Bürgschaft Flashcards

1
Q

Bürgschaftsvertrag

A
  • auf Sicherung einer Forderung des Gläubigers gegen einen Hauptschuldner gerichtet
  • Gl. kann im Sicherungsfall auf das Vermögen des Bürgen zugreifen → Personalsicherheit
  • Akzessorietät: Anspruch des Gl. abhängig vom Bestand und Umfang der Hauptforderung, § 767 BGB
  • grundsätzlich Subsidiarität, vgl. §§ 771 S. 1, 772 II BGB
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2
Q

Schema Anspruch aus § 765 I BGB

A

I. Bestand der Hauptforderung
→ Akzessorietät, Bestehen fälliger Forderung
II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag
1. Einigung
2. Schriftform, §§ 766 S. 1, 125 S. 1, 126 BGB; A: § 350 HGB!
III. Einreden
→ § 771 S. 1 BGB (§ 773 I Nr. 1 BGB, § 349 HGB)

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3
Q

essentialia negotii

A

Verbürgungswille, Person des Hauptschuldners und Gläubigers, gesicherte Hauptschuld

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4
Q

Globalbürgschaft

A

Bürge haftet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen i. R. e. Geschäftsbeziehung
→ hinreichend bestimmt

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5
Q

P: Vereinbarung von Globalbürgschaften in AGB

→ Einigung

A
  • mglw. § 305c I BGB
  • mglw. Verstoß gg. § 307 II Nr. 1 BGB i. V. m. dem Rechtsgedanken von § 767 I 3 BGB
    → wenn (+), beschränkt sich Haftung des Bürgen auf die Forderungen, die Anlass für den Abschluss des Bürgschaftsvertrages waren
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6
Q

P: Abgrenzung der Bürgschaft zu anderen Personalsicherheiten

A

Auslegung der Erklärung des Bürgen, §§ 133, 157 BGB: Berücksichtigung
- des Wortlauts der Vereinbarung,
- des Sicherungsinteresses des Gl. sowie
- des Übernahmeinteresses des Bürgen
pro Bürgschaft: wirtschaftliches Interesse des Bürgen an einer bloß akzessorischen und subsidiären Haftung

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7
Q

Schuldbeitritt ↔︎ Bürgschaft

A

Hat Mithaftender ein spezifisches Eigeninteresse an dem Hauptschuldverhältnis? Will er selbst wie ein Darlehensnehmer einstehen (→ SB) oder lediglich die Rückzahlung absichern (→ BS)?

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8
Q

Form, §§ 766 S. 1, 125 S. 1, 126 I BGB

A
  • Schriftform nur für Bürgschaftserklärung, nicht gesamten Vertrag zu wahren → eigenhändige Unterschrift
  • Schutz vor Übereilung
  • Erteilung gem. § 766 S. 1 BGB erfordert Übergabe der Bürgschaftsurkunde (Telefax genügt grundsätzlich nicht)
  • Blankobürgschaften grundsätzlich formnichtig, A: § 766 S. 1 BGB gewahrt
  • § 350 HGB: Ausnahme vom Formzwang für Kaufleute
  • § 766 S. 3 HGB: Heilung
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9
Q

P: §§ 491 ff. BGB auf Bürgschaften analog anwendbar?
→ Formerfordernis aus § 492 I 1, II BGB
→ Widerrufsrecht analog § 495 I BGB
→ Einigung

A

e. A.: (+)
(+) Schutzbedürfnis sogar noch größer als das des Darlehensnehmers, da er keine Rechte gegen Darlehensgeber hat
a. A.: (-)
(+) §§ 491 ff. BGB tragen Komplexität und Schwierigkeiten von Darlehensgeschäften Rechnung ↔︎ Bürgschaft: richtige Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners, Risiko, für diesen einstehen zu müssen → Bürge hinreichend durch Formvorschrift des § 766 S. 1 BGB und Akzessorietät der Bürgschaft gem. § 767 BGB geschützt → Regelungslücke (-)

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10
Q

Keine Nichtigkeit wegen § 138 II BGB

A

Bürgschaft = einseitig verpflichtender Vertrag → kein Missverhältnis Leistung - Gegenleistung

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11
Q

Keine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB

→ Fallgruppen

A
  • Bürgschaft für nahestehende Personen → Vermutung für Sittenwidrigkeit
  • Bagatellisieren des Risikos
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12
Q

Keine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB

→ Fallgruppe: Bürgschaft für nahestehende Personen

A
  1. besonderes persönliches Näheverhältnis
  2. erhebliche finanzielle Überforderung
    → krasses Missverhältnis Reichweite der Verpflichtung i. R. d. Bürgschaft und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen → Bemessung zunächst an Zinslast
  3. Gründe gegen ein Sittenwidrigkeitsurteil: Widerlegung der Vermutung bei eigenem wirtschaftlichen Interesse des Bürgen oder hinreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
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13
Q

Keine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB
→ Fallgruppe: Bürgschaft für nahestehende Personen
Faustregel Missverhältnis

A

krasses Missverhältnis (+), wenn schon bei Übernahme der Bürgschaft absehbar ist, dass der Bürge im Sicherungsfall noch nicht einmal die laufenden Zinsen aus seinem pfändbaren Vermögen und Einkommen begleichen kann
oder wenn Bürge innerhalb von 5 Jahren nicht einmal 25 % des gesicherten Kapitals aufbringen kann

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14
Q

Keine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB

→ Fallgruppe: Bagatellisieren des Risikos

A

Sittenwidrigkeitsurteil aufgrund erschwerender Umstände, die dem Gläubiger zuzurechnen sind: Beeinträchtigung der Willensbildung und Entscheidungsfreiheit des Bürgen durch Verharmlosung des Bürgschaftsrisikos

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15
Q

P: Irrtum über finanzielle Lage (Solvenz) des Hauptschuldners = Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 II BGB?

A
  • Vermögenslage = Eigenschaft einer Person (+)
  • aber Verkehrswesentlichkeit (-), da es gerade Funktion der Bürgschaft ist, den Hauptschuldner hinsichtlich Unsicherheiten über die Bonität des Gl. zu schützen
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16
Q

Rücktritt nach §§ 346 I, 313 I, III 1 BGB

A

Bürge hat Risiko der Insolvenz des Hauptschuldners vertraglich übernommen → kann nicht Geschäftsgrundlage sein

17
Q

P: Enthält ein Bürgschaftsvertrag eine entgeltliche Leistung gem. § 312 I BGB?

A

(-) Bürgschaft kein gegenseitiger Vertrag, sondern eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, einseitig übernommene Verbindlichkeit des Bürgen
(+) Entgeltlichkeit kann sich ohne Weiteres aus einer synallagmatischen oder Konditionen Verknüpfung der Bürgschaft mit einer versprochenen Gewährung oder Erhöhung des Darlehens ergeben
(+) Schutzzweck: kann nur darauf ankommen, ob Verbraucher ein “Entgelt” zu erbringen hat
(+) richtlinienkonforme Auslegung: RL nicht nur auf entgeltliche Verträge beschränkt

18
Q

P: Erstreckt sich Bürgschaft im Fall der Nichtigkeit des Vertrages zwischen Gläubiger und Hauptschuldner auch auf den Bereicherungsanspruch?

A

(+) Interesse der Parteien, §§ 133, 157 BGB

19
Q

Einwendungen / Einreden gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
→ selbständige Gegenrechte des Bürgen

A
  • Einrede der Vorausklage, § 771 S. 1 BGB
  • Verjährung des Bürgschaftsanspruchs, § 214 I BGB, unabhängig von Hauptschuld
  • Erlöschen der Bürgschaft gem. §§ 776 f. BGB
20
Q

Einwendungen / Einreden gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
→ Einreden des Hauptschuldners, §§ 767, 768 I 1 BGB

A
  • Verjährung der Hauptforderung, §§ 214 I, 768 I 1 BGB
    → Akzessorietät; selbst dann, wenn hinsichtlich des Bürgschaftsanspruchs Verjährungshemmung eingetreten ist; § 203 BGB wirkt auch gegenüber dem Bürgen bzgl. Hauptschuld, aber nicht bzgl. Bürgschaftsschuld
  • § 770 BGB
21
Q

Mitbürgschaft, § 769 BGB

A

Mitbürgen haften als Gesamtschuldner, §§ 421 ff. BGB

22
Q

Bürgschaft auf erstes Anfordern

A

Bürgen stehen keine Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis zwischen dem Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Gl. zu, aber ggf. Rückforderung nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB möglich

23
Q

Nachbürgschaft

A

Nachbürge sichert den Bürgschaftsanspruch des Gl. gegen den Hauptbürgen

24
Q

Rückbürgschaft

A

Rückbürge sichert Regressanspruch des Hauptbürgen gegen den Hauptschuldner

25
Q

Sicherungszweckvereinbarung: Erstreckung auf künftige Verbindlichkeiten → wirksam?

A

↯ § 767 I 3 BGB: Verbot der Fremddisposition
→ Bürge wird dadurch mit einem Risiko belastet, dessen Umfang allein durch Dritte bestimmt wird und das er weder beeinflussen noch kalkulieren kann ↯Privatautonomie

26
Q

Voraussetzungen § 350 HGB

A
  • Handelsgeschäft, § 343 HGB: Bürge = Kaufmann
  • Übernahme der Bürgschaft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören
    → alle Geschäfte, die dem Interesse des Gewerbebetriebes, der Erhaltung seiner Sachsubstanz und Erzielung von Gewinnen dienen sollen; lediglich mittelbarer ZH genügt
    → (-), wenn ausschließlich privaten Interessen dienend
    → Vermutung gem. § 344 I HGB
27
Q

§ 350 HGB analog

A

h. M.: ausnahmsweise (+), wenn ein Nichtkaufmann eigenverantwortlich eine unternehmerische Tätigkeit im Handelsverkehr entfaltet, aufgrund derer er gegenüber den Gefahren einer mündlichen Bürgschaftserklärung ebenso wenig schutzwürdig erscheint wie ein Einzelkaufmann (Ähnlichkeitsvergleich)
→ insbesondere bei Allein- und Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH, die zugleich Geschäftsführer sind
→ nicht bei einem Kommanditisten, der überhaupt nicht geschäftsführend tätig ist, sondern nur mit Kapital an einer Handelsgesellschaft beteiligt ist