Erstinstanzliches Verfahren Flashcards
(41 cards)
Was ist die Gerichtsanhängigkeit und welche Folgen hat sie?
Mit Einlamngen der Klage bei Gericht tritt Gerichtsanhängigkeit ein.
Prozessrechtliche Wirkungen:
Prozessverhältnis wird zweiseitig (Gericht und Kläger)
Streitwert bestimmt sich nach Zeitpunkz der Gerichtsanhänmgigkeit
Perpetuatio fori tritt ein: Nachträgliche Änderungen der sachlichen/örtlichen/internationalen Zuständigkeit wirken sich nicht aus, gleiches gilt für die Zulässigkeitd es streitigen/außerstreitigen Verfahrens
Materiellrechtliche Wirkungen:
Verjährung und Ersitzung werden unterbrochen
Höchstpersönliche Recht werden vererblich
Was ist die Streitanhängigkeit?
Tritt mit Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den Beklagten ein (Klage oder Klage mit bedingten Zahlungsbefehl).
Besteht solange das Verfahren anhängig ist, wenn das Verfahren dann mit Urteil beendet wird verwandelt sie sich in Rechtskraftwirkung.
Wirkungen der Gerichtsanhängigkeit und der Streitanhängigkeit.
Prozessrechtliche Wirkungen:
Prozessverhältnis wird dreiseitig
Für die Klagsänderung bedarf es der Zustimmung des Beklagten
Zwischenanträge auf Feststellung können gestellt werden
Nebenintervention ist möglich
Prozesshindernis: kein zweiter Rechtstsreit über denselben Streitgegenstand ist möglich
Veräußerung der streitverfangenen Sache hat nach Streitanhängigkeit keinen EInfluss mehr auf das Verfahren, davor käme es zur Klagsabweisung.
Materiellrechtliche Wirkungen:
Beklagter haftet wie ein unredlicher Besitzer
Ab Tag der Streitanhängigkeit können wieder Zinsen verlangt werden
Bei Solidargläubigern oder unteilbaren Leistungen muss der Schuldner dem Gläubiger dessen Klage ihm als erste zugestellt wurde die komplette Leistung erbringen.
Begründet die Geltendmachung einer Gegenforderung mittels Aufrechnungseinrede eine Streitanhängigkeit?
Ja die Geltendmachung einer Gegenforderung mittels Aufrechnungseinrede begründet Gerichtsanhängigkeit, damit wird auch die Verjährung unterbrochen.
Bei welchen Prozessvoraussetzungen gilt die perpetuation fori?
Die perpetuatio fori gilt bei der internationalen, örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sowie bei der Zulässigkeit des streitigen/außerstreitigen Verfahrens.
Was sind die Konsequenzen wenn man im falschen Rechtsweg ist?
Dabei geht es um die Frage ob eine Rechtssache ins streitige oder außerstreitige Verfahren gehört. Grundsätzlich gilt, dass alle Sachen die nicht ins Außerstreitverfahren gehören in das streitige Verfahren gehören. Das Außerstreitverfahren gilt in allen Fällen in denen das Gesetz dies ausdrücklich anordnet gem § 1 Abs 2 AußStrG. Man prüft also zuerst ob eine Materie ins Außerstreitverfahren durch Gesetz verwiesen wurde, wenn dies nicht der Fall ist, dann gehört es ins streitige.
Dabei handelt es sich um eine absolute PV, die bis Rechtskraft geltend gemacht werden kann in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder auf Amts wegen. Er führt zur Nichtigkeit des Verfahrens gem § 42 Abs 4 JN. Es gibt aber keinen Aufhebungsantrag gem § 42 JN, nach Rechtskraft ist er also nicht mehr wahrnehmbar.
Bei Unzulässigkeit ist eigentlich immer a limine mit Beschluss zurückzuweisen nach der Klagsprüfung. Es gibt aber gem § 40a JN eine Ausnahmen. Bei der Umdeutung kommt es nur auf den Inhalt des Rechtsschutzbegehrens an und nicht auf dessen Bezeichnung. Wenn eine Klege eingebracht wird die eigentlich ein Außerstreitantrag ist, dann deutet der Richter diesen entsprechend um. Gleiches gilt umgekehrt auch.
Nach der Umdeutung ist zu prüfen ob das angerufene Gericht dafür überhaupt zuständig ist, wenn es zuständig ist hat es in der Sache zu entscheiden, wenn es unzuständig ist hat es eine Klage mit Beschluss zurückzuweisen, es gibt nur die Möglichkeit eines Überweisungsantarges, wenn es aber ein Antrag ist so würde es zu einer amtswegigen Überweisung an das zuständige Gericht kommen gem § 44 JN.
Eine Parteienvereinbarung über das anzuwendende Verfahren ist nie möglich.
Wie prüft man die Zuständigkeit in limine Iltis?
Die Zuständigkeit wird durch das Gericht nach Einlangen der Klage geprüft, also bei Gerichtsanhängigkeit. Die amtswegige Prüfung in limine litis steht dem Gericht so lange zu bis die erste amtliche Verfügung über die Klage getroffen wird, also vor Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung oder vor Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung.
Danach kann von AMts wegen nur noch die unprorogable Unzuständigkeit wahrgenommen werden sofern diese noch nicht geheilt ist oder wenn’s er Beklagte rechtzeitig die Unzuständigkeitseinrede erhebt.
Bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Gericht nur ein formelles Prüfungsrecht, ist also an die Angaben in der Klage gebunden, sofern nicht offenkundig oder gerichtsbekannt ist, dass die Angaben nicht stimmen.
Was ist bei Einlangen der Klage zu prüfen?
Das Gericht hat bei Einlangen der Klage die Prozessvoraussetzungen und das Nichtvorliegen von prozesshindernissen zu prüfen sowie die Einhaltung der Form- und Inhaltserfordernisse inklusive Schlüssigkeit.
Wie lange kann die prorogable Unzuständigkeit von Amts wegen wahrgenommen werden?
Das Gericht kann die prorogable Unzuständigkeit bis zur Setzung der ersten Prozessbetreibungshandlung amtswegig wahrnehmen also bis zur Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung oder dem Auftragt zur Erstattung der Klagebeantwortung.
Ist das Gericht an die Angaben des Klägers gebunden?
Bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist das Gericht an die Angaben des Klägers gebunden und darf von sich aus keine Nachforschungen anstellen oder Privatwissen verwerten. Amtliches Wissen darf verwertet werden.
Wann ist das Gericht bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nicht an die Angaben des Klägers gebunden?
Nur wenn dem Richter aus seiner Amtstätigkeit bekannt ist, dass die Angaben falsch sind.
Was ist bei formellen und inhaltlichen Mängeln zu tun?
Grundsätzlich wird bei Fehlen von Angaben oder bei unklaren/unvollständigen Angaben ein Verbesserungsauftrag erteilt außer es liegt ein Formgebrechen vor, dass die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung der Klage nicht hindert. Wenn der Verbesserungsauftrag erfolglos bleibt ist die Klage zurückzuweisen.
Wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt dann ist die Klage mit Beschluss a limine sofort zurückzuweisen.
Nicht sofort zurückgewiesen werden:
Unzulässigkeit es streitigen/außerstreitigen Rechtsweges (Umdeutung von Klage in Antrag und umgekehrt)
Mangelnde Prozess- oder Parteifähigkeit gem § 6 Abs 2 ZPO
Wie geht das Gericht bei Unzuständigkeit vor?
Wenn das Gericht unzuständig ist, so hat es den Beschluss a limine zurückzuweisen (Zurückweisungsbeschluss).
Was kann der Kläger gegen einen Zurückweisungsbeschluss tun?
Der Kläger kann entweder Rekurs erheben oder einen Überweisungsantrag gem § 261 Abs 6 ZPO stellen. Gem § 230a ZPO können bei diesem Überweisungsantrag auch Rekurs und Überweisungsantrag kumuliert werden.
Streiteinlassung im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Gerichtshofverfahren?
Einleitung des Verfahrens:
Im GH Verfahren ist die Ersttattung der Klagebeantwortung oder der Einspruch im Mahnverfahren aufzutragen während im BG Verfahren einfach die vorbereitenden Tagsatzung anberaumt wird.
Streiteinlassung:
Ist beim GH immer zweistufig.
Kläger:
Dadurch, dass er die Klage Inbrunst und in der vorbereitende Tagsatzung mündlich vorbringt.
Beklagter:
GH: Schriftlich und mündlich, schriftlich durch die Klagebeantwortung und mündlich durch das Vorbringen in der vorbereitenden Tagsatzung.
Im BG Verfahren erfolgt die STreiteinlassung mündlich durch Vorbringen in der vorbereitenden Tagsatzung. Der Einspruch stellt im BG Mahnverfahren keinen Akt der TSreiteinlassung dar. Es gibt im BG Verfahren keine Klagebeantwortung.
Wirkungen der STreiteinlassung:
Ab dann kann kein VU mehr erlassen werden
Mit dem mündlichen Vorbringen des RA vertretenen oder vom Richter belehrten Beklagten heilt auch die unprorogable sachliche/örtliche Unzuständigkeit und die prorogable internationale Zuständigkeit gem § 104 Abs 3 JN.
Weiters kann der Richter nichts mehr wegen Befangenheit abgelehnt werden weil ab sich die Parteu in Kenntnis des Ablehnungsgrundes rügelos in das Verfahren eingelassen hat.
Wie sieht die Klagebeantwortung aus?
Die Beantwortung der Klage wird mit Beschluss aufgetragen. Die Frist beträgt 4 Wochen. Beim BG gibt es keine Klagebeantwortung gleiches gilt im Mahnverfahren hier übernimmt der Einspruch diese Funktion.
Die Inhalts- und Formerfordernisse sind gleich mit denen der Klage.
Unterschiede:
Aktenzeichen ist anzugeben
Bezeichnung als Klagebeantwortung
Wird nur einfach eingebracht, Gleichschrift ist daneben direkt an den Klagevertreter zuzustellen.
Muss zwingend von einem RA unterschrieben werden
Zweite Seite: Inhalt gem § 239 Abs 1 ZPO
Tatsachen und Umstände auf die sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der Beklagten Partei stützen
Beweismittel (Grundsatz der Beweisverbindung)
Einrede der Unzuständigkeit, sonst ist es ausgeschlossen
Bestimmtes Begehren (Urteilsgegenantrag), gänzliche oder teilweise Abweisung der Klage oder wenn das Fehlen einer Prozessvoraussetzung beantragt wird die Zurückweisung der Klage
Folgen einer mangelhaften Klagerbeantwortung?
Wenn Inhalts oder Formerfordernisse fehlen dann kommt es zu einem Verbesserungsauftrag und sonst zu einem Zurückweisungsbeschluss.
Nach der Rsp genügt schon eine leere Klagebeantwortung sofern sie die Formerfordernisse erfüllt, nach der Lehre müsste es hier aber auch zu einem Verbesserungsauftrag kommen der wenn er nicht befolgt wird zur Zurückweisung und Säumnis des Beklagten führt.
Die Klagebeantwortung kommt eine Woche nach Ablauf der 4 Wochen Frist an, aber es ist noch kein Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils gestellt worden.
Der Beklagte ist hier mit der Erstattung der Kloagebeantwortung säumig. Wenn der Kläger keinen Antrag auf VU stellt dann tritt Ruhen des Verfahrens ein und die Parteien können erst nach Ablauf von drei Monaten einen Antrag auf Fortsetzung stellen gem § 398 Abs 2 ZPO. Eigentlich ist das nur ein ruheähnlicher Zustand, weil während der 3 Monate Frist der Antrag auf VU weiter gestellt werden kann.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen Versäumungsurteile?
Widerspruch, Wiedereinsetzung und Berufung. Eine Kumulierung ist möglich, eine Reihung kann die Partei vornehmen sonst ist zuerst die Berufung, dann die Wiedereinsetzung und dann die Widerspruch geprüft werden.
Vorbereitende Tagsatzung: Der Beklagte will nicht hingehen und es ergeht ein Versäumungsurteil. Was kann der Beklagte dagegen tun?
Es stehen ihm grundsätzlich drei Rechtsmittel/Rechtsbehelfe zur Verfügung:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 146 ZPO:
Richtet sich gegen die Folgend er Versäumung einer Tagsatzung oder einer befristeten Prozesshandlung.
Wenn sie bewilligt wird dann wird der Rechtstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt und selbst ein rechtskräftiges VU kann aufgehoben werden.
Voraussetzungen:
Unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis:
Unvorhergesehen: subjektiver Maßstab, die Partei konnt den Eintritt der Ereignisse aus ihrer Sicht auch bei angemessener Aufmerksamkeit nicht erkennen.
Unabwendbar: objektiver Maßstab, wenn ein Durschnittsmensch das Ereignis auch nicht verhindern hätte können.
Den Wiedereinsetzungswerber darf kein Verschulden treffen, minderes Versehen ist noch in Ordnung (leichte Fahrlässigkeit).
Die Frist beträgt 14 Tage ab Wegfall des Hindernisses. Bei Bewilligung kann die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden. Der Antrag muss dabei dann den Wiedereinsetzungsgrund enthalt wobei die Eventualmaxime gilt es gibt also kein Nachschieben von Gründen. Weiters noch die Mittel zur Glaubhaftmachung der Umstände, es genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit (reduziertes beweismaß).
Weiters die Behauptungen und Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit und das Nacholen der versäumten Prozesshandlung.
Eine Wiedereinsetzung ist nur bei prozessualen Fristen möglich nicht bei materiellen Fristen (Verjährung) und nicht im Exekutiosn- und Insolvenzverfahren.
Wenn die Bewilligung abgweiesen wird dann ist Bagatellrekurs möglich, wenn stattgegeben wird dann ist die Entscheidung unanfechtbar.
Widerspruch gem § 397a ZPO:
Steht nur dem Beklagten zu und ist ohne Angabe von Gründen möglich. Schiebt die Exekution zur Befriedigiung aber nicht die Exekution zur Sicherstellung auf.
Nur in zwei Fällen möglich:
Wenn der Beklagte die erste Verteidigungshandlung versäumt also im GH Verfahren wenn we die Klagebeantwortung versäumt gem § 396 Abs 1 ZPO und im BG Verfahren wenn er die vorbereitende Tagsatzung versäumt außer Nein den Fällen des § 442a ZPO.
Der Widerspruch muss den Inhalt einer Klagebeantwortung haben auch im BG Verfahren. Die Frist beträgt 14 Tage ab Zustellung des VU, wenn er verspätet ist wird er zurückgewiesen, wenn ihm stattgegeben wird, dann ist die vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen und das VU ist aufzuheben. Die Kosten der frustrierten Tagsatzung sind vom Widerspruchswerber zu tragen.
Aber deer Beklagte ist mit den Einreden präkludiert die er in der Klagebeantwortung/vorbereitenden Tagsatzung erheben hätte müssen (Unzuständigkeitseinrede), gilt aber nur für die prorogable Unzuständigkeit.
Berufung:
Vorteile: längere Frist (4 Wochen) und jede Partei ist legitimiert und ist gerichtet auf die Aufhebung oder Abänderung des VU. Der der unterliegt zahlt die Kosten.
Voraussetzungen: Das angefochtene Urteiul muss fehlerhaft sein, wegen dem Neuerungsverbot ist die Berufung oft eher wenig erfolgsversprechend als Grund kommt am ehesten in betracht, dass keine Säumnis vorliegt gem § 471 Z 4 ZPO also dass ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Unter Umständen kann auch die unrichtige rechtliche Beurteilung herangezogen werden wenn das Klagebeheren beispielsweise unschlüssig war, dies würde zur sofortigen Klagsabweisung führen.
Welche Folgen hat es wenn zur vorbereitenden Tagsatzung niemand erscheint?
Dann tritt Ruhen des Verfahrens ein gem § 170 ZPO.
Ruhen bedeutet eine mindestens dreimonatige Pause (Verfahrensstillstand). Dabei sind Gerichtshandlungen unzulässig, gleiches gilt für Parteihandlungen der einen gegen die andere Partei. Dispositionshandlungen der Parteien die den Prozess beenden (Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht) sind zulässig.
Notfristen laufen aber weiter (Rechtsmittelfristen, unerstreckbare Fristen)
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach Ablauf der 3 Monate auf Antrag der Partei oder von Amts wegen möglich.
Wenn eine Partei erscheint aber kein VU beantragt dann tritt auch ein ruheähnlicher Zustand ein.
Jemand bringt eine Scheidungsklage ein und kommt nicht zur vorbereitenden Tagsatzung
Wenn der Kläger im streitigen Eheverfahren nicht erscheint, dann gilt das als Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht gem § 460 Z 5 ZPO.
Wenn der Beklagte nicht kommt dann wäre eine zwangsweise Vorführung gem § 460 Z 1 ZPO möglich.
Wie läuft das österreichische Mahnverfahren ab?
Das Mahnverfahren ist obligatorisch durchzuführen bei Zahlungsklagen bis einschließlich 75.000.
Die Mahnklage wird durch ein Formblatt eingeleitet und die Durchführung erfolgt mittels ADV, wenn das Formblatt nicht verwendet wird kommt es zu einem Verbesserungsverfahren.
Funktionell zuständig ist der Rerchtspfleger, für die sachliche und örtliche Zuständikeit gelten die gleichen Regeln.
Klagsprüfung: allgemeine Prozessvoraussetzungen und die besonderen Voraussetzung des § 244 ZPO
Klage darf 75.000 nicht übersteigen
Muss ausschließlich auf Geldzahlung lauten
Forderung muss Klagbar, fällig und nicht von einer Gegenleistung abhängig sein
Beklagter darf nicht unbekanntem Aufenthaltes sein
Beklagter muss seinen Wohnsitz/Sitz/gewöhnlichen AUfenthalt im Inland haben
Klage muss schlüssig sein
Wenn eine der allgemeinen Prozessvoraussetzungen fehlt ist die Klage a limine mit Beschluss zurückzuweisen. Bei Unschlüssigkeit ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Wenn eine der Voraussetzungen des § 244 ZPO fehlt ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen dann ist ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ohne Vernehmung des Beklagten und ohne mündliche Verhandlung. Der Zahlungsbefehl ist nur mit Einspruch anfechtbar.
Dem Beklagten wird aufgetragen binnen 14 tagen zu zahlen oder binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch zu erheben.
Wenn kein Einspruch erhoben wird dann wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Beim verspätetetetm Einspruch ist dieser mit Beschluss zurückzuweisen.
bei rechtzeitigem Einspruch tritt der Zahlungsbefehl automatisch außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet.
Einspruch:
Im GH Verfahren muss der Einspruch den Inhalt einer Klagebeantwortung haben, er unterliegt der ANwaltspflicht, muss schriftlich eingebracht werden und stellt einen Akt der STreiteinlassung dar.
Im BG Verfahren bedarf der Einspruch keiner Begründung, es muss nur die Absicht hervorgehen EInspruch erheben zu wollen, er unterliegt keiner Anwaltspflicht kann auch mündlich zur Protokoll gegeben werden und stellt keinen Akt der Streiteinlassung dar.
Prüft der Rechtspfleger vor Erlass des Zahlungsbefehls ob wirklich ein Kaufvertrag vorliegt den der Beklagte angeblich nicht bezahlt hat?
Nein, ob wirklich ein Kaufvertrag vorliegt wird nicht geprüft.