen
→ Unmöglichkeit (+) im Falle einer gedachten, unterstellten Annahmebereitschaft und Annahmefähigkeit
(-) § 615 BGB würde leer laufen

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9
Q

P: Schließen sich Unmöglichkeit und Annahmeverzug aus?

BAG inzwischen

A

§ 615 und § 326 BGB ergänzen sich:
→ wird AN geschuldete Leistung unmöglich: § 615 BGB
→ befindet sich AG in Annahmeverzug: § 326 II 1 Alt. 1 BGB

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10
Q

P: Schließen sich Unmöglichkeit und Annahmeverzug aus?

Lit.: Lehre von der Annahmeunmöglichkeit

A

Mitwirkung des AG für Erfüllung der Arbeitsleistung unverzichtbar, egal, aus welchem Grund Mitwirkung des AG unterbleibt
Unmöglichkeit der Arbeitsleistung → § 615 BGB
(+) Lehre vom Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB

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11
Q

Sonderkündigungsschutz, § 613a IV BGB

A

verbietet Kündigung wegen des Betriebsübergangs: Betriebsübergang als solcher kann kein Kündigungsgrund sein
→ verboten ist Kündigung mit dem Ziel, den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu vereiteln
→ sonstiger sachlicher Grund für Kündigung? Betriebsübergang darf nur äußerer Anlass sein, nicht aber tragender Grund

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12
Q

Geltungsbereich KSchG

A
  • betrieblicher Geltungsbereich: § 23 I KSchG

- persönlicher Geltungsbereich: § 1 I KSchG

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13
Q

Sozialwidrigkeit der Kündigung

A

§ 1 II 1 KSchG

  • betriebsbezogene Kündigung
  • personenbezogene Kündigung
  • verhaltensgebundene Kündigung
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14
Q

P: Ist AG verpflichtet, innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 613a VI BGB) AN einen neuen Arbeitsplatz anzubieten (freizuhalten)?
BAG

A

bei Teilbetriebsübergang (+), soweit zumutbar
(+) während Widerspruchsfrist muss AG mit Widerspruch rechnen → Vorhersehbarkeit
(+) Widerspruch an keinen Sachgrund gebunden
(+) kurze Frist: 1 Monat
(+) Rechtsgedanke §§ 162 I, II BGB: AG schafft sonst treuwidrig die Ursache für den Beschäftigungswegfall

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15
Q

P: Ist AG verpflichtet, innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 613a VI BGB) AN einen neuen Arbeitsplatz anzubieten (freizuhalten)?
Lit.

A

(+) AG weiß nicht, ob es zu Widerspruch kommt, v. a., wenn AN Arbeit bereits bei Erwerber aufgenommen hat
(+) AN setzt letztlich selbst Ursache für Beschäftigungsfortfall, indem er Widerspruch erklärt
(+) Betrieb muss fortgesetzt werden
(+) Wahlrecht § 613a BGB betrifft Arbeitsvertrag, nicht Arbeitsplatz

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16
Q

Sozialauswahl: horizontale Austauschbarkeit

A

AN, die hinsichtlich ihrer Funktion in einem Betrieb austauschbar sind, gleichwertige Tätigkeiten

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17
Q

P: Wartezeit § 1 I KSchG noch nicht abgelaufen: AN in Sozialauswahl einzubeziehen?

A

BAG früher: (+)
BAG 2010: (-)
(+) Anordnung Wartezeit → Ausdruck Wille Gesetzgeber
etwas anderes gilt bei vertraglicher Abbedingung der Wartezeit

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18
Q

Darf AG zulasten des widersprechenden AN die Widerspruchsgründe bei der Kündigungsentscheidung berücksichtigen?

A

(+) sonst hätte widersprechender AN Kompetenz zur willkürlichen Verdrängung anderer vergleichbarer AN
→ AN, die in beim Veräußerer verbliebenen Betriebsteilen verblieben sind, müssen geschützt werden
BAG: (-), § 1 III 1 KSchG: Begrenzung der Auswahlkriterien abschließend

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19
Q

Annahmeverzug: Angebot des AG nach Kündigung erforderlich?

A

(-), nach § 296 BGB entbehrlich:

durch Kündigung erklärt AG, dass er Leistung des AN nicht annehmen will

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20
Q

Lehrling = AN?

A

(+), § 10 II Bundesausbildungsgesetz (BBiG)

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21
Q

Anspruch aus § 670 BGB analog

A

heute allgemein anerkannt

  • Regelungslücke: eigentlich Geschäftsbesorgung (= selbständige Tätigkeit), für Leistungen i. R. d. Arbeitsverhältnisses gerade keine Regelung
  • vglb. Interessenlage: Auftrag eig. unentgeltlich, aber kein Unterschied, ob entgeltlich, wenn Schaden entstanden ist
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22
Q

Schema § 670 BGB analog

A

I. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
II. Ersatzfähiger Schaden
1. arbeitsinadäquater, außergewöhnlicher Schaden
2. betrieblichem Betätigungsbereich des AG zuzuordnen (nicht Privatbereich AN)
3. Keine besondere Vergütung des AN (Abgeltung für typische Schäden)
→ Verschulden des AG nicht erforderlich, verschuldensunabhängig!
III. Keine Haftungsablösung gem. §§ 104 I 1, 105 SGB VII BGB
IV. Mitverschulden (→ Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich)

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23
Q

§ 619a BGB

A

Verschuldensvermutung § 280 I 2 BGB gilt für Haftung des AN nicht, da gem. § 619a BGB Beweislast für das Vertretenmüssen beim AG liegt
→ arbeitsrechtliche Wertung: AG hat Organisationsrisiko zu vertreten

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24
Q

Beschränkung der AN-Haftung: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich
Herleitung

A
  • gelegentliche Fehler nicht zu vermeiden → unbillig, AN für Fehler in so großem Umfang haften zu lassen
  • AG hat Organisationshoheit über Betrieb, steuert Fehleranfälligkeit der Arbeitsvorgänge → kann ggf. versichern
  • AG zieht Vorteile aus der Arbeit und Arbeitsteilung → nur billig, wenn er auch Risiken trägt
  • technische Entwicklung: Wert der sachlichen Betriebsmittel immens gestiegen, AN steht in keinem Verhältnis mehr zum Schadensrisiko
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25
Q

Beschränkung der AN-Haftung: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich
dogmatische Einordnung

A

urspr.: Fürsorgepflicht des AG (inzwischen aufgegeben)
e. A. (BAG): § 254 BGB analog
(+) Haftungsausfüllungstatbestand → nicht nur Mitverschulden, sondern auch Sach- und Betriebsrisiko können berücksichtigt werden
a. A. (Bundesregierung): § 276 I 1 BGB
(+) strengere / mildere Haftung kann sich aus Inhalt des jeweiligen SV ergeben
(-) klärt nur Frage des “Ob” der Haftung, Reduzierung des Umfangs lässt sich hierüber nicht erreichen

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26
Q

Beschränkung der AN-Haftung: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich
Voraussetzungen: betrieblich veranlasste Tätigkeit

A

= wenn sie dem AN arbeitsvertraglich übertragen wurde oder er sie zumindest im Interesse des AG für den Betrieb ausführt
→ allein zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang genügt nicht
→ (-) bei Spielerei, Neckerei, Schlägerei
→ AG soll nicht das allg. Lebensrisiko des AN aufgebürdet werden

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27
Q

Beschränkung der AN-Haftung: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich
Rechtsfolge

A

→ Abstufung der Haftung nach dem Grad des Verschuldens des AN:

  • leichteste Fahrlässigkeit: Haftung des AN entfällt vollständig
  • mittlere Fahrlässigkeit: nach Umständen des Einzelfalls quotenmäßig aufzuteilen
  • grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz: grundsätzlich volle Haftung des AN
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28
Q

Beschränkung der AN-Haftung: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich
Rechtsfolge
quotenmäßige Aufteilung → Kriterien

A
  • Gefahrenpotential der zu verrichtenden Tätigkeit
  • Kalkulierbarkeit und Versicherbarkeit des Risikos
  • Stellung des AN im Betrieb
  • Höhe des Arbeitsentgelts
  • Höhe des Schadens
  • Grad des Verschuldens
  • persönliche Umstände des AN
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29
Q

Beschränkung der AN-Haftung: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich
Rechtsfolge
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

A
  • grobe Fahrlässigkeit: Schadenabteilung nach den Grundsätzen, die für mittlere FK gelten möglich, wenn einem besonders hohen Schadensrisiko kein entsprechend hohes Arbeitsentgelt als Äquivalent gegenüber steht
  • gröbste Fahrlässigkeit: jede Haftungsbeschränkung ausgeschlossen
  • BAG / h. L.: Vorsatz muss sich nicht nur auf Pflichtverletzung, sondern auch auf Eintritt des Schadens beziehen
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30
Q

Beschränkung der AN-Haftung: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich
Anwendbarkeit

A
  • Innenverhältnis AN - AG, nicht im Verhältnis zu Dritten

- nicht nur nach § 280 I BGB, auch aufgrund von § 426 I 1 BGB

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31
Q

Haftungsausschlusstatbestände §§ 104 ff. SGB VII

A

keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe, sondern gesetzliche Haftungsablösung: an die Stelle zivilrechtlicher SEA gegen den Schädiger treten öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche gegen den Unfallversicherungsträger

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32
Q

risikotypische Begleitschäden

A

= Schäden, in denen sich gerade solche Gefahren verwirklicht haben, die der Geschäftsbesorgung eigentümlich sind
→ zwar eigentlich keine Aufwendung, da nicht freiwillig getätigt, aber Rspr.: erweiterte Auslegung
→ § 110 HGB

33
Q

Vrss.: keine Haftungsablösung gem. §§ 104 I 1, 105 SGB VII BGB

A
  1. AG als ausschlussbegünstigte Person
  2. AN als ausschlussbetroffene Person
    → AN = Versicherter gem. § 2 I Nr. 1 SGB VII
  3. Personenschaden
  4. Versicherungsfall, § 7 I SGB VII
    a) Unfall, § 8 I 2 SGB VII
    b) infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit
  5. Kein Ausschluss nach § 8 II Nr. 1 - 4 SGB VII
  6. Rechtsfolge: Ausschluss von Personenschäden (str.: Schmerzensgeld)
34
Q

Freistellungsanspruch des AN gegen AG nach §§ 670, 257 BGB analog

A

Erstattungsanspruch bei schon erfolgter Zahlung gegenüber dem AG, soweit der AG im Verhältnis zum AN das SE-Risiko trägt

35
Q

Freistellungsanspruch des AN gegen AG nach §§ 670, 257 BGB analog
Voraussetzungen

A
  • Arbeitsverhältnis
  • Aufwendung (auch risikotypische Begleitschäden)
  • SE-Pflicht des AN
  • Anspruchsausschluss nach § 104 I SGB VII
  • Mitverschulden - Lehre vom innerbetrieblichen SA
    (auch wenn AG insolvent, keine Außenwirkung L.v.i.SA.)
36
Q

Wird Schmerzensgeld von § 670 BGB analog erfasst?

A

BGH früher: (-)
(+) weder bei vertraglichen Ansprüchen, och Ansprüchen aus Gefährdungshaftung ist Schmerzensgeld vorgesehen
(+) widerspricht Genugtuungsfunktion
nach Neueinführung § 253 II BGB: (+)

37
Q

§ 2 II 1 SGB VII: “Wie-Beschäftigte”

A

Vornahme einer ernstlichen, dem fremden Unternehmen dienenden Tätigkeit in Übereinstimmung mit dessen mutmaßlichen Willen, die einer aufgrund eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Tätigkeit ähnlich ist
→ Person für kurze Zeit in Betrieb des fremden Unternehmers “eingegliedert” und als Versicherte tätig

38
Q

Umfasst Haftungsausschluss nach § 104 I 1 SGB VII auch Schmerzensgeld?

A

(+) Wortlaut: Personenschäden; führt nur zu Schuldnerwechsel: Versicherter verliert zwar Anspruch gegen Anspruchsgegner, hat dafür aber Ansprüche gegen den Träger der Unfallversicherung → Anspruch auf Schmerzensgeld gg. Unfallversicherung besteht jedoch nicht, § 26 I SGB VII
Rspr.: (-)
→ Finanzierungsargument: Unfallversicherung = Art Zwangshaftpflichtversicherung für AG
→ Friedensargument: durch Haftungsfreistellung soll Betriebsfrieden gewahrt bleiben
→ Liquiditätsargument: Unfallversicherung besserer Anspruchsgegner für Geschädigten, da leistungsfähigerer und sicherer Schuldner

39
Q

AN = Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der dem AG obliegenden Schutzpflichten ggü. anderen AN?
→ § 278 BGB

A

BAG: zumindest solche AN, die in besonderer Weise Arbeitgeberfunktionen ausüben
kommt aber nicht darauf an, in welchem Verhältnis dieser zum Geschädigten steht
maßgeblich, ob eingesetzte Person die dem AG obliegenden Schutzpflichten an seiner Stelle zu erfüllen hat, betraut der AG einen AN mit der Erfüllung von Aufgaben, zu denen auch die Beachtung von Schutzpflichten gehört, so erfüllt er diese als Gehilfe des AG im Verhältnis zu den anderen AN

40
Q

AG kündigt AN aus grundrechtswidrigen Umständen

A

BVerfG: ausreichend, wenn im Motivbündel, das der Entscheidung zugrunde liegt, der grundrechtswidrige Umstand eine Rolle gespielt hat

41
Q

Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB

A
  1. Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB
  2. Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 I BGB
    (+), wenn AG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist unzumutbar ist
    a) an sich wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung → § 1 II 1 KSchG = Grund grds. geeignet, außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen
    b) Interessenabwägung im Einzelfall gem. § 626 I BGB
    → Rechtfertigt wichtiger Grund auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles die außerordentliche Kündigung?
42
Q

§ 626 II 2 BGB: maßgebende Tatsachen

A

liegen erst vor, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat
→ u. U. eigene Untersuchungen oder Befragung des AN erforderlich

43
Q

Tat- (verhaltensbedingte Kündigung) ↔︎ Verdachtskündigung (personenbedingte Kündigung)

A

entscheidet sich nicht danach, ob das Verhalten des gekündigten AN objektiv nachweisbar ist, maßgeblich ist allein, ob der AN wegen erwiesenen Fehlverhaltens oder wegen des bloßen Verdachts einer Straftat kündigt

44
Q

Verdachtskündigung

A

= personenbedingte Kündigung: Wegfall des Vertrauens
- kein Verstoß gg. Art. 6 II EMRK (Unschuldsvermutung), da EMRK nur Staat bindet, nicht Private; i. Ü. nur Rechtsfolgen ohne Strafcharakter

45
Q

Voraussetzungen Verdachtskündigung

A

hohe Anforderungen:
1) objektive Tatsachen zum ergeben starke Verdachtsmomente
→ dringender Tatverdacht = hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung
2) die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören
→ P: Bagatellgrenze? Bsp.: geringwertige Sachen → Abmahnung erforderlich?
(-) im Arbeitsrecht gilt nicht Sanktions-, sondern Prognoseprinzip; Vorsatz! (Wert kann aber in Interessenabwägung einfließen)
3) AG hat alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem AN Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
→ Anhörung

maßgeblicher Zeitpunkt: Sachlage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung
für gerichtliche Beurteilung allerdings letzte mündliche Verhandlung

46
Q

Verdachtskündigung: Interessenabwägung im Einzelfall gem. § 626 I BGB

A

1) negative Prognose bzgl. Vertrauensverhältnis
2) ultima ratio: Kündigung als letztmögliches Mittel, Ziel darf nicht mit milderen gleich geeigneten Mitteln erreichbar sein
→ Abmahnung, Versetzung, Abänderung der Arbeitsbedingungen, außerordentliche Änderungskündigung, ordentliche Kündigung
3) Interessenabwägung im engeren Sinn
Interesse AN an Fortsetzung AV ↔︎ Interesse AG an Beendigung AV
→ alle Umstände des Einzelfalles, die einen Bezug zum AV haben einzubeziehen

47
Q

Voraussetzungen wirksame Abmahnung

A

setzt voraus, dass
- der AG ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten des AN beanstandet (Hinweisfunktion),
- ihn zu einem zukünftigen vertragsgemäßen Verhalten auffordert (Ermahnungsfunktion)
- und ihm für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen androht (Warnfunktion)
BAG: Abmahnung regelmäßig erforderlich, wenn ein steuerbares Verhalten des AN in Frage steht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann
→ kann mündlich oder schriftlich erfolgen
→ abmahnungsberechtigt sind nicht nur kündigungsberechtigte Personen, sondern alle weisungsbefugten Mitarbeiter
→ Abmahnung muss vom AN zur Kenntnis genommen werden
→ Kündigungsgrund kann nur die Wiederholung einer gleichartigen PV sein
→ Grundsätze der Verwirkung
→ genaue Angaben erforderlich (Datum, konkreter Vorfall etc.), um durch Dokumentation Warnfunktion zu genügen

48
Q

Auflösungsvertrag, § 623 BGB

A

allgemein anerkannt, dass die Parteien des AV jederzeit gem. §§ 241 I, 311 I BGB einvernehmlich den Arbeitsvertrag auflösen können → Privatautonomie

49
Q

Wirksamkeit Auflösungsvertrag

A
  • Schriftform, §§ 125, 623 BGB, zwingend, kann nicht abbedungen werden
  • AGB-Kontrolle: unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I, II BGB? (-) Aufhebung des AV = actus contrarius zur Begründung → Abrede über Hauptleistungspflichten → nicht kontrollfähig
  • §§ 134, 138 BGB
  • ggf. Widerruf: Verbrauchereigenschaft AN? entgeltliche Leistung des AG?
50
Q

Verbrauchereigenschaft der AN

A

frühere Ansicht: relativer Verbraucherbegriff: AN nur bei Drittgeschäften Verbraucher
Drittgeschäft: AN schließt Vertrag mit seinem AG neben seinem Arbeitsverhältnis ab, handelt quasi wie ein Dritter
ganz h. M. (insbesondere BAG): absoluter Verbraucherbegriff
§ 13 BGB (+), AN gerade der Prototyp des Unselbständigen, systematische Stellung § 13 BGB im AT

51
Q

ordentliche ↔︎ außerordentliche Kündigung

A

ordentliche Kündigung: einseitige Beendigung unter Wahrung der gesetzlichen / tariflichen Kündigungsfrist; kann ausgeschlossen sein
außerordentliche Kündigung: sofortige (fristlose) Beendigung, soziale Auslauffrist möglich; darf weder einzel- noch kolletivvertraglich ausgeschlossen werden; Erklärung muss zweifelsfrei Willen des Erklärenden zur außerordentlichen Kündigung erkennen lassen

52
Q

Funktion KSchG

A
  • ordentliche Kündigungen bedürfen einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG
  • §§ 4 S. 1, 7, 13 I 2 KSchG: materielle Präklusion
53
Q

Rechtsfolge materielle Präklusion, §§ 4 S. 1, 7, 13 I 2 KSchG

A

Fiktion auf mat.-rechtl. Ebene: nicht rechtzeitig mit KSchKlage angegriffene Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam, § 7 KSchG
→ verspätete KschKlage als unbegründet abzuweisen

54
Q

Unwirksamkeitsgründe Kündigung (von mat. Präklusion nicht erfasst, da diese Zugang wirksamer Kündigung voraussetzt!)

A
  • Nichtvorliegen einer Kündigungserklärung: Beendigungswille muss klar hervorgehen, ggf. Auslegung
  • fehlender Zugang, §§ 130, 131 BGB → § 256 ZPO
  • Bedingung, da einseitiges Rechtsgeschäft → grds. bedingungsfeindlich, Ausnahme: Potestativbedingungen oder Rechtsbedingungen
  • Verstoß gegen Schriftformerfordernis des § 623 BGB
55
Q

Schriftformerfordernis des § 623 BGB

A
  • Klarstellungsfunktion
  • Identitätsfunktion
  • Beweisfunktion
  • Verifikationsfunktion: wer hat Kündigung ausgesprochen? → alle Erklärenden müssen Kündigung handschriftlich unterzeichnen, § 126 BGB
  • nur Kündigungserklärung als solche formbedürftig, einer schriftlichen Begründung bedarf es grds. nicht (vgl. Wortlaut)
56
Q

§ 622 VI BGB

A

Verstoß führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Arbeitgeberkündigungsfrist, allerdings tritt an deren Stelle nicht die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 II BGB, sondern analog § 89 II 2 HGB die Frist, die für ordentliche Kündigung durch den AN vereinbart ist

57
Q

Kündigung: allg. rechtsgeschäftliche Wirksamkeitshindernisse

A

Bsp.:
- Mängel der Stellvertretung
- Geschäftsunfähigkeit AG
- Kündigung durch Nichtberechtigten (beachte nachträgl. Genehmigung)
→ str., ob Gründe Präklusion unterfallen
h. M.: differenzierend
(+) § 4 KSchG dient Interesse des AG, ist diesem Kündigung nicht zuzurechnen, soll Wirksamkeit der Kündigung nicht davon abhängen, ob AN rechtzeitig KSchKlage erhebt

58
Q

ordentliche Kündigung bei befristetem Arbeitsverhältnis?

A
  • § 15 III TzBfG: ordentliche Kündigung ausgeschlossen, wenn AV befristet, es sei denn Recht zur ord. Kündigung einzel- oder tarifvertraglich vereinbart
  • Präklusionswirkung?
    BAG: (+) → Verbot Kündigung schützt AN, daher keine Kollusion mit Normzweck §§ 4 S. 1, 7 KSchG
59
Q

Kündigung: fehlende Betriebsratsanhörung

A

Zweck: Betriebsrat soll sich selbst ein Bild von der Begründetheit der Kündigung machen können und Gelegenheit erhalten, seine Überlegungen zu der Kündigungsabsicht des AG vorzubringen

  1. Anwendbarkeit des § 102 BetrVG
  2. Bestehen eines Betriebsrats
  3. ordnungsgemäße Anhörung VOR Kündigung
  4. Nachschieben von Gründen grds. zulässig, allerdings nicht solche Gründe, die sich erst nach Kündigung ereignen
60
Q

Kündigung: besondere Unwirksamkeitsgründe

A
  • besonderer Kündigungsschutz: Mutterschutz (MuSchG), Schwerbehinderte (SGB IX), Mitglieder des Betriebsrats (BetrVG, KSchG), Auszubildende (BBiG)
  • vereinbarter Kündigungsschutz: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag
  • befristetes AV: § 15 III TzBfG
  • Grundrechtsverletzungen, Sittenwidrigkeit, Verstoß gg. Diskriminierungsverbot, § 612a BGB, § 613a IV BGB, §§ 17 ff. KSchG
61
Q

Anforderungen an die ordentliche Kündigung

A
  1. Anwendungsbereich des KSchG
    a) betrieblicher Anwendungsbereich, § 23 I KschG: kein Kleinbetrieb
    b) persönlicher Anwendungsbereich: sechsmonatige Wartzeit des § 1 I KschG abgelaufen
  2. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG
  3. soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG
    a) personenbedingte Kündigung
    b) verhaltensbedingte Kündigung
    c) betriebbedingte Kündigung
62
Q

personenbedingte Kündigung

A

Eignungsmangel mit erheblichen Auswirkungen

  1. Liegt eine personenbedingte Störung vor? Bsp.: Krankheit, fehlende Eignung
  2. Besteht diesbezüglich eine negative Zukunftsprognose?
  3. Hat die Störquelle erhebliche betriebliche Auswirkungen? Führt sie zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf oder zu erheblichen finanziellen Belastungen des AG? Bsp.: hohe Entgeltfortzahlungen, Organisations- bzw. Einarbeitungskosten
63
Q

verhaltensbedingte Kündigung

A

vorwerfbare Vertragsverletzung nach Abmahnung
1. Verhalten an sich für die Kündigung geeignet?
→ wenn der AN eine vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht nicht unerheblich verletzt
2. Besteht eine Wiederholungsgefahr oder wiegt die Pflichtverletzung so schwer, dass eine vertrauensvolle Fortführung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist?
3. ultima ratio - Prinip: vor jeder Kündigung grds. Abmahnung erfoderlich

64
Q

Entbehrlichkeit der Abmahnung

A
  • bei Verstößen im Vertrauensbereich im Einzelfall Ausnahmen zulässig, wenn nach Art und Schwere der PV eine Wiederherstellung des Vertrauens nicht zu erwarten ist
  • wenn schon aufgrund einer früheren unwirksamen Kündigung Beanstandungs- und Warnfunktion Rechnung getragen wurde
  • wenn AN ersichtlich nicht gewillt oder fähig ist, sich vertragsgerecht zu verhalten
    → wenn Funktionen der Abmahnung ins Leere gehen würden
65
Q

betriebsbedingte Kündigung

A

Wegfall des Arbeitsplatzes auf Grund unternehmerischer Entscheidung
1. Entfällt Beschäftigungsmöglichkeit dauernd zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen durch inner- oder außerbetriebliche Ursachen?
→ unternehmerische Entscheidung darf nicht auf Zweckmäßigkeit und Angemessenheit vom Gericht überprüft werden, Art. 12 I GG, aber Prüfung auf offensichtliche Unvernunft, Unsachlichkeit oder Willkür möglich
2. Ist aufgrund der obj. Verhältnisse die Prognose gerechtfertigt, dass am Ende der Kündigungsfrist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht?
→ Vorratskündigung (-)
3. Verhältnismäßigkeit der Kündigung (ultima ratio)
→ unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungspflicht
4. ordnungsgemäße Sozialauswahl, § 1 III KSchG
a) Bildung einer Vergleichsgruppe (nur innerhalb des Betriebs zwischen vglb. AN)
b) Durchführung der Sozialauswahl, § 1 III KSchG
→ Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung

66
Q

Druckkündigung

A

Dritte verlangen vom AG die Entlassung des AN

unecht: Grund im Verhalten oder in Person des AN
echt: betriebsbedingt = AG gibt Drängen nach, um die angedrohten Nachteile für den Betrieb abzuwenden → nur unter sehr strengen Vrss. zulässig: es müssen schwere wirtschaftliche Schäden drohen, Kündigung muss das einzig mögliche Mittel sein, AG muss alles Zumutbare unternehmen, um Dritte abzubringen

67
Q

Erhebung allgemeiner Feststellungsklage, § 256 I ZPO, gegen Kündigung

A

kommt nur bzgl. solcher Unwirksamkeitsgründe in Betracht, die nicht schon innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG mit der KSchKlage angegriffen werden müssen
→ Streitgegenstand: Frage, ob das konkrete Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Termin hinaus fortbesteht
→ ist Kündigungsschutzklage dagegen statthaft, bleibt für die allg. Feststellungsklage insoweit kein Raum!

68
Q

Schleppnetzantrag

A

= Kombination allg. Feststellungsklage + Kündigungsschutzklage
- punktueller Streitgegenstand der KSchKlage → weitere Kündigungen müssen gesondert angegriffen werden
→ AN läuft Gefahr, einzelne Kündigungen nicht zu erkennen und 3-Wochen-Frist zu verpassen
Zweck: alle weiteren auf die Kündigung folgenden Beendigungstatbestände werden in Prozess einbezogen, ohne dass Kläger Präklusionsfrist wahren muss
- AG nicht schutzwürdig: AN bringt bereits durch Erhebung des allg. Feststellungsantrags zum Ausdruck, dass er sich gegen alle weiteren Kündigungen zur Wehr setzen wird
- Feststellungsinteresse erforderlich!
- BAG: “darüber hinaus unverändert fortbesteht” reicht nicht aus, Klageantrag im Einzelfall auszulegen, Klagebegründung maßgeblich

69
Q

Zulässigkeit § 256 I ZPO

A

I. Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, § 2 I Nr. 3 b ArbGG
→ Kläger = AN?
P: Rechtswegprüfung: bloße Rechtsbehauptung ausreichend? → BAG
II. Zuständigkeit des Gerichts
III. ordnungsgemäße Klageerhebung
IV. Feststellungsinteresse
V. Partei- und Prozessfähigkeit

70
Q

P: Rechtswegprüfung: bloße Rechtsbehauptung ausreichend?

→ BAG: Fallgruppen

A

1) sic non: geltend gemachter Anspruch wird ausschließlich auf arbeitsrechtliche Grundlage gestützt, jedoch ist fraglich, ob deren Voraussetzungen vorliegen; Tatsachen sind “doppelt relevant” = sowohl für ZK als auch BH
→ bloße Rechtsbehauptung ausreichend: ArbG muss ohnehin entscheiden, Prozessökonomie
2) aut aut: Anspruch kann entweder auf arbeitsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche AGK gestützt werden, diese schließen sich aber jeweils aus
→ bloße Rechtsbehauptung reicht nicht aus, Rechtsweg stünde sonst zur Disposition des Klägers → AN-Eigenschaft muss i. R. d. Zulässigkeit geprüft werden
3) et et: einheitlicher Anspruch kann sowohl auf arbeitsrechtliche als auch auf andere AGL gestützt werden
→ bloße Rechtsbehauptung reicht nicht aus, Rechtsweg stünde sonst zur Disposition des Klägers

71
Q

Arbeitnehmerbegriff

A

vgl. auch § 611a BGB
Arbeitnehmer ist, wer sich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
- zur Leistung von Diensten gegen Entgelt
- weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit
- in persönlicher Abhängigkeit
- verpflichtet
entscheidend ist tatsächliche Durchführung des Vertrages, nicht die vertragliche Gestaltung, § 611a I 5 BGB → Scheinselbständigkeit!

72
Q

Arbeitnehmerbegriff: weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit

A

→ Weisungsrecht des AG kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen, § 611a I 2 BGB
→ die Person darf nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit bestimmen können, § 611a I 3 BGB

73
Q

Arbeitnehmerbegriff: in persönlicher Abhängigkeit

A
  • maßgeblich: Eingliederung in einer fremde Arbeitsorganisation
  • Sekundärkriterien bzw. Indizien, die nur zusammen mit anderen Kriterien Aussagekraft erlangen können: Wortwahl, Vereinbarung arbeitstypischer Regelungen, höchstpersönliche Leistungspflicht
    gegen AN-Eigenschaft spricht grundsätzlich auch die Übernahme eines unternehmerischen Risikos
74
Q

arbeitnehmerähnliche Personen

A

nicht persönlich, jedoch so stark wirtschaftlich abhängig, dass eine mit AN vergleichbare Schutzwürdigkeit vorliegt
mat. ArbeitsR findet jedoch grundsätzlich keine Anwendung, nur dann Schutz, wenn ausdrücklich angeordnet

75
Q

GesellschaftsGF / Vorstandsmitglieder = AN?

A

(-), mangels Weisungsgebundenheit

§ 5 I 3 ArbGG: ordentliche Gerichte zuständig

76
Q

Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes

A
  1. sachlich: § 8 I ArbGG
  2. örtlich, § 46 II ArbGG i. V. m. §§ 12 ff. ZPO
    → § 48 Ia 1 ArbGG: gewöhnlicher Arbeitsort
    → § 29 I ZPO: Erfüllungsort = Ort der Arbeitsstätte
    → § 21 ZPO
77
Q

nachträgliche Zulassung gem. § 5 I 2 KSchG: konkludenter Antrag?

A

eigentlich gem. Antrag gem. § 5 II 1 KSchG erforderlich, es genügt aber, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass eine Zulassung der verspäteten Klage gewollt ist

78
Q

P: Kann AN während eines dem AG bekannten Urlaubs Kündigungserklärung zugehen?

A

e. A.: Zugang erst mit Rückkehr aus Urlaub
(+) Interesse des AG muss grds. zurücktreten
(+) AN dürfe darauf vertrauen, dass sich während seiner Abwesenheit an dem AV nichts ändern werde
→ Zugang erst, wenn und sobald der Erklärende die Kenntnisnahme des Adressaten berechtigterweise erwarten kann
h. M.: Zugang (+)
(+) sonst Rechtsunsicherheit
(+) keine Erfahrungswerte über Urlaubsverhalten der AN
(+) § 5 KSchG: Schutz AN