Insolvenzrecht Flashcards
(35 cards)
Welche Organe sind im Insolvenzverfahren tätig? Und was sind ihre Aufgaben?
Es gibt im Insolvenzrecht vier Organe.
Insolvenzgericht:
Sachlich zuständig ist grundsätzlich der GH oder das HG Wien für den Sprengel Wien gem §§ 63 Abs 1 und 64 IO. Für den Privatkonkurs natürlicher Personen ohne Unternehmen ist das BG zuständig.
Örtlich zuständig ist immer das Gericht in dessen Sprengel der Schuldner bei Antragstelung sein Unternehmen betreibt, sonst ist der gewöhnliche Aufenthalt heranzuziehen. Gerichtsstandvereinbarungen sind unzulässig gem § 253 Abs 2 IO und es gibt auch keine Heilung der Unzuständigkeit.
Bei Unzuständigkeit hat das Gericht amtswegig an das zuständige Gericht zu überweisen gem § 44 JN, es gilt aber der Grundsatz der perpetuation fori.
Der Richter hat das Verfahren zu eröffnen zu leiten und die anderen Organe zu bestellen und zu überwachen. Weiters kann der Maßnahmen zur Sicherung und zur Feststellung der Insolvenzmasse treffen. Er hat die Verteilung des Erlöses zu bewilligen und über die Sicherung/Fortführung von Unternehmen zu entscheiden. Zuletzt ist er für die Aufhebung/Beendigung/Einstellung des Verfahrens zuständig.
Es besteht auch ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Anfechtungsprozesse gem § 43 Abs 5 IO und die Prüfungsprozesse gem § 111 Abs 1 IO. Weiters ist das Insolvenzgericht ein Wahlgerichtsstand für Klagen über Ansprüche auf Aus- oder Absonderung gem § 262 IO.
Insolvenzverwalter:
Er ist von Amts wegen vom Gericht zu bestellen und wird vom Insolvenzgericht überwacht gem § 84 IO, gleiches gilt für den Gläubigerausschuss.
Er ist zuständig für die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens und ist bei Unternehmensinsolvenzen zwingend zu bestellen. Dabei hat er insbesondere die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ob ein Unternehmen fortgeführt/geschlossen werden muss sowie die Feststellung, Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse als Aufgabe.
In Konkurs- und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung kommt ihm die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu, er kann alle Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen zu denen der Schuldner nicht mehr berechtigt ist gem § 83 Abs 1 IO. Bei Eigenverwaltung hat er Aufsicht über die Geschäftstätigkeit des Schuldners.
Für seine Entlohnung gilt § 82 IO.
Er hat stets die gemeinsamen Interessen der Beteiligten zu wahren gem § 81 Abs 2 IO.
Er ist meist eine natürliche Person, kann aber auch eine juristische Person sein. Weiters muss er unbescholten, verlässlich, geschäftskundig sein und Kenntnise des Insolvenzwesens nachweisen und er muss vom Gläubiger und Schuldner unabhängig sein.
Für seine rechtliche Stellung gibt es drei Theorien, die Amtstheorie, Vertretertheorie und die Organtheorie.
Gläubigerausschuss:
Ist geregelt in den §§ 88 ff IO und ist nicht in jedem Verfahren zu bestellen, entweder auf Antrag der Gläubigerversammlung oder von Amts wegen, aber nur wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Schuldnerunternehmens dies gebietet oder wenn eine Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens beabsichtigt ist.
Seine Aufgaben bestehen in der Überwachung desInsolvenzverwalters und zu dessen Unterstützung. Bei der Bestellung der Mitglieder ist auf die Gläubiger Rücksicht zu nehmen um deren Struktur gut abzubilden.
Gläubigerversammlung:
Geregelt in § 91 IO und setzt sich aus allem am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubigern zusammen und wird vom Insolvenzgericht einberufen.
Agiert im wesentlichen als Kontrollorgan und nimmt die gemeinsamen Interessen der Gläubiger wahr. Hat ein Überwachungsrecht über den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss. daher können sie auch deren Enthebung beantragen. Die wichtigste Aufgabe ist die Annahme oder Ablehnung eines Sanierungsplanes gem § 147 IO oder eines Zahlungsplans.
Es gibt eine echte Gläubigerversammlung, dies ist die Berichtstagsatzung gem § 91a IO und es gibt unechte bloße Versammlungen der Gläubiger, zum Beispiel die nachträglichen Prüfungstagsatzungen. Nur die echten sind prozessualen Organe.
Die Beschlusserfordernisse und die Stimmberechtigung sind in den §§ 92 und 93 IO geregelt.
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zunächst Zahlungsunfähigkeit oder in manchen Fällen Überschuldung.
Für die Zahlungsunfähigkeit gem § 66 IO gibt es keine gesetzliche Definition, sie liegt vor, wenn der Schuldner mangels Zahlungsmittel nicht mehr in der Lage ist seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die notwendigen Zahlungsmittel auch nicht alsbald beschaffen kann. Indizien dafür sind erfolglose Exekutionen, wiederholte Versäumungsurteile oder wenn Zahlungen eingestellt werden.
Überschuldung liegt gem § 67 IO nach einer zweistufigen Prüfung vor, zunächst muss es zu einer rechnerischen Überschuldung kommen, die Summe aller Schulden (fällig und nicht fällig) übersteigt die Aktiva des Vermögens. Weiters muss eine negative Fortbesteheungsprognose vorliegen, dabei wird die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Zahlungsunfähigkeit geprüft. Überschuldung ist nur bei Personengesellschaften bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, juristischen Personen und Verlassenschaften möglich.
Nach dem Insolvenzgrund muss noch kostendeckendes Vermögen vorliegen, sonst ist dem Antragsteller ein Kostenvorschuss aufzuerlegen. Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn genug Vermögen da ist um die Anlaufkosten des Verfahrens zu decken, also gem § 71 IO alle Kosten bis zur Berichtstagsatzung inklusive der Kosten für den Insolvenzverwalter, eine Ausnahme gilt nur für Schuldneranträge im Schuldenregulierungsverfahren.
Wenn ein Gläubiger einen Antrag stellt muss dieser nachweisen, dass er eine Insolvenzforderung oder eine Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat, diese muss auch bescheinigt werden genauso wie die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners.
Welche Insolvenzgründe gibt es?
Es gibt die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Die Zahlungsunfähigkeit gilt alls allgemeiner Grund für alle Schuldner gem § 66 IO. Die Überschuldung gilt gem § 67 IO nur für eingetragene Personengesellschaften bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, juristische Personen und Verlassenschaften.
Bei Schuldnern die ein Unternehmen betreiben kann gem § 167 Abs 2 IO auch drohende Zahlungsunfähigkeit für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens als Insolvenzgrund angenommen werden.
Wer ist berechtigt einen Insolvenzantrag zu stellen?
Auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers hat das Insolvenzgericht das Verfahren mit Beschluss zu eröffnen gem § 69 und § 70 IO, eine Eröffnung von Amts wegen gibt es nicht. Die Zahlung der Forderung oder die Zurückziehung des Antrags können die Eröffnung nicht stoppen.
Antrag des Schuldners:
Wenn der Schuldner rechtzeitig einen Antrag stellt dann ist das Konkursverfahren oder ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung möglich. Bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit trifft den Schuldner gem §§ 69 Abs 3, 3a und 4 IO eine Antragspflicht. Dies betrifft natürliche Personen, unbeschränkt haftende Gesellschafter und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, organschaftliche Vertreter von juristischen Personen, Mehrheitsgesellschafter und Vereinsorgane.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für Zahlungsunfähigkeit muss der Schuldner unverzüglich aber spätestens 60 Tage nach Eintritt der materiellen Insolvenz einen Antrag stellen, dabei ist die subjektive Kenntnis ausschlaggebend. Sollte diese Pflicht schuldhaft verletzt werden so kann es zu Haftungsfolgen kommen gem § 69 Abs 2 IO.
Wenn der Schuldner einen Antrag stellt, dann ist das Verfahren sofort zu eröffnen, er muss also die Insolvenzgründe nicht behaupten oder bescheinigen. Es ist nur zu prüfen ob kostendeckendes Vermögen vorliegt gem § 71 Abs 3 IO. Gem § 71a IO ist eine Eröffnung aber auch trotz Fehlens eines Kostenvorschusses möglich.
Antrag des Gläubigers:
Der Gläubiger kann nur die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragen. Dabei gibt es drei Voraussetzungen: einen Insolvenzgrund, eine Insolvenzforderung oder eine Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung und kostendeckendes Vermögen. Die Insolvenzgründe und die Forderung müssen behauptet und bescheinigt werden, das kostendeckende Vermögen ist amtswegig zu prüfen. Eventuell kann ihm ein Kostenvorschuss auferlegt werden, der dann als Masseforderung gilt gem § 71a Abs 3 IO. Sonst käme es zur Abweisung gem § 70 Abs 2 IO.
Bei Eröffnung ist der Schuldner einzuvernehmen, da sonst das Verfahren nichtig wäre. Dann kann es zur Eröffnung mit Beschluss kommen.
Wie ist vorzugehen, wenn das Vermögen für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht?
Wenn kostendeckendes Vermögen fehlt dann ist dem Antragsteller ein Kostenvorschuss aufzuerlegen binnen bestimmter Frist. Wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig erlegt wird, so wäre der Antrag abzuweisen aber es muss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldner hingewiesen werden gem §§ 71, 71a und 71b IO.
Besonderheiten gelten für einen Schuldnerantrag im Schuldenregulierungsverfahren, dieses kann nach den Voraussetzungen des § 183 IO auch ohne kostendeckendes Vermögen eröffnet werden.
Wozu dient die Insolvenzanfechtung? Welche Tatbestände bestehen?
Vor dem Insolvenzverfahren besteht die Gefahr, dass besser informierte Gläubiger versuchen noch volle Befriedigung vom Schuldner zu erhalten oder der Schuldner selbst versucht den Zugriff auf sein Vermögen zu verhindern. Um dem entgegenzuwirken kann der Masse- oder Snaierungsverwalter gem §§ 27-42 IO bestimmte die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlungen anfechten. Dies betrifft nur Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung.
Dabei gelten grundsätzlich drei allgemeine Voraussetzungen, die angefochtene Rechtshandlung muss das insolvenzunterworfene Vermögen des Schuldners betreffen, die Anfechtung muss den Gläubigern zumindest teilweise eine Befriedigung bringen (Befriedigungstauglichkeit) und es ist für alle Tatbestände erforderlich, dass es zu einer Gläubigerbenachteiligung kam.
Es gibt fünf Anfechtunsgtatbestände:
Benachteiligungsabsicht (§ 28 Z 1-3)
Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4)
Unentgeltliche Verfügungen (§ 29)
Begünstigung eines Gläubigers (§ 30), umfasst aber keine Zug um Zug Geschäfte und die Schuld muss schon bestanden haben
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31)
Von diesen Tatbeständen sind alle Rechtshandlungen innerhalb bestimmter Fristen erfasst (6 Monate bis 10 Jahre), oft wird Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners vorausgesetzt und die Beweislast trägt der Masseverwalter, außer es gibt eine Beweislastumkehr für die subjektiven Tatbestandsmerkmale zulasten naher Angehöriger des Schuldners
Sollte die Anfechtunge erfolgreich sein kommt es zu relativer Unwirksamkeit der Rechtshandlung gegenüber dem Insolvenzgläubigern. Anfechtungsbefugt sind der Masse-/Sanierungsverwalter. Anfechtungsgegner ist der Empfänger der anfechtbareren Leistung.
Der Gegner hat Anspruch auf Zurückstellung oder Erstattung der Gegenleistung als Masseforderung, wurde die Gegenleistung aber nicht der Masse zugewendet so wäre es nur eine Insolvenzforderung.
Was sind die Besonderheiten der Aufrechnung im Insolvenzverfahren?
Gläubiger können auch mit Forderungen denen bereits bei Eröffnung des Verfahrens aufrechenbare Gegenforderungen des Schuldners entgegenstehen aufrechnen und damit eventuell volle Befriedigung erhalten. Man kann so also der quotenmäßigen Befriedigung entgehen gem § 19 IO.
Aufrechenbare Forderungen müssen also nur soweit angemeldet werden, als sie die Gegenforderung übersteigen.
Die AUfrechnung geschieht nicht automatisch, es bedarf einer AUfrechnungserklärung. Tut man das nicht muss man voll in die Insolvenzmasse leisten und erhält aber nur die Insolvenzquote.
Eine Aufrechnung ist gem § 19 Abs 2 IO auch möglich, wenn die Forderungen betagt oder bedingt sind. Allerdings ist die Aufrechnungssperre gem § 20 IO zu beachten. Für Aufrechnungsansprüche über 100.000,- gilt § 116 IO.
Nennen sie die Wirkungen die mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einhergehen?
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens beginnen gem § 2 Abs 1 IO mit dem Beginn des Tages der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt. Der Schuldner verliert dann seine Verwaltungs- und Verfügungsmacht über die Masse (Verstrickungswirkung) und der Insolvenzverwalter tritt an seine Stelle. Anderes gilt im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gem §§ 171 ff IO. Wenn er trotzdem Rechtshandlungen setzt so sind diese gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern relativ unwirksam und dies kann von jedem geltend gemacht werden.
Die Insolvenzmasse bildet sich aus dem gesamten der Exekution unterworfenen Vermögen.
Weiters kommt es zu einer Grundbuchsperre, Einverleibungen Vormerkungen und bestehende Anmerkungen sind nach Eröffnung nur zulässig, wenn sich der Rang nach einem tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet gem § 13 IO.
Bei der Prozesssperre geht es darum, dass der Schuldner nach Prozesseröffnung keine Prozesse als Kläger oder Beklagter mehr führen kann welche die Masse betreffen gem § 6 Abs 1 IO. Bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten werden ipso ihre unterbrochen gem § 7 Abs 1 IO. Es können aber Prozesse über Aussonderungs- und Absonderungsrechte gegen den Masseverwalter geführt werden gem § 6 Abs 2 IO.
Exekutionssperre:
Nach Eröffnung kann kein Pfändungspfandrecht und kein verwaltungsbehördliches Pfandrecht mehr begründet werden gem § 10 Abs 1 IO, dies stellt ein absolutes Exekutionshindernis dar welches von Amts wegen wahrgenommen wird und zur Einstellung der Exekution führt. Die Exekutionssperre wirkt auch zurück, Rückschlagsperre gem § 12 IO.
Für zweiseitige Verträge gelten § 21 IO für das Wahlrecht des Insolvenzverwalters und die AUflösungssperre gem § 25a IO.
Durch welche Mechanismen wird im Insolvenzrecht die Sanierung erleichtert?
Durch ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung und durch den Sanierungsplan werden Möglichkeiten geschaffen um verschuldete Unternehmen zu sanieren. Ein Sanierungsverfahren ist bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich.
Ein Sanierungsverfahren kommt nur bei einem Schuldnerantrag in Betracht, dies motiviert auch zu einer frühen Antragstellung. Weiters gilt eine Verwertungssperre des Unternehmens gem § 168 Abs 2 IO. Es bietet auch Schutz vor Exekutionsverfahrern.
Im Sanierungsplan sind ebenfalls Stundungs- und Haftungsvernichtungselemente enthalten betreffend den Ausfallbetrag.
Auch wenn ein Konkursverfahren beantragt wurde kann der Schuldner bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens noch ein Sanierungsverfahren erwirken indem er einen Sanierungsplan vorlegt.
Was geschieht nach Insolvenzeröffnung mit noch nicht erfüllten Verträgen?
In den §§ 21-26 IO ist geregelt wie sich die Insolvenzeröffnung auf gegenseitige noch nicht erfüllte Verträge auswirkt.
Bei allgemeinen gegenseitigen Verträgen die von keiner Seite noch nicht erfüllt wurde hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht gem § 21 IO zwischen Erfüllung und Rücktritt vom Vertrag. Dies wirkt ex nunc und bereits geleistetes kann nicht mehr zurückgefordert werden. Schweigen den Insolvenzverwalters wird als Rücktritt gewertet gem § 21 Abs 2 IO.
Wenn eine Seite ihre Verpflichtung bereits erfüllt hat, dann hat sie dies auf eigenes Risiko getan und eine ungesicherte Vorleistung erbracht. Ihr steht daher nur eine Insolvenzquote als Gegenleistung zu. Wenn der Schuldner aber bereits erfüllt hat, so muss der Vertragspartner voll an die Insolvenzmasse leisten.
Wie wirkt sich die Insolvenzeröffnung auf Bestandverträge (Dauerschuldverträge) aus?
Grundsätzlich werden sie durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt, wenn der Bestangeber insolvent wird, dann wirkt sich dies nicht aus. Dabei tritt dann die Insolvenzmasse gem § 24 Abs 1 IO in die Verträge ein.
Wenn der Schuldner Bestandnehmer ist, dann kann das Bestandverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst werden gem § 23 IO. Für den Bestandgeber gilt eine Auflösungssperre gem § 25a IO. Bei Anwendung des MRG sind auch noch die geltenden Beschränkungen zu beachten.
Bestandzinsrückstände vor Eröffnung sind nur Insolvenzforderungen. Der Anspruch auf Bestandzins nach Insolvenzeröffnung ist eine Masseforderung gem § 46 Z 4 IO.
Für Unternehmensfortführungen ist § 12c IO zu beachten.
Wie wirkt sich die Insolvenzeröffnung auf Arbeitsverträge aus?
Wenn der Schuldner ARbeitnehmer ist, dann wirkt sich die Insolvenz nicht aus, wenn der Schuldner Arbeitgeber ist so kommen im Konkurs- und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung dem Masseverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitegbers zu gem § 25 IO. Die Arbeitsverträge gehen mit Eröffnung auf die Insolvenzmasse über.
Der Masseverwalter erhält ein außerordentliches Kündigungsrecht, er muss bei Kündigung von AN nur die gesetzliche, kollektivvertragliche oder kürzere vereinbarte vertragliche Kündigungsfrist einhalten.
Der AN kann ebenfalls vorzeitig aus dem AV austreten wenn der AG insolvent wird. Zusätzlich gibt es eine Insolvenzentgeltsicherung für den AN. Für die Rechtsfolgen ist zu differenzieren.
Wenn der AG kein Unternehmer ist, dann kann das AV innerhalb von 1 Monat ab Eröffnung eines Schuldenregiulierungsverfahrens durch vorzeitigen Austritt des AB oder außerordentliche Kündigung durch den Schuldner gem § 187 Abs 1 Z 2 IO aufgelöst werden.
Wenn der AG Unternehmer ist gilt § 25 Abs 1 Z 2-3 IO.
Zuletzt ist zu beachten, dass die Forderungen auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung Masseforderungen sind.
Wie machen die Gläubiger ihre Forderungen geltend?
Insolvenzforderungen:
Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger des Schuldners die bei Eröffnung des Verfahrens einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner haben. Diese müssen ihre Forderungen gem §§ 102 ff IO durch Anmeldung geltend machen. Die Aufforderung dazu findet sich im Insolvenzedikt und die Frist endet 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung gem §§ 74 Abs 2 Z 8 und Abs 3 IO. Nachträgliche Anmeldungen sind bis zur Insolvenzaufhebung möglich. Die Forderungen können auch nicht fällig oder bedingt sein. Die Anmeldung ersetzt dabei die klagsweise Geltendmachung und erfolgt durch Schriftsatz oder mündlich zu Protokoll.
Nachrangig Forderungen:
Dabei handelt es sich um Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen, diese sind gem § 57a IO erst nach den zur Gänze befriedigten Insolvenzforderungen zu ersetzen und können nur geltend gemacht werden wenn das Gericht zur Anmeldung auffordert.
Alle anderen Forderungen:
Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger müssen ihre Forderungen nicht anmelden. Gleiches gilt für Massegläubiger.
Welche Folgen hat eine Bestreitung einer Forderung in der Prüfungstagsatzung?
Die Forderungen bestreiten kann der Insolvenzverwalter gem § 105 Abs 3 IO, der Schuldner (ohne Wirkungen für das Insolvenzverfahren) und jeder Insolvenzgläubiger wenn seine Forderungen festgestellt oder das Stimmrecht anerkannt wird gem § 105 Abs 5 IO.
Sobald eine Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt wurde und von keinem berechtigten Gläubiger bestritten wird gilt sie als festgestellt gem § 109 Abs 1 IO. Sofern sie nicht festgestellt wird muss der Gläubiger seine Forderung in einem Prüfungsprozess mit einer Feststellungsklage geltend machen (bei untitulierten Forderungen). Es kann sich nur auf den in der Anmeldung angegebenen Rechtsgrund und Höhe richten gem § 110 Abs 1 IO.
Gerichtet ist sie gegen den Insolvenzverwalter als Beklagter, wenn weitere Gläubiger bestritten haben müssen auch diese Beklagte sein, dabei bilden sie dann eine wirkungsbeundene Streitgenossenschaft.
Wenn der bestrittene Gläubiger schon eine titulierte Forderung also einen Exekutionstitel hat, dann muss der Bestreitende den Gläubiger entsprechend klagen gem § 110 Abs 2 IO.
Rechtskräftige Entscheidungen wirken gem § 112 Abs 1 IO gegenüber allen Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzgläubiger.
Zuständig für die Klage ist nur das Insolvenzgericht.
Welche Grundsätze sind bei der Verteilung zu beachten?
Die Verteilung des Masseerlöses stellt den letzten Abschnitt im Konkursverfahren dar gem §§ 128-139 IO. Dabei gelten folgende Grundsätze:
Generalexekution:
Vom Insolvenzverfahren wird das gesamte exekutionsunterworfene Vermögen erfasst.
Parität und Perzentualität:
Alle Gläubiger werden gleich behandelt, wenn das Vermögen nicht zur vollen Befriedigung ausreicht werden die Gläubiger quotenmäßig befriedigt.
Universalexekution:
Die Gläubiger bilden eine Verlustgemeinschaft mit eigenen Organen.
Zeitlicher Ablauf:
Bei der Verteilung geht es primär um Insolvenzgläubiger, Massegläubiger sind in jedem Stand des Verfahrens sowieso vollständig zu befriedigen sobald ihre Ansprüche fällig sind und feststehen gem § 124 IO.
Nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann es zu Abschlagsverteilungen kommen wenn hinreichendes Massevermögen vorliegt, eine gänzliche Vermögensverwertung ist nicht notwendig. Prüfprozesses müssen noch nicht abgeschlossen sein, bestrittene Forderungen erhalten aber noch nichts, hier werden die Beträge sichergestellt gem § 131 IO. Es geht in einfachen Fällen auch ohne Verteilungsentwurf.
Nach vollständiger Verwertung und dem EIntritt der Voraussetzungen des § 136 IO kommt es zur Schlussverteilung. Das gesamte verbleibende Vermögen ist an die Gläubiger zu verteilen. Dabei ist zwingend ein Verteilungsentwurf gem § 136 Abs 2 IO vorzunehmen. Wenn die Schlussverteilung beendet ist kommt es zur Aufhebung des Konkursverfahrens mit Beschluss gem § 139 IO.
Es gibt gem § 138 IO auch noch eine Nachtragsverteilung, wenn nach der Schlussverteilung nich Insolvenzvermögen frei kommt oder zum Vorschein kommt. Es kommt aber nicht wieder zu einer extra Insolvenzeröffnung, die betroffenen Sachen werden einfach verstrickt.
Welche Voraussetzungen bestehen für den Abschluss eines Sanierungsplanes?
Der Sanierungsplan stellt einen gerichtlichen Ausgleich dar, inklusive eines teilweisen Schuldnachlasses und Stundung.
Dabei muss eine Mindestquote von 20% angeboten werden welche innerhalb der Höchstfrist von 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes bezahlt werden muss gem § 141 Abs 1 IO, für natürliche Personen gibt es Besonderheiten. Bei Eigenverwaltung muss eine Mindestquote von 30% angeboten werden.
Weitere Voraussetzung ist, dass keiner der Unzulässigkeitsgründe des § 141 Abs 2 IO vorliegt und dass kein Zurückweisungsgrund gem § 142 IO vorliegt. Bei Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes kann das Gericht nach Ermessen zurückweisen. Die Annahme bedarf einer einfachen Kopf- und Kapitalmehrheit der Gläubiger gem § 147 Abs 1 IO. Weiters kann ein Sanierungsplan nur von einem Schuldner beantragt werden.
Was folgt aus der rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplanes? Kann es zu einem Wiederaufleben der Forderungen kommen?
Mit der rechtskräftigen Bestätigung endet das Insolvenzverfahren ex lege und der Schuldner wird vom Ausfallbetrag seiner Verbindlichkeiten befreit. Der Betrag über der Quote wird also zu einer Naturalobligation. Wenn er also die Quote bezahlt führt dies zum Erlöschen der ganzen Verbindlichkeit gem § 156a Abs 1 IO. Wenn auch Stundungen enthalten sind führt die rechtskräftige Bestätigung zur Hinausschiebung des Fälligkeitstermins.
Wenn der Schuldner bei Erfüllung des Sanierungsplanes in Verzug gerät, dann verliert er gem § 156a IO alle Vergünstigungen des Sanierungsplanes inklusive dem Schuldennachlass. Erforderlich ist qualifizierter Verzug, also eine schriftliche Mahnung und die Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen. Dadurch lebt die erloschene Haftung also auch wieder auf.
In welchen Fällen wird dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen?
Aus bestimmten Gründen kann dem Schuldner die Eigenverwaltung auch wieder entzogen werden. Dann hat das Gericht einen Masseverwalter zu bestellen. Die Gründe dazu sind in § 170 IO aufgezählt.
Was sind verfahrensrechtliche Besonderheiten des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung?
Dabei ist ein Sanierungsplanangebot mit einer Mindestquote von 30% erforderlich. Weiters sind die Voraussetzungen der Eigenverwaltung gem § 178 Abs 1 IO zu prüfen.
Der Umfang der Eigenverwaltung richtet sich nach den §§ 171, 172 Abs 2-3 IO. Der Schuldner ist grundsätzlich berechtigt alle Rechtshandlungen vorzunehmen, er behält also seine Verfügungsgewalt. Aber Rechtshandlungen die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören und die Rücktritte/Auflösungen von Verträgen gem §§ 21, 23 und 25 IO bedürfen der Genehmigung des Sanierungsverwalters.
Der Sanierungsverwalter kann weiters aber auch gegen alle Handlungen des Schuldners Einspruch erheben, woraufhin der Schuldner die Handlung zu unterlassen hat gem § 171 IO.
Weiters verfügt der Schuldner in Angelegenheiten der Eigenverwaltung über Prozessführungsbefugnis und es gibt keine Post- und Kontensperre und keine Inventarerrichtung gem § 176 IO.
Welche Besonderheiten gibt es in der Insolvenz von natürlichen Personen?
Wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt, dann wird ein Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt. Dabei soll das verfahren möglichst günstig abgewickelt werden. Statt des GH ist hier immer das BG und ein Rechtspfleger zuständig gem §§ 182 und 63 IO. Normalerweise kommt es zu einer Eigenverwaltung durch den Schuldner gem § 186 IO. Allerdings bedürfen Verfügunsgeschäfte die die Insolvenzmasse betreffen bei sonstiger Nichtigkeit der Zustimmung des Insolvenzgerichts.
Besonderheiten des Verfahrens:
Der Schuldner kann auch einen Antrag stellen wenn kein kostendeckendes Vermögen vorliegt gem § 183 Abs 1 IO, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schuldner kann also entweder einen Kostenvorschuss erlegen oder § 183 IO erfüllen.
Privatinsolvenz:
Das primäre Ziel ist ein Sanierungsplan mit einer Mindestquote von 20% zahlbar in 2-5 Jahren gem § 141 IO. Daher gibt es den Zahlungsplan, dabei gibt es keine Mindestquote, der Schuldner muss nur eine Quote anbieten die seiner Einkommenssituation der nächsten drei Jahre entspricht, Unzulässigkeitsgründe sind in § 194 IO für den Zahlungsplan enthalten.
Wenn die Gläubiger die Annahme eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ablehnen dann wird ein Abschöpfungsverfahren durchgeführt. Dabei werden die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens bis zum Existenzminimum an einen Treuhänder abgetreten und nach Ablauf der Abtretungserklärung kommt es zu einer Restschuldbefreiung.
Da es keinen Insolvenzverwalter gibt kommen dessen Aufgaben dem Schuldner zu, also die Forderungsfeststellung und andere wichtige Aufgaben.
Wie kommt in der Privatinsolvenz ein Zahlungsplan zustande?
Wenn kein Sanierungsplan abgeschlossen wird, zum Beispiel weil der Vorschlag von den Gläubigern abgelehnt wurde oder weil er aus Sicht des Schuldner unmöglich ist weil die Mindestquote von 20% nicht erbracht werden kann, dann kann ein Zahlungsplan abgeschlossen werden um ein Abschöpfungsverfahren zu vermeiden.
Der Zahlungsplan ist gem § 193 IO ein Sanierungsplan ohne Mindestquote. Den Gläubigern muss aber eine Quote nach den in § 194 IO genannten Voraussetzungen. Es bedarf der Zustimmung der Gläubigerversammlung mit doppelter Mehrheit (nach Köpfen und nach Höhge der Forderungen). In § 194 Abs 2 IO finden sich Gründe bei denen ein Zahlungsplan unzulässig wäre. Die Versagung der Bestätigung ist in § 195 IO geregelt.
Nach Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes ist das Insolvenzverfahren aufzuheben gem § 196 IO.
Welche Grundsätze gelten im Insolvenzverfahren im Vergleich zum Exekutionsverfahren?
Voraussetzung für die Exekution ist ein Exekutionstitel auf Zahlung oder Individualisierung.
Im Insolvenzverfahren sind eine Insolvenzforderung, Kostendeckung und Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung erforderlich.
Die Einleitung erfolgt im Exekutionsverfahren durch den Antrag des betreibenden Gläubigers und es bedarf einer Exekutionsbewilligung.
Im Insolvenzverfahren kann das Verfahren durch einen Antrag des Schuldners oder des Gläubigers erfolgen und es wird durch einen Insolvenzeröffnungsbeschluss eröffnet.
Im Exekutionsverfahren führt jeder Gläubiger seine eigene Exekution (Grundsatz der Singularexekution)
Im Insolvenzverfahren bilden die Gläubiger eine Verlustgemeinschaft mit eigenen Organen (Grundsatz der Universalexekution)
Im Exekutionsverfahren wird die Exekution in einzelne Vermögensstücke geführt (Grundsatz der Spezialexekution)
Im Insolvenzverfahren greift man auf das gesamte Schuldnervermögen zu (Grundsatz der Generalexekution).
Im Exekutionsverfahren bewirkt die Pfändung die Verstrickung und das Exekutive Pfandrecht.
Im Insolvenzrecht wird dies durch den Insolvenzbeschlag begründet, also die Verstrickung und das Insolvenzteilnahmerecht und die Gläubiger müssen die Forderungen anmelden.
Im Exekutionsverfahren werden mehrere betreibende Gläubiger aus dem Verwertungserlös nach dem Zeitpunkt ihrer Pfändung befriedigt (Prioritätsprinzip).
Im Insolvenzverfahren kommt es zur quotenmäßigen Befriedigung der festgestellten Forderungen (Paritätsprinzip).
Im Exekutionsverfahren herrscht das Zeipwarteiensystem, also der betreibende Gläubiger und der Schuldner.
Im Insolvenzverfahren sind die Insolvenzgläubiger die Parteien und der Schuldner/Insolvenzmasse vertreten durch den Insolvenzverwalter.
Kann ein gestellter Insolvenzantrag auch wieder zurückgezogen werden?
Nein das ist gem § 70 Abs 4 IO nicht möglich, da auch die Offizialmaxime gilt. Der Grund ist, dass missbräuchliche Insolvenzanträge vermieden werden sollen um Gläubigern nicht die Möglichkeit zu geben die Befriedigung zu erzwingen. Auch eine Befriedigung der Forderung oder eine Studnung würden nichts ändern, außer der Schuldner kann beweisen, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Üb erschuldung dadurch beseitigt wurde.
Gibt es im Insolvenzverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Nein, weil der Grundsatz der Verfahrenskonzentration gilt gem § 259 Abs 4 IO. Weiters gelten nicht die Vorschriften der ZPO über das Ruhen, die Fristenhemmung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.