LSt 1-2 Grundlagen + Arbeitslohnversteuerung Flashcards

(51 cards)

1
Q

LSt ist eine …

A

Erhebungsform der ESt

weitestgehend Vorauszahlung der ESt

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2
Q

Wie wirkt pauschale LSt-Erhebung

A

endgültig

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3
Q

Wer ist Steuerschuldner der LSt?

A

Arbeitnehmer 8§ 28 (2) EStG

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4
Q

§ Entstehung der LSt.

A

§ 38a (1) S. 2 EStG

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5
Q

Aufgabe AG bei LSt.?

A

§ 38 (3), § 39b und § 41a EStG.

Einbehaltung und Abführung der LSt

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6
Q

Wer haftet für nicht einbehaltene und abgeführte LSt-Beträge?

A

§ 42d EStG

Arbeitgeber

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7
Q

BMG für LST?

A

gesamte Arbeitslohn, d.h.

  • laufender Lohn
  • einmalige Bezüge
  • Sachbezüge
  • andere geldwerte Vorteile
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8
Q

Dienstverhältnis - §

A

§ 1 (2) LStDV

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9
Q

Dienstverhältnis § 1 (2) LStDV

A

Arbeitnehmer

weisungsgebunden

oder

„in der Betätigung des geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht“.

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10
Q

Grenzfälle Dienstverhältnis

A

H 19.0 LStH

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11
Q

Definition Arbeitgeber - §

A

keine genaue Definition

aber vgl. § 1 (2) und § 1 (3) LStDV

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12
Q

Arbeitslohnbesteuerung

A
  1. individuelle Lohnversteuerung
  2. pauschale Lohnversteuerung
  3. steuerfreie Lohnbestandteile
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13
Q

Merkmaler individuelle Lohnversteuerung

A
  • Normalfall der Lohnbesteuerung
  • Besteuerung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen des AN
  • Jeder AN individueller Steuersatz aus, dem Lohn unterworfen
  • Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ergibt sich aus § 39b EStG
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14
Q

individuellen LSt Besteuerungsmerkmalen des AN

A
  • Familienstand
  • Alter
  • Religion
  • Kinder
  • etc
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15
Q

Ermittlung individueller Steuersatz LSt. (allgem.)

A
  • Umrechnung voraussichtlicher Jahressteuer → auf Lohnzahlungszeitraum
    unterschiedlich für
    ⇒ laufenden Arbeitslohn (§ 39b (2) EStG)
    ⇒ sonstige Bezüge (§ 39b (3) EStG)
  • Eingangs-, Durchschnitts- und Grenzsteuersatz
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16
Q

Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige AN

A

§ 39b EStG

  • u.a. geregelt:
    ⇒ Berücksichtigung individuelle Voraussetzungen AN für dessen Lohnbesteuerung
  • Wichtige Grundregelungen auch an anderen Stellen:
    • Notwendigkeit der Mitteilung der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder vor Eintritt in das Dienstverhältnis (§ 39e (4) EStG; sonst: Anwendung von Steuerklasse VI, siehe § 39c (1) EStG).
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17
Q

pauschale LSt - §?

A

§ 40 EStG

§ 40a EStG

§ 40b EStG

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18
Q

Was gehört nicht zur LSt-Pauschalierung?

A

Einkommensteuerpauschalierung nach § 37a EStG für Sachprämien

⇒ nur formale Vorschriften über LSt sinngemäß angewendet,
d.h. Formalitäten wie wenn man das deklariert usw.

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19
Q

Pauschalierung LSt. bei

A

Direktversicherung
(nur bei Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen

Gruppenunfallversicherung

Pensionskassen
(nur bei Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind!)

Pensionsfonds
§19 (1) Nr. 3 EStG

Persionszusagen mit Pensionsrückstellung

Pauschalierung sonstiger Bezüge
nach § 40 (1) EStG

Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung
§ 40a (1) EStG

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20
Q

§ Pauschalierung LSt - Anwendung

A
  • Geldleistungen vorrangig in § 40 (1), 40a, 40b
  • Sachbezüge vorrangig § 40 (2) EStG suchen!
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21
Q

Pauschalierung Direktversicherung

A
  • 20%ige pauschale LSt
  • § 40b (1) + (2) EStG i.V.m. LStR 40 b (1)
  • max. durchschnittlich 1.752 EUR pro Jahr und AN,
    einzelne AN nicht über 2.148 €
  • übersteigende Beträge individuell bei AN versteuert
  • nur beim ersten Arbeitsverhältnis !
22
Q

Vorauss. Pauschalierung Direktversicherung

A

→ Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen
→ nicht kapitalgedeckte betriebl. Altersvorsorge in eine Pensionskasse

23
Q

Pauschalierung Gruppenunfallversicherung

A
  • 20%ige pauschale LSt
  • § 40b (3) EStG i.V.m. LStR 40 b (2)
  • durchschn. max. 100 EUR pro Jahr und AN
    (ACHTUNG: Freigrenze; erhöht m.W. ab 2020)
24
Q

Vorauss. Pauschalierung Pensionskassen

A

Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen

25
Pauschalierung Persnionskassen
* **20%ige pauschale LSt** * § 40b EStG, § 4c EStG i.V.m. LStR 40 b (1) * **AG Vertrag mit Pensionskasse** für den AN
26
Pauschalierung Pensionsfonds § 19 (1) Nr.3 EStG
§ 19 (1) Nr.3 EStG Pauschalversteuerung ist nicht bei laufenden Zahlungen, aber verpflichtend bei Sonderzahlungen, die in § 19 (1) Nr. 3 näher definiert werden, mit 15%; es handelt sich nicht um ein Wahlrecht, sondern um eine verpflichtende Regelung (der Arbeitgeber „hat“ 15% abzuführen). (§ 40b (4) EStG)
27
Pauschalierung Persnionszusage mit Persionsrückstellung
KEINE pauschale LSt. mgl § 6a EStG
28
Handhabung Persionzusage mit Pensiosrückstellung LSt
§ 6a EStG * **bilanziell gewinnmindernde Rückstellung** für den zukünftigen Anspruch * Abschluss einer **Rückdeckungsversicherung** durch AG möglich (Gegenwert als Forderung auszusweisen → Erhöhungen gewinnerhöhend in Bilanz ) * LSt. AN, erst wenn Leistung tatsächlich erfolgt
29
Folge für AN bei Persionszusage mit Pensionsrückstellung
LSt AN → wenn Leistung tatsächlich erfolgt ⇒ nachträgliche Einkünfte aus § 19 EStG
30
Pauschalierung sonstiger Bezüge nach § 40 (1) EStG bei...
**sonstigen Bezügen** in einer großen Zahl von Fällen (**\>= 20 AN**) **_oder_** Nacherhebung von LSt in einer **großen Zahl von Fällen**, weil A**G LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten** hat (LSt-Außenprüfung)
31
wann keine Pauschlierung sonstiger Bezüge gem. § 40 (1) EStG
soweit der **sonstige Bezug je AN \> 1.000 EUR** je Kalenderjahr
32
Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung - §?
§ 40a (1) EStG
33
Pauschalierung bei **kurzfristiger Beschäftigung** § 40a (1) EStG
* **25%**ige pauschale LSt * gelegentliche Beschäftigung: **max. 18 zusammenhängende Tage** dauernde Beschäftigung (unterbrechung nur durch Sonn- und Feiertage * während Beschäftigungsdauer durchschnittlich **max. 120 € pro Tag** (in Fällen von akutem, unvorhergesehenen Bedarf dürfen 120 € pro Tag auch überschritten werden § 40a (1) Nr. 2 * durchschnittlicher **Stundenlohn max. 15 €** (§ 40a (4) Nr. 1 EStG)
34
Wofür Pauschale LSt. 20%
Direktversicherung Gruppenunfallversicherung
35
36
LSt. - Trinkgelder
§ 3 Nr. 51 EstG unbegrenzt steuerfrei
37
Steuerfreie Lohnbestandteile
* Trinkgelder * Zukunftssicherung * Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bei Verkehrsmitteln des öffentl. Personennahverkehrs im Linienverkehr * betriebliche Datenverarbeitungsgeräte * Pauschale Fehlgeldentschädigungen * Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit * Erstattung von beruflich veranlassten Reisekosten und Umzugskosten des AN
38
LSt.befreiung Abfindung und Heirats-/Geburtsbeihilfe?
ab 2006 nicht mehr steuerfrei ## Footnote **immer steuerpflichtig**
39
LSt. - Zukunftssicherung
§ 3 Nr. 62 steuerfrei max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze AG-Anteil zur Sozialversicherung
40
LSt. Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit - ÖPNV
§ 3 Nr. 15 EStG **steuerrfrei**: Zuschüsse **zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn** zu den Aufwendungen des AN für Fahrten mit ÖPNV (Ohne Luftverkehr) **zwischen Wohnungen und der ersten Tätigkeitsstätte** aber Pauschalierung möglich: § 40 (2) S.2 Nr.1 EStG § 40 (2) S. 2 Nr.2 EStG
41
Pauschle LSt. Zuschüsse ÖPNV - § 40 (2) S.2 Nr.1 EStG
**15%** pauschale LSt soweit **mögliche Werbungskostenabzug** des AN **nicht überschritten**
42
Pauschle LSt. Zuschüsse ÖPNV - § 40 (2) S.2 Nr.2 EStG
25% pauschale LSt. wenn Werbungskostenabzug beim AN nicht gekürzt
43
Lst.befreiung nach § 3 Nr. 15 EStG
Zuschüsse des AG 1. zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des AN für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Ohne Luftverkehr) zwischen Wohnungen und der ersten Tätigkeitsstätte 2. zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (also nicht begrenzt auf Fahrten zw Whg und erster Tätigkeitsstätte!) 3. Gleiches gilt, wenn nicht Zuschüsse gezahlt werden zu diesen Aufwendungen, sondern der AN aufgrund des Dienstverhältnisses solche Fahrten unentgeltlich oder verbilligt in Anspruch nehmen kann. o. g. Beträge mindern die abziehbaren Werbungskosten nach §9 (1) s.3 Nr.4, also die Entfernungspauschale. Ausnahme §40 (2) Satz 2 Nr.2 4. unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung des AN oder für andere betriebliche Fahrten mit einem vom AG gestellten Beförderungsmittel, wenn die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des AN notwendig ist
44
LSt. Kindergartenzuschuss für nicht schulpflichtige Kinder
§ 3 Nr. 33 EStG **steuerfrei** in voller Höhe der geleisteten Kindergartenbeiträge möglich keine Gehaltsumwandlung möglich, da "zusätzlich … erbrachte Leistung des AG" notwendig Vgl. ergänzend für Leistungen an Dienstleister im Zusammenhang mit Vermittlung von Betreuungsleistungen die Regelung in § 3 Nr. 35 EStG
45
LSt. betriebliche Datenverarbeitungsgeräte
§ 3 Nr. 45 EStG **steuerfrei** Erlaubnis private Nutzung von betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte
46
Zu beachten bei privater Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräre LSt
nur **Nutzung** steuerfrei Übertragung des Eigentums durch (verbilligten) Verkauf nicht steuerfrei!!!
47
unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung an AN - Pauschalbesteuerungsregelung in §?
§ 40 (2) S.1 Nr.5 EStG).
48
LSt. Pauschale Fehlgeldentschädigungen
R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR Umkehrschluss **steuerfrei** wenn **max. 16 EUR/Monat**
49
LSt. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
**§ 3b EStG** (immer nachschlagen) **steuerfrei**: 25% Zuschlag bei Nachtarbeit 50% Zuschlag bei Sonntagsarbeit 125% Zuschlag bei Feiertagsarbeit 150% Zuschlag in besonderen Fällen gem. Nr. 4 **beachte abweichende Zeitenregelung gem. § 3b (3)**
50
LSt Erstattung von beruflich veranlassten Reisekosten und Umzugskosten des AN
**§ 3 Nr. 16 EStG** **steuerfrei nur soweit beruflich veranlasst** nur soweit diese beruflich veranlasst waren • bei Mehraufwendungen für Verpflegung und Fahrkosten mit eigenem Kfz max. die gesetzlichen Pauschalen • bei Mehraufwendungen für betriebliche Fahrten, soweit sie tatsächlich anfallenden Mehraufwendungen nicht überschreiten Beispiel Das Kraftfahrzeug eines Arbeitnehmers verursachte nachweislich Aufwendungen pro Kilometer von 0,45 €. Der Arbeitnehmer fährt mit seinem Fahrzeug auf Veranlassung des Arbeitgebers 1.200 km und erhält dafür pro km 0,40 €, insgesamt also 480 €. Die Erstattung durch den Arbeitgeber ist gem. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei. Die tatsächlichen Mehraufwendungen pro Kilometer von 0,05 € kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen. • Höhe der abziehbaren Reisekosten eines Arbeitnehmers: seit 1.1.2014 explizit im Gesetz geregelt (= also sämtliche Aussagen in früher gedruckten Literaturbeiträgen seitdem überholt!!), und zwar: für Reisekosten in § 9 (1) Nr. 4a EStG für Verpflegungsmehraufwand in § 9 Abs. 4a EStG. Das Thema „Reisekosten/Verpflegungsmehraufwand“ ist, weil vor gerade mal wenigen Jahren neu geregelt, für Prüfer sicherlich besonders interessant!
51
LSt. private Nutzung betrieblicher Fahrräder
**§ 3 Nr. 37 EStG** **steuerfrei** seit 2019 Voraussetzung: dass es sich nicht um Kraftfahrzeuge handelt (=also ohne Motoren!)