Parteien Flashcards

(36 cards)

1
Q

Wer sind die Parteien im Zivilprozess?

A

Im Zivilprozessrecht gilt das Zweiparteiensystem und der formale Parteibegriff es kommt also auf die Bezeichnung der Parteien an (Kläger und Beklagter).

Kläger ist die Person die in eigenem Namen den Rechtsschutzantrag bei Gericht stellt.

Beklagter ist die Person die als Gegner des Rechtsschutzantrages bezeichnet wird.

Die Parteistellung ist immer unabhängig von der Sachlegitimation, Kläger ist immer wer die Klage erhebt, wenn er keine Sachlegitimation hat wird die Klage eben mit Urteil abgewiesen.

Der formelle Parteibegriff hat aber auch materielle Elemente: Wenn Dritte durch das Verfahrensergebnis betroffen werden ist Nebenintervention möglich.

Sachlegitimation:
Dabei geht es darum ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger/Beklagten auch tatsächlich zusteht. Das wird aber erst im Verfahren geprüft.

Neben der Parteibezeichnung ist weiters der gesamte Inhalt der Klage heranzuziehen.

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2
Q

Fehler bei der Parteibezeichnung

A

Unrichtige Personenwahl: Abweisung der Klage mit Urteil mangels Sachlegitimation

Fehlende oder mangelhafte Parteibezeichnung in der Klage: Verbesserungsauftrag gem §§ 84 ff ZPO.

Gerichtsfehler: Korrektur, Nichtigkeit

Unrichtige Bezeichnung: Berichtigung der Parteibezeichnung

Wenn sich eindeutig aus der restlichen Klage ergibt, dass eigentlich eine andere Person gemeint ist, dann kann in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag die Parteienbezeichnung berichtigt werden gem § 235 Abs 5 ZPO. Das darf aber nicht dazu führen, dass ein komplett anderes Rechtssubjekt als Partei eintritt anstatt des bisherigen (es muss bei beidem die gleiche Person gemeint sein).

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3
Q

Merkmale des formellen Parteibegriffs

A

Beim formellen Partebegriff richten sich die Parteien nach der Bezeichnung in der Klage unabhängig von der Sachlegitimation. Dabei ist der gesamte Inhalt der Klage heranzuziehen. Es gibt also den Kläger und den Beklagten.

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4
Q

Unterschied formeller und materieller Parteibegriff

A

Im Außerstreitverfahren gilt der materielle Parteibegriff mit formellen Elementen, jeder der in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt wird ist Partei. Dem Antragsteller und dem Antragsgegner kommt jedenfalls Parteistellung zu.

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5
Q

Wo hat der Parteibegriff im Zivilprozess materielle Elemente?

A

Bei der Nebenintervention, dabei haben vom Verfahrensergebnis betroffene Dritte die Möglichkeit sich an einem Rechtsstreit zu beteiligen.

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6
Q

Was ist die Parteifähigkeit?

A

Entspricht der Rechtsfähigkeit im bürgerlichen Recht und ist die Fähigkeit im Prozess Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

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7
Q

Was bedeutet es, wenn jemand parteifähig ist?

A

Wenn man dazu fähig ist im Prozess Träger von Rechten und Pflichten zu sein, also wenn man Kläger oder beklagter sein kann.

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8
Q

Wo ist Parteifähigkeit verfahrensrechtlich einzuordnen?

A

Die Parteifähigkeit ist eine absolute PV ihr mangel ist in jeder Verfahrenslage aufzugreifen. Wird nach der Rsp wie die mangelnde Prozessfähigkeit behandelt und ihr Fehlen stellt einen Nichtigkeitsgrund dar.

Wenn ein nicht Parteifähigkeit Gebilde vorliegt, dann ist die Klage nicht sofort zurückzuweisen sondern es ist zuerst ein Heilungsversuch vorzunehmen, für bloß unrichtige Parteibezeichnung kann ein Verbesserungsauftrag oder eine Richtigstellung von Amtswegen vorgenommen werden.

Bei generellem Fehlen der Parteiexistenz ist keine Heilung möglich und es wäre sofort zurückzuweisen.

Wenn ein Urteil für oder gegen eine nicht existente Partei erlassen wird dann ist dieses wirkungslos. Wenn es gegen einen oder für einen Parteiunfähigen erlassen wird ist es zwar wirksam aber unzulässig und daher nichtig.

Der Mangel heilt wenn während des Verfahrens Parteifähigkeit erlangt wird. Wenn jemand die Parteifähigkeit verliert (Tod, Auflösung einer juristischen Person). Dann kommt es meistens nicht zur Zurückweisung, an Stelle des Parteiunfähigen treten die Gesamtrechtsnachfolger.

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9
Q

Wer ist nicht rechtsfähig/parteifähig?

A

Parteifähig sind:

Natürliche Personen

Juristische Personen

für parteifähig erklärte Gebilde (OG, KG)

Nicht parteifähig sind:

GesbR

Stille Gesellschaft

Universitätsinstitut

Dienststellen von Gebietskörperschaften

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10
Q

Wann wird die Parteifähigkeit geprüft?

A

Die Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und ihr Fehlen begründet einen Nichtigkeitsgrund der bis zur Rechtskraft aufgegriffen werden kann.

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11
Q

Eine GmbH die nicht im Firmenbuch steht und damit noch nicht existiert, da hier die Parteifähigkeit fehlt ist wie vorzugehen?

A

Vor Zurückweisung muss immer zuerst ein Heilungsversuch unternommen werden es gelten analog die Regeln für die fehlende Parteifähigkeit gem § 6 Abs 2 ZPO.

An den Kläger ist ein Verbesserungsauftrag zu richten und ie Parteibezeichnung zu verbessern.

Von Amts wegen kann die GmbH aber auch durch die Personen dahinter ausgetauscht werden, da das Gericht bei der Prüfung der Parteifähigkeit ein materielles Prüfungsrecht hat.

Wenn während des Verfahrens dann die GmbH eingetragen wird so kommt es dazu dass der Mangel geheilt wird.

Wenn der Heilungsversuch aber von vornherein aussichtslos ist, dann kann das Gericht sofort zurückweisen.

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12
Q

Ist parteifähig, we nach bürgerlichem Recht rechtsfähig ist?

A

Ja genau.

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13
Q

Welche Folgen hat die mangelnde Parteifähigkeit?

A

Wenn die Parteifähigkeit fehlt, dann enthält die ZPO keine Regelungen wie vorzugehen ist. Daher sind die Regelungen zur mangelnden Prozessfähigkeit heranzuziehen (§ 6 ZPO).

Es muss vor Zurückweisung ein Heilungsversuch unternommen werden, entweder ein Verbesserungsanuftrag oder von Amts wegen. Außer die Partei existiert überhaupt nicht, dann wäre ein Heilungsversuch offensichtlich erfolglos und es wäre sofort zurückzuweisen.

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14
Q

Was ist die Prozessfähigkeit?

A

Dies entspricht der Handlungs- und geschäftsfähigkeit im bürgerlichen Recht und ist die Fähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter ausüben zu können.

Prozessfähig sind:
Alle Volljährigen die volle Geschäftsfähigkeit besitzen

Mündige Minderjährige ab 14 Jahren im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit

Beschränkt prozessfähig sind:
Psychisch kranke und geistig Behinderte mit Erwachsenenvertreter/Vorsorgebevollmächtigten in den Angelegenheiten die nicht in den Wirkungsbereich des Vertreters fallen

Mündige Minderjährige

Nicht prozessfähig sind:
Juristische Personen (können nur durch ihre Organe handeln)

OG/KG (handeln durch Gesellschafter

Kinder und unmündige Minderjährige

Bei Schadenersatzansprüchen aus unerlaubten alle Minderjährigen trotz Deliktsfähigkeit

Geistig Behinderte/psychisch Kranke bei Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich des Vertreters fallen

Wenn es im Prozess Anzeichen für Prozessunfähigkeit in Folge einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung gibt, dann hast das Gericht amtswegig das Pflegschaftsgericht zu informieren und es ist ein Erwachsenenvertreter zu bestellen. Das Verfahren wird währenddessen unterbrochen.

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15
Q

Wirkungen und Folgen der Prozessunfähigkeit

A

Prozessunfähigkeit können selbst keine wirksamen Prozesshandlungen setzten sondern brauchen einen gesetzlichen Vertreter. Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung die auch einen Nichtigkeitsgrund bildet.

Bei einem mangel ist aber zuerst ein Heilungsversuch zu unternehmen (Zustellung der Klage an des gesetzlichen Vertreter) gem § 6 Abs 2 ZPO. Nur bei Aussichtlosigkeit oder Scheitern des Heilungsversuches ist das Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen gem § 7 Abs 1 ZPO.

Heilung:
Gesetzlicher Vertreter kann die Prozessführung nachträglich noch genehmigen oder jemand wird nachträglich prozessfähig (wird während dem Prozess volljährig) und setzt das Verfahren fort.

Nichtigkeitsklage ist gem § 529 Abs 1 ZPO aber auch nach Rechtskraft noch möglich.

Gleiches gilt für den mangel der gesetzlichen Vertretungsmacht. Zuerst Heilungsversuch durch den Auftrag zur Vorlage einer gerichtlichen Genehmigung für die Prozessführung.

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16
Q

Ist ein 2-jähriges Kind prozessfähig?

A

Nein, ein zweijähriges Kind ist nicht prozessfähig aber es ist parteifähig.

17
Q

Wie lange kann man die mangelnde Partei- und Prozessfähigkeit wahrnehmen?

A

Sie kann in jeder Lage des Verfahrens wahrgenommen werden. Bei Prozessunfähigkeit kann es auch nach Rechtskraft der Entscheidung mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.

18
Q

Was ist die Postulationsfähigkeit?

A

Die Postulationsfähigkeit (Verhandlungsfähigkeit) ist die Fähigkeit in eigener Person Prozesshandlungen vornehmen zu können. Postulationsunfähigkeit können keine wirksamen Prozesshandlungen setzten.

Es gibt zwei Fälle:

Faktische Postulationsunfähigkeit: die Person ist in dem Verfahren nicht zu einer verständlichen Aussage mächtig ist (Gehörlose, Stumme, kein Deutsch).

Rechtliche Postulationsunfähigkeit: die Person erscheint bei Anwaltspflicht ohne einen Anwalt.

19
Q

Wir befinden uns im Anwaltsprozess und die Partei ist nicht durch einen Anwalt vertreten, was hat das für Konsequenzen?

A

Die erschienene Partei kann dann einen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteis stellen (Säumnisfolgen). Ausnahme ist nur wenn man die Klagebeantwortung ohne Nachweis der Bestellung eines RA einbringt, dann ist zuerst ein Verbesserungsverfahren durchzuführen bevor zurückgewiesen werden kann gem § 37a ZPO.

20
Q

Was hat die mangelnde Postulationsunfähigkeit für Konsequenzen?

A

Die Postulationsfähigkeit ist keine Prozessvoraussetzung. Die Folge des Fehlens ist grundsätzlich die Unwirksamkeit oder Unbeachtlichkeit der gesetzten Prozesshandlung.

Der Mangel ist jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Es gelten Säumnsifolgen gem §§ 133, 185 ZPO.

Bei faktischer Postulationsunfähigkeit also Unfähigkeit zur Äußerung wird die Tagsatzung erstreckt und die Partei muss zur nächsten Verhandlung mit einem geeigneten Vertreter erscheinen (Ausnahme Gebärdendolmetscher).

Bei rechtlicher Postulationsunfähigkeit wenn man die Klagebeantwortung ohne Nachweis der Bestellung eines RA einbringt dann ist der Partei aufzutragen dass sie einen RA zu bestellen hat gem § 37 Abs 2 ZPO sonst gilt direkt Säumnis bei Anwalstprozess ohne RA.

21
Q

Die Partei ist gehörlos oder stumm. Was muss der Richter tun?

A

Die Partei ist faktisch Postulationsunfähig. Wenn sie ohne Vertreter erscheint ist die Tagsatzung zu erstrecken und es ist ein Bebärdendolmetscher von AMts wegen zu bestehen gem § 73a ZPO.

22
Q

Der Anwalt des A erscheint nicht zur vorbereitenden Tagsatzung. Welche Konsequenzen gibt es?

A

Dabei liegt dann rechtliche Postulationsunfähigkeit vor. Die vorbereitende Tagsatzung ist nicht zu erstrecken und es gilt Säumnis und auf Antrag kann ein Versäumungsurteil erlassen werden gem § 396 Abs 2 ZPO.

23
Q

Wann herrscht Anwaltspflicht?

A

Absolute Anwaltspflicht:
Partei muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen sofern sie nicht befreit ist.

  1. Instanz: GH Verfahren gem § 27 Abs 1 ZPO
  2. Instanz: BG-Verfahren mit Wertzuständigkeit bei über 5.000,- Streitwert
    RM-Verfahren

Relative Anwaltspflicht:
Partei kann selbst handeln (ist postulationsfähig), wenn sie sich aber vertreten lassen will dann ist das nur durch einen Anwalt möglich.

BG-Verfahren mit Eigenzuständigkeit für alle vermögensrechtliche Streitigkeiten über 5.000,-
Streitige Ehesachen
Prozesshandlungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richters

Keine Anwaltspflicht:
BG-Verfahren bei Streitwerten unter bzw genau 5.000
Streitigkeiten die kraft Eigenzuständigkeit vor das BG-Verfahren gehören
Vergleichsabschlüsse vor BG auch über 5.000
Tagsatzungon der der STreitwert auf über 5.000 ausgedehnt wird
Einspruch im BG-Mahnverfahren

24
Q

Was ist eine Prozesstandschaft?

A

Prozesstandschaft liegt vor wenn jemand im eigenen Namen über ein fremdes Recht prozessiert. Der Prozessstandschafter ist dabei kein bloßer Vertreter sondern selbst Partei. Charakteristisch dabei ist dass die Prozessführungsbefugnis und die Sachlegitimation. Also der materiell rechtliche Anspruch Auseinanderfallen.

Gewillkürte Prozessstandschaft ist ausgeschlossen. Man kann die Prozessführungsbefugnis nicht allein ohne den entsprechenden materiell rechtlichen Anspruch übertragen.

Gesetzliche Prozessstandschaft: bei Verüßerung der streitverfangenen Sache gem § 234 ZPO, dabei führt der ursprüngliche Partei den Prozess weiter obwohl der materiell rechtliche Anspruch durch die Veräußerung auf einen Dritten übergegangen ist.

Oder bei der Action pro socio oder § 84 Abs 5 AktG.

25
Was sind die Wirkungen der Veräußerung der verfangenen Sache?
Hat nach Streitanhängigkeit auf den Prozess keinen EInfluss mehr Der Erwerber der streitverfangenen Sache ist nicht befugt ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren einzutreten Hier führt die ursprüngliche Partei den Prozess dann als Prozessstandschafter weiter obwohl er den materiellen Anspruch gar nicht mehr hat. Als Alternative wäre Parteiwechsel mit Zustimmung des Gegners möglich. Der Zweck ist das der Kläger davor geschützt werden soll dass sich der Beklagte durch Verkauf der streitverfangenen Sache quasi vom Prozess befreit. Bei Gesamtrechtsnachfolge wären die §§ 155 ff ZPO relevant. § 234 ZPO ist nicht anwendbar bei originärem Erwerb, im Exekutions-, Insolvenz- und Außerstreitverfahren. Gilt für Kläger und Beklagtenseite. Der Rechtsnachfolger kann alternativ auch als streitgenössischer Nebenintervenienten in das Verfahren einsteigen. Man kann weiters zwei Theorien dazu unterscheiden: Irrelevanztheorie (Rsp): Die Veräußerung ist für die Parteistellung und die materiellrechtliche Beurteilung des Anspruches bedeutungslos und es kommt zu keiner Umstellung des Klagebegehrens. Einwendungen betreffend der Veräußerung oder der Person des Erwerbers sind ausgeschlossen. Das Urteil ergeht für oder gegen den Veräußerer die RK erstreckt sich aber auch auf den Rechtsnachfolger. Zur Exekutionsführung Bedarfes aber eine Titelergänzung gem §§ 9, 10 EO. Relevanztheorie (hL): Veräußerung ist nur für die Parteistellung bedeutungslos nicht für die materiellrechtliche Beurteilung des Anspruches. Einwendungen betreffend der Veräußerung und Person des Erwerbers sind zulässig, aber kein EInwand, dass dem Veräußerer die Sachlegitimation fehlt. Veräußerung auf Klägerseite: Umstellung des Klagebegehrens Urteil lautet dann für den Rechtsnachfolger als Kläger (kann sich als streitgenössischer NI beteiligen) Veräußerung auf Beklagtenseite: Strenge Relevanztheorie: Umstellung des Klagebegehrens auf Verurteilung des Erwerbers (kann sich als streitgenössischer NI beteiligen) Abgeschwächte Relevanztheorie: keine Umstellung, weil dem materiell Verpflichteten kein rechtliches Gehör gewährt wurde (dem ist entgegenzuhalten, dass dem Erwerber als streitgenössischem NI alle Parteirechte offenstehen) Exekutionsverfahren: unmittelbare Vollstreckung (durch Umstellung des Begehrens möglich) In folgenden Fällen gilt § 234 ZPO nicht: Wenn die Sache nicht streitverfangen ist: In Streit verfangen ist eine Sache nur dann, wenn sich die rechtliche Qualifikation des Streitgegenstands durch Übergang der Sachlegitimation auf den Erwerber nicht ändern würde. Wenn den Erwerber keine identische Verpflichtung wie den Veräußerer trifft oder ihm kein identischer Anspruch zusteht, dann liegt keine streitverfangene Sache vor. Originärer Eigentumserwerb durch den Erwerber, da es sich hier nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge handelt → Deshalb ist der gutgläubige Erwerber nicht von der RK des Urteils erfasst Im Exekutions-, Insolvenz- und Außerstreitverfahren Wenn die streitverfangene Sache vor Streitanhängigkeit veräußert wird dann wäre die Klage abzuweisen.
26
Wann liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor?
Die Streitgenossenschaft (subjektive Klagenhäufung) liegt dann vor wenn mehrere Personen in derselben Parteikollegen auftreten auf Kläger oder Beklagtenseite. Die einfache Streitgenossenschaft liegt vor wenn die verfahren getrennt bleiben, also ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Jeder Streitgenoisse bleibt in der Verfahrensführung selbstständig gem § 13 ZPO. Jeder kann also selbst Sachdispositionen vornehmen und die Prozesshandlungen wirken nicht auch für die anderen. Nur Prozessbetreibungshandlungen (betreffen formalen Ablauf) wirken für alle (Vertretungsprinzip gem § 15 ZPO). Säumnis kann nicht durch einen Streitgenoissen für die anderen abgewendet werden. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wirken nie für oder gegen die anderen Streitgenossen. Materielle Streitgenossenschaft § 11 Z 1 ZPO: Die Streitgenossen sind hinsichtlich des Streitgegenstandes in einer Rechtsgemeinschaft (Miterben, Miteigentümer, Gesellschafter) oder sie sind aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet (einheitlicher rechtserzeugenden Sachverhalt), zum Beispiel gemeinschaftliche Schädiger oder sie sind solidarisch berechtigt oder verpflichtete. Dabei wird ein gemeinsamer Wahlgerichtsstand gem § 93 JN geschaffen. Die STreitwerte sind gem § 55 JN zusammenzurechnen sofern § 55 JN keine Ausnahme enthält. Im Verfahren sind sie als Partei zu vernehmen. Formelle Streitgenossenschaft § 11 Z 2 ZPO: Liegt vor wenn gleichartige Ansprüche die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhen und die Zuständigkeit eines Gerichts für jeden der beklagten Streitgenossen begründet ist, geltend gemacht werden. Zum Beispiel wenn mehrere Dienstnehmer ihre Gehaltsansprüche geltend machen, wenn mehrere Mieter den zu viel verlangten Mietzins herausverlangen oder wenn Pflichtteilsberechtigte die Verlassenschaft klagen. Dies setzt einen gemeinsam Gerichtsstand voraus, die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen und sie werden im Verfahren als zeugen vernommen.
27
Warum ist es wichtig zu wissen ob es eine formelle oder materielle Streitgenossenschaft ist?
Gerichtsstände: Die formelle Streitgenossenschaft setzt einen gemeinsamen GS voraus Die materielle Streitgenossenschaft schafft einen gemeinsamen GS gem § 93 JN Streitwert: Formelle: Streitwerte sind nicht zusammenzurechen Materielle: Streitwerte sind zusammenzurechnen gem § 55 JN Stellung im Verfahren: Formelle: Streitgenossenschaft treten als Zeugen auf, was dazu führt dass Falschaussagen strafbar sind anders als bei der Partei. Zeugen können weiters auch zum Erscheinen vor Gericht gezwungen werden. Materielle: Streitgenossenschaft treten als Partei auf
28
Was ist eine einheitliche Streitgenossenschaft?
Ist geregelt in § 14 ZPO. Liegt vor wenn das Urteil für alle Streitgenossenschaft notwendigerweise gleich lauten muss. Man kann unterscheiden: Anspruchsgebundene Streitgenossenschaft: Der Anspruch kann nur für oder gegen alle gemeinsam durchgesetzt werden (völlige Identität des Streitgegenstandes, Ehenichtigkeitsklage, Miteigentümer klagen alle auf Herausgabe der Sache) oder wenn es sich um ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt werden kann (Miteigentümer als Bestangeber bei Streitigkeiten über den bestand des Mietvertrages). Wirkungsbegundene Streitgenossenschaft: Liegt vor wenn im Gesetz eine ausdrückliche Rechtskrafterstreckung des Urteils angeordnet wird (stattgebende Urteile über Klagen zur Nichtigerklärung von gesellschafterbeschlüssen gem § 42 Ab 6 GmbHG oder § 28 KHVG, § 112 IO). Weiters liegt sie vor bei Rechtsgestaltungsklage Urteilen die unmittelbar auf mehrer Personen wirken (Ehenichtigkeitsklage). Wenn sich von beginn an beteiligt wird dann liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn es erst später zu einem beitritt kommt spricht man von einer streitgenössischen Nebenintervention. Wirkungen: Es ist ein einheitlicher Prozess wobei gegen alle Personen ein einheitliches Urteil gefällt wird. Teilurteile sind unzulässig. Prozessbetreibungshandlung wirken für und gegen alle und ein STreitgenosse kann die Säumnis für die anderen abwenden (Repräsentationsprinzip). Die Prozesshandlungen wirken zwar für und gegen alle aber ein Streitgenosse kann nicht zu lasten der anderen Sachdispositionen tätigen (Anerkenntnis, Vergleich, Verzicht). Bei widersprechenden Handlungen ist die günstigere Handlung maßgeblich also jene die objektiv den größeren Prozesserfolg bringt. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe können von einem für alle anderen erhoben werden. Jeder Streitgenosse ist Partei kund die Streitwerte werden zusammengerechnet und es gibt einen Wahlgerichtsstand gem § 93 JN.
29
Was ist eine notwendige Streitgenossenschaft?
Jede anspruchgebundene Streitgenossenschaft ist auch eine notwendige Streitgenossenschaft, weil die klagen nur dann Erfolg haben können wenn sie gegen alle gemeinsam gerichtet werden. Sie ist ein Unterfall der einheitlichen Streitpartei gem § 14 ZPO. Das Urteil muss gezwungenermaßen für alle Parteien gleich lauten. Das liegt vor allem dann vor wenn der Streitgegenstand völlig ident und unteilbar ist oder bei Vorliegen eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses das nur für oder gegen alle festgestellt werden kann (mehrere Mitmieter im Kündigungsprozess).
30
Erklären sie den Unterschied zwischen anspruchsgebundener und wirkungsgebundener Streitgenossenschaft wenn ein Fehler passiert und nicht alle Personen geklagt werden.
Bei der anspruchgebundenen Streitgenossenschaft müssen alle Betroffenen am Verfahren teilnehmen Bei der wirkungsgebundenen ist das nicht verpflichtend weil die Wirkungen unabhängig von der Teilnahme auf die anderen erstreckt wird. Man muss ihnen aber zumindest die Möglichkeit geben sich rechtliches gehör zu verschaffen. Wenn bei der wirkungsbeundenen Streitgenossenschaft ein Fehler passier dann ist keine Abweisung der Klage notwendig weil sich die Wirkungen sowieso auf die nicht am Verfahren teilnehmenden Personen erstreckt. Wenn bei der anspruchgebundnen Streitgenossenschaft nicht alle Personen geklagt werden so müsste die Klage mit Urteil abgewiesen werden, weil es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Die Wirkungen erstrecken sich nicht automatisch auf alle.
31
Nebenintervention
Nebenintervenienten ist jeder Dritte der sich am Rechstreit beteiligt ohne selbst Partei zu sein um eine Partei zu unterstützen weil er an deren obsiegen ein rechtliches Interesse hat. Voraussetzungen: Sie ist ab Streitanhängigkeit bis zur Rechtskraft des Urteils möglich gem § 18 Abs 1 ZPO. Der Nebenintervenienten muss selbst Prozess- und parteifähig sein. Rechtliches Interesse: unmittelbar (streitgenössische) oder mittelbar (einfache) Wiekung auf seine privaten oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse und muss über ein bloßes wirtschaftliches Interesse hinausgehen. Der Beitritt erfolgt durch Schriftsatz.
32
Einfache Nebenintervention
Der einfache Nebenintervenienten agiert nicht als Partei sondern als reiner Streithelfer. Die Urteilswirkungen erfassen dabei nur die Hauptpartei. Er ist and die Verfahrenslage gebunden in der er in das Verfahren eintritt. Er kann die Hauptpartei durch Anträge, Vorbringen aber nicht durch eigene Sachdispositionen unterstützten. Kann aber Säumnis verhindern. Die Prozesshandlungen der Hauptpartei gehen bei Widersprüchlichkeit vor, es ist also kein Widerspruch zum Parteihandeln möglich. Er kann alle Rechtsmittel erhaben, der Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei geht aber vor. Weiters hat er einen Kostenersatzanspruch, aber keine Kostenersatzpflicht. Hauptanwendungsfall sind Hersteller eines Produktes die in einem Gewährleistungsprozess des Händlers eintreten da der Hersteller einen Regressanspruch befürchtet. Die Urteilsiwrkungen gehen nicht auf ihn über aber ihn trifft eine besondere Bindungswirkung. Die materielle Rechtskraft erfasst ihn soweit als dass er in Folgeprozessen keine Einreden mehr erheben darf die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen.
33
Streitgenössische Nebenintervention
Diese liegt gem § 20 ZPO vor, wenn sich die Urteilswirkungen kraft Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Rechtskraftersttreckung auf einen Dritten erstrecken. Der Nebeninervenient erhält die Stellung eines Streitgenossenschaft einer einheitlichen Streitpartei. Es wäre also bei gemeinsamer Klage eine wirkungsbundene Streitgenossenschaft entstanden. Er ist gleichberechtigt mit der Hauptpartei und kann Prozess- und Sachdispositionshandlungen vornehmen und kann die Säumnis der Partei verhindern. Widerspruch mit dem handeln der Hauptpartei ist möglich, es gilt das Günstigkeitsprinzip. Er kann auch Rechtsmittel erheben, auch gegen den Willen der Partei, hat einen Kostenersatzanspruch und eine Kostenersatzpflicht und wird von den Urteilswirkungen mitumfasst.
34
Was machen sie als Richter wenn die Partei bei der Tagsatzung nur französisch spricht?
Dies stellt einen Fall der faktischen Postulationsunfähigkeit dar, die nicht vertretene Partei ist nicht zu einer verständlichen Aussage über den Streitgegenstand fähig. Die Tagsatzung wäre hier auf kurze Zeit zu erstrecken und die Partei hat bei der nächsten Tagsatzung mit einem geeigneten Bevollmächtigen zu erscheinen- Sonst ist sie säumig gem § 185 ZPO.
35
Wenn durch dasselbe Ereignis einmal ein Auto und einmal ein Fahrrad beschädigt wird, liegt dann eine materielle oder formelle STreitgenossenschaft vor?
Man kann beides argumentieren, tendenziell liegt eher eine formelle STreitgenossenschaft vor. Eine materielle STreitgenossenschaft kann aber auch angenommen werden.
36
Kläger stirbt im Verfahren, was liegt hier vor?
Dabei liegt ein Fall des gesetzlichen Parteiwechsels vor gem § 155 ZPO. Der Prozess wird dann ex lege unterbrochen wenn die Partei nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger. Der Prozessgegner kann die Wiederaufnahme beschleunigen indem er die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder die Ladung der Rechtsnachfolger beantragt. Bei Untergang einer juristischen Person tritt der Gesamtrechtsnachfolger ipso iure im Prozessverhältnis an deren Stelle.