ZPO I: Feststellungsklage Flashcards
Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses
→ zu bejahen, wenn eine tatsächliche Unsicherheit das Rechtsverhältnis nach Art oder Umfang gefährdet und das Urteil mit seiner rein ideellen Rechtskraftwirkung geeignet ist, diese Unsicherheit zu beseitigen
→ spezielle Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses
→ zwingende Sachurteilsvoraussetzung
→ muss am Ende der mündlichen Verhandlung bestehen
negative Feststellungsklage, § 256 ZPO
Feststellung, dass kein Anspruch / Rechtsverhältnis besteht
Gegenteil der Leistungsklage
§ 256 I ZPO: feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache
§ 256 II ZPO: Zwischenfeststellungsklage
Feststellungsinteresse
liegt immer dann vor, wenn ein für die abschließende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll
→ Rechtskraft der abschließenden Entscheidung würde das vorgreifliche Verhältnis nicht umfassen
Beweislast negative Feststellungsklage
Nachweis einer negativen Tatsache → Kläger kann negative Tatsache nicht beweisen, da unmöglich
→ Modifizierung der Darlegungslast: Beklagter muss positive Tatsache (das Bestehen des von ihm behaupteten Rechts, anspruchsbegründende Tatsachen) beweisen, Kläger muss widerlegen
besondere Sachurteilsvoraussetzungen negative Feststellungsklage, § 256 ZPO
- Statthaftigkeit: Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, § 256 I Alt. 2 ZPO
- Feststellungsinteresse: rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses
3.
Subsidiarität der Feststellungsklage
Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Klägerin eine einfachere oder effizientere Möglichkeit zustehen würde, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen, wenn die ideelle Rechtskraftwirkung also nicht geeignet ist, die tatsächliche Unsicherheit zu beseitigen
Bemessung Streitwert positive Feststellungsklage
grds. Abschlag von ca. 20% gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage
Schätzung: Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts + Höhe des drohenden Schadens
Bemessung Streitwert negative Feststellungsklage
wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt
Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer künftiger materieller und immaterieller Schäden
- materielle Schäden ok
- immaterielle Schäden: Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich einheitlich und Langzeitfolgen werden bei der Bemessung berücksichtigt = alle eingetretenen und auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen
nicht abgegolten werden nach dem BGH aber objektiv nicht vorhersehbare immaterielle Schäden, mit denen im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zu rechnen ist
vgl. Palandt § 253 Rn. 25
Tenor Feststellungsklage auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden, wenn Verletzten Mitverschulden trifft
vgl. T/P § 304 Rn. 17
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Unfallereignis vom … 50 % der künftigen materiellen Schäden sowie künftige immaterielle Schäden zu ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Kläger hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden in Höhe von 50% trifft.