Außerstreitverfahren Flashcards
(23 cards)
Gibt es im Außerstreitverfahren Säumnisfolgen?
Im Außerstreitverfahren gibt es trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine abgeschwächte Form der Säumnis und Präklusion. Das Gericht kann dabei eine Partei binnen gewisser Frist auffordern sich zum Antrag einer anderen Partei zu äußern oder diese Partei zu laden. Wenn die Partei dem dann nicht nachkommt, so hat das Gericht anzunehmen, dass es keine Einwendungen gegen den Antrag oder die Entscheidung gibt. Allerdings kommt es dadurch zu Spannungen mit dem Untersuchungsgrundsatz, da so in Kauf genommen wird, dass eventuell relevante Tatsachen für den Sachverhalt nicht berücksichtigt werden. Wenn der Richter also denkt, dass diese Tatsachen relevant sein könnten dann geht der Untersuchungsgrundsatz vor. Bezüglich verspäteter Beweisaufnahme gilt weiters § 33 Abs 2 AußStrG.
Welcher Stoffsammlungsgrundsatz gilt im Außerstreitverfahren?
Im Außerstreitverfahren gilt weitgehend der Untersuchungsgrundsatz, das Gericht hat also von Amts wegen alle für seine Entscheidung erforderlichen Umstände zu ermitteln gem § 16 Abs 1 und § 31 AußStrG. Die Parteien unterliegen dabei aber weiters einer Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht gem § 16 Abs 2 AußStrG.
Wer ist Partei im Außerstreitverfahren?
Im Außerstreitverfahren gilt der materielle Parteibegriff mit formellen Elementen. Dies ergibt sich daraus, dass es einen Antragsteller und einen Antragsgegner gibt unabhängig von einer materiellen Berechtigung, denen jedenfalls Parteistellung zukommt.
Gem § 2 Abs 1 AußStrG gibt es aber auch Parteien die kraft materieller Betroffenheit Parteistellung erlangen. Partei ist demnach jeder der in seiner rechtlich geschützten Stellung durch die Entscheidung unmittelbar beeinflusst wird. Die rechtlich geschützte Stellung gilt nicht für bloß faktische Positionen. Unmittelbar bedeutet, dass nicht jedes rechtlich geschützte Interesse eine Parteistellung bringt sondern nur jenes zu dessen Schutz das konkrete Verfahren dient.
Weiters gibt es noch Amts- und Legalparteien. Legalparteien sind gem § 2 Abs 1 Z 4 AußStrG alle Personen oder Stellen die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften in das Verfahren miteinbezogen werden müssen. Dies kann durch ausdrückliche Anordnung geschehen wie in § 82 Abs 2 AußStrG im Abstammungsverfahren zugunsten des anderen Elternteiles. Oder es kommt zu einer Parteistellung kraft Amtes (Amtspartei). Dabei erhält eine Person oder Behörde gewisse Verfahrensrechte (Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verfahren zur Entziehung der Obsorge).
Wie ist die Zuständigkeit im Außerstreitverfahren geregelt?
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 104a JN, wobei idR die Bezirksgerichte zuständig sind. Für das Firmenbuchverfahren, bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren oder bei Verfahren über die ENteignungsentschädigung kommt es zu einer Zuständigkeit des Landesgerichts.
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gibt es keinen allgemeinen Gerichtsstand, es existieren für jede Außerstreitmaterie eigene Gerichtsstände. Eine Parteienvereinbarung (Prorogation) ist nicht zulässig außer in Ehesachen gem § 114a Abs 1 AußStrG. Jede Unzuständigkeit ist daher unprorogabel und es gibt keine Möglichkeit der Heilung. Unzuständigkeit führt also zur Nichtigkeit des Verfahrens. Es gibt aber gem § 44 JN keine Zurückweisung des Antrages, sondern es kommt zu einer amtswegigen Überweisung des Antrags an das zuständige Gericht. Allerdings gilt im Rechtsmittelverfahren gem § 56 Abs 2 JN, dass die örtliche Unzuständigkeit nicht zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückweisung führt, dies gilt nur für die sachliche Unzuständigkeit.
Bezüglich der internationalen Zuständigkeit gilt grundsätzlich die EuGVVO bezüglich der dort erfassten Materien. Viele wichtige Außerstreitmaterien sind aber dort nicht enthalten (Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, Erbrecht). Es gibt im autonomen österreichischen Recht teilweise ausdrückliche Anordnungen bezüglich der internationalen Zuständigkeit in den §§ 106, 107, 110, 112b JN. Sonst greift subsidiär § 27a JN.
Beim Bezirksgericht werden grundsätzlich gem § 5 JN EInzelrichter tätig, im Außerstreitverfahren kommen aber viele Aufgaben den Rechtspflegern zu. Dem Richter sind insbesondere die §§ 18 Abs 2, 19 Abs 2 und 22 Abs 2 AußStrG vorbehalten. Teilweise kommen auch Notaren als Gerichtskommisäre Aufgaben zu (Verlassenschaftsverfahren).
Was ist ein Abänderungsantrag und welche Funktion und Merkmale hat er?
Nach Rechtskraft eines Beschlusses kann dieser wegen schwerwiegenden Mängeln durch einen Abänderungsantrag gem §§ 72 ff AußStrG beseitigt werden. Dieser entspricht den Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen der ZPO. Ein Abänderungsantrag ist aber nur möglich, wenn die Wirkungen des Beschlusses nicht durcheinander anderes gerichtliches Verfahren beseitigt werden können (Erbschaftsklage, Löschungsklage). Außerdem kann es sein, dass die Möglichkeit eines Abänderungsantrags auch ausdrücklich für unzulässig erklärt wird (Annahme an Kindes statt).
Grundsätzlich können nur bereits rechtskräftige Entscheidungen bekämpft werden, davor stehen die Rechtsmittel zur Verfügung. Antragslegitimiert sind die Verfahrensparteien. Eine amtswegige Einleitung ist ausgeschlossen, es bedarf also eines Antrags innerhalb von 4 Wochen gem § 74 AußStrG. Mögliche Abänderungsgründe finden sich in § 73 AußStrG. Bezüglich der Zuständigkeit ist gem § 76 AußStrG das Gericht erster Instanz zuständig.
Die Abänderung wirkt ex tunc. Weiters berechtigt ein Abänderungsantrag zur Aufschiebung der Exekution gem § 42 Abs 1 Z 1 und Z 2 EO oder zur Einstellung der Exekution gem § 39 Abs 1 Z 1 EO sofern die bekämpfte Entscheidung aufgehoben wurde.
Wann ist der Abänderungsantrag subsidiär?
Der Abänderungsantrag ist subsidiär, wenn die Wirkungen des Beschlusses auch durch andere gerichtliche Verfahren beseitigt werden könnten, beispielsweise bei einer Bekämpfung des Einantwortungsbeschlusses durch eine Erbschaftsklage.
Wie wird ein Außerstreitverfahren eingeleitet?
Es gibt drei verschiedene Arten um ein Außerstreitverfahren einzuleiten. Jene die nur auf Antrag eingeleitet werden können, wobei der Dispositionsgrundsatz gilt. Dies gilt gem § 8 AußStrG sofern im Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Dann gibt es jene die nur von Amts wegen eingeleitet werden können, dabei gilt der Offizialgrundsatz und es muss im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein (Verlassenschaftsverfahren). Zuletzt gibt es noch jene die auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden können (Unterbringung im Obsorgeverfahren, Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
Es gibt dabei je nachdem wie das Verfahren eingeleitet wurde, verschiedene Folgen bezüglich der Zurückziehung des Antrags, der Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung, beim Ruhen des Verfahrens, beim Vergleich und b Ei der Biundung des Gerichts an Anträge. Zuletzt muss gem § 9 Abs 1 AUßStrG kein bestimmtes Begehren angeführt sein.
Welcher Parteibegriff liegt dem Außerstreitverfahren zugrunde?
Der materielle Parteibegriff mit formellen Elementen.
Wie grenzt man das streitige vom Außerstreitverfahren ab?
Nach der Grundregel des § 1 Abs 2 AußStrG gilt, dass zu prüfen ist ob das Gesetz eine Materie ins Außerstreitverfahren verweist, grundsätzlich besteht also eine Generalklausel zugunsten des streitigen Verfahrens. Nach der Rsp können Materien auch schlüssig in das Außerstreitverfahren verwiesen werden ohne explizite Anordnung. Dies betrifft Materien die unzweifelhaft nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens zu behandeln sind (gerichtliche Hinterlegung, Verfahren über die Ausstattung).
Welche Folgen hat es, wenn man die falsche Verfahrensart einleitet?
Dabei geht es um die Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs, was eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein Fehlen kann bis Rechtskraft der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden auf Antrag oder von Amts wegen. Die Bezeichnung durch die Partei ist nicht zu beachten, es ist auf den Inhalt des Begehrens abzustellen. Eine falsche Bezeichnung wäre vom Gericht gem § 40a JN umzudeuten. Parteienvereinbarung ist nicht zulässig. Sollte es sich um eine Klage handeln für die das Gericht unzuständig ist so kommt es zu einer Zurückweisung mit Beschluss, wobei ein Überweisungsantrag gem § 230a ZPO möglich ist. Wenn es sich um einen Antrag handelt und das Gericht unzuständig ist, dann hat dieses den Antrag amtswegig gem § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen.
Welche Rechtsmittel gibt es im Außerstreitverfahren?
Da die Entscheidungen im Außerstreitverfahren als Beschluss ergehen können diese mit Rekurs angefochten werden und in weiterer Folge eventuell mit Revisionsrekurs. Dabei gelten die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren. Statthaftigkeit, Rechtsmittellegitimation, Rechtzeitigkeit, Beschwer und Wirksamkeit. Legitimiert sind grundsätzlich alle Parteien die durch den angefochtenen Beschluss betroffen sind. Die Beschwer liegt dann bei jedem vor dessen Antrag nicht vollständig Erfolg hatte (formelle Beschwer) oder der von der Entscheidung in einem subjektiven Recht nachteilig betroffen ist (materielle Beschwer). Die materielle Beschwer ist vor allem in Verfahren mit der Offizialmaxime relevant.
Für die Frist gelten 14 Tage ab Zustellung gem §§ 46 Abs 1 und 63. Abs 2 AußStrG für Rekurs und Revisionsrekurs. Anders als im Zivilprozess kommt es im Außerstreitverfahren zu einer aufschiebenden Wirkung durch die Erhebung von Rekurs und Revisionsrekur (Suspensiveffekt). Dafür kann aber gem § 44 AußStrG vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt werden.
Anders als im Zivilprozess sind Neuerungen im Rekurs zulässig, sofern sie gem § 49 AußStrG nicht in die Teilrechtskraft der Entscheidung eingreifen, dies gilt nicht im Amtsverfahren gem § 55 Abs 2 AußStrG. Beschränkt ist man dabei aber, weil nur neue Tatsachen und Beweismittel aber keine neuen Sachanträge vorgebracht werden können. Nova reperta sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht schon vor Fassung des Beschlusses vorgebracht werden hätten können gem § 49 Abs 2 AußStrG. Nova producta können nur geltend gemacht werden wenn sie nicht ohne wesentlichen Nachteil für die Partei zum Gegenstand eines neuen Antrages gemacht werden können. Ein neuer Antrag hat also Vorrang vor Rekurs.
Bezüglich der Rekursgründe können schwerwiegende Verfahrensmängel (sind von Amts wegen wahrzunehmen, ähnlich wie Nichtigkeitsgründe), einfache Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellungen (unrichtige Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit) und die unrichtige rechtliche Beurteilung herangezogen werden.
Sonst gilt Zweiseitigkeit durch die Rechtsmittelbeantwortung, das Verschlechterungsverbot (nur im reinen Antragsverfahren), im amtswegigen Verfahren kann der Beschluss auch zulasten der anfechtenden Partei abgeändert werden.
Wann muss man sich von einem Anwalt vertreten lassen? Gibt es eine Vertretungspflicht im Außerstreitverfahren?
In erster Instanz gilt gem § 4 Abs 1 AußStrG grundsätzlich Vertretungsfreiheit, außer in Ehesachen dort gilt gem § 93 AußStrG relative Anwaltspflicht und in Unterhaltsverfahren zwischen Kindern und Eltern über 5.000,- gem § 101 AußStrG, alles darüber wäre sogar absolute Anwaltspflicht.
In zweiter Instant gilt in streitigen Außerstreitverfahren, also Verfahren in denen sich die Anträge zweier Parteien gegenüberstehen gem § 6 AußStrG relative Anwaltspflicht (kein Notar). In allen anderen Fällen gilt relative Anwaltspflicht, wobei auch ein Notar gewählt werden kann.
In dritter Instanz gilt absolute Anwaltspflicht in streitigen Außerstreitverfahren und in allen anderen Fällen muss zwischen einem Anwalt oder einem Notar gewählt werden.
Wo ist der Unterhalt zwischen Kind und Vater im Außerstreitgesetz geregelt?
Dieser ist geregelt in § 101 AUßStrG
Wem obliegt die praktische Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens?
Die praktische Durchführung obliegt den Notaren, wobei sie als Gerichtskommissäre handeln gem § 1 GKG. Die Berufung erfolgt ex lege, also ohne weitere notwendige Akte durch das Gericht. Die Aufgaben des Gerichts im Verlassenschaftsverfahren werden gem § 18 RpflG weitergehend von Rechtspflegern übernommen.
Wie wird das Verlassenschaftsverfahren eingeleitet?
Grundsätzlich kommt es zu einer Einleitung von Amts wegen, es gilt also die Offizialmaxime. Sobald also der Todesfall durch eine öffentliche Urkunde bekannt wird kommt es zur Übermittlung der Urkunde gem § 143 AußStrG durch die Standesämter oder Behörden. Sollte der Inlandsbezug oder der Nutzen des Verfahrens für die Partei im Inaldn nur sehr gering sein (sehr wenig Verlassenschaftsvermögen) so wird das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet gem § 143 Abs 2 AußStrG.
Vorverfahren: Hierbei erfolgt zuerst die Todesfallaufnahme durch den Gerichtskommissär (Notar), er ermittelt die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, das Verlassenschaftsvermögen, Rechtsgeschäfte von Todes wegen und die gesetzlichen und berufenen Erben gem § 145 AußStrG.
Hauptverfahren: Hier kommt es zur Verlassenschaftsbahnaldung und die Erben geben die Erbantrittserklärungen ab gem § 157 AußStrG. Wenn es keine oder nur Verlassenschaftsaktiva unter 5.000,- gibt, dann ist dies nur auf Antrag durchzuführen, weiters dürfen keine Eintragungen in öffentliche Bücher notwendig sein gem § 153 AußStrG.
Dann entscheidet das Gericht wenn notwendig über das Erbrecht und fasst den EInantwortungsbeschluss und die Erben gelangen in den rechtlichen Besitz an der Erbschaft. Öffentliche Verhandlungen und Kostenersatz für Vertretungen sind ausgeschlossen gem § 185 AußStrG. Außer es muss eine Entscheidung über das Erbrecht geben, dann hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Gibt es im Außerstreitverfahren eine Nebenintervention?
Im AußStrG gibt es keine explizite Anordnung der Nebenintervention und nach hM ist diese auch nicht anzuwenden. Dem entspricht auch die Rsp.
Kann ein Antrag im Außerstreitverfahren zurückgenommen werden?
Gem § 11 AußStrG beendet die Zurücknahme des Antrags im reinen Antragsverfahren das eingeleitete Verfahren. Die Zurücknahme ist dabei bis zur Entscheidung erster Instanz möglich. In Verfahren die auch von Amts wegen eingeleitet werden können kann ein Antrag auch zurückgenommen werden, das Gericht kann aber aussprechen, dass es das Verfahren von Amts wegen fortsetzt.
Nach der Entscheidung in erster Instanz ist eine Zurücknahme nicht mehr möglich, es gibt aber Sondervorschriften bei der einvernehmlichen Scheidung gem § 94 Abs 2-3 AußStrG.
Welche Aspekte sind im Außerstreitverfahren vorherrschend?
Viele Außerstreitmaterien sind Fürsorgematerien, dies führt zur Einschränkung der Parteifreiheit bezüglich der Dispositionen über den Verfahrensgegenstand und die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes (Offizialmaxime, reiner Untersuchungsrundsatz und keine Bindung an die Anträge der Parteien).
Weiters gibt es größere Verfahrensflexibilität und stärkeren Fokus auf die individuellen Umstände (materieller Parteinbegriff, EInparteienverfahren, flexiblerer Kostenersatz).
Es gibt eine geringere Formstrenge, es ist also nicht immer eine mündliche Verhandlung notwendig, der Antrag muss nicht immer ein bestimmtes Begehren enthalten.
Der Richter hat eine erweiterte Manduktionspflicht, dies ergibt sich aus der Orientierung zur Hilfestellung und es liegt ein stärkerer Fokus auf außergerichtlichen Konfliktregelungsinstrumenten (Mediation, einvernehmliche Lösungen, Beratungsstellen).
Gelten die Verfahrensgrundsätze der ZPO auch für das Außerstreitverfahren?
Grundsätzlich gelten die Verfahrensgrundsätze der ZPO auch im Außerstreitverfahren, allerdings mit anderer Gewichtung und Abweichungen. Bezüglich der Einleitung des Verfahrens gilt in der ZPO der Dispositionsgrundsatz und im Außerstreitverfahren gelten Dispositionsgrundsatz und Offizialmaxime je nachdem ob das Verfahren auf Antrag, von Amts wegen oder beides eingeleitet wird.
Bezüglich der Stoffsammlung gilt in der ZPO der abgeschwächte Untersuchunsgrundsaz und im Außerstreitverfahren der Untersuchungsgrundsatz gem § 16 AußStrG, die Parteien unterliegen trotzdem einer Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht. Weiters gibt es trotzdem Präklusions- und Säumnisfolgen in abgeschwächter Form.
Rechtliches Gehör gilt gem § 15 AußStrG wie in der ZPO
Im AUßerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Mündlichkeit nur eingeschränkt, dabei sind zwingende mündliche Verhandlungen nur in bestimmten Materien vorgesehen (Abstammungsverfahren, Ehesachen, Erbrechtsstreit). Das Gericht kann nach freiem Ermessen mündliche Verhandlungen anberaumen, sollte sie allerdings verweigert werden kann die im Rechtsmittelverfahren als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht werden.
Sofern eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese auch grundsätzlich öffentlich gem § 19 AußStrG, in Ehe- und Kindschaftssachen und im Verlassenschaftsverfahren ist sie aber ausgeschlossen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Öffentlichkeit auch sonst ausgeschlossen werden. Gem § 20 AußStrG sind Beweisuafnahmen außerhalb der Verhandlung jedenfalls nicht öffentlich.
In der ZPO gilt das Unmittelbarkeitsprinzip. Im Außerstreitverfahren nicht, damit das Verfahren flexibler ist. Das Organ, dass die Entscheidung trifft sollte aber trotzdem auch die Beweise aufnehmen. In Verfahren mit zwingenden mündlichen Verhandlungen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nach der ZPO.
Was versteht man unter einer Amtspartei oder Legalpartei?
Gem § 2 Abs 1 Z 4 AußStrG handelt es sich dabei um Personen oder amtliche Stellen (Amtspartei) die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen sind (Legalpartei). Entweder handelt es sich dabei um Parteien (Mutter im Abstammungsverfahren) oder sie haben nur Antragsrechte (Antragsrecht des Jugendwohlfahrtsträgers bei Entziehung der Obsorge).
Wie wird verfahren wenn sich das Gericht für unzuständig hält?
Wenn sich das Gericht für sachlich oder örtlich unzuständig hält, so hat es in jeder Lage des Verfahrens einen Beschluss darüber zu fassen und seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Antrag gem § 44 JN amtswegig an das zuständige Gericht zu überweisen. Die Parteien sind von dem Überweisungsbeschluss zu verständigen.
Welche Zwischenetscheidungen kennen sie im Außerstreitverfahren?
Es gibt den Zwischenbeschluss über den Antragsgrund gem § 36 Abs 2 AußStrG, das Gericht kann diesen erlassen wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist und die Entscheidungsreife nur hinsichtlich des Grundes vorliegt. Zwischenbeschlüsse können selbstständig angefochten werden und in Rechtskraft erwachsen. Eine ausdrückliche Verfahrenshemmung ist nicht vorgesehen, nach hL liegt die Entscheidung im Ermessen des Gerichts.
Wenn der Anspruch dann dem Grunde nach schon nicht besteht dann kommt es zur Abweisung des Antrages mit Beschluss und nicht zu einem Zwischenbeschluss. Nach hRsp entfaltet der Zwischenbeschluss nur innerprozessuale Bindungswirkung.
Ein Zwischenantrag auf Festellung (Grundlagenurteil) ist im Außerstreitverfahren nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Wie ist es bei einem auf Geldforderungen gerichteten Anspruch? Müssen sie im Antragszeitpunkt bestimmt sein? Wie gehen sie als Richter damit um, wenn ein Antrag auf angemessenen Unterhalt gestellt wird?
Im Außerstreitverfahren gilt ein gelockertes Bestimmtheitserfordernis gem § 9 Abs 1 AußStrG. Es ist kein ausformulierter Spruch oder ein konkretisiertes Begehren erforderlich. Auch Geldleistungsbegehren müssen gem § 9 Abs 2 AußStrG im Antragszeitpunkt nicht genau bestimmt sein. Dem Antragsteller ist aber die ziffernmäßige Bestimmung aufzuerlegen sobald es die Verfahrensergebnisse zulassen gem § 9 Abs 3 AußStrG. Dies ist vor allem im Unterhaltsverfahren relevant.