Anfechtung Flashcards

1
Q

Eigenschaften einer Person, § 119 II BGB

A

= Umstände, die die Person als solche betreffen (Alter, Geschlecht, Fähigkeiten etc.), sowie tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die Einfluss auf die soziale Wertschätzung der Person haben können
→ Vermögenslage = Eigenschaft (+)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

arglistige Täuschung, § 123 BGB

A

= vorsätzliche Erregung, Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Irrtums, der in kausalem Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung steht

  • Arglist = (bedingter) Vorsatz = Wissen und Wollen bzw. billigendes Inkaufnehmen der Täuschung
  • Vorsatz muss sich auch auf die Beeinflussung der Willensbildung beim anderen Teil beziehen (Kausalität)
  • bei Mdj. auf diesen selbst aufgrund deliktischer Nähe abzustellen (§ 828 II BGB)
  • Täuschung über Tatsache
  • jeder Motivirrtum beachtlich, sofern kausal für WE
  • Jahresfrist, § 124 I BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Anfechtungsfrist

A

§ 119 I Alt. 2 BGB: ohne schuldhaftes Zögern = (unverzüglich) nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund, § 121 I 1 BGB
→ angemessene Bedenkzeit und Möglichkeit (soweit erforderlich), Rechtsrat einzuholen
Obergrenze: Zweiwochenfrist
Verzögerungen aufgrund Rechtsirrtums ausnahmsweise entschuldbar, sofern sorgfältige Prüfung der Rechtslage zugrundelegung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

P: Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft

e. A.: Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum

A

(+), wenn rechtsgeschäftliche Vereinbarung über Relevanz der Eigenschaft
auch konkludente Vereinbarung, wenn Wesentlichkeit der Eigenschaft erkennbar dem Vertragsschluss zugrunde gelegt oder typischerweise bei solchen Geschäften vorausgesetzt ist
→ subjektiver Maßstab

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

P: Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft

h. M.: Lehre vom ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum

A

(+), wenn Eigenschaft nach der Verkehrsanschauung objektiv für den Abschluss des Geschäfts maßgeblich bzw. wertbildend anzusehen
→ normativ zu bestimmen, auf fragliches RG sowie Inhalt und Charakteristik abzustellen
→ objektiver Maßstab

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Dritter i. S. d. § 123 II 1 BGB

A

→ nach h. M. eng auszulegen, keine Dritten i. S. d. § 123 II 1 BGB:
- Stellvertreter, Verhandlungsgehilfen
- Personen, die “auf der Seite des Erklärungsempfängers” stehen bzw. dessen “Vertrauenspersonen” sind
(+) Anfechtungsgegner nicht schutzwürdig, wenn Person aus seinem “Lager” die Täuschung durchführt (→ Lagertheorie)
(+) nur ausnahmweise Abweichung vom Grundsatz der unbedingten Zurechnung i. S. d. § 123 I BGB → Billigkeitsgründe, Zweck der Norm

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Bedingungsfeindlichkeit

A

Anfechtung = Gestaltungsrecht → bedingungsfeindlich, Vertragspartner muss Klarheit darüber haben, ob die Ausübung eines Gestaltungsrechts vorgenommen wird oder nicht, um sich auf die Rechtsfolgen vorzubereiten
Ausnahme: Rechtsbedinung, da sie Anfechtungsgegner nicht unzumutbar mit Rechtsunsicherheit belastet, da objektiv feststellbar (Eventualanfechtung)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Motivirrtum

A
  • Störung betrifft nicht Willensäußerung, sondern Willensbildung = Umstand, der nicht Bestandteil der WE ist → Elemente des Vertrages störungsfrei bestimmt, aber Motivation der Parteien gestört
  • kein Irrtum über die erstrebten Rechtsfolgen, sondern lediglich über nicht anerkannte Nebenwirkungen der Erklärung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Verhältnis Anfechtung ↔︎ Gewährleistungsrecht

A
  • grundsätzlich Gewährleistungsrecht vorrangig
    → Anfechtung durch Verkäufer: Vorrang GWLR, wenn die Anfechtung wegen Irrtums über mangelbegründende Eigenschaften rechtsmissbräuchlich erscheint, weil sich der Verkäufer auf diesem Wege versucht, der Sachmangelhaftung zu entziehen
  • § 123 BGB → Täuschender nicht schutzwürdig → nebeneinander
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

arglistige Täuschung i. S. v. § 123 BGB bei Verschweigen von relevanten Tatsachen?

A

grds. jeder Vertragsteil selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen und Beschaffung der maßgeblichen Informationen verantwortlich (Privatautonomie) → nur dann Täuschung, wenn Aufklärungspflicht besteht
AP (+), wenn Informationsgefälle zwischen den Parteien bzgl. eines wesentlichen, insb. den Vertragszweck gefährdenden Umstands, und deshalb die benachteiligte Partei nach Treu & Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung Aufklärung redlicherweise erwarten darf → Interessenabwägung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

§ 119 II BGB: Wesentlichkeit

A

Eigenschaft muss nach der Verkehrsanschauung für das konkrete RG in der Weise wesentlich sein, dass sie die Tragfähigkeit der Vertragsentscheidung einer Partei grundlegend in Frage stellt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

§ 123 BGB: Widerrechtlichkeit Drohung

A
  • Zweck
  • Mittel
  • Relation: innerer Zusammenhang Mittel und Zweck?
  • h. M.: unerheblich, ob Drohung vom Anfechtungsgegner oder von einem Dritten ausgeht, maßgeblich ist allein ausreichender Finalitätszusammenhang
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Irrtum

A

Divergenz von Vorstellung (Wille) und Realität (Erklärung),
Erklärtes entspricht unbewusst nicht dem “wirklichen Willen”

Fehlvorstellung über vergangene oder gegenwärtige (auch innere) Tatsachen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Inhaltsirrtum

A

Erklärender sagt, was er sagen will, meint aber etwas anderes
(Will A sagen und sagt A, meint aber B, da er denkt A bedeutet B)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Erklärungsirrtum

A

Erklärender sagt etwas anderes als er sagen will
Bsp. Verschrieben, Versprechen etc.
(Will A sagen, sagt aber B)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Übermittlungsirrtum

A

Unbewusst (!) falsche Übermittlung durch Erklärungsbote/ technische Einrichtung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Eigenschaft

A

Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und die Wertschätzung der Person oder Sache von Einfluss sind und in der Person oder Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen und sie kennzeichnen oder näher beschreiben.
→ alle wertbildenden Faktoren = Eigenschaften, nicht aber der “gemeine Wert” einer Sache (Risiko eines Irrtums über den Wert einer Sache tragen die Parteien)

18
Q

Drohung

A

Ankündigung eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt sich der Erklärende Einfluss zuschreibt und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die vom Drohenden gewünschte WE abgibt.

19
Q

Täuschung

A

Erregen, Verstärken oder Aufrechterhalten eines (meist Motiv-)Irrtums beim Vertragspartner

20
Q

Voraussetzungen der wirksamen Anfechtung

A
  • Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123)
  • Anfechtungserklärung, Adressat § 143
  • Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
21
Q

negatives Interesse (Vertrauensinteresse, Vertrauensschaden)

A

Anspruchsteller ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er sich nicht auf die Wirksamkeit der Willenserklärung verlassen hätte
= Schaden, den der Anfechtungsgegner durch sein Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung erlitten hat
in der Höhe beschränkt durch das positive Interesse

22
Q

positives Interesse (Erfüllungsinteresse)

A

Anspruchsteller ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Willenserklärung wirksam gewesen wäre

23
Q

P: Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln i. R. v. § 179 I BGB

→ falsus procurator berechtigt, anzufechten?

A

ganz h. M.: (+)
(+) Haftung des Vertreters ohne VM setzt voraus, dass der Vertrag wirksam wäre, wenn nicht die VM gefehlt hätte, denn § 179 I BGB schützt nur Vertrauen der Gegenseite auf das Bestehen der VM → ist Vertrag aus anderen Gründen nichtig, haftet Vertreter folglich nicht
(+) Dritter soll nicht besser stehen als er bei gegebener Vertretungsmacht gestanden hätte
(+) § 143 II BGB (“Vertrag”) steht dem nicht entgegen: angefochten wird WE, diese wurde von f. p. abgegeben
→ bei Genehmigungsverweigerung durch den Vertretenen kann die Anfechtung auch durch den Vertretenen erfolgen

24
Q

Rechtsfolge Anfechtung

A
  • Nichtigkeit ex tunc, § 142 BGB
  • aber: Anfechtungsberechtigter muss sich an dem festhalten lassen, was er ursprünglich gewollt hat → bei Teilbarkeit des Geschäfts nur wegen bzw. hinsichtlich des konkreten Teils möglich, über den er sich geirrt hat
    (+) Anfechtung gewährt kein Reuerecht, Irrender darf Willensmangel nicht dazu nutzen, das zu beseitigen, was er eigentlich gewollt und erklärt hat, nur weil er dies jetzt bereut
    (+) venire contra factum proprium, § 242 BGB
25
Q

Anfechtungserklärung

A

= Gestaltungserklärung
Wort “anfechten” muss nicht enthalten sein, solange sich unzweideutig der Wille zeigt, das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen zu wollen → hinreichende Deutlichkeit erforderlich

26
Q

§ 122 BGB analog

A

kommt in Betracht, wenn man Erklärungsbewusstsein als notwendige Vrss. erachtet → Fehlen des EB den Irrtümern nach § 119 I BGB hinsichtlich des Bedürfnisses nach einem Ausgleich des neg. Interesses vglb., da die Störung jeweils aus dem Verantwortungsbereich des Erklärenden stammt und damit ein Vertrauensschutz für den Erklärungsgegner in gleichem Maße sachgerecht ist wie bei Inhalts- / Erklärungsirrtum
→ Ersatz des negativen Interesses

27
Q

Kalkulationsirrtum

A

Fälle, bei denen sich der Erklärende bei der Berechnung des erklärten Preises oder bei einem Berechnungsfaktor geirrt hat

28
Q

verdeckter Kalkulationsirrtum

A

Berechnungsgrundlage dem anderen Teil nicht mitgeteilt

→ stets bloßes Motiv, unbeachtlich

29
Q

offener Kalkulationsirrtum

A

Berechnungsfehler für den anderen Teil erkennbar
Behandlung str.
→ e. A. (Lehre vom erweiterten Inhaltsirrtum): Anfechtungsgrund gem. § 119 I BGB
→ h. M.: reiner Motivirrtum, wird nicht Vertragsinhalt
→ a. A.: § 119 BGB analog beim erkannten Kalkulationsirrtum

30
Q

offener Kalkulationsirrtum

e. A.: Lehre vom erweiterten Inhaltsirrtum

A

→ Anfechtungsgrund gem. § 119 I BGB

(+) zwar Kalkulation bloßes Motiv, aber in den Erklärungsinhalt einbezogen

31
Q

offener Kalkulationsirrtum

h. M.: reiner Motivirrtum, wird nicht Vertragsinhalt

A

(+) konkrete Bezifferung des Preises hat Vorrang
(+) Anwendung § 119 I BGB würde Risiko im Widerspruch zum Inhalt der Abrede auf den anderen Teil verlagern
(+) Erklärender nicht schutzwürdig: Erklärungsgegner haftet aus cic oder § 313 BGB, wenn er den Kalkulationsirrtum pflichtwidrig aufrechterhalten hat

32
Q

offener Kalkulationsirrtum

a. A.: § 119 BGB analog beim erkannten Kalkulationsirrtum

A

(+) Verkehrsschutz bei einem erkannten Irrtum weniger stark zu gewichten
(-) Kenntnis des anderen Teils kann kein Kriterium sein, vgl. §§ 122 II, 123 BGB
(-) solche Fälle durch cic und § 313 BGB erfasst → keine Regelungslücke

33
Q

Verhältnis Eigenschaftsirrtum - Kauf

A

Konkurrenzverhältnis Mangelgewährleistung - Anfechtung → soweit sich Irrtum auf Mangel bezieht, ist Anfechtung ausgeschlossen

34
Q

P: Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft

Rspr.

A

Erkennbarkeit entscheidend:
→ bei Eigenschaften, deren Bedeutung für den Vertragsschluss offenkundig ist, muss die maßgebliche Vorstellung des Erklärenden nicht zum Ausschluss gebracht werden
→ atypische Eigenschaften müssen dem Vertrag dagegen erkennbar zugrunde werden

35
Q

Weiterleitung der Anfechtungserklärung durch einen Dritten = Anfechtungserklärung?

A

Abgabe = willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr in Richtung auf einen bestimmten Empfänger, sodass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist
→ keine Abgabe, wenn eine Erklärung an einen Dritten gerichtet ist und der Erklärende nicht davon ausgeht, dass die Erklärung zum zutreffenden Empfänger gelangt

36
Q

P: Anfechtbarkeit eines bereits nichtigen Rechtsgeschäfts

A

Lehre von der Doppelwirkung im Recht: (+)

(+) es kommt nur zusätzlicher Nichtigkeitsgrund hinzu, Beweisbarkeit

37
Q

P: aufgrund des Irrtums gem. § 119 II BGB nur Verpflichtungsgeschäft oder auch Verfügungsgeschäft anfechtbar?

A

→ Anfechtbarkeit beider RG bei Fehleridentität: Fehler bei der Willensbildung wird für beide RG gleichermaßen relevant
- MM: bei § 119 II BGB immer Fehleridentität, da Irrtum über Eigenschaft gleichermaßen den Entschluss zum Abschluss des Kaufvertrages wie auch zur anschließenden Übereignung motiviert
- Rspr. RG: Anfechtung des Verfügungsgeschäfts aufgrund § 119 II BGB jedenfalls dann, wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einer Willensbetätigung zusammenfallen
- h. L.: nie Anfechtbarkeit des dinglichen RG
(+) Eigenschaften für Abschluss des dinglichen Geschäfts nicht verkehrswesentlich, da sich Inhalt der erforderlichen WE allein auf die Übertragung des Eigentums beschränkt - sachenrechtlicher Minimalkonsens → Fehler hat keinen Einfluss auf Willen zur Übereignung: V hätte (i. d. R.) übereignen wollen, nur zu höherem Preis

38
Q

Durchschlagen Mangel des Verpflichtungsgeschäfts auf Verfügungsgeschäft

A

→ Fehleridentität
→ Vereinbarung eines Bedingungszusammenhangs i. S. v. § 158 I BGB
→ Annahme einer Geschäftseinheit nach § 139 BGB

39
Q

Fehleridentität

A

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden am gleichen Fehler
→ aber kein Zusammenhang, Verpflichtungsgeschäft NICHT nichtig, WEIL Verfügungsgeschäft nichtig! → keine Ausnahme von Trennungs- und Abstraktionsprinzip!
→ Bsp. Mdj.: beide RG wg. § 108 I BGB schwebend unwirksam, da sowohl für Kaufvertrag als auch für Übereignung (Mdj. = Verkäufer, sonst nur Vorteil) Einwilligung fehlt
→ bei § 123 I BGB i. d. R. Fehleridenität (+), bei § 119 I, II BGB i. d. R. (-)

40
Q

Geschäftseinheit gem. § 139 BGB zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

A

nicht schon dann, wenn sich einheitlicher Parteiwille aus den Umständen (konkludent) ergibt
→ besondere Umstände bzw. ausdrückliche Parteivereinbarung erforderlich, dass Verpflichtungsgeschäft nicht ohne Verfügungsgeschäft (und umgekehrt) gelten soll