Die Klage Flashcards

(39 cards)

1
Q

Was kennen sie für Klagearten?

A

Nach der Art des begehrten Rechtsschutzes können drei Klagsarten unterschieden werden.

Leistungsklagen iwS:
Der Kläger begeht ein positives Tun (Leistungsklage ieS), eine Duldung oder eine Unterlassung.

Feststellungsklage:
Dabei geht es um die Feststellung eines strittigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten um den Kläger oder die Feststellung der Echtheit/Unechtheit einer Urkunde.

Rechtsgestaltungsklagen:
Sollen die Rechtslage gestalten, der Kläger begehrt eine Begründung/Änderung/Aufhebung eines Rechtsverhältnisses.

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2
Q

Was ist eine Feststellungsklage?

A

§ 228 ZPO: Es gibt zwei Fälle

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses das dem Zivil- oder Zivilverfahrensrecht zugeordnet ist und zwischen den Parteien besteht.

Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde (ist die einzige Tatsache die festgestellt werden kann.

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3
Q

Was sind die Voraussetzungen einer Feststellungsklage?

A

Es gibt zwei Voraussetzungen:

Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses:
Wenn das Rechtsverhältnis nicht feststellungsfähig ist wird die Klage mit Beschluss zurückgewiesen.

Rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung:
Liegt vor wenn der Kläger einen aktuellen Anlass zur Klärung hat, insbesondere wenn der Beklagte das recht bestreitet, oder es sich ernsthaft anmaßt-

Es liegt weiters nur dann vor, wenn die Feststellungsklage ein geeignetes Mittel ist um die Beseitigung der Rechtsgefährdung zu erreichen. Es ist zu verneinen wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht. Oder wenn er Kläger schon weitergehenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnte (Leistungs- oder Rechtsgestaltungsklage).

Bei fehlen des rechtlichen Interesses wäre die Klage mit Beschluss zurückzuweisen, die Rsp weist aber mit Urteil ab.

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4
Q

Was ist nicht feststellungsfähig?

A

Tatsachen (Ausnahme Echtheit/Unechtheit einer Urkunde)

Rechtliche Eigenschaften von Tatsachen (zb ob Handeln des Beschuldigten schuldhaft war)

Rechtliche Qualifikationen eines Rechtsverhältnisses (strittig)

Möglichkeit, Zulässigkeit, Denkbarkeit, Erlaubtheit und Sittenwidrigkeit eines Rechtsverhältnisses

Rechtsverhältnisse die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht bestehen

Unklagbare Rechte (Spiel-/Wettschulden)

Abstrakte Rechtsfragen (es brauch immer einen konkreten Anlassfall)

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5
Q

Was ist zu tun wenn das rechtliche Interesse bei der Feststellungsklage fehlt?

A

Nach der hL liegt hierbei eine besondere Prozessvoraussetzung vor und bei Fehlen wäre mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Rsp liegt ein Teil des materiellrechtlichen Anspruches vor und es wäre mit Urteil abzuweisen.

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6
Q

Wie ist das Verhältnis der Feststellungsklage zu anderen Klagen?

A

Die Feststellungsklage bietet geringeren Rechtsschutz als die Leistungsklage (bietet Feststellung und Leistungsbefehl). Die Rechtsgestaltungsklage bietet Feststellung und Gestaltungsbegehren. Daher ist die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage. Es fehlt das rechtliche Interesse wenn der Kläger schon eine Leistungsklage erheben kann.

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7
Q

Wann kann man eine Feststellungsklage erheben, obwohl schon eine Leistungsklage erhoben werden kann?

A

Grundsätzlich ist das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu verneinen wenn dem Kläger schon eine Leistungsklage zusteht. Es gibt aber Ausnahmen.

Wenn die Rechtslage ein für alle mal klargestellt werden soll oder wenn vorerst nur Teilansprüche fällig sind und die Feststellung auf das gesamte dahinterstehende Rechtsverhältnis gerichtet ist (Dauerschuldverhältnisse). Oder bei Arbeitsrechtssachen gem § 50 Abs 1 ASGG.

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8
Q

Vorteile der Feststellungsklage wenn eine Leistungsklage erhoben werden kann?

A

Die Feststellung bei der Feststellungsklage und bei der Leistungsklage ist nicht gleich. Bei der Feststellungsklage wird festgestellt ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Bei der Leistungsklage wird nur festgestellt ob der Leistungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten besteht. Die Frage ob das Rechtsverhältnis besteht ist nur eine Vorfrage die nicht rechtskräftig wird.

Wenn der Kläger eine Bindungswirkung für spätere Prozesses will dann sollte er zuerst eine Feststellungsklage erheben (vor allem bei dauerschuldverhältnissen) oder eine Leistungsklage erheben und einen Zwischenantrag auf Feststellung stellen.

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9
Q

Zwischenantrag auf Feststellung

A

Grundsätzlich wird nicht über alle Punkte entschieden und nur der Spruch wird rechtskräftig, also nicht die Entscheidungen zu Vorfragen. Damit das Gericht trotzdem rechtskräftig über diese entscheidet kann man einen Zwischenantrag auf Feststellung stellen.

Kläger und Beklagter sind antragslegitimiert.
Feststellungsobjekt: präjudizielles Rechtsverhältnis oder Anerkennung ausländischer Akten oder Urkunden. Es bedarf eines rechtlichen Interesses.

Voraussetzungen:
Klage muss Streitanhängigkeit sein und die mündliche Verhandlung erster Instanz darf noch nicht geschlossen sein. Über das Klagebegehren muss noch entschieden werden können. Das festzustellende Rechtsverhältnis mus präjudiziell sein (Vorfrage muss Einfluss haben auf die Entscheidung der Hauptsache), von seinem Bestehen muss also die Entscheidung abhängen.

Wirkung:
Die Vorfrage wird dann nicht nur in den Gründen des Urteils entschieden sondern eigens im Spruch und hat damit bindenende Wirkung.

Wenn eine der allgemeinen Prozessvoraussetzungen oder die besonderen Erfordernisse des § 236 ZPO fehlen so wäre der Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Sonst wird mit Zwischenurteil (Grundlagenurteil) darüber entschieden.

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10
Q

Unterschied zwischen Widerklage und Zwischenantrag auf Feststellung

A

Der Zwischnfeststellungsantrag ist abhängig vom Schicksal der Hauptklage, der Antrag darf nur solange gestellt werden bis über das Klagebegehren noch nicht entschieden werden darf.

Bei der Widerklage ist diese unabhängig vom Schicksal der Hauptklage, über die Widerklage ist auch zuentscheiden wenn die Hauptklage zurück- oder abgewiesen wird.

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11
Q

Was ist eine Leistungsklage?

A

Bei allen drei Leistungsklagen soll der Beklagte zu einem Tun verurteilt werden.

Leistungsklagen ieS: der Beklagte muss positiv etwas tun (Geldleistungs-/Herausgabeklagen)

Duldungsklagen: der Beklagte muss eine Handlung dulden

Unterlassungsklagen: der Beklagte muss eine bestimmte Handlung unterlassen

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12
Q

Was enthält eine Leistungsklage?

A

Begehren auf Feststellung des dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Leistungsanspruches

Eigentliches Leistungsbegehren also das begehren, dass der Beklagte zu einer bestimmten Leistung zu verurteilen ist.

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13
Q

Welche Voraussetzungen sind bei der Leistungsklage zu beachten?

A

Leistungsklage ieS:
Die begehrte Leistung muss grundsätzlich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig sein gem § 406 ZPO.

Unterlassungsklage:
Voraussetzung ist die Wiederholungsgefahr (echte Unterlassungsklage nach bereits erfolgter Rechtsverletzung) oder doe Erstbegehungsgefahr (unechte Unterlassungsklage, drohender Eingriff). Bei Fehlen wäre die Klage mit Urteil abzuweisen.

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14
Q

Wann müssen Ansprüche noch nicht fällig sein bei Leistungsklagen?

A

Bei Alimenten ist auch eine Verurteilung über künftige Leistungen möglich gem § 406 ZPO. Alimente sind alle wiederkehrenden Geld- oder Sachleistungen mit Unterhaltscharakter. Dies ist aber nur zulässig wenn der Unterhaltsschuldner die Unterhaltsverletzung angedroht hat oder es bereits getan hat.

Bei Sozialrechtssachen gem § 65 Abs 1 Z 1 und Z 6-8 ASGG

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15
Q

Es wird eine Mahnklage eingebracht die noch nicht fällig ist. Dann wird das ordentliche Verfahren eingeleitet. Im ordentlichen Verfahren ist der Anspruch aber immer noch nicht fällig. Was hat der Richter zu tun?

A

Es ist unerheblich ob der Anspruch bei Gerichtsanhängigkeit oder in der vorbereitenden Tagsatzung fällig ist. Sie muss nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig sein, sonst wäre mit Urteil abzuweisen.

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16
Q

Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben und das Leistungsbegehren wurde zugesprochen. Kann die zweite Entscheidung so ergehen, dass das Gericht sagt das Rechtsverhältnis besteht garnicht?

A

Der Spruch des ersten Urteils wird rechtskräftig, also dass man verpflichtet ist den Kaufpreis zu bezahlen (Leistungsbegehren). Nicht ausdrücklich im Spruch enthalten ist das Feststellungsbegehren, welches auch rechtskräftig wird. Es wird aber nur festgestellt dass der Kläge gegen den Beklagten einen Leistungsanspruch hat. Dass der Kaufvertrag besteht wird nicht rechtskräftig weil dies nur als Vorfrage behandelt wurde.

17
Q

Was ist eine Rechtsgestaltungsklage?

A

Dabei sol ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben werden (Teilungsklage, Scheidungsklage). Wenn dem Begehren stattgegeben wird führt dies sofort zur unmittelbaren Änderung der Rechtslage eine weitere Vollstreckung ist nicht notwendig (kein Exekutionsverfahren).

Das Begehren enthält das begehren auf Feststellung dass dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Gestaltungsgrundes und das Gestaltungsbegehren auf Änderung der Rechtslage.

Beispiele:
Ehehscheidungsklage, Ehenichtigkeitsklage, Anfechtungsklagen wegen Irrtum, list, Drohung, gewährleistungsrechtlicher Wandlung, Teilungsklagen, Nichtigkeitserklärungen von gesellschafterbeschlüssen, Klagen wegen Auflösung einer OG/KG

18
Q

Welche Rechtsgestaltungsklagen gibt es und wo sind die Unterschiede?

A

Man kann nach dem Zeitpunkt der Gestaltungswirkung unterscheiden:
Ex-nunc Wirkung: Rechtsgestaltungsklage tritt Eintritt der RK ein und gilt ab dann
Ex-tunc Wirkung: Rechtsgestaltung wirkt zurück auf den Vertragsschlusszeitpunkt beispielsweise

Umfangs er Rechtsgestaltung:
Vollkommen Rechtsgestaltungsklagen: stattgebendes Urteil löst die Rechtsgestaltung unmittelbar ais man muss sonst nichts tun

Unvollkommene Rechtsgestaltungsklage: stattgebendes Urteil löst die Rechtsänderung aus man braucht aber noch einen zusätzlichen Akt (Teilungsklage, Natural- oder Zivilteilung).

Rechtsgestaltungsklagen des materiellen Rechts: Teilungsklage, Scheidungsklage

Rechtsgestaltungsklagen des Verfahrensrechte (Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage)

19
Q

Was versteht man unter Fälligkeit im Zivilprozess?

A

Bei Fälligkeit ist der Schuldner verpflichtet zu leisten und der Gläubiger hat die Obliegenheit zur Annahme (keine Verpflichtung). Bei der Leistungsklage muss die begehrtes Leistung bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig sein, was von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Eine Ausnahme besteht hinsichtlich von Unterhaltsverletzungen, dabei können auch noch nicht fällige Unterhaltsforderungen eingeklagt werden wenn es eine drohende Unterhaltsverletzung gibt oder wenn diese bereits eingetreten ist.

20
Q

Fälligkeit im Mahnverfahren: Eine Forderung wird eingeklagt die noch nicht fällig ist, was sind die Rechtsfolgen?

A

Im Mahnverfahren muss die Zahlung im Zeitpunkt der Klagsprüfung bereits fällig sein. Wenn dem nicht so ist so wäre der Zahlungsbefehl nicht zu erlassen.

Weil es keine Prozessvoraussetzung ist wäre die Klage nicht zurückzuweisen sondern das ordentliche Verfahren wäre einzuleiten (Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung oder Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung.

21
Q

Warum ist die Fälligkeit keine Prozessvoraussetzung im Mahnverfahren?

A

Weil § 244 ZPO keine Prozessvorasussetzungen enthält und es nur um die Frage geht wann ein Zahlungsbefehl nicht erlassen werden kann. Generell ist die Fälligkeit keine allgemeine Prozessvoraussetzung.

22
Q

Wie ist der Begriff der Alimente auszulegen?

A

Darunter versteht man jede wiederkehrende Geld oder Sachleistung mit Unterhaltscharakter.

23
Q

Wie sieht eine Klage aus bzw wie ist sie aufgebaut?

A
  1. Seite:
    Allgemeine Schriftsatzerfordernisse gem § 75 ZPO, Bezeichnung des angerufenen Gerichts, Parteien (Name, Parteistellung, Beschäftigung, Adresse), Parteienvertreter, Unterschrift der Partei oder des Vertreters, Nachweis der Bevollmächtigung (beim RA genügt die Berufung darauf), Bezeichnung des STreitgegenstandes, Bewertung durch den Kläger.

Mittig: Bezeichnung als Klage
Rechtsunten: Anzahl der Aufertigungn Anzahl der Halbschriften und der Aufertgungen und der Beilagen. Zuletzt die Entrichtung der Gerichtsgebühren.

  1. Seite:
    Klagserzählung:
    Vorbringen der Tatsachenbehauptungen aus denen der Kläger sein Begehren ableitet (Klagegrund), kurz und vollständig. Wichtig ist die Schlüssigkeit sonst kommt es zum Verbesserungsverfahren. Bei erfolgslosem Verbesserungsverfahren kommt es zur Abweisung mit Urteil.

Rechtsgründe können, müssen aber nicht angegeben werden (Jura Novit Curia), das Gericht kennt sein Recht. Wenn man einen Rechtsgrund angibt, dann ist auch nur dieser vom Gericht zu prüfen deshalb sollte angemerkt werden, dass man sich auch auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützt.

Anbot der Beweismittel:
Sind genau zu bezeichnen, müssen aber nicht zwingend angegeben werden. Wenn man sie angibt gilt der Grundsatz der Beweisverbindung, sie sollen also nach jeder Tatsachenbehauptung angeführt werden (5 Arten: Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Parteienvernehmung).

Zuständigkeitstatbestand:
Angaben aus denen sich die internationale. Örtliche und sachliche Zuständigkeit ergibt.

Klagebegehren:
Antrag auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt.

24
Q

Wie sind die Parteien zu bezeichnen?

A

Mit Vor- und Nachname, Parteistellung, Beschäftigung und Adresse, bei juristischen Personen der Sitz.

25
Wie bezeichnet man den Streitgegenstand?
Geldleistungen: Angabe der geforderten Geldsumme. Nicht in Geld bestehender Streitgegenstand: Angabe des STreitgegenstandes in Kurzform (Herasusgabe von …), dann eine Bewertung des Streitgegenstandes wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt gem § 56 Abs 2 JN iVm § 226 Abs 2 ZPO. Wenn in den §§ 54-59 JN keine Bewertungsregeln gelte, dann ist der Kläger in seiner Bewertung frei. Unterlässt er eine Bewertung so gilt im Zweifel ein Betrag von 5.000,-
26
Wie muss das Klagebegehren sein?
Das Klagebegehren ist der Antrag auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt. Das Bestimmtheitserfordernis ist erfüllt, wenn unter Berücksichtigung des örtlichen Sprachgebrauchs und den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist. Bei Zahlungsklagen ist erforderlich, dass der geforderte Geldbetrag ziffernmäßig anzugeben ist, es kann nicht auf angemessenes Schmerzengeld geklagt werden. Die Bestimmtheit ist vor allem wichtig für die Vollstreckbarkeit und die Grenzen der materiellen Rechtskraft. Ausnahmen vom Bestimmtheitserfordernis: Stufenklage Klage auf Leistung oder Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gem § 82 Abs 2 ASGG, dabei ist das Begehren hinreichend bestimmt wenn auf Leistung im gesetzlichen Ausmaß geklagt wird, weil die Berechnung so komplex ist.
27
Welche Konsequenzen hat ein unbestimmtes Klagebegehren?
Dabei hätte der Richter einen Verbesserungsanuftrag zu erteilen, wenn dieser nicht erfüllt wird kommt es zur Abweisung der Klage mit Urteil.
28
Was ist auf der ersten Seite der Klage anzugeben?
Die erste Seite ist der Klagekopf. Zuerst steht der Kläger und die Voraussetzungen nach § 75 ZPO.
29
Was enthält die zweite Seite der Klage?
Alle auf Seite 1 folgenden Seiten Zeiten 2. Seite, darin sind dann die Klagserzählung, das Anbot der Beweismittel, der Zuständigkeitstatbestand und das Klagebegehren enthalten.
30
Was ist alles zwingend in der Klage anzugeben?
Zwingend anzugeben sind: Form- und Inhaltserfordernisse eines vorbereitenden Schriftsatzes gem §§ 75, 226 ZPO Bestimmtes Begehren Tatsachenbehauptungen aus denen sich das Begehren ableiten lässt Angaben aus denen die Zuständigkeit erschlossen werden kann Ratsamer Inhalt: Angabe der Beweismittel Möglicher Inhalt: Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Antrag auf Beweissicherung, Antrag auf Streitanmerkung im Grundbuch, Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.
31
Was versteht man unter Schlüssigkeit bzw Unschlüssigkeit?
Schlüssigkeit bedeutet, dass sich aus der Klagserzählung das Klagebegehren ableiten lässt. Wenn die Klage unschlüssig ist dann kommt es zu einem Verbesserungsauftrag gem §§ 84 ff ZPO. Wenn danach dann die Klage immer noch nicht schlüssig gestellt wird, dann wird in der Sache entschieden und die Klage wird mit Unschlüssigkeitsurteil abgewiesen.
32
Was ist eine Stufenklage?
Mit einer Stufenklage kann der Kläger Forderungen einklagen deren genaue Höhe ihm nicht bekannt ist weil nur der Bekjlagte über die erforderlichen Unterlagen verfügt. Sie bildet eine Ausnahme des bestimmtheitserfordernisses. Man kann entweder auf eidliche Angabe des Vermögens klagen oder auf Rechnungslegung. Das Klagebegehren ist zweistufig: 1. Stufe: Manifestationsbegehren, 2. Stufe: unbestimmtes Leistungsbegehren
33
Wann klagt man auf Rechnungslegung und wann auf eidliche Angabe des Vermögens?
Klage auf Rechnungslegung geht nur dann wenn man nach bürgerlichem recht einen Anspruch auf Rechnungslegung hat. Klage auf eidliche Angabe des Vermögens kann von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens hat gegen den der von der Vehreimlichung/Verschweigung vermutlich Kenntnis hat erhoben werden.
34
Wofür braucht man die Stufenklage?
Die Stufenklage ist immer dann notwendig wenn das Klagebegehren nicht bestimmt ist und man es auch nicht bestimmen kann weil nur der beklagte die notwendigen Unetrlagen dazu hat (Unterhalt, umsatzabhängige Provisionen).
35
In einer Klage werden mehrere Ansprüche gemeinsam geltend gemacht. Wann können diese zusammengerechnet werden?
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche können gem § 55 JN zusammengerechnet werden, wenn sie von einer Partei oder gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder wenn sie von oder gegen eine materielle Streitgenossenschaft erhoben werden (außer bei Solidarschulden). Tatsächlicher Zusammenhang: Wenn alle Klagsansprüche sich aus demselben Klagssachverhalt ableiten lassen (mehrere Schadenersatzansprüche aus dem selben Unfall). Rechtlicher Zusammenhang: Ansprüche werden aus einem einheitlichen Vertrag oder einer gesetzlichen Bestimmung abgeleitet (Mietuinsansprüche für verschiedene Perioden). Konsequenzen der Zusammenrechnung: Die Zusammenrechnung ist meist Voraussetzung dafür, dass mehrere Ansprüche mit einer Klage durchgesetzt werden können. Weiters kann sich dadurch auch die sachliche Zuständigkeit ändern. Über gemeinsam geltend gemachte Ansprüche ist zwar gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden es können aber auch Teilurteile ergehen.
36
Was ist die Sammelklage österreichischer Prägung?
Dabei treten Anspruchsberechtigte ihre Ansprüche an einen Verband (VKI, AK) ab gem § 227 ZPO. Der Verband macht dann die Einzelansprüche in einer Klage geltend (objektive Klagenhäufung). Dadurch können Geschädigte ohne Risiko ihre Ansprüche geltend machen. Laut dem OGH ist ein gewisser Zusammenhang zwischen den Forderungen erforderlich und zwar einen im Wesentlichen gleichartigen Anspruchsgrund und im Wesentlichen gleiche Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Dies stellt eine kollektive Rechtsschutzmaßnahme dar.
37
Was ist eine Widerklage?
Die Widerklage ist eine selbstständige Klage des Beklagten gegen den Kläger eines bereits anhängigen Rechtstreits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Sie ist im Gegensatz zur Aufrechnungseinrede selbstständig, also unabhängig vom Schicksal der Vorklage. Zweck: Durchsetzung eines im engen Zusammenhang stehenden Streitgegenstandes und ANfriffsmittel des Beklagten. Die beiden Verfahren können zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, Hauptanwendungsfall ist im Eheverfahren bezüglich der Verschuldung. Voraussetzungen: Prozessparteien müssen identisch sein. Hauptklage muss Streitanhängigkeit sein die mündliche Verhandlung erster Instanz darf noch nicht geschlossen sein Das Gericht der Hauptklage darf für die Widerklage nicht unprorogabel unzuständig sein. Der Anspruch der Widerklage muss zum Anspruch der Hauptklage im Verhältnis der Konnexität, Kompensabilität und Präjudizialität stehen gem § 96 JN. Konnexität: Ansprüche müssen aus dem gleichen Tatsachenkomplex oder der gleichen Rechtsnorm abgeleitet werden. Es genügt ein tatsächlicher/wirtschaftlicher Zusammenhang. Kompensabilität: Der klagsanspruch und der Widerklagsanspruch müssen zur Aufrechnung geeignet sein (§§ 1438 ABGB) Präjudizialität: Die Widerklage ist auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet von dem die Entscheidung über die Hauptklage notwendigerweise abhängt
38
Unterschied zwischen der Widerklage und der Aufrechnungseinrede
Die Aufrechnungseinrede ist nur eine Einrede während die Widerklage eine Klage ist. Bei der Aufrechnungseinrede muss für die Gegenforderung das Gericht nicht zuständig sein. Bei der Widerklage muss das Gericht für due Gegenforderung zumindest zuständig gemacht werden können (prorgable Unzuständigkeit). Bei der Aufrechnungseinrede darf darüber nur entschieden werden auch die Hauptforderung besteht während bei der Widerklage in jedem Fall zu entscheiden ist, auch wenn die Hauptforderung nicht besteht. Bei der AUfrechnungseinrede darf über die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Hauptforderung entschieden werden, während bei der Widerklage auch darüber hinaus entschieden werden darf. Bei der Aufrechnungseinrede ist ein Teilurteil über die Hauptforderung nur dann zulässig wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Gegenforderung steht gem § 391 Abs 3 ZPO. Bei der Widerklage ist ein Teilurteil immer möglich wenn die Verfahren verbunden wurden. Zuletzt ist die Aufrechnungseinrede billiger und birgt kein zusätzliches Prozessrisiko, während die Widerklage teuere ist und ein zusätzliches Prozessrisiko bringt. Die Aufrechnungseinrede hat einen Eventualcharakter, sie wird quasi nur eingewendet für den Fall, dass das Gericht die Hauptforderung als berechtigt ansieht.
39
Wie gehen sie als Richter vor, wenn ein Antrag auf angemessenen Unterhalt gestallt wird?
Im streitigen Verfahren: Umdeutung in eine Klage bei Ehegattenunterhalt und dann Verbesserungsauftrag wegen Unbestimmtheit des Klagebegehrens. Wenn dem nicht Folge geleistet wird Zurückweisung mit Beschluss. Wenn der Kläger nicht die notwendigen Infos hat muss er eine Stufenklage erheben. Im Außerstreitverfahren gilt § 9 AußStrG.