EKSt Flashcards
(209 cards)
§ 1 (1) EStG
§ 1 (1) EStG
-
natürliche Personen
(auch Gesellschafter Personengesellschaft) -
einen Wohnsitz (§ 8 AO )
oder
den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) - im Inland
= unbeschränkt steuerpflichtig mit sämtlichen in- und ausländischen Einkünften
§ 1 (4) EStG
- natürliche Personen
(auch Gesellschafter Personengesellschaft) - einen Wohnsitz (§ 8 AO )
oder
den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) - nicht im Inland aber inländische Einkünfte § 49 EStG
= beschränkt steuerpflichtig mit inländischen Einkünften
§ 8 AO
Wohnsitz
- Inland: Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
-
Wohnsitz
- Vorliegen einer Wohnung
- Diese Wohnung innehaben („beibehalten und benutzen wollen“)
Besonderheiten:
- An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ohne Bedeutung
- Mehrere Wohnsitze im In- und Ausland möglich
- „Wohnung“:
- mit Möbeln eingerichtete feste Räumlichkeiten
(auch möbliertes Zimmer, Gemeinschaftsunterkünfte) - nicht aber Zelt, Wohnwagen im Ferienpark, Schlafstelle im Büro
- mit Möbeln eingerichtete feste Räumlichkeiten
- „innehaben“:
- muss dem Steuerpflichtigen jederzeit zur Verfügung stehen
- gelegentliches Nutzen ist ausreichend (2 x im Jahr über mehrere Wochen)
§ 9 AO
gewöhnlicher Aufenthalt
- Umstände, die ein „nicht nur vorübergehendes Verweilen“ erkennen lassen
- gewöhnlicher Wohnsitz im Inland (> 6 Monate/183 Tage)
- Aufenthalt muss einem einheitlichen Zweck dienen
- Aufenthalt muss nicht in einem Kalenderjahr liegen
- Achtung: bei Besuchs-, Kur- oder Erholungsaufenthalten
„mehr als 360 Tage“
Wann Überprüfung § 9 AO?
Erst wenn die Prüfung eines Wohnsitzes nach § 8 AO negativ ist,
eventuellen „gewöhnlichen Aufenthaltes“ prüfen
§ 49 EStG
beschränkte steuerpflicht
inländischer Einkünfte
Welteinkommensprinzip
gem. § 1 (1) EStG
nat. Person uneingeschränkt steuerpflichtig
unabhängig davon wo Einkommen erzielt
DBA regelt wer Besteuerungsrecht
§ 2 EStG
Einkunftsarten zur Ermittlung z.v.E.
-
Gewinneinkünfte, § 2 (2) Nr. 1 EStG _Haupteinkünft_e
1. Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG
2. Gewerbebetrieb, §§ 15, 16, 17 EStG
3. selbständiger Arbeit, § 18 EStG -
Überschusseinkünfte, § 2 (2) Nr. 2 EStG Nebeneinkünfte
4. nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG
5. Kapitalvermögen, § 20 EStG
6. Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG
7. sonstige Einkünfte, § 22 EStG
Gewinneinkünfe § 2 (2) Nr. 1 EStG
(Haupteinkünfte)
- Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG
- Gewerbebetrieb, §§ 15, 16, 17 EStG
- selbständiger Arbeit, § 18 EStG
Überschusseinkünfte § 2 (2) Nr. 2 EStG
(Nebeneinkünfte)
- nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG
* *5. Kapitalvermögen, § 20 EStG - Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG**
- sonstige Einkünfte, § 22 EStG
§ 22 EStG sonstige Einkünfte
Renten
§ 23 EStG
private Veräußerungsgeschäft
§ 32 EStG
EKSt-Tarife
-
§ 32a EStG
- 0 - 9.408 € Grundfreibetrag
- 9.409 - 57.051 €
- 57.051 - 270.500 € Proportionalzone
- ab 207.501 € weitere Proportionalezone (“Reichensteuer”)
-
§ 32d EStG
- Abgeltungssteuer -25% (Sondertarif)

§ 34a ESt
Sondertarif
Thesaurierungsbegünstigung
Durchschnitts- VS Grenzsteuersatz
-
Durchschnittssteuersatz
wie hoch zu zahlende EKSt bei bestimmten Einkommen -
Grenzsteuersatz
wie viel Prozent des Einkommens bei jweils nächster EK-Stufe zu versteuern
Ermittlung der Einkünfte bei Gewinneinkünften
§§ 13, 15, 18 EStG
-
BV-Vergleich (§§ 4 (1), 5 EStG) = Bilanz
= Ergebnis: Gewinn / Verlust -
EÜR (§ 4 (3) EStG)
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn / Verlust
Ermittlung der Einkünfte bei Überschusseinkünften
§§ 19, 20, 21, 22 EStG
Einnahmen (§ 8 EStG)
./. Werbungskosten (§§9, 9a EStG)
= Überschuss / Verlust
Merkmale Gewinneinkünfte
- Einsatz von BV
- Gewinnermittlung
- Selbständigkeit des Berufsträgers
- “Steuerverhaftet”
(BV “schlecht” = immer steuerpflichtig bei Veräußerung/Überführung in PV,
= stille Reserven)
Merkmale Überschusseinkünfte
§§ 19, 20, 21, 22 EStG
-
Einsatz von PV
= Veräußerung niemals steuerpflichtig bis auf Ausnahmen -
steuerpflichtige bei Veräußerung
- priv. Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG
- Veräußerung Anteile an KapGes § 17 EStG
- Veräußerung Kapitalanlagen § 20 (2) EStG
- gewerblicher Grundstückshandel
= innerhalb 5 J mehr als 3 Objekte verkauft
GewSt-pflicht, Bilanzierungspflicht, Grundstück + Gebäude UV (keine Abschr.)
Subsidiaritätsprinzip
Nachrangigkeit/Unterordnung
der privaten Vermögenseinkünfte
private Vermögenseinkünfte
-
Kapitalerträge § 20 (8) EStG
verzinstes/angelegtes Kapital BV (§ 15 EstG)
= Kapitalertrag (Zins, Divid.) betriebliche Einkünfte
= keine Abgeltungssteuer -
Mieterträge § 21 (3) EStG
vermieteter GrBo BV (§ 15 EStG)
= Mieterertrag betriebliche Einkünfte
§ 11 (1) S. 2 EStG
10-Tages-Regel
Zuordnung in Jahr der Verursachung bei Einnahme/Ausgabe innerh. 10 Tage Stichtag
für:
- regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben etwa gleicher Höhe
- Ausgaben für Nutzungsüberlassugn > als 5 J. Voraus
(nicht Disagio wenn marktüblich) - lfd. Arbeitslohn § 38a (1) S. 2 EStG
Was wenn Verlustbetrag nicht vollst. mit Verlustausgleich werden kann?
… geht in den sog. Verlustabzug nach § 10 d EStG ein
Bewertung PEnt/EEin
-
§ 6 (1) Nr. 4 EStG - Privatentnahmen
- grds. Bewertung mit Teilwert/Verkehrswert
- Buchwert wenn “steuerbegünstigt” gespendet § 6 (1) Nr. 4 S.4 EStG
-
§ 6 (1) Nr. 5 EStG - Neu-Privateinlagen
- grds. Bewertugn mit Teilwert/Verkehrswert
-
Ausnahme: Obergrenze AK/HK
WG innerhalb 3 Jahre vor Einlage angeschafft/hergestellt
§ 6 (1) Nr. 5 S. 1 2. HS EStG - abnutzbares WG
Bewertung: AK/HK ./. fiktive AfA









