T2-A. Grundlagen des Einkommensteuergesetzes bis 3 Flashcards
(48 cards)
Steuerart ESt
Jahressteuer
Wodurch sichert Staat sich kontinuierlichen Einnahmenzufluss?
Quartalsmäßige ESt-Vorausszahlung
direkter Steuerabzug bei Auszahlung best. Einnahmen
(= Abzugsverfahren)
“Abzugsverfahren” - Welchen Steuerarten? - §
LSt
KapSt
Zinsabschlagssteuer
= keine selbst. Steuern sondern Erhebungsformen der ESt. !
(§ 38 (1) EStG, § 43 (1) EStG
Abgrenzung Personensteuern - Objektsteuern
- Personensteuer
- nat. Person = ESt
- juristische Person = KSt
-
Objektsteuer
- = GewSt
Abgrenzung Personensteuern - Objektsteuern
- Personensteuer
- nat. Person = ESt
- juristische Person = KSt
-
Objektsteuer
- = GewSt
Personensteuern
- ESt = nat. Personen
- KSt = juri. Personen
Kurz-Schema Ermittlung ZVE ESt
Einkünfte 49 EStG
= SUMME DER EINKÜNFTE./. Entlastungsbeträge
+ Hinzurechungen
= GBdE./. Abzüge/Sonderausgaben
+ Erstattungsüberhänge
= Einkommen./. Freibeträge
./. Sonstige abzuziehende Beträge
= ZVE
Formen Persönliche Steuerpflicht
Formen:
- persönliche St.pflicht = Wer?
- sachliche St.pflicht = Was?
Wer unterliegt der ESt?
nur natürliche Personen
Besteht Etragssteuerpflicht bei Personengesellschaften?
(OHG, KG…) ertragsteuerlich keine Rechtssubjekte
⇒ keine ESt – keine natürliche Person
⇒ keine KSt – keine juristische Person
(ab 2022 aber Option gem. § 1a KStG mgl.)
Besteuerung Einkünfte von Personengesellschaft
- Einkünfte gesondert und einheitliche festgestellt § 179,180 AO
- anschließend Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen) zugerechnet und bei diesen dann dort besteuert
Unbeschränkte Steuerpflicht - § 1 (1) EStG
- natürliche Person
- mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
- im Inland
Unbeachtlich:
- Staatsangehörigkeit
- Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit
(z. B. minderjährige Kinder mit ererbtem Vermögen, welches Erträge abwirft) - Alter
“Welteinkommen” - §
EStH H 1 “Allgemeines“
alle – wo auch immer auf der Welt – erzielten Einkünfte in Deutschland ESt unterworfen
(DBA beachten)
Folge der unbeschränkten Steuerpflicht
alle – wo auch immer auf der Welt – erzielten Einkünfte in Deutschland ESt unterworfen
= “Welteinkommen” besteuert (EStH H 1 “Allgemeines“ )
(Achtung: DBA)
Beschränkte Steuerpflicht - §
§ 1(4) EStG
- natürliche Person
- kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
- im Inland Einkünfte i.S.v. § 49 EStG
Folgen beschränkter Steuerpflicht
- Steuerpflicht nur mit inländischen Einkünften
- Kein Abzug Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
- Kein Splitting
Sonderfälle persönliche Steuerpflicht
- Erweiterte unbeschränkte § 1 (2) EStG
- Option zur unbeschränkten § 1 (3) EStG
- Fiktive unbeschränkte § 1a (1) Nr 2. EStG
Erweiterte unbeschränkte St.pflicht
§ 1 (2) EStG
- Deutsche Staatsangehörigkeit mit Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
- Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse
- Beschränkte Steuerpflicht im Ausland
Bsp: Angehörige Botschaften, Konsulaten, Goethe-Instituten
Beachten bei Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
- nur inländischen Einkünfte i.S.v. § 49 EStG besteuert
- Trotz unbeschränkter Steuerpflicht keine Ehegattenveranlagung möglich
Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
§ 1 (3) EStG
-
beschränkt Steuerpflichtige (die nicht § 1 (2) EStG)
auf Antrag Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
Vorauss.:
⇒ gesamtes Welteinkommen ≥ 90% dt. ESt unterliegend
oder
⇒ nicht der dt. ESt unterliegenden Einkünfte ≤ Grundfreibetrag
nach § 32a (1) S. 2 Nr. 1 EStG
Achtung:
- nicht Welteinkommen, sondern nur inländischen Einkünfte i.S.v. § 49 EStG besteuert.
- Trotz unbeschränkter Steuerpflicht keine Ehegattenveranlagung möglich
Ziel opt. unbeschr. Steuerpflicht
§ 1 (3) EstG
- Dieser Personenkreis hätte wegen beschränkter Steuerpflicht im Ausland keinen Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Inland
-
Unbeschränkte Steuerpflicht auch ohne Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
Wichtigster Praxisfall § 1 (3) EStG
(Opt. zu unbeschr. Steuerpflicht)
„Grenzpendler-Regelung“
Grenzpendler mit Wohnsitz im grenznahen Ausland und
Tätigkeit in Deutschland
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1a EStG
-
Ein Ehegatte (Staatsangehöriger EU-/EWR-Staates, zB. Lichtenstein)
z. B. im Inland unbeschränkt steuerpflichtig wg. § 1 (1) oder (3) EStG
⇒mindestens 90% vom Welteinkommen unterliegt deutschen ESt
2. andere Ehegatte Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
⇒ die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte
Grundfreibetrag nach § 32a (1) S.2 Nr. 1 EStG.
Für wen/was gilt DBA?
- Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Ausland (z.B. Italien)
- Einkünfte i.S.v. § 49 EStG in Deutschland
⇒ unbeschränkte Steuerpflicht in Italien (Wohnsitz)
⇒ beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (da § 49-Einkünfte)
► Besteuerungsrecht nur einem Staat
Freistellungsmethode
Anrechnungsmethode
