Rechtsmittel Flashcards

(32 cards)

1
Q

Nennen sie die besonderen Prozessvoraussetzungen für Rechtsmittel?

A

Statthaftigkeit:
Dabei geht es darum ob überhaupt ein Rechtsmittel zulässig ist und ob die Entscheidung überhaupt anfechtbar ist. Eine falsche Entscheidungsform ändert nichts am Rechtsmittel. Bei der falschen Wahl eines Rechtsmittels erden die Regelen für die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel angewendet gem § 84 Abs 2 ZPO. Bei konkurierenden Behelfen kann die Partei wählen und diese auch häufen.

Legitimation:
Dabei geht Sarum, wer abstrakt zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt ist. Dies sind die Parteien und Nebenintervenienten.

Rechtzeitigkeit:
Die Frist beträgt 14 Tage (Rekurs) oder 4 Wochen (Berufung, Revision, Rekurs bei Besitzstörungsverfahren) und beginnt meist mit der Zustellung der Entscheidung, die Fristen sind unerstteckbar und eine Widereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Für die Wahrhrung der Frist reicht das Absenden am letzten Tag.

Beschwer:
Die Beschwer ist eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses. Bei fehlen wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Nichtvorliegen von Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelzurücknahme:
Der Rechtsmittelverzicht ist ein Verzicjht auf die Bekämpfung im Voraus und ist nach Erlass der ENtscheidung zulässig gem § 472 Abs 2 ZPO.

Die Zurücknahme ist ein Verzicht auf die Bekämpfung im Nachhinein und ist bis zum Schluss der mündlichen Berufungs- oder Revisionsverhandlung zulässig.

Mit Verzicht oder Zurücknahme tritt sofort die formelle Rechtskraft ein.

Erfüllung von Form- und Inhaltserfordernissen.

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2
Q

Was ist die Beschwer?

A

Die Beschwer ist eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses. Bei fehlen wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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3
Q

Welche Formen der Beschwer kennen sie?

A

Formelle Beschwer

Materielle Beschwer

Wirkungsbezogene Beschwer

Abgeleitete/sekundäre Beschwer

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4
Q

Wann liegen die Formen der Beschwer vor?

A

Formelle Beschwer:
wenn die Entscheidung dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Beschwert ist also jeder der mit seinem Antrag nicht ganz durchdringt. Die Formelle Beschwer ist im Zivilprozess maßgeblich.

Materielle Beschwer:
Wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtstellung des RM-Werbers vor und nach der Entscheidung. Dies ist vor allem relevant wenn kein Sachantrag vorliegt mit dem die Entscheidung vergleichen werden könnte. (Sachverständiger bei RM gegen Entlohnungsbeschluss oder Versäumungsurteile mangels Erstattung einer Klagebeantwortung). Gilt weiters vor allem im Außerstrteitverfahren.

Wirkungsbezogene Beschwer:
Bemisst sich am Ausmaß des angestrebten Rechtsschutzes, siegreicher Kläger will Nichtigkeitsklage, weil das Urteil nicht an den Beklagten zugestellt wurde und er das Urteil so nicht im Ausland vollziehen konnte.

Abgeleitete/sekundäre beschwer:
Bemisst sich nach den Entscheidungsgründen und ihren Folgen. Zum Beispiel wenn das Berufungsgericht die Entscheidung aufhebt und zurückverweist in dem Zurückweisungsbeschluss aber etwas nachteiliges steht.

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5
Q

Welche Beschwerform gilt im Zivilprozess?

A

Grundsätzlich gilt die formelle Beschwer, manchmal aber auch die materielle Beschwer.

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6
Q

Was ist die wirkungsbezogene Beschwer?

A

Wenn es keinen Sachantrag gegeben hat mit dem die Entscheidung verglichen werden könnte (Versäumungsurteile, Sachverständige bei RM gegen Entlohnungsbeschluss)

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7
Q

Wann gilt im Zivilprozess die materielle Beschwer?

A

Wenn es keinen Sachantrag gegeben hat mit dem die Entscheidung verglichen werden könnte (Versäumungsurteile, Sachverständige bei RM gegen Entlohnungsbeschluss)

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8
Q

Gibt es einen Fall wenn jemand obsiegt oder trotzdem beschwert ist?

A

Ja Zum Beispiel wenn ich auf 10.000 klage, mir aber nur 9.000 zugesprochen werden (formelle Beschwer). Und auch im Fall der wirkungsbezogene Beschwer diese bemisst sich am Ausmaß des angestrebten Rechtsschutzes, siegreicher Kläger will Nichtigkeitsklage, weil das Versäumungsurteil nicht an den Beklagten zugestellt wurde und er das Urteil so nicht im Ausland vollziehen konnte.

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9
Q

Was bedeutet Rechtzeitigkeit im Rechtsmittelverfahren?

A

Im RM-Verfahren gilt das Verbot der reformatio in Perus, das RM Gericht darf also die Entscheidung nicht zum Nachteil des RM-Werbers abändern. Das Worst Case Szenario kann also nur sein, dass die höhere Instanz die Vorentscheidung bestätigt. Eine Verbesserung zugunsten des Gegners ist nur möglich wenn dieser selbst ein Rechtsmittel erhebt, dann habt sich das Verbot also wechselseitig auf.

Es kann aber auch zur Schlechterstellung des RM-Werbers kommen wenn das Gericht einen Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrnimmt soweit mangels Anfechtung nicht schon Teilrechtskraft eingetreten ist.

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10
Q

Was ist die Reformatio in Prius?

A

Im RM-Verfahren gilt das Verbot der reformatio in Perus, das RM Gericht darf also die Entscheidung nicht zum Nachteil des RM-Werbers abändern. Das Worst Case Szenario kann also nur sein, dass die höhere Instanz die Vorentscheidung bestätigt. Eine Verbesserung zugunsten des Gegners ist nur möglich wenn dieser selbst ein Rechtsmittel erhebt, dann habt sich das Verbot also wechselseitig auf.

Es kann aber auch zur Schlechterstellung des RM-Werbers kommen wenn das Gericht einen Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrnimmt soweit mangels Anfechtung nicht schon Teilrechtskraft eingetreten ist.

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11
Q

Wann hat man im Zivilverfahrensrecht Überweisung von Amts wegen?

A

Wenn das Urteil des Erstgerichts oder des Berufungsgerichts wegen sachlicher/örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wird auf Antrag oder von Amts wegen gem § 475 Abs 2 ZPO.

Und bei Unzuständigkeit des Berufungsgerichts gem § 474 Abs 1 ZPO.

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12
Q

Wie läuft das Berufungsverfahren ab?

A

Wenn das Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet wurde dann ist gem § 461 ZPO eine Berufungsanmeldung notwendig.

Die Berufung ist immer beim Erstgericht einzubringen, das dann die Rechtzeitigkeit prüft. Eine verspätetet Berufung wäre vom Erstgericht zurückzuweisen. Gem § 468 Abs 1 ZPO.

Das Erstgericht stellt die Berufung dann dem Berufungsgegner zur der innerhalb von 4 Wochen eine Berufungsbeantwortung zu erstatten hat gem § 468 ZPO. Darin kann er auch selbst Verfahrensmängel geltend machen.

Nach Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach ungenutztem Ablauf der Frist legt das Erstgericht den Akt dem Berufungsgericht vor gem § 496 ZPO. Außer es wird sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gestützt, dann kann das Erstgericht auch selbst stattgeben.

Wenn der Akt beim Berufungsgericht einfangt, dann erfolgt die Vorprüfung der Zulässigkeit und der Wahrnehmung von nichtigkeitsgründen des § 471 ZPO.

Im Hauptverfahren werden dann die in der Berufung geltend gemachten sonstigen Verfahrensmängel, die gerügten ENtscheidungsfehler (unrichtige Tatsachenfeststellungen oder unrechte rechtliche Beurteilung) geprüft. Eine mündliche Verhandlung ist auf Antrag der Parteien oder auf Amts wegen anzuberaumen wenn der Senat es aufgrund der Komplexität des Falles für notwendig hält.

Die Entscheidung erfolgt dann in einer nicht öffentlichen Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung gem § 480 Abs 1 ZPO. Meistens schriftlich als Beschluss oder Urteil.

Beschluss:
Berufung war verspätet/unzulässig

Urteil wird aufgehoben und das Verfahren wird wegen Nichtigkeit zurückverwiesen gem § 494 ZPO

Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit

Aufhebung des Irteile wegen Verfahrensmangels gem § 496 Abs 1 ZPO.

Urteil:

In allen anderen Fällen gem § 497 Abs 1 ZPO und wenn das Berufungsgericht das Urteil bestätigt oder abändert.

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13
Q

Wann ist eine Berufungsanmeldung erforderlich?

A

Die Anmeldung der Berufung ist notwendig wenn das Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet wurde gem § 461 Abs 2 ZPO. Die An,Endung kann entweder sofort mündlich oder binnen 14 tagen ab Zustellung der Protokollabschrift schriftlich erfolgen gem § 461 ZPO.

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14
Q

Welche Berufungsgründe kennen sie?

A

Nichtigkeitsgründe:
gravierendste Verfahrensfehler, vor allem die Gründe des § 477 ZPO aber auch Mängel aller Prozessvoraussetzungen (Besetzungsfehler, Mangel inländischer GB, Unzulässigkeit des Rechtsweges, unprorogable Unzuständigkeiten sofern sie nicht geheilt sind, Mangel an Parteifähigkeit oder Prozessfähigkeit, Verletzung von Streitanhängigkeit).

Sind immer vom RM Gericht amtswegig wahrzunehmen auch wenn sie nicht ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie haben absolute Wirkung es ist also nicht zu prüfen ob sie die Richtigkeit der Entscheidung beeinflusst haben. Führen immer zur Aufhebung der Entscheidung.

Sonstige einfache Verfahrensmängel:
Grundtatbestand: § 496 Abs 1 Z 2 ZPO und zwei Sondertatbestände in Z 1 und Z 3.

Unvollständige Erledigung der Sachanträge (Z 1)
Verhinderung der erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der STreitsache (Z 2), Stoffsammlungsmangel
Unvollständige Sachverhaltsfeststellung als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung (Z 3)

Sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen, müssen also ausdrücklich geltend gemacht werden (rügebedürftig). Wirken nicht absolut, das RM Gericht hat also zu prüfen ob der Mangel vorliegt und ob er einen negativen EInfluss auf die Entscheidung haben konnte (Relevanz)

Wenn das Gericht feststellt, dass die Mängel nicht vorliegen, dann bestätigt das Gericht die Entscheidung mit Urteil. Wenn der Mangel vorliegt so soll das Berufungsgericht das Verfahren ergänzen und selbst mit Urteil entscheiden gem § 496 Abs 3 ZPO. In der Praxis wird es aber eigentlich immer aufgehoben und ans Erstgericht zurückverwiesen.

Unrichtige Lösung der Tatfrage:
§ 498 Abs 1 ZPO: drei verschiedene Arten

Unrichtige Feststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
Unrichtige Feststellung aufgrund unrichtiger Anwendung von Erfahrungssätzen
Aktenwidrigkeit, wenn im Akt bestehende Tatsachen enthalten sind diese aber im Urteil unrichtig wiedergegeben werden.

Diese Gründe sind rügebedürftig, also nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Das Berufungsgericht kann von der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts nur nach einer Beweiswiederholung abgehen (Unmittelbarkeitsgrundsatz). Die Entscheidung erfolgt immer als Urteil.

Unrichtige Rechtliche Beurteilung:
Arten:
Heranziehung unrichtiger Normen
Unrichtige Auslegung
Unrichtige Subsumtion
Verfahrensmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung )sekundäre Verfahrensmängel)

Sind rügebedürftig, keine Wahnremung von Amts wegen. Es muss hinreichend deutlich ausgeführt werden wa bemängelt wird, dann muss die rechtliche Überprüfung in jede Richtung durchgeführt werden

Die Entscheidung erfolgt mit Urteil, wenn die erstinstanzliche ENtscheidung bestätigt oder abgeändert wird und mit Beschluss wenn das Urteil wegen eines sekundären Verfahrensmangels aufgehoben wird und an das Erstgericht zurückverwiesen wird

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15
Q

Worin liegt der Unterschied zwischen Nichtigkeitsgründen und Verfahrensmängeln?

A

Nichtigkeitsgründe müssen von Amts wegen wahrgenommen werden und sonstige Verfahrensmängel nur, wenn die Partei sie geltend macht.

Nichtigkeitsgründe wirken absolut und sonstige Verfahrensmängel nur relativ, bei den sonstigen muss also geprüft werden ob sie die Entscheidung in ihrer Richtigkeit beeinflusst haben.

Bei einer Bagatellberufung können nur Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden.

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16
Q

Was ist ein sekundärer Verfahrensmangel/Feststellungsmangel?

A

Unvollständige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

Wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird dann kann das Berufungsgericht zum Schluss kommen, dass für seine rechtliche Beurteilung die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts nicht ausreichen.

Das Erstgericht hat also aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht die Feststellungen getroffen die notwendig waren.

Das Berufungsgericht hat hier primär das Verfahren zu ergänzen gem § 496 Abs 3 ZPO, wenn das untauglich ist dann ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht wäre im 2. Rechtsgang an die Auffasung des Berufungsgerichts gebunden gem § 499 Abs 2 ZPO.

17
Q

Was ist die Bagatellberufung?

A

Wenn der Streitwert 2.700 nicht übersteigt, so kann man sich in der Berufung nur auf Nichtigkeitsgründe oder unrichtige rechtlich Beurteilung berufen. Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen können nicht geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht für: familienrechtliche Streitigkeiten, bestehenden Bestandsstreitigkeiten, Arbeits- und Sozialrechtssachen, Verbands-Musterklagen und Verfahren wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Wenn man sich auf unzulässige Berufungsgründe stützt führt dies zur Zurückweisung der Berufung.

18
Q

Was ist eine außerordentliche Revision?

A

Dabei bekämpft der Revisionswerber die Nichtzulassung einer Revision durch das Berufungsgericht und das Berufungsurteil in der Sache selbst gem § 504 Abs 4 ZPO.

Ist nur relevant bei Entscheidungswerten über 30.000,- oder Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO und Nichtzulassung durch das Berufungsgericht.

Der Revisionswerber muss offenlegen, dass entgegen des Ausspruches des Berufungsgericht doch eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Einzubringen ist sie beim Erstgericht, dieses prüft die Rechtzeitigkeit, stellt die Revisionsschrift dem Gegner zu und legt den Akt dem OGH vor gem § 507b Abs 3 ZPO.

Wenn der OGH meint es läge keine erhebliche Rechtsfrage vor, dann hat er sofort zurückzuweisen oder er kann dem Gegner eine Beantwortung freistellen gem § 508a Abs 2 ZPO.

Dabei kommt es zu keiner Hemmung der Vollstreckbarkeit sondern nur der Rechtskraft. Eine Aufschiebung kann beantragt werden gegen Stellung einer Sicherheitsleistung.

19
Q

Welcher Wert ist im Rechtsmittelverfahren maßgeblich?

A

Dabei ist im Revisionsverfahren der Entscheidungswert maßgeblich.

20
Q

Welche Rechtsmittelbeschränkungen gibt es? Bzw wie ist der Zugang zum OGH beschränkt?

A

Berufungsbeschränkung gem § 501 ZPO (streitwertabhängige Beschränkung der Berufungsgründe)

Revisionsbeschränkungen:

Streitwertabhängig:
Die Revision ist jedenfalls unzulässig wenn er Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungswert) 5.000 nicht übersteigt gem § 502 ZPO.

Weiters ist die Revision jedenfalls unzulässig wenn der ENtscheidungsgegenstand 5.000 aber nicht 30.000 übersteigt und das Gericht die ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt und auch ein Abänderungsantrag gem § 508 ZPO daran nichts ändert.

In Unterhaltsstreitigkeiten gilt die Untergrenze von 5.000 nicht, Die Revision ist aber jedenfalls unzulässig wenn der ENtscheidungswert 30.000 nicht übersteigt und die ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt wurde.

Beschränkungen gelten jedenfalls nicht für sonstige familienrechtliche STreitigkeiten, bestimmte Bestandsstreitigkweiten und Verbands-Musterklagen gem § 502 Abs 5 ZPO.

Grundsatz- und Zulassungsrevisionssystem:
Die Revision ist immer nur zulässig wenn eine erhebliche Rechtsfrage gem § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt ntscheidet zuerst das Berufungsgericht und halt durch ausdrückliche Erklärung die ordentliche Revision zuzulassen oder eben nicht gem § 500 Abs 2 ZPO.

Wenn es keine Revision zulässt, dann kann bei Entscheidungswerten von über 5.000-30.000 ein Abänderungsantrag gem § 508 Abs 1 ZPO gestellt werden und über 30.000 steht dann die außerordentliche Revision zu sowie in den STreitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO.

Beschränkung der Revisionsgründe:
Sind taxativ aufgezählt in § 503 ZPO, der OGH ist eine reine Rechtsinstanz er überprüfte keine Tatsachenfestelltungen oder die Beweiswürdigung.

Nichtigkeit auch in Bezug auf die erste Instanz, außer das Berufungsgericht hat es verneint

Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens: erstinstanzliche Mängel aber nicht wenn sie in der Berufung nicht gerügt wurden oder das Berufungsgericht sie verneint hat.

Aktenwidrigkeit (aber keine unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicherBeweiswürdigung).

Unrichtige rechtliche Beurteilung

21
Q

Wann kommt man zum OGH obwohl unter 5.000,-

A

In den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO kommt man auch in Streitigkeiten mit Entscheidungswerten unter 5.000,- zum OGH. Also in Ehestreitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Verbands-Musterklagen, Arbeits- und Sozialrechtssachen oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Je nach Zulassungsausspruch ist ordentliche oder außerordentliche Revision möglich.

22
Q

Was ist wenn das Berufungsgericht sagt, dass zwischen 5.000,- und 30.000,- nicht zulässig ist?

A

Dann kann man einen Abänderungsantrag gem § 508 ZPO an das Berufungsgericht und gleichzeitig die Revisionsschrift beim Erstgericht einbringen.

Die rechtzeitige Einbringung des Antrags hemmt den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit.

Das Berufungsgericht entscheidet dann ob die ordentliche Revision nun doch zulässig ist, daran ist der OGH aber nicht gebunden er kann immer noch zurückweisen.

Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung bleibt dann weist es den Antrag zurück und die außerordentliche Revision wäre hier jedenfalls unzulässig, weil es nicht über 30.000 ist.

23
Q

Erhebliche Rechtsfrage

A

Eine Frage der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Darunter fallen die Konkretisierung von unbestimmten Gesetzebegriffen und weitere. Es ist immer erforderlich, dass die Entscheidung auch über den Einzelfall hinausgeht.

Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt ist zunächst vom Berufungsgericht zu entscheiden die dann durch eine ausdrückliche Erklärung die ordentliche Revision zulassen gem § 500 Abs 2 Z 3 ZPO.

24
Q

Rekursgründe

A

Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Nach hM sind die Berufungsgründe auch Rekursgründe.

Nichtigkeit, sonstige Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung.

Die unrichtige Lösung der Tatfrage (gilt nicht für Aktenwidrigkeit) ist nur eingeschränkt anfechtbar, weil das Gesetz im Rekursverfahren eine mündliche Verhandlung ausschließt.

Die Überprüfung der Beweisaufnahme ist ausnahmsweise möglich wenn die Beweisaufnahme schon vor dem Erstgericht zulässigerweise mittelbar erfolgt ist oder sich das Erstgericht nur auf Beweismittel in den Akten gestützt hat.

25
Einseitigkeit/Zweiseitigkeit des Rekurses
Grundsätzlich ist der Rekurs zweiseitig, der Rekursgegener muss die Möglichkeit bekommen zu antworten (rechtliches Gehör). Einseitig ist er nur dann wenn er vor Streitanhängigkeit geführt wird oder wenn es nur um einen verfahrensleitenden Beschluss geht (Beschluss auf Erstreckung der Tagsatzung).
26
Entscheidung des Rekursgerichts
Reines Aktenverfahren ohne vorhergehende mündliche Verhandlung mit Beschluss. Zurückweisung: bei verspätetem oder sonst unzulässigem Rekurs gem § 526 Abs 2 ZPO. Abweisung: Bestätigung des angefochtenen Beschlusses bei unbegründetem Rekurs Stattgebung und Aufhebung des angefochtenen Beschlusse unter Zurückverweisung ans Erstgericht bei Verfahrensmangel. Stattgebung und Abänderung: vor allem bei Geltendmachung von unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
27
Was ist die Einmaligkeitswirkung eines Rechtsmittels? Bezieht sich das nur auf die Berufung?
Dabei verhindert die Einbringung einer Berufung, einer Revision oder eines Rekurses jede weitere Einbringung eines neuen Rechtsmittels. Eine Ausnahme gilt nur für Nachträge die am selben Tag wie der erste Schriftsatz eingehen.
28
Wenn ich drei Rechtsbehelfe haben nie einen erhebe, kann ich dann eine Woche später noch einen nachschieben?
Nein, das geht nicht aufgrund der Einmaligkeitswirkung der Rechtsmittel.
29
Bagatellrekurs
Teilweise sieht das Gesetz streitwertabhängige Beschränkungen der Rekursmöglichkeit vor gem § 517 ZPO. Bei einem STreitwert der 2.700 nicht übersteigt ist der Rekurs nur in den Fällen des § 517 ZPO möglich. Zum Beispiel wenn mit Beschluss ein Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen wurde. Die Beschränkung gilt aber nicht im ARSO Verfahren und bei Verbands-Musterklagen.
30
Was sind die Suspensiv- und Devolutivwirkungen bei Rechtsmitteln?
Suspensiveffekt: aufschiebende Wirkung, durch die rechtzeitige Erhebung des RM wird der Eintritt der formellen RK aufgeschoben. Bei der Berufung und ordentlichen Revision führt dies auch zu einer Hemmung der materiellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit gem § 466 und § 505 Abs 3 ZPO. Der Rekurs schiebt die Vollstreckbarkeit nicht auf gem § 524 ZPO. Devolutiveffekt: aufsteigende Wirkung, das rechtzeitig erhobene RM bewirkt grundsätzlich das Aufsteigen des Prozesses zu dem ins Instanzenzug übergeordneten Gericht. Rechtsbehelfe (Wiedereinsetzung, Widerspruch) sind remonstrativ, nicht aufsteigend. Ausnahmsweise remonstrativ sind die in § 522 Abs 1 ZPO genannten Rekurse.
31
Vollrekurs
Teilweise entscheidet das Berufungsgericht über eine Berufung gegen ein Urteil des Erstgerichts mit Beschluss und nicht mit Urteil. Die Anfechtbarkeit von solchen im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüssen ist in § 519 ZPO geregelt. Vollrekurs gem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO: in zwei Fällen ist der Vollrekurs an den OGH zulässig unabhängig von der Streitwerthöhe oder dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Bei Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen (Nichtigkeitsgründe die schon die Verfahrenseinleitung betreffen) Bei Zurückweiszng der Berufung ohne Sachenentscheidung aus formellen Gründen (durch den Beschluss wird die Überprüfung der Sachentscheidung der ersten Instanz verweigert), wenn die Berufung als verspätet zurückgewiesen wird. Die Rekursfrist beträgt jedenfalls 14 Tage. Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse: Beschlüsse mit denen das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhebt und ans Erstgericht zurückverweist sind gem § 502 ZPO anfechtbar. Das Berufungsgericht muss einen Rekurs ausdrücklich zulassen, was nur möglich ist bei Entscheidungswerten über 5.000 und einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Die Frist beträgt 4 Wochen.
32
Abänderungsantrag gem § 508 ZPO
Dann kann man einen Abänderungsantrag gem § 508 ZPO an das Berufungsgericht und gleichzeitig die Revisionsschrift beim Erstgericht einbringen. Die rechtzeitige Einbringung des Antrags hemmt den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Das Berufungsgericht entscheidet dann ob die ordentliche Revision nun doch zulässig ist, daran ist der OGH aber nicht gebunden er kann immer noch zurückweisen. Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung bleibt dann weist es den Antrag zurück und die außerordentliche Revision wäre hier jedenfalls unzulässig, weil es nicht über 30.000 ist.