Grundlagen Leistungsstörungsrecht Flashcards

1
Q

Gläubigerverzug

A

= Gl. nimmt angebotene Leistung nicht an
→ Entlastung des Schuldners, Beschränkung
- Risikotragung, §§ 293 ff. BGB
- kein SEA, nur § 304 BGB
- Angebot, § 294 BGB / wörtliches Angebot, § 295 S. 1 BGB / Entbehrlichkeit, § 296 S. 1 BGB
- Schuldner darf (§ 271 BGB) und kann (§ 297 BGB) Leistung erbringen

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2
Q

Unzumutbarkeit der Durchführung des Vertrages

A

= Leistungserbringung zwar möglich, aber ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände für eine Partei unzumutbar
→ §§ 275 II, III BGB: Leistungsverweigerungsrecht (Einrede)
→ § 313 BGB: Vertraganpassung, ausnahmsweise Rücktritt
→ § 314 BGB: Kündigung aus wichtigem Grund

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3
Q

Schadensersatz statt der Leistung

A

= derjenige Schaden, der durch das endgültige, vollständige oder teilweise Ausbleiben der Leistung entsteht
Testfrage: Würde der Schaden bei hypothetischer (Nach-) Erfüllung behoben?

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4
Q

Mahnung, § 286 BGB

A

= unzweideutige Aufforderung zur Leistung

  • geschäftsähnliche Handlung
  • Schuldner soll gewarnt werden, dass Leistung fällig ist und dass eine Belastung mit Verspätungsschaden droht
  • Entbehrlichkeit: § 286 II, III BGB
  • Leistungsklage immer Mahnung, Feststellungsklagen wirken nicht verzugsbegründend
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5
Q

frustrierte Aufwendungen

A

nach h. M. nur begrenzt als SE statt der Leistung ersatzfähig
S. 15 Übersicht LSR

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6
Q

§ 285 BGB

A
  • bei Unmöglichkeit Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden commodum = Surrogat
  • steht neben SE statt der Leistung, aber II
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7
Q

str.: mangelbedingter Betriebsausfallschaden

A

e. A.: SE statt der Leistung, § 280 III BGB
(-) abhängig von Fristsetzung trotz Vertretenmüssen des Schuldners nicht sachgerecht
h. M.: einfacher SE, § 280 I BGB
(+) weder Mahnung noch Fristsetzung sinnvoll
(+) Mangelhaftigkeit unterscheidet sich von bloßer Nichtleistung, für Gl. besonders gefährlich
(-) Leistungsinteresse betroffen
(-) Schaden seiner Art nach zeitabhängiger Verzögerungsschaden
a. A.: Verzögerungsschaden, § 280 III BGB
(+) Zeitabhängigkeit des Betriebsausfallschadens
(+) mangelhafte Leistung zugleich Verzögerung der mangelfreien Leistung
(+) Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der mangelhaften Lieferung durch Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 4 BGB

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8
Q

§ 285 BGB: infolge

A

Ereignis, das zum Erlöschen der Leistungspflicht nach § 275 I - III BGB geführt hat, ist auch für die Erlangung des Surrogats (wenigstens mit-) ursächlich
→ commodum ex re
→ str.: commodum ex negotiatione cum re? h. M.: (+), wenn beide Ereignisse wirtschaftliche Einheit bilden

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9
Q

§ 285 BGB: für

A

Gegenstand, der nach § 275 I - III BGB nicht mehr geleistet werden zu braucht, ist (wirtschaftlich) identisch mit dem Gegenstand, für den der Schuldner Ersatz erlangt hat

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10
Q

Teilleistung

A

jede unvollständige Leistung, d. h. jede Leistung, die objektiv hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt

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11
Q

Zweck § 266 BGB

A

will unzumutbare Belästigungen des Gläubigers durch mehrfache Leistungen verhindern (Schuldzerstückelungen)

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12
Q

Zweckerreichung

A

führt zur Unmöglichkeit der Leistung, § 275 I BGB

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13
Q

§ 286 II Nr. 1 BGB: kalendermäßig bestimmt

A

setzt voraus, dass der Ablauftag der Frist als Datum genannt wird, bloße Bestimmbarkeit genügt nicht
nur einseitige Bestimmung nicht ausreichend: vertragliche Vereinbarung erforderlich

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14
Q

§ 286 II Nr. 2 BGB: anhand eines ungewissen Ereignisses berechenbar

A

es genügt jedes beliebige Ereignis, sodass z. B. auch “ab Lieferung” oder “ab Rechnung” ausreichen kann
nur einseitige Bestimmung nicht ausreichend: vertragliche Vereinbarung erforderlich

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15
Q

einseitige Bestimmung des Leistungszeitpunktes auf Rechnung (“zahlbar innerhalb von 2 Wochen”) = Mahnung i. S. v. § 286 BGB?

A

(-) Umgehung des Erfordernisses einer vertraglichen Vereinbarung in § 286 II Nr. 2 BGB
(+) Gl. kann Rechnung unstreitig mit unbefristeter Mahnung verbinden, wenn Forderung fällig ist oder mit Zugang der Rechnung fällig wird
(+) § 286 II Nr. 2 BGB dient allein Schutz des Gl.
aber nach h. M. Mahnung = eindeutige und bestimmte Zahlungsaufforderung, “zahlbar” kann auch als bloße Stundung o. ä. aufzufassen sein

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