Zuständigkeit der Gerichte Flashcards

(92 cards)

1
Q

Was versteht man unter funktioneller Zuständigkeit?

A

Die funktionelle Zuständigkeit verteilt verschiedene Rechtspflegefunktionen in derselben Rechtssache an verschiedene Rechtspflegeorgane. Dabei hat man den Instanzenzug (Weg der Rechtssache vom untersten zum obersten Gericht) und die Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane für die Sache (Gerichtsbesetzung, Rechtspfleger oder Richter, ersuchte oder beauftragte Richter).

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2
Q

Abgrenzung Richter und Rechtspfleger

A

Richter:
Sind unabhängige Staatsorgane denen die Ausübung der Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen obliegt. Die werden auf Antrag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten oder Justizminister ernannt.

Rechtspfleger:
Besonders ausgebildete Gerichtsbeamte, die zur Entlastung der Richter dienen in erster Instanz. Sie haben eingeschränkte Unabhängigkeit, sie sind nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden gem Art 87a Abs 3 B-VG.

Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Gesetz und der Geschäftsverteilung.

Richter können Sachen von Rechtspflegern an sich ziehen, sich die Erledigung vorbehalten aber nicht umgekehrt.

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3
Q

Wie entscheiden Rechtspfleger?

A

Der Rechtspfleger entscheidet mit Beschluss.

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4
Q

Welche Rechtsmittel gibt es gegen Entscheidungen des Rechtspflegers?

A

Die Entscheidungen der Rechtspfleger sind wie Eier der Richter anfechtbar gem § 11 RpflG. Da sie mit Beschluss entscheiden kommt der Rekurs in Frage diesem kann der Richter oder der Rechtspfleger selbst stattgeben. Weiters gibt es noch die Vorstellung.

Bei der Vorstellung hat man die Möglichkeit die Entscheidung des Rechtspflegers nochmal durch den übergeordneten Richter überprüfen zu lassen. Das gilt vor allem für Entscheidungen die wegen des Streitwertes nur eingeschränkt anfechtbar sind.

Sonst kann man Rekurs erheben, wenn der Rechtspfleger dem Rekurs vollinhaltlich stattgeben will so kann er selbst entscheiden. Wenn er dies nicht tun will muss es der übergeordnete Richter tun. Wenn der Richter dann der Ansicht ist, dass dem Rerchtsmittel nicht stattzugeben ist, dann kann er es dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorlegen.

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5
Q

Wofür sind Rechtspfleger zuständig?

A

Im Zivilprozess sind die Rechtspfleger nur für die Durchführung des österreichischen Mahnverfahrens zuständig gem § 16 Abs 1 Z 1 lit a RpflG. Im Außerstreitverfahren und im Exekutionsverfahren haben sie einen größeren Wirkungskreis.

Exkeutionssachen gem § 17 Abs 1 RpflG

Insolvenzursachen

Grundbuch

Firmenbuch

Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

Verlassenschaftsverfahren

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6
Q

Funktionelle Zuständigkeit beim Instanzenzug?

A

Dabei geht es um die Frage welches Gericht in erster Instanz und welches Gericht als Rechtsmittelgericht zuständig ist.

In erster Instanz entscheiden BG oder LG (eventuell mit Zusatz in Handelssachen oder das Bezirksgericht für Handelssachen Wien) oder das LG als Arbeits- und Sozialgericht oder das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

In zweiter Instanz entscheidet das LG wenn in erster Instanz das BG entschieden hat. Wenn in erster Instanz das LG entschieden hat dann geht es zum OLG.

Bei LG können also sowohl erst- als auch zweitinsanzliche verfahren stattfinden.

In dritter Instanz entscheidet immer der OGH.

Die funktionelle Zuständigkeit kann nicht durch Parteienvereinbarung abgeändert werden.

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7
Q

Wie bezeichnet man es, wenn der Gesetzgeber in einer Norm die sachliche und örtliche Zuständigkeit vorgibt?

A

Dabei handelt es sich um individuelle Zuständigkeit, das Gesetz erklärt also im Vorhinein dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten ein bestimmtes Gericht sachlich und örtlich zuständig ist. Beispiele sind § 76a JN, § 77 Abs 2 JN, § 79 JN, § 252 Abs 2 ZPO.

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8
Q

Was für eine Zuständigkeitsbestimmung ist es, wenn das BG für Handelssachen Wien zuständig ist?

A

Dabei handelt es sich um eine individuelle Zustndigkeitsbestimmung, weil die sachliche und die örtliche Zuständigkeit vorgegeben sind.

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9
Q

Wonach bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts?

A

Die sachliche Zuständigkeit verteilt die Rechtssachen auf die verschiedenen Gerichtstypen erster Instanz. Es gibt zwei Verteilungskriterien.

Allgemeine Gerichtsbarkeit oder Kausalgerichtsbarkeit:
Gehört eine Sache in die allgemeine Gerichtsbarkeit oder in die Handelsgerichtsbarkeit oder in die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Die Kausalgerichtsbarkeit ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, alles andere fällt in die allgemeine.

Eigenzuständigkeit oder Wertzuständigkeit:
Verteilung nach Beschaffenheit der Sache (Eigenzuständigkeit)

Verteilung nach Wert der Sache (Wertzuständigkeit)

Dies gilt auch in der Kausalgerichtsbarkeit gem § 51 JN. Die Eigenzuständigkeit geht der Wertzuständigkeit immer vor.

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10
Q

Beispiele für Eigenzuständigkeiten

A

§ 49 Abs 2 JN:
Eigenzuständigkeiten der BG

Eigenzuständigkeiten der GH:
Nur noch selten, § 79 JN

Handelssachen:
Eigenzuständigkeit der LG als Handelsgerichte oder des HG Wien für alle in § 51 Abs 2 JN aufgezählten Materien.

Eigenzuständigkeiten des BG in Handelssachen gibt es keine, außer für die Binnenschiffahrt. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist aber für die Durchführung des europäischen Mahnverfahrens zuständig.

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11
Q

Wann ist die Wertzuständigkeit anzuwenden?

A

Wenn keine Eigenzuständigkeit vorliegt dann richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach dem Wert des Streitgegenstandes. Maßgeblich dabei ist der Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit gem § 54 JN. Danach gilt perpetuatio fori.

Streitwert bis einschließlich 15.000 fallen in die Werzuständigkeit des BG.

Streitwert ab 15.000 fallen in die Werzuständigkeit des LG.

Das gilt auch für die Handelsgerichtsbarkeit.

Die Bewertung des STreitgegenstandes obliegt dem Kläger und ist für die Gerichte bindend gem § 60 Abs 4 JN. Das gilt nicht in Arbeitsrechtssachen. Wenn der Wert aber übermäßig hoch erscheint, so kann das Gericht den Streitwert amtswegig prüfen und die Sahce abtreten gem § 60 Abs 1 JN.

Für die Parteien ist noch § 7 RATG zu beachten.

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12
Q

Wo liegt die Zuständigkeit bei genau 15.000,- ?

A

Dabei liegt die Zuständigkeit beim BG gem § 49 Abs 1 JN, sofern keine Eigenzuständigkeit zugunsten des GH vorliegt,

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13
Q

Wie sieht das Gerichtsstandsystem der JN aus?

A

Dabei geht es um die Regelung der örtlichen Zuständigkeit und die Verteilung der Rechtssachen auf die Gerichte des selben Typs. Im Gerichtsstandsystem der EuGVVO geht es nur um die internationale Zuständigkeit.

In der JN gibt es allgemeine und besondere Gerichtsstände. Bei den besonderen gibt es noch ausschließliche und Zwangsgerichtsstände.

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14
Q

Allgemeiner Gerichtsstand

A

Der allgemeine GS kommt immer dann zur Anwendung wenn kein besonderer GS in Frage kommt gem § 65 JN. Dabei wird auf den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten oder auf den Sitz (bei juristischen Personen) abgestellt gem §§ 66 und 75 JN.

Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist maßgeblich ob der Ort zum Mittelpunkt des Lebens und der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Beziehungen gemacht wurde (Arbeitsort, Pflegeheim, Gefängnis). Weiters ist auf die Dauer abzustellen, ca. 6 Monate und die Beständigkeit.

Bei mehreren möglichen Orten hat der Kläger ein Wahlrecht gem § 66 Abs 3 JN. Minderjährige Kinder teilen den allgemeinen GS ihrer Eltern gem § 71 JN.

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15
Q

Besonderer Gerichtsstand

A

Ausschließliche Gerichtsstände §§ 76-84 JN, schließen die allgemeinen GS aus.

Einfache ausschließliche Gerichtsstände:
Abweichende Parteienvereinbarungen sind grundsätzlich möglich §§ 76, 81 und 83 JN.

Zwangsgerichtsstände:
Abweichende Parteienvereinbarung ist nicht möglich, § 83a udn 83b JN oder § 14 KschG. Dabei spricht man dann von unprorogable Unzuständigkeiten.

Wahlgerichtsstände: §§ 86-103 JN
Bilden zusätzliche GS neben dem allgemeinen GS, der Kläger kann also zwischen den beiden wählen.
Gerichtsstand der Niederlassung, des Erfüllungsortes, der Schadenszufügung, der Streitgenossenschaft oder des Vermögens.

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16
Q

Vereinbarung der Zuständigkeit/Gerichtsstandvereinbarung

A

Dabei spricht man von Prorogation, also eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit gem § 104 Abs 1 JN.

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17
Q

Vergleich des Gerichtsstandsystems der JN mit dem der Brüssel Ia-VO

A

In der EuGVVO geht es grundsätzlich nur um die internationale Zuständigkeit, für die örtliche Zuständigkeit muss auf das nationale Recht zurückgegriffen werden. Oft ist die örtliche Zuständigkeit aber gleich mitgeregelt (Art 7, 8, 18 Brüssel Ia-VO). Weiters sind alle ausschließlichen GS Zwangsgerichtsstände.

Allgemeiner GS: Art 4 Brüssel Ia-VO
Wahlgerichtsstände: Art 7-9 Brüssel Ia-VO
Besondere GS in Verbraucher-, Versicherungs und Arbeitssachen: Art 10-21 Brüssel Ia-VO
Ausschließliche GS: Art 24 Brüssel Ia-VO

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18
Q

Die vier Säulen des Gerichtsstandsystems (EuGVVO)

A

Allgemeiner GS Art 4 EuGVVO:
regelt nur die internationale Zuständigkeit, keine örtliche. Ein Beklagter mit Wohnsitz/Sitz in einem Mitgliedstaat ist vor den Gerichten dieses Mitgliedtstaates zu klagen. Die Bestimmung des Wohnsitzes erfolgt nach nationalem Recht. Zu beachten ist auch Art 6 EuGVVO.

Die Heilung erfolgt gem Art 26 EuGVVO durch rügelose Einlassung, dies gilt aber nicht bei ausschließlichen GS gem Art 24 EuGVVO.

Art 4 ist nachrangig zu den Zuständigkeiten nach Art 24, 25, 10-23 EuGVVO und konkurrierend zu Art 7-9 EuGVVO. Zu beachten ist, dass nur der Wohnsitz nicht auf der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist.

Ausschließliche GS Art 24 EuGVVO:
Regelt ebenfalls nur die internationale Zuständigkeit und ist unabhängig von Wohn sitz oder Staatsangehörigkeit des Beklagten und hat absoluten Vorrang vor allen anderen GS. Es ist eine unprorogable Unzuständigkeit und es gibt keine Heilung durch rügelose Einlassung. Dabei darf die klage auch schon a limine zurückgewiesen werden wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaates zuständig ist. In der EuGVVO gibt es daher nur Zwangsgerichtsstände und keine einfachen ausschließlichen GS.

Besonders schutzwürdige Gruppen (Versicherungs-, Arbeitnehmer und Verbraucher) Art 10-23 EuGVVO:
Teilweise werden die internationale und die örtliche Zuständigkeit festgelegt. Sie verdrängen alle anderen GS außer die Zwangsgerichtsstände gem Art 24 EuGVVO.

Dabei darf die schwächere Partei nur vor den Geirchten ihres Wohnsitzmitgliedstaates geklagt werden. Die GS Vereinbarung ist nur eingeschränkt zulasten des Schwächeren möglich. Eine Heilung durch rügelose Einlassung ist möglich, es bedarf aber einer Belehrung durch das Gericht.

Die Zulässigkeit der GS Vereinbarungen ist in Art 25 Abs 4 EuGVVO geregelt.

Wahlgerichtsstände: Art 7-9 EuGVVO:
Hier wird fast immer auch die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt. Sie bilden zusätzliche GS für den Kläger neben dem allgemeinen GS.

GS des Erfüllungsortes, für Deliktsklagen, Niederlassung, Streitgenossenschaft, Widerklage.

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19
Q

Wie verhält sich der Gerichtsstand in Verbrauchersachen Art 17-19 EuGVVO) zu den allgemeinen Gerichtsständen.

A

Der Gerichtsstand in Verbrauchersachen geht dem allgemeinen Gerichtstand vor.

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20
Q

Wie verhält sich der Gerichtsstand in Verbrauchersachen zu den Wahlgerichtsständen Art 7?

A

Der Gerichtsstand in Verbrauchersachen geht den Wahlgerichtsständen vor.

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21
Q

Wie verhält sich der Gerichtsstand in Verbrauchersachen zum ausschließlichen Gerichtsstand?

A

Die Zwangsvgerichtsstände des Art 24 EuGVVO kollidiert nicht mit den Gerichtsständen zum Schutz von Schwächeren gem Art 10-23 EuGVVO.

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22
Q

Warum ist der Verbrauchsgerichtsstand kein ausschließlicher Gerichtsstand?

A

Er schließt zwar die allgemeinen und besonderen Gerichsstände aus ist aber kein Zwangsgerichtsstand gem Art 24 EuGVVO, weil er noch eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung eingeschränkt zulässt.

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23
Q

Unter welchen Voraussetzungen ist bei Verbrauchersachen eine Zuständigkeitsvereinbarung zulässig?

A

Dies ist geregelt in Art 19 EuGVVO und ist nur möglich, wenn die Verienbarung nach Entsteheung der Streitigkeit getroffen wurde und wenn die Möglichkeit des Verbrauchers dabei erweitert wurde. Eine Vereinbarung entgegen Art 19 EuGVVO wäre nach Art 25 Abs 4 EuGVVO unzulässig.

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24
Q

Was sind die vier Säulen der Gerichtszuständigkeit in der Brüssel Ia-VO?

A
  1. Allgemeiner Gerichtsstand
  2. Wahlgerichsstände
  3. Besonders schutzwürdige Personen
  4. Ausschließliche Gerichtsstände (Zwangsgerichtsstand)

Zuerst muss geprüft werden ob ein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt der alle anderen verdrängt, wenn keiner gegeben ist dann ist auf die besonders schutzwürdigen Gruppen zu achten (Arbeitnehmer, Versicherungsnehmer, Verbraucher). Wenn das auch nicht vorliegt ist auf die Wahlgerichtsstände einzugehen, wobei zwischen dem Wahlgerichsstand oder dem allgemeinen Gerichtsttand gewählt werden kann gem Art 4 EuGVVO.

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25
Beklagter hat seinen Wohnsitz in Österreich und der Unfallort ist in Österreich. Welche Säule führt zur Gerichtszuständigkeit Österreichs?
Hierbei würden sowohl der allgemeine als auch der Wahlgerichtsstand zur internationalen Zuständigkeit von Österreich führen. Wenn Wahlgerichtsstand und allgemeiner Gerichtsstand zum gleichen Ergebnis führen, dann geht der allgemeine vor, da Art 4 EuGVVO nur die internationale Zuständigkeit und die Art 7-9 EuGVVO auch die örtliche Zuständigkeit regeln. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nach dem nationalen Recht.
26
Was sind die Besonderheiten des allgemeinen Gerichtsstands der EuGVVO bzw was regelt er?
Dieser regelt nur die internationale Zuständigkeit, aber nicht die örtliche. Maßgeblich ist hier nur der Wohnsitz oder Sitz des Beklagten nicht dessen gewöhnlicher Aufenthalt.
27
Was regeln die Wahlgerichtsstände nach den Art 7-9 EuGVVO?
Die Wahlgerichtsstände regeln die internationale und die örtliche Zuständigkeit, mit Ausnahme des Art 7 Nr 6 EuGVVO.
28
Was sind die Unterschiede, wenn man den Gerichtsstand der JN mit dem der EuGVVO vergleicht?
Siehe Buch
29
Wo ist die Brüssel Ia-VO enger als die JN?
Allgemeiner GS: In der EuGVVO ist nur der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich, nicht auch der gewöhnliche Aufenthalt. Ausschließliche GS: In der EuGVVo sind nur Zwangsgerichtsstände vorgesehen, es gibt hier keine abweichenden GS Vereinbarungen und keine Heilung durch rügelose Streiteinlassung. Bei der JN ist die Heilung unprorogable Unzuständigkeiten möglich gem § 104 Abs 3 JN. Zuständigkeitsvereinbarungen: In der EuGVVO gilt, dass wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren das vereinbarte Gericht ausschließlich zuständig wird. In der JN wird im Zweifel durch die Prorogation nur ein Wahlgerichsstand geschaffen. Wahlgerichtsstände: Art 7 Nr 2: Der GS für Deliktsklagen ist weiter als der gem § 92a JN, er gilt für alle unerlaubten Handlungen und umfasst Handlungs- und Erfolgsort, er erfasst aber anders als § 92a JN nur deliktische und nicht auch vertragliche Schadenersatzansprüche. Art 8 Nr 3: Beim GS der Widerklage muss nach der JN nur Konnexität, Kompensabilität oder Präjudizialität vorliegen. In der EuGVVO muss sich die Widerklage auf denselben Vertrag oder Sachverhalt stützen wie die Hauptklage. Verbrauchersachen: § 14 KSchG: gilt für alle Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Art 17 EuGVVO: erfasst nicht alle Verbrauchergeschäfte (lit a-c).
30
Bei welchen Wahlgerichtsständen ist die JN strenger als die Brüssel Ia-VO?
GS des Erfüllungsortes: § 88 JN: gilt nur für bestimmte Ansprüche aus einem Vertrag und die Vereinbarung eines Erfüllungsortes ist notwendig. Art 7 Nr 1 EuGVVO: gilt für alle Ansprüche aus Verträgen, eine Vereinbarung des erfüllungsortes ist möglich, aber nicht notwendig. GS für Deliktsklagen: § 92a JN: nur für bestimmte Schadenersatzansüprüche, zuständigkeitsbegründend ist nur der Handlungsort Art 7 Nr 2 EuGVVO: gilt für alle deliktischen Schadenersatzansprüche,, zuständigkeitsbegründend sind der Handlungs- und Erfolgsort.
31
Wann ist der Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO eröffnet?
Sachlicher Anwendungsbereich: Zivil- oder Handelssachen gem Art 1 EuGVVO, entscheidendes Abgrenzungskriterium ist ob der Rechtsteit in Zusammenhang mit der Ausübung von Hoheitsgewalt steht. Und ob sich die Parteien gleichrangig gegenüber stehen. Es kommt nicht auf die Verfahrensart an solange zivilrechtliche Entscheidungen getroffen werden. In Abs 2 gibt es Ausnahmen. Räumlicher Anwendungsbereich: Räumlich: die EuGVVO gilt in allen MS der EU und Dänemark. Persönlicher Anwendungsbereich: Grundsätzlich muss der Beklagte seinen Wohnsitz in einem MS haben. Vom Wohnsitz unabhängige GS finden sind in Art 24 und in Art 25 bei der Parteienvereinbarung und bei Art 26, dort kommt es nur auf den Wohnsitz des Verbnrauchers in einem MS an. Zeitlicher Anwendungsbereich: Art 66: gilt nur für Verfahren die ab dem 10.01.2015 eingeleitet wurden. Auslandsbeziehung: Reine Binnensachverhalte sind nicht umfasst, ein Bezug zu einem Drittstaat genügt. Gerichtsstandvereinbarungen gem Art 25 gehen auch wenn beide Parteien im gleichen MS wohnen, das internationale ergibt sich durch die GS Vereinabrung in einem anderen MS.
32
Sachlicher Anwendungsbereich, wann liegt eine Zivilsache vor?
Nach der Rsp des EuGH, wenn es eine Gleichordnung der Parteien gibt.
33
Was prüft man bei der Klage genau um festzustellen ob die Brüssel Ia-VO anzuwenden ist?
Siehe Buch
34
Gilt die Brüssel Ia-VO für alle Zivilsachen?
Nein, es gibt in Art 1 Abs 2 EuGVVO Ausnahmen für Personenstand (Brüssel IIb-VO), eheliche Güterstände (EuGüVO), Unterhaltspflichten (EuErbVO) und Erbrecht (EuErbVO).
35
Unterschiede bei der Zuständigkeitsprüfung im nationalen und europäischen Recht
Europäisches Recht: Grundsätzlich ist die Zuständigkeit nicht sofort von Amts wegen zu prüfen, die Klage ist dem Beklagten erst zuzustellen. Nur bei den Zwangszuständigkeiten gem Art 24 EuGVVO wird die Zuständigkeit in limine litis geprüft. Wenn eine Unzuständigkeit wegen Zwangszuständigkeiten eines anderen Staates vorliegt ist die Klage sofort a limine zurückzuweisen mit Beschluss. Sonst ist immer zuerst zuzustellen. Wenn er sich nicht auf das Verfahren einlässt, so wäre die Zuständigkeit zu prüfen, wenn es unzuständig ist hat sich das Gericht gem Art 28 EuGVVO für unzuständig zu erklären und die Klage wird mit Beschluss in limine litis zurückgewiesen. Wenn sich der beklagte auf das Verfahren einlässt und eine Unzuständigkeitseinrede erhebt dann hat der Richter die Zuständigkeit zu prüfen. Wenn das Gericht zuständig ist geht das Verfahren weiter, sonst wird die Klage zurückgewiesen. Eine Heilung durch rügelose Einlassung ist grundsätzlich möglich außer gem Art 26 EuGVVO bei den Zwangsgerichtsständen gem Art 24 EuGVVO. Bei Versicherungs-/Verbraucher- und Arbeitssachen ist der Beklagte sofern er Verbraucher ist vorher vom Gericht zu belehren wenn das angerufene Gericht international unzuständig ist. Dieses Prüfungssystem ist auch der Grund für § 244 Abs 2 Z 3 ZPO Nationales Recht: Hier prüft das Gericht seine Zuständigkeit immer in limine litis nach Einbringung der Klage auch wenn keine Zwangszuständigk vorliegt. Da geschieht vor Streitanhängigkeit, also bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird. Die amtswegige Prüfungsbefugnis in limine litis steht dem Gericht solange zu bis das Gericht die erste amtliche Verfügung trifft. Wenn es sich für unzuständig betrachtet ist die Klage a limine zurückzuweisen und wird dem Beklagten auch nicht zugestellt. Wenn die Zuständigkeit nicht in limine litis wahrgenommen wird dann wird sie dem beklagten zugestellt und er hat die Unzuständigkeitseinrede.
36
Welche Folgen hat die Verletzung einer Zuständigkeitsbestimmung der Brüssel Ia-VO?
Wenn er sich nicht auf das Verfahren einlässt, so wäre die Zuständigkeit zu prüfen, wenn es unzuständig ist hat sich das Gericht gem Art 28 EuGVVO für unzuständig zu erklären und die Klage wird mit Beschluss in limine litis zurückgewiesen. Wenn sich der beklagte auf das Verfahren einlässt und eine Unzuständigkeitseinrede erhebt dann hat der Richter die Zuständigkeit zu prüfen. Wenn das Gericht zuständig ist geht das Verfahren weiter, sonst wird die Klage zurückgewiesen. Eine Heilung durch rügelose Einlassung auf ein Gericht im Mitgliedstaat ist grundsätzlich möglich außer gem Art 26 EuGVVO bei den Zwangsgerichtsständen gem Art 24 EuGVVO. Bei Versicherungs-/Verbraucher- und Arbeitssachen ist der Beklagte sofern er Verbraucher ist vorher vom Gericht zu belehren wenn das angerufene Gericht international unzuständig ist. Wenn er nicht belehrt wird dann tritt keine Heilung ein
37
Wann ist Österreich international zuständig?
1. Ausdrückliche Anordnung Hierbei ist zu prüfen ob im Gesetz irgendwo angeordnet ist, dass Österreich international zuständig ist (Unionsrecht, multilateral Verträge, autonomes österreichisches Recht). Im autonomen österreichischen Recht gibt es die §§ 76 Abs 2-3, 108 Abs 3 und 110 JN. Unionsrecht geht aber immer vor. 2. Doppelfunktionalität der Regeln über die örtliche Zuständigkeit gem § 27a JN: Wenn ein Österreichisches Gericht örtlich zuständig ist dann liegt auch die internationale Zuständigkeit vor, gleiches gilt wenn ein österreichisches Gericht durch Prorogation oder rügelose EInlassung zuständig gemacht wurde gem § 27 Abs 2 JN. 3. Ordination gem § 28 Abs 1 Z 2 JN (Notkompetenz): Dies ist die ultima ratio, wenn nichts anderes mehr geht. Voraussetzung ist, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist. Beispiele für Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit: Krieg/revolutionäre Unruhen im Drittstaat, faktischer Stillstand der Rechtspflege im Drittstaat, Bedenken an einer politisch unabhängigen Rsp, übermäßige Dauer des ausländischen Verfahrens, ausländische ENtscheidung kann in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt werden, Kosten, strafgerichtliche Verfolgung.
38
Wer ist international zuständig für Vertragsklagen nach der JN?
Wenn die EuGVVO nicht anwendbar ist und auch keine multilateralen Verträge bestehen dann muss man prüfen ob es im österreichischen Recht ausdrückliche Regelungen gibt. Eine solche gibt es nicht, weshalb auf § 27a JN zurückzugreifen ist. Es ist also zu prüfen ob ein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist. Dabei gibt es den GS des Erfüllungsortes gem § 88 JN, was ein Wahlgerichtsstand ist der nur greift wenn ein Erfüllungsort vereinbart wurde und nur für bestimmte ANsprüche aus dem Vertrag geht (Erfüllung) oder der GS der Schadenszufügung gem § 92a JN, wenn einer der in § 92a JN genannten Schäden eingetreten ist.
39
Wer ist für Vertragsklagen nach der EuGVVO zuständig?
Art 7 Z 1 Brüssel Ia-VO: Gilt für alle Ansprüche aus einem Vertrag, Voraussetzung ist nur dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem MS hat und der Kläger in einem anderen MS wohnt. Es ist ein Wahlgerichtsstand. Dabei wird auch die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt.
40
Was ist eine Vereinbarung über die Zuständigkeit?
Gerichtsstandvereinbarung, dabei können die Parteien Einfluss auf die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit nehmen. Prorogation begründet im Zweifel einen Wahlgerichtsstand. Voraussetzungen: Ausdrücklichkeit Schriftform (schriftlicher Nachweis ist notwendig) Materielle Bestimmtheit (muss sich auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entsprungenen Streitigkeiten). Formelle Bestimmtheit: Vereinbarung muss ein bestimmtes oder bestimmbares Gericht erster Instanz betreffen, Name des Gerichtsorts ist unbedingt notwendig. Unmittelbarkeit: Vereinbarung muss unmittelbar in der Vertragurkunde enthalten sein. Internationale Zuständigkeit: ist grundsätzlich zulässig, außer gem § 104 Abs 4 JN, bei ausdrücklicher Regeleung (§ 76 Abs 2 JN) und in Sozialrechtssachen. Örtliche Zuständigkeit: Grundsätzlich zulässig, außer bei Zwnagsgerichtsständen (§ 83a und 83b JN) und Verbrauchersachen, hier kann nur der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt/Beschäftigungsort des Verbrauchers vereinbart werden. Sachliche Zuständigkeit: Grundsätzlich nicht zulässig außer Wertzuständigkeit von GH zu BG und zwischen allgemeiner und Handelsgerichtsbarkeit auf gleicher Ebene. In Arbeits- und Sozialrechtssachen komplett ausgeschlossen wegen Laienrichtern. Vom LG/HGS kann aber zum ASG prorogiert werden. Funktionelle Zuständigkeit: Nicht zulässig, man kann nicht vereinbaren ob ein Richter oder Rechtspfleger zuständig ist und auch nicht den Rechtsmittelzug. Zulässigkeit: Zulässig ieS ist unzulässig, Zulässigkeit des streitigen/außerstreitigen Rechtsweges ist unzulässig, Vereinbarungen über die Schiedsgerichtsbarkeit sind aber zulässig. Inländische Gerichtsbarkeit: Unzulässig, Verzicht auf Immunität ist aber durch Entsendestaat möglich.
41
Zuständigkeitsvereinbarungen nach europäischem Recht
Gem Art 25 EuGVVO können Parteien über bereits entstandene oder künftige Rechtsstreite eine Vereinbarung über die örtliche oder internationale Zuständigkeit treffen. Voraussetzungen: Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich der EuGVVO Parteien müssen eine internationale Zuständigkeit eines Gerichts in einem MS vereinbart haben Auslandsbezug (kommt auch dadurch, dass die Parteien im gleichen MS sind und sie nur die Zuständigkeit eines anderen MS vereinbaren). Wirksamkeitsvoraussetzungen: Vereinbarung (Willenseinigung, konkludent möglich) Bestimmtes Rechtsverhältnis (Parteien durch die GS Vereinbarung nicht überrascht werden) Bestimmtes Gericht (objektive Kriterien zur Bestimmung genügen) Kein Verstoß gegen Art 15, 19, 23, 24 EuGVVO (Schutzvorschriften für Verbraucher, Arbeitnehmer, Versicherungsnehmer und ausschließliche GS) Eine der zulässigen Formen des Art 25 Abs 1 lit a-c EuGVVO Rechtsfolgen: Pro- und Derogation Internationale und örtliche Zuständigkeit ist fisierbar Im Zweifel wird ein ausschließlicher GS vereinbart Rechtsnachfolger sin an GS Vereinbarung gebunden
42
Wie ist das Verhältnis zwischen österreichischem und europäischem Recht hinsichtlich Gerichtsstandvereinbarungen?
Der § 104 JN ist für die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit nur noch anzuwenden wenn der Gegenstand nicht im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO oder anderen EU-VO liegt. Das europäische Recht verdrängt hier das nationale Recht.
43
Wann sind Vereinbarungen über die sachliche Zuständigkeit zulässig?
Grundsätzlich kann die sachliche Zuständigkeit nicht durch Parteienvereinbarung geändert werden. Es gibt aber Ausnahmen: Wertzuständigkeit vom LG zum BG, umgekehrt ist nicht möglich und es geht auch nicht bei Eigenzuständigkeiten des LG. Zwischen allgemeiner und Handelsgerichtsbarkeit kann theoretisch prorogiert werden. In der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit kann nicht prorogiert werden wegen den Laienrichtern.
44
Warum ist es wichtig zu wissen ob eine Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit zulässig ist?
Weil es darum geht ob eine Unzuständigkeit prorogable oder unprorogabel ist. Das ist wichtig für die Dauer der Wahrnehmbarkeit der Unzuständigkeit und die Art und Weise der Heilung.
45
Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit
Sind grundsätzlich zulässig, außer es liegt ein Zwangsgerichtsstand vor (§ 83a und 83b JN), das steht immer ausdrücklich im Gesetz. In Verbrauchersachen ist eine Vereinbarung innerhalb der Grenzen des § 14 KSchG zulässig.
46
Vereinbarung über die funktionelle Zuständigkeit
So eine Vereinbarung ist nie zulässig, man kann sich nicht aussuchen in welcher Instanz man sein will und ob ein Rechtspfleger oder ein Richter entscheiden soll.
47
Was ist das Kennzeichen eines ausschließlichen Gerichtsstands?
Dieser wird dadurch gekennzeichnet, dass er den allgemeinen GS ausschließt. Die Klage muss am ausschließlichen GS erhoben werden. Wenn man mit einer Parteienvereinbarung davon abweichen kann, dann handelt es sich um einen einfachen ausschließlichen GS, wenn man nicht durch Vereinbarung davon abweichen kann handelt es sich um einen Zwangsgerichtsstand.
48
Wie erkennt man in der JN ob ein einfacher, ausschließlicher oder ein Zwangsgerichtsstand gegeben ist?
Das ist immer im Gesetz ausdrücklich angeordnet, es steht also drinnen dass eine Parteienvereinbarung nicht zulässig ist. Dann liegt ein Zwangsgerichtsstand vor, sonst eben nur ein einfacher ausschließlicher Gerichtsstand.
49
Was ist § 83 JN für eine Art von des ausschließlichen Gerichtsstandes?
Da hier nicht ausdrücklich drinnen steht, dass eine abweichende Vereinbarung nicht zulässig ist handelt es sich um einen einfachen ausschließlichen Gerichtsstand.
50
Gerichtsstand der Schadenszufügung?
Dabei handelt es sich um einen Wahlgerichtsstand, der im nationalen Recht in § 92a JN und im EU-Recht in Art 7 Z 2 Brüssel Ia-VO geregelt ist.
51
Wie unterscheidet sich § 92a JN von Art 7 Abs 2 Brüssel Ia-VO?
GS für Deliktsklagen: § 92a JN: nur für bestimmte Schadenersatzansüprüche, zuständigkeitsbegründend ist nur der Handlungsort. Die Schäden sind eingeschränkt und umfasst nur die Tötung, Verletzung einer Person, Freiheitsberaubung, Beschädigung einer körperlichen Sache. Dabei sind vertragliche und deliktische Schadenersatzansprüche mitumfasst. Art 7 Nr 2 EuGVVO: gilt für alle deliktischen Schadenersatzansprüche,, zuständigkeitsbegründend sind der Handlungs- und Erfolgsort. Hier kann jeder Schadenersatzb aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden solange er im Anwendungsbereich der EuGVVO liegt. Hierbei können nur deliktische Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Wenn man vertragliche geltend machen will muss man auf Art 7 Nr 1 EuGVVO zurückgreifen. Wenn dann nicht die gleichen Staaten zuständig sind muss man auf Art 4 EuGVVO (allgemeiner GS) zurückgreifen.
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Kann man als Anwältin trotzdem in einem Staat klagen, wenn Handlungs- und Erfüllungsort Auseinanderfallen in der EuGVVO?
Wenn der Handlungsgrund und der Erfüllungsort Auseinanderfallen, dan spricht man von Distanzdelikten. Der Kläger kann sich also aussuchen wo er die Klage erhebt. Wenn sie beide zusammenfallen liegt kein Distanzdelikt vor.
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Wie gehe ich als Anwältin vor, wenn das Gericht nicht über alle geltend gemachten Ansprüche entschiedet?
Wenn in einem Urteil nur über einen Teil des Klagebegehrens entschieden wurde oder wenn über die Prozesskosten nicht oder nicht vollständig entschieden wurde dann kann man gem § 423 ZPO innerhalb von 14 Tagen einen Antrag auf ein Ergänzungsurteil stellen. Dieses ist gleich einem Endurteil und gleiches gilt für einen Beschluss. Davon zu unterscheiden ist die Urteilsberichtigung gem § 419 ZPO. Man hat als Partei die Wahl zwischen einem Urteilsergänzungsantrag und einer Berufung wegen Nichterneuerung der Sachanträge gem § 496 Abs 1 Z 1 ZPO. Man kann es auch kumulieren.
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Kann man vertragliche und deliktische Schadenersatzansprüche verbinden?
Im Anwendungsbereich des § 92a JN kann man deliktische und vertragliche Schadenersatzansprüche verbinden. Im Anwendungsbereich des Art 7 Z 2 Brüssel Ia-VO kann man nur deliktische Schadenersatzansprüche verbinden. Im Anwendungsbereich des Art 7 Z 1 Brüssel Ia-VO kann kam nur vertragliche Ansprüche geltend machen. Damit man dies im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO verbinden kann müsste man auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art 4 zurückgreifen.
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Wie wird der Verbraucher im österreichischen Recht geschützt?
Durch § 14 KSchG und die eingeschränkte Gerichtsstandvereinbarung des § 14 KSchG.
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Handelt es sich bei § 14 KSchG um einen Gerichtsstand?
Nein, § 14 KschG regelt keine örtliche Zuständigkeit, es ist nur eine Schutzbestimmung zugunsten von Verbrauchern. Wenn der Verbraucher Beklagter ist dann darf er nur bei dem Gericht geklagt werden in dessen Sprengel sein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt/Beschäftigungsort liegt. Gilt aber nur für Klagen die auf die §§ 88, 89 und 93 Abs 2 JN gestützt werden, sonst gelten die normalen GS. Wenn ein Gericht angerufen wird das § 14 KSchG widerspricht dann wäre es unprorogabel unzuständig, eine Heilung ist aber möglich. Wenn der Verbraucher Kläger ist dann gilt § 14 Abs 3 KSchG ein Derogationsverbot gesetzlich vorgesehener GS. § 14 KSchG ist ein Beispielm für einen Zwangsgerichtsstand bildet aber selbst keinen eigene GS.
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Erlaubt § 14 KSchG, dass ich den Verbraucher am Wohnsitz klagen kann?
Wenn der Verbraucher der Beklagte und der Unternahmer der Kläger ist dann gilt der besondere Schutz des § 14 KSchG. Es sind per se keine GS, aber die in § 14 Abs 1 KSchG genannten GS werden auf den allgemeinen GS des Verbrauchers beschränkt. Somit erlaubt § 14 KSchG grundsätzlich nicht dass ich den Verbraucher am Wohnsitz klagen kann. Nur dann wenn es sich um eine Klage nach § 88 JN handelt kann ich den Verbrauicher nur an seinem Wohnsitz klagen. GS Vereinbarungen über § 88 JN sind nur möglich, wenn sich der Wohnsitz mit dem Erfüllungsort deckt. Alle nicht in Abs 1 genannten GS bleiben unberührt. Wenn der Verbraucher Kläger ist dann gilt § 14 Abs 3 KSchG. Gesetzlich vorgesehen GS können nicht ausgeschlossen werden sonst liegt unprorogable Unzuständigkeit vor (Derogationsverbot). Gerichtsstandvereinbarung: Verbraucher ist Beklagter: Nur möglich wenn der vereinbarte GS der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Beschäftigungsort des Verbrauchers ist oder die Vereinbarung nach Entstehen der STreitigkeit geschieht.
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Wie wird der Verbraucher im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO geschützt?
Die Art 17 ff EuGVVo bilden eigene GS, wobei die GS für Verbraucher nur für bestimmte Rechtstreitigkeiten gelten. Bei Kauf von beweglichen Sachen auf Teilzahlung, bei Anschaffungsdarlehen oder wenn der Vertragspartner die gewerbliche Tätigkeit auf das Land des Verbrauchers ausrichtet. Verbraucher als Kläger: mehrere mögliche GS: Wohnsitz des Vertragspartners, Niederlassung des Vertragspartners, Wohnsitz des Verbraiuchers. Verbraucher als beklagter: nur am Wohnsitz des Verbrauchers, Ausnahme Widerklage gem Art 18 Abs 3. Die allgemeinen Voraussetzungen sind: ein Vertrag, die Gegenseite darf kein Verbraucher sein und es muss einen Verbraucher geben.
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Ist jeder Verbraucher der mit einem Unternehmer einen Vertrag abschließt, geschützt in der Brüssel Ia-VO?
Nein, beim Verbraucher müssen zusätzlich die Voraussetzungen des Art 17 Abs 1 lit a-c EuGVVO vorliegen.
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Wann heilt die Unzuständigkeit?
Die sachliche und örtliche Unzuständigkeit kann nicht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Sie können nur bis zu einen bestimmten Zeitpunkt geltend gemacht werden. Man muss zwischen prorogable und unprorogable Unzuständigkeiten unterscheiden. Prorogable Unzuständigkeit: Amtswegige Wahrnehmung: Beim BG kann nur bis zur Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung oder bis zur Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls amtswegig wahrgenommen werden. Beim GH bis zur Erteilung des Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung oder bis zur Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls. Also immer nur bis zur ersten Prozessbetreibungshandlung, wenn also der erste Akt vom Gericht weggeht. Wahrnehmung auf Antrag: Der Beklagte muss sie beim BG bis zur Einlassung in die Streitsache einwenden gem § 441 ZPO am GH muss er sie in der Klagebeantwortung oder im Einspruch gegen den Zahlungsbefehl geltend machen. Unprorogable Unzuständigkeit: Amtswegige Wahrnehmung: die unprorogable ist wahrnehmbar solange sie noch nicht geheilt ist gem § 104 Abs 3 JN. Die Heilung nach § 104 Abs 3 JN tritt ein wenn der Beklagte durch einen RA oder Notar vertreten ist und er zur Sache mündlich verhandelt/schriftlich vorbringt ohne die Unzuständigkeitseinrede zu erheben. Wenn er nicht vertreten ist, dann erst wenn der Richter über die Möglichket der Einrede und deren Wirkungen aufgeklärt hat und er dann trotzdem vorbringt. Im BG-Verfahren stellt der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl noch keinen Akt der Streiteinlassung dar, weshalb dieser nicht nicht zur Heilung führt, weil es noch zu keiner Streiteinlassung kommt. Eine nicht geheilt Unzuständigkeit ist ein Nichtigkeitsgrund gem § 477 Abs 1 Z 3 ZPO, zum Beispiel wenn bereits ein Versäumungsurteil ergangen ist.
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Wie sieht es im europäischen Zivilverfahrensrecht aus mit prorogabler Unzuständigkeit?
Die Klage muss dem Beklagten zugestellt werden und das Gericht darf die Klage also nicht sofort zurückweisen. Wenn sich der Beklagte dann auf den Streit rügelos einlässt, dann wird die Zuständigkeit nie geprüft. Wenn er sich nicht auf das Verfahren einlässt, so wäre die Zuständigkeit zu prüfen, wenn es unzuständig ist hat sich das Gericht gem Art 28 EuGVVO für unzuständig zu erklären und die Klage wird mit Beschluss in limine litis zurückgewiesen. Wenn sich der beklagte auf das Verfahren einlässt und eine Unzuständigkeitseinrede erhebt dann hat der Richter die Zuständigkeit zu prüfen. Wenn das Gericht zuständig ist geht das Verfahren weiter, sonst wird die Klage zurückgewiesen. Eine Heilung durch rügelose Einlassung ist grundsätzlich möglich außer gem Art 26 EuGVVO bei den Zwangsgerichtsständen gem Art 24 EuGVVO. Bei Versicherungs-/Verbraucher- und Arbeitssachen ist der Beklagte sofern er Verbraucher ist vorher vom Gericht zu belehren wenn das angerufene Gericht international unzuständig ist.
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Wie erfolgt eine rügelose Einlassung im Anwendugsbereich der EuGVVO?
Art 26 EuGVVO stellt eine stillschweigende Vereinbarung dar. Anders als im österreichischen Recht stellt die rügelose Einlassung keine Präklusion dar. In Verbrauchersachen muss das Gericht den Verbraucher vorher über seine Möglichkeit Einwendungen zu erheben belehren. Die rügelose Einlassung erfolgt also dadurch, dass die Partei ohne die Einrede der Unzuständigkeit geltend zu machen sich in das Verfahren einlässt.
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Was ist die Delegation?
Bei der Delegation geht es um eine Zuständigkeitsübertragung einer Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes Gericht gleicher Gattung (BG-BG, GH-GH). Notwendige Delegation: Wenn das gesamte Gericht durch Ausgeschlossenheit oder Befangenheit der Richter an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist. Dann ordnet das übergeordnete Gericht die Delegation an ein Gericht gleicher Gattung an gem § 30 JN. Zweckmäßige Delegation: Kann auf Antrag der Parteien erfolgen wenn es zweckmäßig ist gem § 31 JN, stellt aber den absoluten Ausnahmefall dar wenn dadurch das Verfahren wesentlich verkürzt oder verbilligt werden kann. Kann nur durch das OLG oder den OGH durchgeführt werden. Direkte Zuständigkeitsübertragung gem § 31a JN: Nachträgliche Konsesnprorogation gem § 31a Abs 1 JN: Übereinstimmender Antrag beider Parteien spätestens bei beginn der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Zuständigkeitsübertragung. Dabei kann von einem wertzuständigen GH zu einem BG prorogiert werden. Delegation bei gleichartigen Schadenersatzprozessen gem § 31a Abs 2 JN: Kann auf Antrag oder von Amts wegen geschehen. Ist vor allem anzuwenden wenn bei mehreren Gerichten gleicher Art Schadenersatzansprüche aus dem gleichen Sachverhalt geltend gemacht werden und durch die Übertragung der Verfahrensaufwand verringert werden kann. Wobei die Sache nur an der als erstes angerufene Gericht übertragen werden kann.
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Was ist die Ordination im Zivilprozess?
Wenn im Inland keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist oder sich keine ermitteln lässt und wenn einer der Gründe des § 28 Abs 1 JN vorliegt, dann hat der OGH auf Antrag eines der sachlich zuständigen Gerichte zu bestimmen, dass dann örtlich zuständig sein soll. Vor allem relevant in Fällen in denen keine internationale Zuständigkeit begründet werden kann. Die Gründe dabei können sein: Wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, sich aber keine örtliche Zuständigkeit ergibt sondern nur die internationale. Wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist und er seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und die Rechtsverfolgung im konkreten Fall im Ausland nicht möglich ist (Bürgerkrieg, Krieg, Revolutionen, Faktischer Stillstand der Rechtspflege, Bedenken an unabhängiger Rsp, übermäßige Dauer des Verfahrens). Oder wenn von den Parteien nur eine internationale aber keine örtliche Zuständigkeit begründet wurde durch Parteienvereinbarung.
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Mit welchem Senat entscheidet der OGH über Ordination und Delegation?
Bei einfachen Erledigungen entscheidet der OGH hier in einem Dreiersenta gem § 7 OGHG.
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Wie ist der Dreier-Senat des OGH bei Entscheidungen über die Ordination oder Delegation dabei besetzt?
Mit drei Berufsrichtern.
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Wie sieht die Besetzung in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus bei Entscheidungen über ordination und Delegation?
Drei Berufsrichter.
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Was ist die Notzuständigkeit?
Gem § 28 Abs 1 Z 2 JN, dabei kann der OGH auf Antrag ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich bestimmen wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und eine Klage im Ausland U.N. zumutbar oder unmöglich wäre. Es kommt zu einer Erweiterung der internationalen Zuständigkeit Österreichs.
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Die Studentin A mit Wohnsitz in Österreich verbringt einen Kurzurlaub im Staat S. Dort wird sie von einem Autofahrer B schwer verletzt. Kann A eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Österreich erheben?
Dabei ist die internationale Zuständigkeit Österreichs zu prüfen. 1. Ausdrückliche Anordnung: Die Brüssel Ia-VO kann nicht angewendet erden da nicht klar ist wo der Beklagte B seinen Wohnsitz hat. Auch sonst gibt es keine Normen die eine internationale Zuständigkeit begründen würden. 2. Doppelfunktionalität: Es kann keine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts angenommen werden, weil der Handlungsort im Staat S liegt. 3. Notzuständigkeit: A hat zwar ihren Wohnsitz in Österreich, es gibt aber keine Hinweise darauf, dass eine Klage im Ausland nicht zumutbar oder möglich ist. Die internationale Zuständigkeit von Österreich kann also nicht begründet werden.
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Kann A eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Österreich erheben wenn im Staat S ein Bürgerkrieg ausbricht?
In diesem Fall wäre die Eröffnung einer Notkompetenz möglich, da A eine Rechtsverfolgung im Staat S unzumutbar wäre. Der OGH hat dann gem § 29 Abs 1 Z 2 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein örtlich zuständiges zu bestimmen.
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Überwiesungsanträge
Dabei geht es um die Folgen der Unzuständigkeit des Gerichts. Eine amtswegige Überweisung gibt es im streitigen Verfahren nicht außer im Arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren. Es gibt daher zwei Arten von Überweiuzngsanträgen. § 261 Abs 6 ZPO: Hier hat das Gericht noch nicht mit Beschluss ausgesprochen, dass es unzuständig ist (der Beklagte erhebt die Unzuständigkeitseinrede in der vorbereitenden Tagsatzung). Das Gericht hat dem Kläger dann vor Klagszurückweisung die Möglichkeit zu geben einen Überweiungsantrag zu stellen gem § 182 Abs 2 ZPO. Dies ist ein Eventualantrag, über ihn wird also nur entschieden wenn das Gericht dann wirklich unzuständig ist und die Klage nach dem Antrag an ein namhaft gemachtes nicht offenbar unzuständiges Gericht verwiesen werden soll. Wenn der Kläger dieses Überweisungsantrag geltend macht, so kann er den Beschluss über die Unzuständigkeit nicht mehr anfechten. Die Gerichts- und Streitanhängigkeit bleiben aufrecht. Das Adressatgericht kann nur noch seine unprorogable Unzuständigkeit prüfen. § 230a ZPO: Dieser ist relevant wenn das Gericht bereits mit Beschluss ausgesprochen hat, dass es unzuständig ist ohne, dass der Kläger einen Überweisungsantrag gem § 261 Abs 6 ZPO stellen konnte (insbesondere bei a limine Zurückweisungen bei Klagsprüfung). Binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses kann der Kläger dann einen Antrag gem § 230a ZPO stellen. Das namhaft gemachte Gericht darf dabei nicht offenbar unzuständig sein. Das Adressatgericht kann nur noch eine unprorogable Unzuständigkeit von Amts wegen wahrnehmen. Dieser Antrag kann mit Rekurs kumuliert werden, weil j bereits ein Beschluss erlassen wurde. Die Reihenfolge richtet sich nach der Reihung des Klägers. Vorteile: In beiden Fällen bleibt die Gerichts- und Streitanhängigkeit erhalten. Das Verjährungsrisiko wird abgewhrt weil die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wird und der Kläger muss nich nochmal Gerichtsgebühren entrichten und nicht nochmal eine Klage einbringen.
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Der Anwalt des Beklagten behauptet in der vorbereitenden Tagsatzung, dass das Gericht unzuständig ist. Was kann der Kläger tun?
Der Anwalt sollte einen Überweisungsantrag gem § 261 Abs 6 ZPO stellen und das Gericht müsste ihm dazu die Möglichkeit geben. Diesen kann man nicht mit Rekurs verbinden, da es sich um einen Eventualantrag handelt.
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Die Klage wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Was macht der Anwalt des Klägers?
Er kann einen Überweisungsantrag gem § 230a ZPO stellen wenn er nicht schon vorher die Möglichkeit hatte einen Antrag gem § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Die Frist beträgt 14 Tage.
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In der vorbereitenden Tagsatzung wendet der Beklagte ein, dass das angerufene Gericht unzuständig ist. Der Richter stimmt dem zu und weist die Klage zurück. Was kann der Kläger dagegen tun?
Der Richter müsste dem Kläger eigentlich die Möglichkeit geben einen Überweisungsantrag gem § 261 Abs 6 ZPO zu stellen gem § 182 Abs 2 ZPO. Hier hat er das aber nicht gemacht weshalb der Kläger nur noch einen Überweisungsantrag gem § 230a ZPO stellen kann den er auch mit Rekurs kombinieren kann.
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Was ist die Besonderheit des Überweisungsantrags gem § 261 Abs 6 ZPO?
Es handelt sich um einen Eventualantrag, ihm ist also nur stattzugeben, wenn das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat.
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Kann man einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO mit einem Rekurs kumulieren?
Nein, das geht nicht, damit man einen Beschluss mit Rekurs bekämpfen kann muss es einen Beschluss geben. Bei § 261 Abs 6 ZPO gibt es noch keinen Beschluss, bei § 230a ZPO aber schon, weshalb hier eine Kumulierung mit einem Rekurs möglich ist.
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Gehen sie davon aus, dass der Kläger den Überweisungsantrag gem § 261 Abs 6 ZPO erhebt. Wann entscheidet der Richter über den Überweisungsantrag?
Weil der Überweisunganstrag gem § 261 Abs 6 ZPO nur einen Eventualcharakter hat kann der Richter darüber entschieden wenn er sich für unzuständig erklärt.
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In der vorbereitenden Tagsatzung wendet der Beklagte die Unzuständigkeit ein. Was mache ich als Richterin?
Man gibt ihm die Möglichkeit einen Überweisungantrag gem § 261 Abs 6 ZPO zu stellen.
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Das Gericht weist die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Welcher Überweisungsantrag?
Weil der Kläger noch gar keine Möglichkeit hatte einen Überweiungsantrag nach § 261 ZPO zu stellen kommt nur der Antrag gem § 230a ZPO in Frage- Das Gericht hat hier seine Unzuständigkeit schon festgestellt, weshalb ein Rekurs ebenfalls parallele möglich ist.
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Warum kann ich einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO mit einem Rekurs kumulieren, einen nach § 261 Abs 6 ZPO aber nicht?
Weil bei § 261 Abs 6 ZPO noch kein Beschluss erlassen wurde und er nur einen Eventualantrag darstellt.
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Wie ist das Verhältnis zwischen Überweisungsantrag und Rekurs?
Einen Rekurs erhebe ich wenn ich denke, dass gar keine Unzuständigkeit vorliegt, also wenn ich denke dass das Gericht eben doch zuständig ist. Dies kann ich kumulieren, aber nur bei einem Überweiungsantrag gem § 230a ZPO. Die Prüfungsreihenfolge kann man bestimmen, wenn nicht bestimmt ist dann ist zuerst der Rekurs und dann der Überweisungsantrag zu prüfen.
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Was bringt mir der Überweisungsantrag?
Man kann sich die Kosten einer neuen Klagseinbringung sparen und das Verjährungsrisiko wird abgewendet, da die Gerichtsanhängigkeit nicht aufhört.
83
Was bedeutet der Grundsatz der perpetuation fori?
Ist geregelt in § 29 JN. Dabei ist vorgesehen, dass ein einmal zuständiges Gericht auch zuständig bleibt wenn sich nach Gerichtsanhängigkeit die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen ändern. Das gilt für die internationale, sachliche, örtliche Zuständigkeit und die Zulässigkeit des streitigen/außerstreitigen Rechtsweges. Gilt nicht bei der inländischen Gerichtsbarkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs ieS, Unzulässigkeit des ordentlichen/außerordentlichen Rechtsweges wenn ein Sondergericht des öffentlichen Rechts zuständig wäre. Der Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit ist maßgeblich also der Zeitpunkt des Einlangens der Klage bei Gericht. Der Zweck ist dass es sonst nie zu einer Entscheidung kommen würde, wenn die Partei ständig ihren Wohnsitz ändert und dann immer ein anderes Gericht zuständig ist.
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Was ist die Unzuständigkeitseinrede?
Der Beklagte muss die prorogable sachliche/örtliche Unzuständigkeit einredeweise bei sonstigem Ausschluss im BG Verfahren in der vorbereitenden Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache geltend machen. Im GH Verfahren muss er das in der Klagebeantwortung oder im Einspruch machen.
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Wie prüfe ich als Richter die Zuständigkeit der EuGVVO wenn ich eine Klage vor mir habe?
Die Prüfung erfolgt in limine litis nur bei den ausschließlichen GS. Bei allen anderen muss die Klage erst dem Beklagte zugestellt werden und die Prüfung kann nur bei Einwand der Unzuständigkeit geprüft werden.
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Rügelose Einlassung der EuGVVO. Unterschied zur JN?
In der EuGVVO gilt eine Art stillschweigende Vereinbarung die nichts mit Präklusion zu tun hat. In der JN sind die prorogable internationalen Zuständigkeiten so zu behandeln wie unprorogable sachliche/örtliche Unzuständigkeiten. Die Heilung erfolgt nur durch rügelose Einlassung mit Vertretung eines RA oder nach einer Belehrung durch das Gericht. In der EuGVVO reicht immer die rügelose Einlassung.
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Wie ist die Rechtsanhängigkeitsregel im Anwendugsbereich der EuGVVO? Doppelanhängigkeit in der JN im Unterschied zur EuGVVO.
Gem Art 32 EuGVVO richtet sich die Rechtsanhängigkeit nach autonomen Recht. Ein österreichisches Gericht ist als angerufen anzusehen sobald die Klage Gerichtsanhängig ist. Art 29 EuGVVO: Anwendunbgsbereich: Sachlicher Anwendungsbereich muss erfüllt sein Räumlich-persönlicher Anwenmdungsbereich: Klagen sind bei mehreren Gerichten verschiedener MS anhängig. Identität der Parteien und des Streitgegensztandes nach der Kernpunkttheorie. Rechtsfolgen: Prioritätsprinzip, das zweitangerufene Gericht muss aussetzen bis zur Zuständigkeitsentscheidung des erstangerufenen Gerichts. ZPO: die Streitanhängigkeit tritt mit Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den Beklagten ein gem § 232 ZPO. Dies begründet die Einmaligkeitswirkung.
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Wann gilt das Prioritätsprinzip der EuGVVO nicht?
Das Priritätsprinzip gilt nicht bei ausschließlichen Gerichtsstandvereinbarungen gem § 32 Abs 2 EuGVVO, es gilt ein Vorrang des ausschließlich prorogierten Gerichts.
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Konsequenz wenn Art 24 EuGVVO verletzt wurde?
Es kommt zur Versagung der Annerkennung und Vollstreckung.
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Wie funktioniert der Erfüllungsgerichtsstand in der EuGVVO? Das richtet sich ja nach dem Erfüllungsort, wie bestimmt man den Erfüllungsort?
In manchen Fällen kann es Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort geben. In den Fällen der lit b wird der Erfüllungsort aber autonom von der EuGVVO bestimmt. Wenn keine dieser beiden Alternativen zutrifft dann kommt es auf das nationale Recht an. Zu beachten ist dass die Parteienvereinbarung über den Erfüllungsort subsidiär gegenüber den autonom bestimmten Erfüllungsorten der lit b ist. Lit a stellt einen Auffangtatbestand dar. Im Fall der lit a und c bestimmt sich der Erfüllungsort dann nach der lex causae, also dem Recht das nach dem IPR des mit diesem Rechtstsreit befassten Gerichts maßgebend ist.
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Welche Aufgaben hat der Rechtspfleger im Zivilverfahrensrecht und wie ist § 16 RpflG auszulegen?
Im Zivilprozess sind die Rechtspfleger nur für die Durchführung des österreichischen Mahnverfahrens zuständig gem § 16 Abs 1 Z 1 lit a RpflG. Im Außerstreitverfahren und im Exekutionsverfahren haben sie einen größeren Wirkungskreis. Der § 16 RpflG ist eng auszulegen. Exkeutionssachen gem § 17 Abs 1 RpflG Insolvenzursachen Grundbuch Firmenbuch Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten Verlassenschaftsverfahren
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Wie grenzen sich die Kompetenzen von denen des Richters ab?
Der Richter kann immer Sachen an sich ziehen, manchmal trifft den Rechtspfleger auch eine Vorlagepflicht. Beispielsweise wenn ein Rekurs gegen den Beschluss eines Rechtspflegers erhoben wird und der Rechtspfleger dem nicht stattgeben will.