KSt 6-8 - Verdeckte Einlage, Gewinnausschüttung, steuerfreie Erträge, Verlustabzug Flashcards

1
Q

Welche Richtline KStR für verdeckte Einlagen

A

R 8.9 KStR

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2
Q

Voraussetzungen für eine verdeckte Einlage

A

gem. R 8.9 Abs. 1 KStR

  • Zuwendung eines Gesellschafters an die Gesellschaft
  • Einlagefähiger Vermögensvorteil
  • Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
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3
Q

Behandlung verdeckte Einlage HR - 2 Möglichkeiten

A
  1. Einstellen „als verlorener Zuschuss“ in Kapitalrücklage
    gem. § 266 Abs. 3 A.II. HGB i.V.m. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
    ► wenn entsprechender Wille des Gesellschafters erkennbar
  2. Ansonsten: Ausweis als “außerordentliche Erträge” in der GuV
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4
Q

Behandlung verdeckter Einlagen StR

A
  • vE erhöht Gewinn nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG)
  • Wenn außerordentlcher Etrag in HR ⇒ Gewinn StR außerbilanziell zu mindern
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5
Q

Wirkung verdeckter Einlage

A
  • erhöht das Einlagekonto gem. § 27 KStG
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6
Q

Bewertung verdeckter Einlage im KStR

A

mit Teilwert
R 8.9 (4) S. 1 KStR

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7
Q

Folge verdeckter einalge bei Anteilseigner

A

Erhöhung Anschaffungskosten der Beteiligung

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8
Q

Buchung + Folge verdeckter Einlage,
z.B. Bei Verzicht auf Rückzahlung Darlehen Gesellschafter an GmbH,
Zinsen für Zahlungsrückstand wären fällig

A

Möglichkeit 1) Darlehensschuld an s.b.E.
erfolgswirksam in HB ⇒ außerbilanziell Gewinnminderung R 8.9 (4) S. 1 KStR

Möglichkeit 2) Darlehensschuld an Ausgleichsposten (KapRücklage)
erfolgsneutral in HB ⇒ keine außerbilanziell Gewinnminderung

Betr. Zinsen Buchung Zinsaufw. an sonstige Verbindlichkeiten

⇒ Bei Verzicht auf Zinsen = verdeckte Einlage

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9
Q

Beispiel verdeckten Einlage - Darlehen

A

Gesellschafter seiner GmbH Darlehen 50.000 € gegeben
Bei Fälligkeit GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten
→ Gesellschafter verzichtet formgültig auf Rückzahlung

⇒ gem. R 8.9 Abs. 1 KStR = Verdeckte Einlage

Buchung

a) Darlehensschuld an sonstige betriebliche Erträge 50.000 €
außerbilanziell Einkommen um 50.000 € zu mindern (§ 8 (3) S.3 KStG)

b) Darlehensschuld an Ausgleichsposten (Kapitalrücklage) 50.000 €
⇒ verdeckte Einlage erfolgsneutrale gebucht
keine außerbilanzielle Einkommensminderung

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10
Q

Buchung rückständiger Zinszahlung bei Darlehen Gesellschafter an Gesellschaft

A

Zinsaufwendungen an sonstige Verbindlichkeiten

Wenn Gesellschafter auch auf diese r verzichtet,
→ auch insofer verdeckte Einlage

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11
Q

Bsp. verdeckte Einlage - Patent unentgeltlich

A

unentgeltlichen Übertragung eines Patentes Gesellschafters (Privatsphäre) auf die GmbH
⇒gem. R 8.9 (1) KStR

Aktivierung mit tatsächlichem Wert

i.d.R. erfolgsneutral ⇒ keine außerbilanzielle Korrektut
wenn erfolgswirksam (Patent an s.b.E) gebucht ⇒ außerbil. Gewinnminderung

AfA mindert ZVE

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12
Q

Nutzungs- und Gebrauchsüberlassungen - verdeckte Einlage?

A

NEIN

H 8.9 „Nutzungsvorteile” KStH
Überlassung eines Wirtschaftsguts zum Gebrauch oder zur Nutzung
kann nicht Gegenstand einer (verdeckten) Einlage sein

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13
Q

Was sind Nutzungsvorteile, die keine verdeckten Einlagen (Beispiele)?

A
  • Gesellschafter-Geschäftsführer erhält in Anlaufphase für seine Tätigkeit monatliches
  • *Gehalt von 2.500 €, obwohl 5.000 € angemessen** wären
  • zinsloses Darlehen von Gesellschafter an GmbH
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14
Q

“Qualifikationsverknüpfung” bei verdeckten Einlagen

A

gem. § 8 (3) S. 4 und § 32a (2) KStG

  • grunds. beeinflusst verdeckte Einlage Einkommen gem. § 8 (3) S. 3 KStG nicht
    → nicht bei einlegenden Gesellschafter → nicht bei empfangender Körperschaft
  • wenn aber Einkommen des Gesellschafters durch verdeckte Einlage gemindert
    (und das nicht mehr zu berichtigt )
    ⇒ Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöht (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG)
  • wenn aber Steuerbescheid Gesellschafters wegen verdeckter Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert (z.B. anlässlich einer Außenprüfung)
    ⇒ Steuerbescheid gegenüber der empfangenden Körperschaft kann gem. § 32a (2) KStG
    aufgehoben, erlassen oder geändert werden
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15
Q

Wirkung verdeckter Einlage bei Gesellschafter

A

Erhöhung Anschaffungskosten der Beteiligung

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16
Q

Steuerfreie Erträge

A
  1. Allgemeine
    • Investitionszulagen § 9 InvZulG
    • ausländische Einkünfte nach DBA
    • nach § 3 EStG nicht steuerbare Bezüge
  2. Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG
  3. Erträge aus nichtabziehbaren Aufwendungen (z.B. Körperschaftsteuererstattungen)

Vorsicht: Erstattungszinsen
⇒ nach § 233a AO gemäß § 20 (1) Nr. 7 S. 3 EStG i.V.m. R 10.1 (2) S. 2KStR steuerpflichtig

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17
Q

Gewinnausschüttungen anKörperschaften

A

§ 8b (1) KStG “Freistellung von Dividenden”

  • Ausschüttungen von (in-/ausländischen) Körperschaften an andere Körperschaften
  • *⇒steuerfrei**, wenn Beteiligung min. 10 % beträgt

5%-Klausel % 8b (5) KStG beachten = tats. nur 95 % Steuerfrei
* Beteiligungen unter 10 % = Anteile im Streubesitz ⇒ gem. § 8b (4) KStG steuerpflichtig.

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18
Q

Grund für Steuerbefreiung Dividenen § 8b (1) KStG

A

Einmalige (nicht mehrmalige) Belastung

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19
Q

Steuerpflicht Gewinnausschüttung Streubesitz?

A

Beteiligungen unter 10 % = Anteile im Streubesitz
⇒Ausschüttungen gem. § 8b (4) KStG steuerpflichtig

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20
Q

Folge Steuerbefreiung für Ausschüttung an Körperschaft

A

gilt auch für die Gewerbesteuer

aber nur, wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträg

21
Q

5%-Klausel des § 8b (5) KStG

A
22
Q

Zu beachten bei Gewinnausschüttungen an Körperschaften!

A

§ 8b (1) S. 2 KStG

  • Voraussetzung Steuerfreiheit:
    Einkommen der leistenden (ausschüttenden) Körperschaft wurde nicht gemindert!
    § 8b (1) S.2 und 3 KStG
  • z.B. möglich bei einer nicht erkannten verdeckten Gewinnausschüttung
    (sog. Qualifikationsverknüpfung).
23
Q

In Klausuren ist zu beachten: Netto-Auszahlungsbetrag

A
  • oft nur der Netto-Auszahlungsbetrag gegeben
    ⇒ ausgezahlter Betrag, nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
  • Beteiligungsertrag = 100 %
    KapSt-Ertrag = 25 %
    SolZ = 5,5 % von KapSt-Ertrags
    Auszhalungsbetrag = 73,625 %
24
Q

Berechnung SolZ aus Auzahlungsbetrag

A

Auszahlungsbetrag x 1,375 / 73,625

25
Q

Berechnung KapErtrSt aus Auzahlungsbetrag

A

(Auzahlungsbetrag + SolZ) * 33 1/3 %

26
Q

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

A

§ 8b (2) KStG

  • Gewinn aus Veräußerungen von Anteilen KapGes an KapGes
    ⇒steuerfrei, wenn Beteiligung min. 10 % beträgt
  • Steuerfreiheit auch (noch) bei Veräußerung von Anteilen im Streubesutz

Allerdings ► gesetzliche Änderung geplant
⇒ Gewinne aus derVeräußerung von AnteilenStreubesitz sollen steuerpflichtig werden

⇒ 5%-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gilt
5 % vom Veräußerungsgewinn nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
im Ergebnis nur 95 % steuerfrei

27
Q

Gilt 5%-Klausel bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften?

A

Ja, § 8b (3) S.1 KStG gilt

5% vom Veräußerungsgewinn = nicht abzugsfähige BA

28
Q

Folge Steuerfreiheit Veräußerungsgewinn

A

gem. § 8b (3) S. 3 KStG

Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an KapGes
dürfen sich nicht steuerlich auswirken

Das ist wohl so zu verstehen, dass nach Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns 5 %
von der Nettogröße „Veräußerungsgewinn“ abzuziehen sind. Damit ist der Veräußerungsgewinn nur
noch zu 95 % steuerfrei.

29
Q

Beispiel zur Ermittlung eines steuerfreien Veräußerungsgewinns

A

Die M-GmbH veräußert ihre Beteiligung an der T-GmbH an die E-GmbH für 1.500.000 €. Die An-
schaffungskosten der M-GmbH für die Beteiligung betrugen 1.000.000 €. An Veräußerungskosten
(Inserate u.Ä.) fielen bei der M-GmbH 100.000 € an.
Lösung
Der Veräußerungsgewinn ist bei der M-GmbH gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. Er beträgt
400.000 € (Veräußerungspreis ./. Veräußerungskosten ./. Anschaffungskosten). Gem. § 8b Abs. 3
Satz 1 KStG gelten 5 % (= 20.000 €) vom steuerfreien Veräußerungsgewinn als nicht abziehbare
Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind dann nur 380.000 € (400.000 € ./. 20.000 €) steuerfrei

30
Q

Verlustabzug bei KSt - §?

A

§ 10d EStG

§ 8 (1) KStG

§ 8c KStG

31
Q

Regelung § 10d EStG

A

Verlustrücktrag und Verlustvortrag

gilt gem. § 8 (1) KStG auch für Körperschaftsteuer

32
Q

Regelung § 8 (1) KStG

A

§ 10d EStG Verlaustabzug (Vor-/Rücktrag) gilt auch für KSt

33
Q

Unterschied Verlustabzug ESt - KSt

A
  • kein Verlustausgleich bei KapGes möglich ist
    (haben nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb!)
  • Vorschriften der §§ 9 und 10 KStG gelten nur für die KSt
34
Q

Verlust lt. Steuerbilanz ist…

A

in der Regel nicht identisch mit maßgeblichem Verlustabzug wegen:
nicht abziehbarer Aufwendungen
steuerfreier Erträge

35
Q

Bsp. Ermittlung des Verlustabzugs gem. § 10d EStG

A

Verlust lt. Steuerbilanz ./. 170.000 €
Körperschaftsteuer 20.000 €
Nicht abzugsfähige Spenden 30.000 €
Steuerfreie Investitionszulage ./. 10.000 €
Verlustabzug gem. § 10d EStG ./. 130.000 €

36
Q

Sonderproblem: Verlustabzug nach Mantelkauf

A

§§ 8c und 8d KStG

Entscheidend = (mittelbare oder unmittelbare) Anteilseignerwechsel

Bei Übertragung von mehr als 50 % innerhalb fünf Jahren
vollständiger Untergang des bis dahin entstandenen Verlustes

37
Q

Mantelkauf

A

Ein Mantelkauf ist der Erwerb meist aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die nicht mehr betrieben wird und in der Regel vermögenslos ist. Dieser Mantel wird dann durch Zuführung neuer Mittel zu neuem wirtschaftlichen Leben erweckt. Da bei Kapitalgesellschaften Verluste nicht „ausgeschüttet“ werden können, ist eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften nicht möglich.
Ziel des Mantelkaufs ist meist der Verlustabzug gem. § 10d EStG. Ein Unternehmen versucht dabei, einen Verlustmantel (großer Verlustvortrag) zu erwerben, um eigene zukünftige Gewinne mit diesen Verlusten verrechnen zu können. Der Mantelkauf wird durch § 8IV KStG eingeschränkt. Denn Voraussetzung für den Verlustabzug einer Körperschaft gem. § 10d EStG ist die rechtliche und wirtschaftliche Identität mit der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat.

38
Q

Bsp. Verlustabzug nach Mantelkauf

A

Steuerpflichtiger Beteiligung an GmbH: 60% an GmbH
steuerlicher Verlustvortrag: 100.000 €
Übertragung Beteiligung von 60% an anderen Anteilseigner

⇒ Verlustvortrag & laufender Verlust bis zum schädlichen Beteiligungserwerb
gem. § 8c (1) S. 1 KStG nicht mehr abziehbar

⇒ gem. § 8c (1) S. 5 – 8 KStG ⇒ Verlust geht nicht unter, soweit
Verlust bei schädlichen Beteiligungserwerb = gesamten stillen Reserven des inländischen BV

Für den Gewerbeverlust gilt gem. § 10a Satz 10 GewStG Entsprechendes

39
Q

Übersicht über die Behandlung der Beteiligungserträge und der Veräußerungsgewinne
bei der Körperschaftsteuer, der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer

A
40
Q

Verlustrücktrag - §?

A

§ 10d (1) EStG

begrenzt für Verluste auf 1.000.000 €
für Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 10.000.000 €

Der danach verbleibende Verlustvortrag ist gem. § 10d (2) EStG

 zeitlich unbegrenzt
 unbeschränkt abzugsfähig bis 1.000.000 €
 über 1.000.000 € hinaus Begrenzung auf 60 %

verbleibender Verlustvortrag gem. § 10d(4) S. 1 EStG gesondert festzustellen

41
Q

Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen

A

Kehrseite der Steuerbefreiung § 8b (2) KStG

⇒ Verluste aus der Veräußerung bleiben unberücksichtigt
⇒ Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
ohne steuerliche Wirkung

42
Q

Beispiel steuerunwirksame TW-Abschr. und spätere Zuschreibung

A

Sachverhalt
Eine M-GmbH hat eine Beteiligung an einer T-GmbH für 400.000 € angeschafft. Mit diesem Anschaf-
fungswert steht sie am 31.12.2020 zu Buch.
Der Wert dieser Beteiligung ist zum 31.12.2021 voraussichtlich dauerhaft auf 250.000 € gesunken.
Deshalb nahm die M-GmbH eine Teilwertabschreibung von 150.000 € in der Bilanz zum 31.12.2021
vor.
Aufgabe
1. Welche steuerliche Auswirkung hat die Teilwertabschreibung?
2. Welche steuerliche Auswirkung hat eine in einem Folgejahr vorzunehmende Zuschreibung auf
400.000 €?
Lösung
1. Die Teilwertabschreibung hat bei der M-GmbH gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG keine steuerliche
Auswirkung. Der steuerliche Gewinn ist außerbilanziell um 150.000 € zu erhöhen.
2. Die Zuschreibung ist steuerunwirksam. Allerdings gelten gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % =
7.500 € als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei sind.

43
Q

Achtung: Folge steuerlich wirksamer TW-Abschr. bis 2000

A

⇒ Veräußerungsgewinne insoweit nicht steuerbefreit

§ 8b (2) S. 4 KStG

44
Q

Beispiel zu einem teilweise steuerpflichtigen und teilweise steuerfreien Veräußerungsgewinn

A

Sachverhalt
Eine Mutter-GmbH hatte 1996 einen Anteil an der Tochter-GmbH für 1.000.000 € gekauft. 1999 sank
der Teilwert des Anteils nachweislich auf 700.000 €. Deshalb nahm die Mutter-GmbH zulässigerweise
eine steuerlich wirksame Teilwertabschreibung von 300.000 € vor.
Bis zum 31.12.2020 änderte sich am Teilwert von 700.000 € nichts. Im Jahr 2021 erhöhte sich der
Teilwert des Anteils überraschend auf 1.200.000 €, woraufhin die Mutter-GmbH den Anteil zu diesem
Preis veräußerte.
Aufgabe
Wie ist der Veräußerungsgewinn von 500.000 € steuerlich zu behandeln?
Lösung
Vom Veräußerungsgewinn sind 300.000 € gem. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG steuerpflichtig. Der Rest von
200.000 € ist gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. Gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten 5 %
(= 10.000 €) vom steuerfreien Veräußerungsgewinn als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Er-
gebnis sind dann nur 190.000 € (200.000 ./. 10.000 €) steuerfrei.

45
Q

Ermittlung Bruttoausschüttung Beteiligung
wenn Überweisungsbetrag (Netto-Dividende) gegeben

A

Netto-Dividende = 75 % - (25% * 5,5%) = 73,625 %

Nettodividendne / 73,625 * 100 = Bruttodividende

46
Q

Relevante § Ausschüttung Beteiligung an KapGes KstG

A
  • § 8b (4) S. 1 KStG - Beteilung unter 10%, § 8b (1) greift nicht
    nicht begünstigt, keine außerbilanz. Korrektur
  • § 8b (4) S. 1 KStG - Beteligung zu Beginn des Jahres >= 10 % § 8b (1) greift
  • § 8b (1) KStG - Beteiligungen KapGes (>= 10%) außer Ansatz
    steuerbegünstigt, außerbilanz. Korrektur. ./.
  • i.V.m. § 8b (5) KStG - 5 % Brutto-Ausschüttung als nicht abzugsfähige BA
    außerbil. Korrektur: Hinzurechung
47
Q

§ Kap.Ertr. Steuer + Soli bei Ausschüttung KStG

A

§ 10 Nr. 2 KStG

48
Q

§ Besteuerung bei Veräußerung Antei KapGEs

A

§ 8b (2) S. 1 KstG

Veräußerungsgewinne immer zu 100 % Steuerfrei

keine Mindesgrenze der Beteiligung

5% Pauschal abzuziehen § 8b (3) KStG
= ausßerbil. Korr.: Hinzurechnung