T2-D Veräußerung (oder Aufgabe) von Betriebsvermögenskomplexen 3-5 Flashcards

(38 cards)

1
Q

Welcher § regelt Veräußerung ganzer Mitunternehmeranteile im EStG?

A

§ 16 (1) Nr. 2 EStG

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2
Q

ESt-Steuerfolgen Veräußerung von ganzen Mitunternehmeranteilen - Veräußerer

A
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 16 (1) Nr. 2 EStG
  • Freibetrag gem. § 16 (4) EStG auf Antrag (Vorauss. beachten)
  • Begünstigungen § 34 (1) EStG, § 34 (3) EStG
  • im Übrigen: Alles wie bei Veräußerung nach § 16 (1) Nr. 1 EStG
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3
Q

Welche Einkünfte Veräußerer bei Verkauf ganzen MU-Teil?

A

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 16 (1) Nr. 2 EStG

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4
Q

An wen Veräußerung MUS

2 Fälle

A

a) Veräußerung an verbleibende Gesellschafter
b) Veräußerung an Dritte (Ergänzungsbilanzen)

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5
Q

ESt-Steuerfolgen Veräußerung von ganzen Mitunternehmeranteilen
Erwerber: verbleibende Gesellschafter

A
  • Anteil verbleibender Gesellschafter an Gesellschaftsvermögen wächst
    § 738 (1) Satz 1 BGB, §§ 105 (3), 161 (2) HGB
  • Abfindung (Kaufpreis) > Kapitalkonto = Ergäzungsbilanz
    Differenz zu aktivieren in Höhe
    ⇒ der anteiligen stillen Reserven
    ⇒ ggf. anteiligen GoF
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6
Q

Handhabung Differenz KP - Kapitalkonto bei Veräußerung ganzer MUS an verbleibende Gesellschafter

A

Abfindung (Kaufpreis) > Kapitalkonto

Differenz zu aktivieren in Höhe
⇒ der anteiligen stillen Reserven
⇒ ggf. anteiligen Firmenwertes

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7
Q

ESt-Steuerfolgen Veräußerung von ganzen Mitunternehmeranteilen
Erwerber: Dritter

A
  • Kapitalkto. bisherigen Gesellschafters unverändert fortgeführt
    durch neuen Gesellschafter (i.d.R.)
  • Differenz Kaufpreis - Kapitalkonto

⇒ neuer Gesellschafter: Ergänzungsbilanz
⇒ Mehrpreis für die anteiligen stillen Reserven/GoF zu aktivieren

(nicht in der Gesellschaftsbilanz aktiviert)

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8
Q

Merkmal Ergänzungsbilanz

A

Erstellt wenn:

  • Korrekturen zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz der MUS
  • berifft nur den Gesellschafter

Ergänzungsbilanzen sind keine Sonderbilanzen!

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9
Q

Beispiele wann Ergänzungsbilanzen

A
  • bei Gesellschafterwechsel
    Kaufpreis > Kapitalkonto des Ausscheidenden
  • Einbringung eines Betriebes in PersGes
    gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen i.S. von § 24 UmwStG
  • Einbringung einzelner WG in eine PersGes
  • Inanspruchnahme personenbezogene Vergünstigungen eines Gesellschafters
    (z.B. § 6 b EStG)
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10
Q

steuerliche Ergebnis nach Gesellschafterwechsel für
eintretenden Gesellschafter (StB-Gewinn MUS)

A

HB-Gewinn/Verlust
+ ./. Ergebnis Ergänzungsbilanz
= StB-Gewinn/Verlust MUS

StB-Gewinn besteht aus:

  • anteiligem Gewinn (oder Verlust) der Gesellschaft
  • Ergebnis seiner Ergänzungsbilanz (i.d.R. negativ)

⇒ in einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Gesellschaft einzubeziehen

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11
Q

Bestandteile steuerliche Ergebnis nach Gesellschafterwechsel für
eintretenden Gesellschafter (StB-Gewinn MUS)

A
  • anteiliger Gewinn (oder Verlust) der Gesellschaft (HB-Gewinn)
  • Ergebnis seiner Ergänzungsbilanz (i.d.R. negativ)

► Einzubeziehen in einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung
der Gesellschaft

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12
Q

Was bedeutet steuerliches Ergebnis nach Gesellschafterwechsel
für eintretendenen Gesellschafter

A

Steuerbilanzgewinn der MUS

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13
Q

Wann kann Ergänzungsbilanz entfallen?

A
  • erst, wenn Mehrwerte nicht mehr bestehen
  • Unter Umständen ist das erst nach vielen Jahren der Fall
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14
Q

Welche §, EStR und EStH regeln Betriebsaufgabe

A

§ 16 (3) EStG

R 16 (2) EStR

H 16 (2) EStH

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15
Q

Was ist Kernpunkt Betriebsaufgabe?

A

Betrieb hört auf, als „geschäftlicher Organismus“ zu bestehen

(bei Veräußerung besteht er weiter)

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16
Q

Voraussetzungen Betriebsaufgabe

A
  1. Übertragung aller wesentlichen Grundlagen
  2. in einem einheitlichen Vorgang
  3. ins Privatvermögen/an verschiedene Erwerber (Einzelveräußerung)
    insgesamt
    oder
    zum Teil
17
Q

Einheitlicher Vorgang bei Betriebsaufgabe

A

H 16 (2) „Zeitraum für die Betriebsaufgabe“ EStH

  • kein „Nach-und Nach-Verkauf“
    (=lfd.Gewinn aus Einzelveräußerungen!)
  • Veräußerungsaktewirtschaftlich in einem Zusammenhang stehen
    (Zeitraum bis maximal 36 Monate)
18
Q

Merkmale/Folge Betriebsaufgabe (3)

A
  • Zerschlagung des Betriebes
  • Betrieb als „selbständiger Organismus“ erlischt
  • grundsätzlich: Einstellung werbende Tätigkeit
    (z. B. Produktionsunternehmen - Auflösung der Vertriebsabteilung)

⇒ Ausführungen zum Teil-Betrieb bei einer Veräußerung gelten analog

19
Q

§ Ermittlung des steuerpflichtigen Aufgabegewinns §

A

§ 16 (3) EStG

20
Q

§ 16 (3) Satz 1 EStG betr. Betriebsaufgabe

A

Betriebsaufgabe wird der Betriebsveräußerung gleichgestellt

21
Q

Schema Ermittlung des steuerpflichtigen Aufgabegewinns

A

Einzel-Veräußerungspreise der veräußerten WG
+ Gemeine Werte der ins Privatvermögen übernommenen WG
./. Veräußerungs-, Aufgabekosten
./. Buchwerte der einzelnen Vermögensgegenstände Aufgabegewinn
./. Freibetrag - § 16 (4) EStG
= steuerpflichtiger Aufgabegewinn

22
Q

Achtung bei Ermittlung des steuerpflichtigen Aufgabegewinns

A

grundsätzlich liegen Einzelveräußerungsakte vor
⇒ Gegenüberstellung je WG !

Buchwert ⇔ gemeiner Wert bzw. Erlös

23
Q

Was sind auch Aufgabekosten?

A
  • Gehälter an Arbeitnehmer, die bei Aufgabe des Betriebes mitwirken
24
Q

Was sind keine Aufgabekosten?

A

Abfindungen an Mieter, Arbeitnehmer

25
Freibetrag + Ermäßigter Steuersatz: bei Betriebsaufgabe
Analog zur Betriebsveräußerung
26
§ Betriebsverpachtung im Ganzen
§ 16 (3b) EStG
27
Ausgangssituation Betriebsverpachtung im Ganzen
* Überlassung Betrieb **für begrenzte Zeit** Unternehmer an Pächter * Die **Vorräte** werden aber an den Pächter **verkauft** * **Überführung nicht wesentlicher** Betriebsgrundlagen ins **PV**
28
Vorauss. Betriebsverpachtung im Ganzen
1. Verpachtung des **lebenden Organismus** (= alle wesentlichen Betriebsgrundlagen) 2. **Weiterführung** Betrieb durch Pächter 3. **keine** Betriebsaufspaltung!
29
"Ruhender Gewerbebetrieb" bei Verpachtung bedeutet...
... Eintstellen unternehmerische Tätigkeit ein (Verpächter) ⇒ wird nun durch den Pächter ausgeübt
30
Was ist sog. "Verpächter-Wahlrecht“?
Wahlrecht bei steuerlichen Folgen der Verpachtung mit 1. **Erklärung der Betriebsaufgabe** § 16 (3b) EStG 2. **Fortführung der gewerblichen Tätigkeit** § 15 EStG
31
Voraussetzung Verpachtung = Betriebsaufgabe
**► § 16 (3b) EStG** 1. Ausdrückliche **Erklärung** der **Einstellung** gewerbl. Tätigkeit seitens Verpächter (sonst nur Betriebsunterbrechung) 2. **Fortführung** der gew. Tätigkeit 3. **zeitnah** (innerhalb von 3 Monaten)
32
Steurliche Folgen Verpachtung Betrieb mit Erklärung Betriensaufgabe
**§ 16 (3b) EStG** * Verpachtung = **private** Tätigkeit * Betriebsaufgabe = **WG in PV** überführt * Aufdeckung **stille Reserven** ⇒ zu versteuern ⇒Freibetrag nach **§ 16 (4)** EStG ⇒ermäßigtem Steuersatz nach § **34 (1), (2) EStG** * laufenden **Pachteinnahmen** = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (**§ 21 EStG**) * Firmenwert nicht Teil des Aufgabegewinns!
33
Warum Wahlrecht bei Verpachtung Betrieb?
* Verpachtung Betrieb eigentlich Betriebsaufgabe * kein Geldzufluss bei "Aufgabe"= Versteuerung der st. Reserven durch Veräußerer wäre nicht finanzierbar
34
Steuerliche Folgen Verpachtung Betrieb mit Erklärung Betriensaufgabe hinsichtlich Firmenwert
**§ 16 (3b) EStG** * Firmenwert nicht Teil des Aufgabegewinns Soweit **Pacht auf Firmenwert** entfällt ⇒ weiterhin **Einkünfte aus Gewerbebetrieb**! * Gewinn durch **(spätere) Veräußerung Firmenwertes** = nachträglicher gewerb. Gewinn ⇒ **nicht steuerbegünstigt** *(Bestätigung der Rechtsprechung durch BFH vom 30.01.2002, DStR S. 754).*
35
Steurliche Folgen Betriebsverpachtung mit Fortführung gewerb. Tätigkeit
**§ 15 EStG** * laufenden Pachteinnahmen = **Einkünfte** aus Gewerbebetrieb (**§ 15 EStG**) * lediglich Betriebsunterbrechung! * **WG bleiben im BV** * **Keine Aufdeckung** der stillen Reserven * keine GewSt (R 2.2 GewStR)
36
R 2.2 GewStR
Die Pachteinnahmen unterliegen **nicht GewSt**, weil keine sog. „werbende Tätigkeit“ mehr
37
Achtung bei steurlichen Folgen Verpachtung Betrieb mit Fortführung gewerb. Tätigkeit
**R 2.2 GewStR** Pachteinnahmen unterliegen **nicht GewSt**, weil **keine** sog. „**werbende Tätigkeit**“ mehr vorliegt
38
Unterliegen Pachteinnahmen bei Verpachtung mit Fortführung gewerbl. Tätigkeit der GewSt?
nein R 2.2 GewStR