ZPO I Flashcards

1
Q

Zulässigkeit Klage (meistens prüfen)

A
  1. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
  2. Parteifähigkeit, § 50 I ZPO
    → Rechtsfähigkeit
  3. ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 I, II ZPO
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2
Q

sachliche Zuständigkeit: allg. Vorschriften

A

§§ 1 ZPO, 71 I , 23 Nr. 1 GVG: Streitwert entscheidend → § 5 ZPO

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3
Q

doppelrelevante Tatsache

A

gleichzeitig Frage der Zulässigkeit und Begründetheit
→ bei umfassender Prüfung in Zulässigkeit besteht Gefahr der Umgehung des Strengbeweisverfahrens, da in ZK Freibeweisverfahren gilt
→ Schutz des Beklagten: bei Abweisung wegen fehlender BH ist erneute Klage unzulässig
→ für ZK reicht es aus, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein Anspruch ergeben kann

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4
Q

§ 32 ZPO: begangen

A

ganz h. M.:

  • Ort der Tathandlung → Setzung Ursache
  • Ort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde → Erfolgsort
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5
Q

P: Darf Gericht bei Zuständigkeit aus § 32 ZPO auch konkurrierende vertragliche Ansprüche prüfen?
früher h. M.: (-)

A

→ hinsichtlich vertraglicher Ansprüche müsste Klage als unzulässig abgewiesen werden → gespaltene Zuständigkeit verschiedener Gerichte für den gleichen Streitgegenstand
(+) Wortlaut § 32 ZPO
(+) Schutz des Beklagten
(-) nicht im Interesse des Beklagten
(-) besondere Sachnähe des Gerichts bei deliktischen Ansprüchen trägt nicht bei anderen Ansprüchen

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6
Q

P: Darf Gericht bei Zuständigkeit aus § 32 ZPO auch konkurrierende vertragliche Ansprüche prüfen?
heue h. M.: (+), Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs

A

→ einmal begründete ZK kann sich auf gesamten prozessualen Anspruch beziehen
(+) § 17 II 1 GVG: Rechtswegzuständigkeit kraft Sachzusammenhang ausdrücklich anerkannt
(+) Interesse an möglichst schneller und einfacher Beilegung → Prozessökonomie: Vermeidung doppelter Entscheidungen
(-) Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar: § 17 II 1 GVG erfasse Konstellation unterschiedlicher Rechtswege für das gleiche Klageziel, nicht konkurrierende AGL (→ dafür umfassende ZK bei allg. Gerichtsstand des Beklagten)
(+) Rechtsicherheit: Vermeidung divergierender Entscheidungen

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7
Q

actor sequitor forum rei

A

→ Kläger hat schon Vorteil, über “Ob” und Zeitpunkt der Klage zu entscheiden
→ Beklagter soll Rechtsstreit nicht auch noch an auswärtigem Gericht führen müssen, grds. an seinem Wohnort aufzusuchen

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8
Q

Gerichtsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

A
  1. sachliche ZK

2. örtliche ZK

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9
Q

Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

A
  1. Parteifähigkeit, § 50 ZPO
  2. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO
  3. Prozessführungsbefugnis
    Postulationsfähigkeit
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10
Q

Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

A
  1. ordnungsgemäße Klageerhebung
  2. Klagbarkeit des Anspruchs
  3. keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
  4. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
  5. ggf. Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens
  6. Rechtsschutzbedürfnis
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11
Q

Parteifähigkeit, § 50 I ZPO

A

Fähigkeit, in eigener Person Prozesssubjekt zu sein
→ an Rechtsfähigkeit, § 1 BGB, geknüpft
nicht parteifähig: Rechtsgemeinschaft, § 741 BGB, Erbengemeinschaft
P: nicht eingetragener Verein → § 50 II ZPO
oHG: § 124 I HGB
KG: § 161 II KG
BGB-Gesellschaft: Rspr.

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12
Q

Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO

A

Fähigkeit, im eigenen Namen oder durch selbst bestellte Vertreter Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen
→ an materiell-rechtliche Geschäftsfähigkeit geknüpft
→ Mdj. müssen sich vertreten lassen (A: §§ 112, 113 BGB)

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13
Q

ne ultra Petita, § 308 I 1 ZPO

A

Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien

→ Dispositionsmaxime

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14
Q

ordnungsgemäße Klageerhebung

A
  • ggf. Anwaltszwang, § 78 I ZPO

- § 253 II ZPO

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15
Q

§ 253 II Nr. 2 ZPO: Bezifferung Schmerzensgeld

A
  • grds. muss Zahlungsantrag genau bezifferten Betrag angeben (→ Dispositionsmaxime)
  • Ausnahme: wenn genaue Bezifferung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar ist
    → richterliche Schätzung, § 287 I 1 ZPO
    → richterliches Ermessen, z. B. § 253 II ZPO
    P: wenn Kläger zu wenig fordern würde, dürfte ihm nicht mehr zugesprochen werden, bei Zuvielforderung, muss er Teil der Prozesskosten tragen → soll Risiko nicht tragen
    h. M.: unbezifferter Klageantrag aduf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zulässig
    str.: Mindestbetrag / Schätzungsgrundlage anzugeben?
    (+) Beklagter kann Risiko besser einschätzen und sein prozessuales Verhalten daran anpassen
    (-) sonst Kläger bzgl. Rechtsmittel (→ Beschwer) an Betrag festgehalten
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16
Q

in Zulässigkeit immer prüfen

A

Zuständigkeit des Gerichts

→ i. Ü. lediglich solche Punkte, die im Sachverhalt thematisiert oder tatsächlich problematisch sind

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17
Q

Prozessführungsbefugnis

A

Befugnis, als Kläger oder Beklagter einen Prozess im eigenen Namen über das betroffene Recht zu führen
entspricht materiell der Verfügungsbefugnis
→ bei Behauptung eigenen Rechts problemlos (nicht tatsächliche Inhaberschaft entscheidend, Behauptung reicht aus)
→ bei Behauptung fremden Rechts: Prozessstandschaft

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18
Q

Rechtsschutzbedürfnis

A
  • bei Leistungsklagen (+)
  • bei Gestaltungsklagen (+), weil sich angestrebte Rechtsänderung anders gar nicht oder nur durch (verweigerte) Mitwirkung erreichen lässt
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19
Q

ordnungsgemäße Klageerhebung

A
  • Einreichung → Anhängigkeit
  • Zustellung → Rechtshängigkeit
  • notwendiger Inhalt, § 253 II ZPO: genaue Bezeichnung Parteien und Gericht, bestimmter Klageantrag, Streitgegenstand
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20
Q

Prozesshandlungsvoraussetzungen

A

Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine Prozesshandlung wirksam ist
entsprechen in etwa den Wirksamkeitsvoraussetzungen für Rechtsgeschäfte

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21
Q

Prozesshandlungen

A

= alle Verhaltensweisen, deren verfahrensgestaltende Wirkungen und Voraussetzungen im Prozessrecht geregelt sind
→ stets im Zusammenhang mit der jeweiligen Prozesshandlung zu prüfen, soweit problematisch
→ bedingungs- und befristungsfeindlich (A: Eventualklage)
- Parteifähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Postulationsfähigkeit
- Vertretungsbefugnis
- “Zugang” der Prozesshandlung beim Adressaten, ggf. auch Zustellung, sofern erforderlich

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22
Q

Postulationsfähigkeit

A

= Prozesshandlungsbefugnis
Partei muss bei allen Prozesshandlungen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein, sofern Anwaltszwang besteht

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23
Q

Prozessstandschaft

A

Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen
→ gesetzliche Anordnung, z. B.: § 1368 BGB, § 265 II 1 ZPO
→ gewillkürt: nach h. M. nur eingeschränkt, da sonst Missbrauchsgefahr zulasten der jeweils anderen Prozesspartei möglich durch Bestellung eines illiquiden Prozessstandschafters, bei dem die Gegenpartei ihre Prozesskosten nicht beitreiben könnte

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24
Q

Voraussetzungen gewillkürte Prozessstandschaft

A
  • Ermächtigung durch den materiell Legitimierten zur Prozessführung analog § 185 BGB
  • Zulässigkeit der Ausübung des Rechts durch Dritte
  • eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters
  • keine unbillige Benachteiligung des Prozessgegners
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25
Q

gewillkürte Prozessstandschaft

eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters

A

wenn Ausgang des Prozesses über das fremde Recht auch die eigene Rechtslage des Prozessstandschafters zu beeinflussen vermag und die Übernahme nicht zu unbilligen Nachteilen für die andere Prozesspartei führt → Abwägung Interesse - Risiko für Gegenpartei

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26
Q

gewillkürte Prozessstandschaft

keine unbillige Benachteiligung

A
  • Kostenschuldner = Prozesspartei = Prozessstandschafter, nicht materiell Legitimierter
  • BGH: Eigeninteresse einer vermögenslosen Partei an Prozessführung grds. nicht schutzwürdig, weil eine unzumutbare Belastung des Prozessgegners besteht
  • aber zugleich: niemand hat einen Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden
    → Klageerhebung durch vermögenslosen Kläger nur dann unzulässig, wenn sich Prozessführung erkennbar als Missbrauch darstellt → unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überschuldung und Ermächtigung
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27
Q

Postulationsfähigkeit: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch örtlich zuständige RAK

A

Zulassung konstitutiv, jeder RA durch Zulassung berechtigt, an allen AGs, LGs und OLGs zu vertreten
BGH: Zulassungsbeschränkungen

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28
Q

Anerkenntnis im prozessualen Sinn, § 307 S. 1 ZPO

A

↔︎ materiell-rechtliches Schuldanerkenntnis, § 781 BGB: führt zum Entstehen eines neuen Anspruchs
§ 307 S. 1 ZPO: bezieht sich ausschließlich auf prozessuale Situation und führt zu einer Verurteilung des Beklagten ohne Sachprüfung, materielle Rechtslage wird nicht berührt

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29
Q

prozessuales Geständnis, § 288 I ZPO

A

bezieht sich auf einzelne Tatsachenbehauptungen des Gegners, über die nach dem Geständnis kein Beweis mehr zu erheben ist
↔︎ Anerkenntnis, § 307 S. 1 ZPO, umfasst prozessualen Anspruch (= Streitgegenstand) insgesamt, kann nur vom Beklagten erklärt werden

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30
Q

Streitwert → Zinsen

A

wenn als Nebenforderung geltend gemacht: § 4 I HS. 2 ZPO, bleiben bei Berechnung des Streitwerts außer Betracht

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31
Q

Sinn und Zweck Präklusion, § 296 II ZPO

A

Sanktion für Verstoß gegen Prozessförderungspflicht

↔︎ I: richterliche Frist

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32
Q

Angriffsmittel, § 296 I ZPO

A

sachliches Vorbringen, das der Durchsetzung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs dient
Bsp.: Bestreiten
↔︎ Verteidigungsmittel

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33
Q

Wann liegt Verzögerung des Rechtsstreits i. S. d. § 296 ZPO vor?
e. A.: relativer Verzögerungsbegriff

A

entscheidend, ob die Verspätung des Vorbringens dazu führt, dass der Rechtsstreit länger dauert als bei rechtzeitigem Vorbringen
→ Vergleich der nun erforderlichen Verfahrensdauer mit derjenigen bei rechtzeitigem Vorbringen

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34
Q

Wann liegt Verzögerung des Rechtsstreits i. S. d. § 296 ZPO vor?
h. M.: absoluter Verzögerungsbegriff

A

Verzögerung des Rechtsstreits schon dann, wenn allein die Zulassung des Vorbringens dazu führen würde, dass der Rechtsstreit länger dauert als wenn das Vorbringen zurückgewiesen würde
→ Vergleich der Prozessdauer bei Zulassung des verspäteten Vorbringens mit der Prozessdauer bei Zurückweisung
(+) Praktikabilität, lässt sich relativ einfach ohne Spekulation bestimmen
(-) kann zu Überbeschleunigung des Verfahrens führen, Art. 103 I GG → BVerfG: keine Zurückweisung, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre

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35
Q

§ 296 I ZPO: kein Mitverschulden des Gerichts

A

ungeschriebenes TBM
Verzögerung des Rechtsstreits darf nicht durch pflichtgemäße Anstrengung des Gerichts hätte vermieden werden können
→ Art. 103 I GG, Gericht muss seiner Prozessförderungspflicht gerecht werden

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36
Q

Vrss. Präklusion, § 296 I ZPO

A
  1. Angriffs- oder Verteidigungsmittel
  2. Verspätung
  3. Verzögerung des Rechtsstreits
  4. kein Mitverschulden des Gerichts
  5. genügende Entschuldigung der Verspätung, beachte § 85 II ZPO
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37
Q

P: Rechtsnatur des Prozessvergleichs

e. A.: rein materiell-rechtliche Theorie

A
  • Prozessvergleich = materiell-rechtl. Vergleich i. S. v. § 779 BGB zur Regelung der Rechtslage zwischen den Parteien
  • zusätzliche Wirkungen: Beendigung der Rechtshängigkeit ipso facto, Vollstreckbarkeit nach § 794 I Nr. 1 ZPO
    → Wirksamkeit des Prozessvergleichs richtet sich nur nach mat. Recht, Prozesshandlungsvrss. müssen nicht vorliegen
    (-) prozessuale Folge müssen Teil des Inhalts sein, weil das Gesetz diese Rechtsfolge an keiner Stelle anordnet, sodass die auf den Vergleich gerichteten Erklärungen der Parteien zumindest auch Prozesshandlungen sind
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38
Q

P: Rechtsnatur des Prozessvergleichs

a. A.: rein prozessuale Theorie

A
  • Prozessvergleich ausschließlich Prozesshandlung zur Verfahrensbeendigung und zur Schaffung eines Vollstreckungstitels, § 779 BGB nicht anwendbar
  • nur Prozesshandlungsvrss. erforderlich, nicht aber materiell-rechtl. Vrss.
    (-) § 794 I Nr. 1 ZPO setzt vollstreckbaren Inhalt voraus
    (-) § 127a BGB
39
Q

P: Rechtsnatur des Prozessvergleichs

Lehre vom Doppeltatbestand

A

zwei voneinander zu trennende Akte: materiell-rechtl. Vergleich i. S. v. § 779 BGB und Prozessvertrag, für den Prozesshandlungsvrss. gegeben sein müssen
→ isoliert voneinander zu betrachten
(-) Parteien wollen Folgen i. d. R. nur gemeinsam: Prozessbeendigung nur dann gewollt, wenn mat.-rechtl. Lage geklärt

40
Q

P: Rechtsnatur des Prozessvergleichs

h. M.: Doppelnatur des Prozessvergleichs

A

Prozessvergleich = einheitlicher Akt, der zugleich mat.-rechtl. RG (→ mat.-rechtl. Wirkungen: §§ 779, 127a, 197 I Nr. 4 BGB) und Prozessvertrag (→ prozessuale Wirkungen: Beendigung Rechtsstreit, Vollstreckungstitel) ist
→ mat.-rechtl. und proz. Wirksamkeitsvrss. müssen kumulativ vorliegen, sonst insgesamt unwirksam
(+) wird Parteiinteressen am besten gerecht

41
Q

allgemeine materiell-rechtliche Vrss. des Prozessvergleichs

A
  • zwei übereinstimmende WE
  • § 779 BGB: durch beiderseitiges Nachgeben entstanden (sonst Schuldanerkenntnis, Erlass, Stundung o. ä.)
  • kein Widerruf
42
Q

Widerruf des Prozessvergleichs

A
  • Rechtsnatur des Widerrufsvorbehalts: i. Z. aufschiebende Bedingung des Vergleichs dahingehend, dass Vergleich erst wirksam wird, wenn er ncith innerhalb der vereinbarten Frist widerrufen wird; Zulässigkeit allgemein anerkannt
  • richtiger Erklärungsadressat: i. Z. sowohl Vergleichspartner als auch Gericht → Doppelnatur des Prozessvergleichs
  • Einhaltung der Widerrufsfrist
43
Q

P: Statthaftigkeit Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der vereinbarten Widerrufsfrist
h. M.: Wiedereinsetzungsantrag unstatthaft

A

→ § 233 S. 1 ZPO: nur bei Versäumung einer Notfrist oder anderen Fristen statthaft, § 224 I 2 ZPO, nicht vertraglich vereinbarte Frist
(+) keine gesetzl., sondern vertragl. vereinbarte Frist → obliegt Parteien, Länge und Rechtsfolgen zu vereinbaren
(+) Rechtssicherheit nach Fristablauf

44
Q

P: Statthaftigkeit Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der vereinbarten Widerrufsfrist
a. A.: analoge Anwendung § 233 ZPO

A

(+) Prozessvergleich in ZPO ohnehin nur äußerst rudimentär geregelt → Regelungslücke
(+) interessengerecht: Prozesshandlung mit unmittelbar prozessgestalterischer Wirkung → Gleichbehandlung mit anderen solchen Prozesshandlungen geboten, Zwecke des Wiedereinsetzungsrechts einschlägig: nicht allein Zufall soll prozessentscheidende Auswirkungen haben können

45
Q

Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags

A

Widerrufsfrist schuldhaft versäumt?
→ ist Partei längere Zeit abwesend, ist Fristversäumnis i. d. R. nur dann verschuldet, wenn Partei mit Zustellung rechnen musst und keine Vorkehrungen für Weiterleitung getroffen hat

46
Q

Unwirksamkeit des Prozessvergleichs nach § 779 BGB

A

wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde

47
Q

prozessrechtliche Vrss. Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1 ZPO

A
  1. Prozesshandlungsvoraussetzungen
  2. ordnungsgemäße Protokollierung, §§ 794 I Nr. 1, 160 ff. ZPO
  3. Abschluss vor einem dt. Gericht
  4. zur Beilegung eines Rechtsstreits (→ muss noch und noch anhängig sein), bei dem der Vergleichsgegenstand Streitgegenstand ist
  5. durch die Parteien des Rechtsstreits bei gleichzeitiger Anwesenheit
  6. Vergleichsgegenstand unterliegt Dispositionsbefugnis der Parteien
48
Q

non liquet

A

materielle Beweislast = Risiko, dass das Gericht nicht vollständig von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache überzeugt ist
→ Tatsachen streitig, Gericht konnte sich keine Überzeugung bilden
→ Beweislast entscheidend

49
Q

Darlegungslast

A

Nachteil einer Partei, der sich daraus ergibt, dass zu ihren Gunsten ein Rechtssatz deshalb nicht angewendet werden kann, weil die Verwirklichung seines Tatbestandes nicht vorgetragen wurde

50
Q

Beweislast

A

Risiko des Prozessverlustes bei Nichtbeweisbarkeit nach § 286 I ZPO

51
Q

Darlegungs- und Beweislastverteilung Grundsatz

A

Kläger muss die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und beweisen, dann der Beklagte die anspruchshindernden und anspruchsvernichtenden Tatsachen und schließlich der Kläger die anspruchserhaltenden Tatsachen
→ ausschlaggebend ist die Einordnung der Tatsachen durch das materielle Recht

52
Q

Schlichtungsverfahren, § 15a I 1 EGZPO i. V: m. dem bayerischen Schlichtungsgesetz

A

Prozessvrss., Klage unzulässig, wenn Durchführung fehlt, aber nur erforderlich, wenn sachl. AWB (+), Art. 1 BaySchlG

53
Q

Zugeständnis, § 138 III ZPO

A

(+), wenn Vortrag der anderen Partei nicht ausdrücklich bestritten werden

54
Q

prozesstaktisches Motiv → Rechtsmissbrauch / Sittenwidrigkeit?

A

(+), wenn dadurch prozessuale Waffengleichheit zerstört

55
Q

Ersatzzustellung §§ 178 ff. ZPO: beschäftigte Personen

A

= alle AN und sonstigen Mitarbeiter ohne Rücksicht auf ihre Funktion
müssen in dem für den Publikumsverkehr vorgesehenen Raum tätig sein und es muss aufgrund der erkennbaren Stellung im Betrieb mit der Weitergabe des Schriftstücks an den Zustellungsadressaten gerechnet werden können
Geschäftsfähigkeit der angetroffenen Person nicht entscheidend!

56
Q

§ 167 ZPO ratio + Vrss.

A

ratio: Dauer des Zustellungsverfahrens von Parteien nicht beeinflussbar
Vrss.: Zustellung “demnächst”
(-) wenn zwischen Fristablauf und Zustellung ein nicht mehr geringfügiger Zeitraum (> 2-3 Wochen) vergeht und diese Verzögerung aus der Sphäre des Klägers stammt

57
Q

Fristwahrung durch Computerfax

Relevanz der letzten Seite

A

Schriftsatz erst mit Eingang der letzten Seite vollständig, da diese Unterschrift enthält → erst damit erkennbar, dass Schriftsatz kein Entwurf, sonder ernst gemeintes Original ist und von einem postulationsfähigen RA verantwortet wird
→ erst mit Eingang der letzten Seite wirksam

58
Q

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 233 ff. ZPO

A

versäumte und nachgeholte Prozesshandlung wird so als rechtzeitig fingiert
Vrss.: Wiedereinsetzungsantrag, Zulässigkeit, Begründetheit

59
Q

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 233 ff. ZPO

Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages

A

1) Statthaftigkeit des WEA, § 233 S. 1 ZPO
2) Wiedereinsetzungsfrist, § 234 ZPO
3) Form des WEA: die Form, die für die versäumte Prozesshandlung vorgeschrieben ist + § 236 II 1 ZPO: begründende Tatsachen + rechtzeitig, § 234 I ZPO
4) zuständiges Gericht, § 237 ZPO

60
Q

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 233 ff. ZPO

Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages

A

(+), wenn Antragsteller glaubhaft macht, dass die Einspruchfrist ohne Verschulden der Partei versäumt wurde, § 233 S. 1 ZPO

61
Q

Glaubhaftmachung i. S. v. § 294 ZPO ↔︎ Vollbeweis i. S. v. § 286 ZPO

A
  • Gericht muss nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit der betreffenden Tatsache erlangen, sondern lediglich von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Tatsache (→ Beweismaßsenkung)
  • nicht nur förmliche Beweismittel der ZPO zugelassen auch eidesstattliche Versicherung sowie “anwaltliche Versicherung”
  • auf sog. präsente Beweismittel beschränkt, II
    → Glaubhaftmachung nur zulässig, wo ausdrücklich im Gesetz zugelassen
62
Q

Zurechnung des Verschuldens von Prozessbevollmächtigten einer Partei

A
  • § 278 S. 1 BGB (-), da keine Sonderverbindung zwischen Partei und Gericht, da Rechtsverhältnis infolge des Prozesses nur prozessrechtlicher Natur
  • § 85 II ZPO: Privilegierung ggü. § 278 BGB → Verschulden von Hilfspersonal nicht zurechenbar
63
Q

§ 130 Nr. 6 ZPO: Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie erfordrlich
→ Computerfax: Genügt Wiedergabe des Namens in Druckschrift?

A
  • Wortlaut: Wiedergabe der eingecannten (handschriftl.) Unterschrift in der Kopie erforderlich
  • Sinn & Zweck? wenn aus druckschriftl. Wiedergabe des Namens des Unterzeichners sowohl die veranlassende Person als auch die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit des Schreibens erkennbar sind, ist kein sachlicher Grund erkennbar, auf der graphischen Wiedergabe einer handschriftl. Unterschrift zu bestehen, eingescannte Unterschrift bietet nicht mehr Sicherheit
  • BGH: offen gelassen, aber angedeutet, dass sie erforderlich ist
64
Q

P: Klage wird während Prozess unbegründet → Wie kann Kläger Klageabweisung und Kostentragungspflicht vermeiden?

A
  • übereinstimmende Erledigungserkläruing → § 91a I 1 ZPO: Gericht entscheidet nur noch durch Beschluss über Kosten
  • einseitige Erledigungserklärung
    → Kl. muss Klage umstellen, § 264 Nr. 2 ZPO: aus Leistungsklage wird Feststellungsklage darauf, dass Klage (1) zulässig und (2) begründet war, aber (3) durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet wurde; Feststellungsinteresse erforderlich, ergibt sich aus Abwehr Kostenlast
    → gibt dem Kläger die Möglichkeit, die Abweisung und die dadurch bedingte Kostenfolge abzuwenden und zugleich ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu erlangen
    (Beklagter bedarf dieser nicht: könnte nicht mehr erreichen als mit urspr. Antrag auf Klageabweisung)
  • Klageänderung zu SE
65
Q

Zulässigkeit Parteiänderung
frühere Ansicht: Klagerücknahmetheorie (heute nicht mehr vertreten)
→ wie Klagerücknahme

A
  • Auswechslung des Beklagten = Rücknahme der urspr. Klage verbunden mit der Erhebung einer weiteren Klage gg. den neuen Beklagten
  • § 269 I ZPO: Einwilligung des alten Beklagten grds. erforderlich
    (+) gesetzeskonform
    (-) doppelte Anwalts- und Gerichtskosten, Ergebnisse im Zweitprozess nicht verwertbar, nur in 1. Instanz möglich
    → nicht prozessökonomisch
66
Q

Zulässigkeit Parteiänderung
Rspr.: Klageänderungstheorie
→ wie Parteierweiterung

A
  • Parteiwechsel = Fall der Klageänderung i. S. d. §§ 263 f. ZPO
  • in 1. Instanz grds. auch ohne Zustimmung des neuen Beklagten zulässig, wenn ihn das Gericht für sachdienlich hält
  • BGH: Zustimmung des alten Beklagten analog § 269 I ZPO erforderlich
  • in Berufungsinstanz § 263 ZPO nicht mehr anwendbar, Zustimmung des alten Beklagten erforderlich
67
Q

Zulässigkeit der Parteiänderung

h. L.: Parteiwechsel als Prozesshandlung sui generis

A
  • Parteiwechsel = gesetzlich nicht geregeltes Rechtsinstitut, das eigenen Wertungen zu folgen habe, §§ 265 II 2, 267, 269 ZPO
  • §§ 263, 264 ZPO lediglich auf inhatliche Ändeurng des Klageantrags, nicht aber auf Änderung der personellen Beteiligungen am Prozess ausgerichtet
  • (alter) Beklagter hat nach § 269 I ZPO grds. Recht auf abweisende Sachentscheidung, sobald er mündlich verhandelt hat
  • neuer Beklagter kann sich gg. eine Inanspruchnahme in erster Instanz nicht wehren, sodass seine Zustimmung entbehrlich ist, anders in Berufungsinstanz
68
Q

Sachdienlichkeit Klageänderung

A

wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung der Änderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet
→ lediglich obj. Kriterien maßgeblich, nicht subj. Sicht eines der Beteiligten oder Erfolgsaussichten der geänderten Klage

69
Q

§ 265 ZPO: streitbefangene Sache

A
  • nicht nur körperliche Sachen i. S. v. § 90 BGB, sondern auch Rechte
  • streitbefangen ist Gegenstand, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihm die Sachlegitimation (Aktiv- / Passivlegitimation) der veräußernden Partei beruht
70
Q

§ 265 I ZPO: Veräußerung

A

bedeutet nicht nur die rechtsgeschäftliche Übertragung, sondern umfasst auch den Übergang kraft Gesetzes und führt einen Wechsel des Sachlegitimation herbei
Wirksamkeit erst i. R. d. BH prüfen

71
Q

Rechtsfolge des § 265 II ZPO auf Beklagtenseite

e. A.: Irrelevanztheorie

A

RF ist nicht lediglich eine PSS des Beklagten für den neuen Rechtsinhaber, Prozess ist auch aus mat.-rechtl. Sicht so zu führen, als hätte die Veräußerung auf Beklagtenseite nicht stattgefunden
→ Beklagtem soll es nicht möglich sein, sich dem Prozess durch Veräußerung der streitbefangenen Sache zu entziehen
(+) erlangter Vollstreckungstitel umschreibbar

72
Q

Veräußerung auf Klägerseite

h. M.: Relevanztheorie

A

Kläger muss seinen Klageantrag auf Leistung an den Erwerber umstellen, sonst unbegründet
(+) § 265 II 1 ZPO lässt mat. Rechtslage unverändert, will nur Fortgang des Prozesses sichern, nicht aber zu einem mat.-rechtl. unrichtigen Urteil führen

73
Q

Mahnverfahren, § 692 I ZPO

A

gerichtliches Verfahren, dass der schnelleren und günstigeren Durchsetzung von Ansprüchen dient, gegen die sich der Schuldner ohnehin nicht gerichtlich zur Wehr setzen kann oder will
→ Widerspruch, § 694 I ZPO → §§ 696 ff. ZPO

74
Q

Degression der Gerichtsgebühren

A

je mehr in einem Verfahren geltend gemacht wird, desto günstiger

75
Q

Begründetheit Berufung

A

→ § 513 ZPO
I. Rechtsverletzung
1. Zulässigkeit der Ausgangsklage
2. Begründetheit der Ausgangsklage
II. Beruhen der Entscheidung auf der Rechtsverletzung
→ (-), wenn Entscheidung zwar fehlerhaft begründet, aber i. E. korrekt ist

76
Q

Stufenklage, § 254 ZPO

A

wird z. B. erhoben, wenn die Herausgabe einer Sachgesamtheit oder Zahlung eines Geldbetrages verlangt wird, der Kläger aber die einzelnen Gegenstände bzw. den Klagebetrag noch nicht bestimmt bezeichnen / beziffern kann (§ 253 II Nr. 2 ZPO!), sondern hierfür auf eine Auskunft des Beklagten angewiesen ist → dann erhebt er gleichzeitig Klage auf Auskunftserteilung oder Rechnungsleugnung
über die einzelnen Stufen ist regelmäßig nacheinander durch Teilurteil zu entscheiden

77
Q

gewillkürter Parteiwechsel

A
  • gesetzlich nicht geregelt
  • BGH: grds. als Klageänderung zu behandeln
  • h. L.: Institut eigener Art, v. a. nach Wertung des § 269 ZPO zu beurteilen
78
Q

Zustellung “demnächst”, §§ 167, 691 II ZPO

A

grds. immer dann demnächst, wenn eine etwaige Verzögerung nicht auf einem nachlässigen Verhalten des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten beruht

79
Q

Zurückweisung verspäteten Vorbringens, § 296 ZPO (Präklusion)

A
  • Frage der BH

- im Falle einer Zurückweisung ist über die Klage so zu entscheiden, als wäre der zurückgewiesene Vortrag nicht erfolgt

80
Q

Vrss. § 296 ZPO

A

1) Angriffs- oder Verteidigungsmittel: sachdienliches und prozessuales Vorbringen, das zur Durchsetzung bzw. Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient
2) Verspätung
§ 296 I ↔︎ II ZPO:
I: richterliche Fristen
II: Verstöße gg. allg. Prozessförderungspflicht
3) Verzögerung des Rechtsstreits durch Berücksichtigung (z. B. zusätzlicher Verhandlungstermin notwendig?)
4) Entscheidung des Gerichts
I: Zurückweisung zwingend, wenn unzureichend entschuldigt
II: Zurückweisung nach Ermessen des Gerichts, wenn Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht

“Flucht in die Säumnis”

81
Q

Vrss. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 233 ff. ZPO

→ in Klausur inzident bei der jeweiligen Frist zu prüfen, nachdem festgestellt ist, dass die Frist versäumt wurde

A
  1. Zulässigkeit des WA
    a) Prozesshandlungsvrss.
    b) Statthaftigkeit
    c) Form des Antrags, § 236 I, II ZPO
    d) Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist, § 234 ZPO
    e) Nachholung der versäumten Prozesshandlung in der Antragsfrist, § 236 II 2 HS 1 ZPO
  2. Begründetheit des WA
    a) Kein Verschulden der Partei an der Fristversäumung
    b) Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten (→ § 85 II ZPO)
82
Q

Rechtsbehelf ↔︎ Rechtsmittel

A

Rechtsbehelf → Hemmung des Eintritts der formellen Rechtskraft (Suspensiveffekt)
Rechtsmittel → Suspensiveffekt + Devolutiveffekt (Verhandlung in der nächthöheren Instanz)

83
Q

Berufung, §§ 511 ff. ZPO

A

erneute Tatsachenverhandlung mit eigener Beweiswürdigung (aber § 531 II ZPO!), i. Ü. werden tatsächliche Feststellungen der ersten Instanz zugrunde gelegt (§ 529 I Nr. 1 ZPO)

84
Q

Revision

A

reine Rechtskontrolle, Prüfung des erstinstanzlichen Urteils daraufhin, ob die tatsächlichen Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und das mat. Recht zutreffend angewendet wurde

85
Q

Zulässigkeitsvrss. von Rechtsmitteln

A
  • Statthaftigkeit
  • Beschwer
  • Form und Frist
  • hinreichende Begründung des Rechtsmittels
  • Prozesshandlungsvrss.
  • ggf. besondere Zulässigkeitsvrss.
86
Q

Streitwert Herausgabeklage

A

richtet sich nach Wert der herauszugebenden Sache

87
Q

§ 21 ZPO: Niederlassung

A

jede auf Dauer eingerichtete Geschäftsstelle, von der aus Geschäfte selbständig abgeschlossen werden

88
Q

Zulässigkeit Berufung, §§ 511 ff. ZPO

A

I. Statthaftigkeit, § 511 I ZPO
II. Beschwer
III. Mindestbeschwerdegegenstand, § 511 II Nr. 1 ZPO
IV. Fristen, §§ 517, 520 II ZPO
V. Form, §§ 519, 520 III i. V. m. § 513 und § 546 ZPO

89
Q

Parteifähigkeit

  • oHG
  • KG
  • GmbH
  • GbR
A
  • oHG: § 124 I HGB
  • KG: § 161 II i. V. m. § 124 I HGB
  • GmbH: § 13 GmbHG
  • GbR: RF lange str., mittlerweile in § 899a S. 1 BGB vorausgesetzt
90
Q

Dispositionsmaxime

A

= Verantwortung der Parteien für das gerichtliche Verfahren
→ ausschließlich Kläger entscheidet, ob er klagt
→ Parteien legen autonom Thema und Umfang des Prozesses fest
→ Beibringungsgrundsatz
→ vgl. § 308 I ZPO
→ Parteien können sich einigen

91
Q

Falschbezeichnung gerichtliche Entscheidung

→ Meistbegünstigungsgrundsatz

A

Falschbezeichnung einer Gerichtsentscheidung ändert nichts daran, dass sie mit dem bei richtiger Bezeichnung einschlägigen Rechtsbehelf anfechtbar ist, sondern führt allenfalls zu einem “Mehr’” an Rechtsbehelfen (Meistbegünstigungsgrundsatz): auch Rechtsbehelf nach falscher Entscheidung zulässig

92
Q

rügelose Einlassung, § 39 ZPO

A
  • gilt sowohl für sachliche als auch örtliche ZK (ebenso § 38 ZPO)
  • Rüge muss sich gerade auf sachliche ZK beziehen
93
Q

Parteiwechsel (Fall 6)

Ist neuer Beklagter an bisherige Prozessergebnisse gebunden?

A
  • bei Klageänderung (Rspr.-Lösung): (+), Ergebnisse vollständig verwertbar (Vrss. Klageänderung müssen natürlich vorliegen)
  • bei Prozesshandlung sui generis (h. L.-Lösung): keine Bindungswirkung