Kosten des Verfahrens Flashcards
(3 cards)
Welche Kosten deckt die Verfahrenshilfe ab und unter welchen Voraussetzungen?
Die Voraussetzungen seine Bedürfnis, welches durch ein Vermögensverzeichnis geprüft wird und die Rechtsverfolgung darf nicht öffenbar mutwillig oder aussichtslos sein, der Erfolg muss nicht gewiss aber mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintreten.
Die möglichen Begünstigungen sind in § 64 ZPO taxativ aufgezählt, Gerichts-, Sachverständigengebühren, im Anwaltsprozess ein unentgeltlicher Rechtsanwalt.
Bei der Bewilligung ist auch auszusprechen, welche dieser Begünstigungen und welche nur zum Teil gewährt werden (Teil- und Vollverfahrenshilfe). Gedeckt sind jedenfalls aber nur eigenen Kosten der Partei.
Eine Partei der Verfahrenshilfe gewährt wurde verliert den Prozess, welche Auswirkungen hat dies auf die Kosten?
Die Verfahrenshilfe deckt nur die eigenen Kosten, bei Unterliegen im Prozess muss die Partei selbst Kostenersatz leisten.
Was sind Prozesskosten und wie läuft der Kostenersatz ab?
Prozesskosten sind die Gerichtskosten (Zeugen, Sachverständige und Gerichtsgebühren), die kosten der Parteienvertreter (nach Tarifen, eine höhere Entlohnung muss nicht bezahlt werden vom Gegner), die Kosten der Parteien und des Nebenintervenienten (Reisekosten, Verdienstentgang) und die vorprozessualen Kosten (Kosten für Sicherung von Beweismaterial vor dem Prozess oder durch außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches).
Beim Kostenersatz gilt, dass die Partei ihre Kosten zunächst selbst bezahlen muss. Es gilt das Erfolgshfatungsprinzip, die vollständig unterliegende Partei hat gem § 41 ZPO dem Gegner alle Prozesskosten zu ersetzen, wenn beide Parteien teilweise unterliegen sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen gem § 43 Abs 1 ZPO.
Ausnahmen vom Erfolgshaftungsprinzip:
§ 43 Abs 2 ZPO (voller Kostenersatz trotz Teilunterliegens)
§ 44 ZPO (Kostenstrafe für eine Partei die Behauptungen/Beweismittel schuldhaft verspätet einbringt und für Verzögerungen gesorgt hat)
§ 45 ZPO (der Beklagte hat keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben und den Anspruch bei erster Gelegenheit anerkannt, der Sieger muss Kostenersatz leisten)