GewSt III-IV - Bemessungsgrundlage GewSt Flashcards
(87 cards)
BMG GewSt
- erwirtschafteter Ertrag des Betriebes - § 7 GewStG
- nicht der Gewinn (der anzeigt, was „übrigbleibt“)
Stufen der BMG-Ermittlung
- Bestimmung der Ausgangsgröße „Gewinn aus Gewerbebetrieb“
- Veränderung der Ausgangsgröße aus gewerbesteuerlichen Motiven
BMG Ermittlung
Gewinn aus Gewerbebetrieb (ermittelt nach EStG/KStG)
+ Hinzurechnungen - § 8 GewStG
./. Kürzungen - § 9 GewStG
= G E W E R B E E R T R A G
Problem BMG-Ermittlung GewSt
Die GewSt (Objektsteuer) knüpft an den Gewinn aus Gewerbebetrieb welcher im EStG/KStG als Grundlage für Subjektsteuern (ESt/KSt) ermittelt worden ist, an.
Vorrangiges Ziel der Hinzurechnungen/Kürzungen GewSt
⇒ Beseitigung der subjektiven Elemente der Ausgangsgröße
⇒ Ermittlung der objektiven Ertragskraft des Betriebes
Weitere Ziele der Hinzurechnungen/Kürzungen GewSt
⇒ Vermeidung der Doppelbelastung mit GewSt und Grundsteuer
⇒ Sozial- und wirtschaftspolitisch motivierte Steuerbe- und -entlastungen
Ausgangswert Ermittlung GewSt
„Gewinn aus Gewerbebetrieb“
Achtung bei “Gewinn aus Gewerbebetrieb”
R 7.1 (2) GewStR
Wenngleich der „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ (lt. EStG/KStG) als Ausgangspunkt dient,
► so ist er für die GewSt verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln
(keine zwingende Übernahme).
Erster Schritt bei Ermittlung Gewerbeertrag?
für GewSt zutreffende Gewinn nach § 7 GewStG ermitteln
Berücksichtigen wenn nur HB-/StB-Gewinn gegeben?
Aufwendungen gelten als „nichtsabzugsfähige Betriebsausgaben“
i.S.v. § 4 Abs. 5 und 7 EStG, § 4 Abs. 5b EStG.
- Erhöhung des HB-Gewinnes Aufwendungen = „nichtabziehbare Aufwendungen“ i.S. v. § 10 KStG
- Erhöhung des HB-Gewinnes
Gewinne/Verluste aus der Veräußerung/Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes, eines ganzen Mitunternehmeranteils i.S.v. § 16 EStG bei EzU/PersGes
unterliegen nicht GewSt
Folge Veräußerungsgewinne bei PerGes
R 7.1 (3) Nr. 1 GewStR ► Abzug
Folge VeräußerungsVerluste bei PerGes
R 7.1 (3) S. 3 GewStR ► Erhöhung
Gewinne/Verluste aus Veräußerung an Beteligung KapGes durch EzU/PersGes
zu berücksichtigen H 7.1 (3) GewStH
“Gewinn aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft”
► 60 % (§ 3 Nr. 40a EStG i.v.m. § 3c (2) EStG)
Gewinne/Verluste Veräußerung Teil MUS bei EzU/PersGes
gewerbesteuerpflichtig
R 7.1 (3) S.6 GewStR
Gewinne/Verluste Veräußerung Beteiligung i.S.v. § 17 EStG
R 7.1 (3) Nr. 2 GewStR
dürfen nicht angesetz werden, da in PV
Veräußerungsgewinn: Abzug
Veräußerungsverlust: Erhöhung
(aber: angesetzt, wenn in BV)
Gewinne/Verluste Veräußerung Beteiligung bei EzU/PersGes in BV
R 7.1 (3) Nr. 2 GewStR
bei GewSt zu berücksichtigen
Gewinne/Verluste Übergang von der § 4 (3)-Rechnung zu BVV
bei EzU/PersGes in BV
R 7.1 (3) S. 7 GewStR
zu berücksichtigen
Einkünfte aus sog. Betriebsverpachtung im Ganzen bei EzU/PerGEs
R 2.2 GewStR; R 16 (5) EStR
nicht zu berücksichtigen
Vergütungen an Mitunternehmer i.S.v. § 15 (1) Nr. 2 2. HS EStG
bei EzU/PersGes
unterliegen GewSt
Gewinne/Verluste aus Veräußerung bei KapGes
- Veräußerung Betriebes, Teilbetriebes, ganzen Mitunternehmeranteils
⇒ Ansatz bei GewSt (weil R 7.1 (3) GewStR nur PersGes) - Veräßerung Anteile KapGes
⇒ 95% steuerfrei gem. § 8b (2) u. (3) KStG - Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
⇒ Ansatz gem § 7 (2) Nr. 2 GewStG - Liquidation des Betriebes
⇒ Ansatz gem § 7 S.2 GewStG
Voraussetzung für Hinzurechnung gem. § 8 GewStG
Beträge müssen zuvor bei Gewinnermittlung abgezogen
Ermittlung “übersteigender Betrag” bei Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG
Summe Hinzurechnungen § 8 Nr. 1a) - f)
./. Freibetrag § 8 Nr. 1
= Übersteigender Betrag x 1/4
Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG
- Entgelte für Schulden § 8 Nr. 1a)
- Renten und dauernde Lasten § 8 Nr. 1b)
- Gewinnanteile des stillen Gesellschafters § 8 Nr. 1c)
- 1/5 (20%) der Miet- und Pachtzinsen für bewegliches Anlagevermögen § 8 Nr. 1d) S.1
- 1/10 (10%) der Miet- und Pachtzinsen für Elektrofahrzeuge, extern
aufladbare Hybrid-elektrofahrzeuge und Fahrräder § 8 Nr. 1d S.2 - 1/2 (50%) der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliches Anlagevermögen § 8 Nr. 1e)
- 1/4 ( 25%) der Aufwendungen für zeitlich befristet überlassene Rechte § 8 Nr. 1f)