Exekutionsrecht Flashcards

(37 cards)

1
Q

Welche Exekutionsmittel auf unbewegliche Güter gibt es?

A

Dabei handelt es sich um die Immobiliarexekution gem §§ 88-247 EO und es wird auf das unbewegliche Vermögen des Schuldners zugegriffen, es gibt drei Mittel.

Zwangsweise Pfandrechtbegründung:
Dadurch wird eine Zwangshypothek geschaffen und der Gläubiger kann für den Fall des späteren Zugriffs auf die Immobilie auf einen gesicherten Rang zurückgreifen. Es kommt also zunächst nicht zu einer exekutiven Befriediguzng sondern nur zu einer Sicherung. Später kann der Gläubiger dann um Zwangsverwaltung/Zwangsvertseigerung im Rang des Zwangspfandrechtes ansuchen, was zur Befriedigung dient.

Zuständig ist dabei das Buchgericht und ein Rechtspfleger. Der Vollzug erfolgt durch die Eintragung im Lastenblatt oder bei Superädifikaten durch pfandweise Beschreibung.

Zwangsverwaltung:
Dies soll zur Befriedigung der Forderung aus den Nutzungen und Einkünften einer Liegenschaft dienen gem § 97 EO. Zuständig ist das Buchgericht und ein Richter. Die Zwangsverwaltung wird auch bücherlich angemerkt. Der rang des exekutiven Befriedigungsrechts richtet sich nach dem Zeitpunkt des Exekutionsantrags beim Buchgericht gem § 104 EO.

Die Zwangsverwaltung kann auch gegen jeden späteren Erwerber und den Nachlass durchgesetzt werden, wirkt also nicht nur gegen den Verpflichteten. Durch das Gericht ist ein Zwangsverwalter zu bestellen und der Verpflichtete darf nicht mehr über seine Einkünfte verfügen.

Zwangsversteigerung:
Dies stellt das intensivste Mittel dar, es kommt zu einer Befriedigung aus dem Verkaufserlös, dient also auch als exekutives Befriedigungsrecht. Das Verfahren ist aber aus Gründen des Schuldnerschutzes und der vorrangigen Hypothekargläubiger sehr langwierig.

Man braucht zuerst die Bewilligung der Zwangsversteigerung und die bücherliche Anmerkung. Dann kommt es zu einer Schätzung der Liegenschaft und dann zur Durchführung der Vertsteigerung.

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2
Q

Kann man sich als betreibender Gläubiger eines der Exekutionsmittel aussuchen oder zb auch alle drei gemeinsam stellen?

A

Grundsätzlich kann der betreibende Gläubiger zwischen den Exekutionsmitteln frei wählen und sie auch beliebig kombinieren. Unzulässig ist aber die gleichzeitige Einbringung auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit einem Zwangsversteigerungsantrag, weil es sinnlos ist und die gleichen Wirkungen bringt.

Allgemein verbietet es § 27 EO, dass die Exekution in einem weiteren Umfang durchgeführt wird als, dass es zur Gläubigerbefriedigung notwendig ist. Weiters gilt der Vorrang der Zwangsverwaltung vor der Zwangsversteigerung als letztes Mittel.

Bezüglich der anderen Exekutionsarten gilt gem § 153 EO der Vorrang der Lohn- und Fahrnisexekution vor der Zwangsversteigerung. Die Lohnexekution hat auch Vorrang vor der Zwangsverwaltung.

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3
Q

A erwirkt gegen B eine Entscheidung im Exekutionsverfahren. B muss zahlen, verstirbt aber. Wie können die Nachfolger belangt werden? Der Titel lautet auf den Verstorbenen B.

A

Eine Exekution ist gegen andere Personen als im Titel enthalten sind, ist grundsätzlich unzulässig. Es gibt aber Ausnahmen. Die EInzelrechtsnachfolge nach Titelerlass gem §§ 9 und 10 EO und den Tod des Verpflichteten.

Wenn der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution stirbt so wird gem § 34 EO das Verfahren gegen den Nachlass fortgesetzt. Wenn eine Erbantrittserklärung vorliegt oder ein Nachlasskurator bestellt wurde, so bedarf es zur Fortsetzung keiner neuen Exekutionsbewilligung.

Wenn es keine Erbantrittserklärung gibt, dann hat der betreibende Gläubiger bei Gericht den Antrag auf Bestellung eines Kurators zu stellen um weiter Exekution führen zu können.

Bereits bewilligte Immobiliarexekutionen können nach Tod des Verpflichteten auch dann weitergeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder -Versteigerung notwendigen bücherlichen Anmerkungen schon vorgenommen wurde,

Wenn während des Exekutionsverfahrens eine Universalsukzession infolge der Einantwortung eintritt, so hat das Gericht die Parteiänderung des Verpflichteten von Amts wegen zu berücksichtigen.

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4
Q

Was ist das vereinfachte Bewilligungsverfahren und was sind seine Vorteile?

A

Das Gericht hat zwingend über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem §§ 54b-54g EO zu entscheiden wenn folgende Voraussetzungen vorliegen.

Wenn eine Exekution wegen Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen beantragt wird.

Wenn die fällige Forderung nicht 50.000,- übersteigt

Wenn die Vorlage von anderen Urkunden zusätzlich zum Exekutionstitel nicht notwendig ist.

Wenn der Gläubiger sich auf einen inländischen, gleichgestellten oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Titel stützt

Und Wenn der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein Exekutionsobjekt durch die Zustellung der Bewilligung vor Pfändung der Exekution entzogen werden würde. Das ist notwendig weil im vereinfachten Bewilligungsverfahren auf das Überraschungsmoment verzichtet wird.

Vorteile:
Die Antrags und Titelerfordernisse sind gelockert, der Exekutionstitel ist nicht vorzulegen, der Gläubiger muss aber das Vollstreckbarkeitsdatum angeben.
Dadurch entfällt auch die Titelprüfung.

Nachteil:
Die Exekutionsbewilligung ist dem Verpflichteten vor dem Vollzug zuzustellen und er kann binnen 14 Tagen Einspruch erheben, es fällt also der Überraschungseffekt weg.

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5
Q

Wie kann man sich gegen eine Exekutionsbewilligung wehren? Welche Rechtsbehelfe gibt es gegen eine Exekutionsbewilligung?

A

Der Gläubiger kann bei Abweisung binnen 14 Tagen Rekurs erheben.

Der Verpflichtete kann gegen eine Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben gem § 54c EO. Mit diesem kann aber nur geltend gemacht werden, dass der die Exekution deckende Exekutionstitel mit der Vollstreckbarbestätigung fehlt oder dass dieser nicht mit den Angaben im Exekutionstitel übereinstimmt.

Er kann auch einen Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss erheben gem § 65 EO, diesem kommt keine aufschiebende Wirkung zu es kann aber ein Aufschiebungsantrag gem § 42 Abs 1 Z 7 EO gestellt werden.

Wenn dem Gläubiger der Vollstreckungsanspruch (Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit) fehlt dann ist auch ein Impugnationsgesuch gem § 40 EO stellen, aber nur wegen Exekutioneinleitungsverzicht oder Exekutionsstundung oder eine Impugnationsklage gem § 36 EO, dabei gilt aufschiebende Wirkung.

Wenn er Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch erhebt, kann er dies mit der Oppsoitionsklage oder dem Oppositionsgesuch tun, zum Beispiel bei der Einwendung, dass der Anspruch wegen Zahlung erloschen ist.

Bei gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollsttreckbarkeitsbestätigungen kann auch ein Aufhebungsantrag gem § 7 Abs 3 EO erhoben werden. Zum Beispiel wenn die Vollstreckbarkeit eines Berufungsurteils bestätigt wurde obwohl die ordentliche Revision zugelassen wurde oder wenn der Exekutionstitel nicht wirksam zugestellt wurde.

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6
Q

Was ist die EuVTVO?

A

Europäische Vollstreckungstitel Verordnung
Dabei geht es um europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen damit dann im Vollstreckungsstaat kein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung durchgeführt werden muss. Dieser Exekutionstitel ist den in § 1 EO genannten Titeln gleichgestellt. Geltung hat er für unbestrittene der Höhe nach bestimmte Forderungen. Dies geschieht vor allem durch Anerkenntnis oder Säumnis.

Nach österreichischen Bestimmungen fallen hier vor allem Anerkenntnis- und Versäumungsurteile, gerichtliche Vergleiche, nicht beeindruckte Zahlungsbefehle und vollstreckbare Notariatsakte darunter. Mittlerweile ist die EuVTVO nicht mehr allzu relevant.

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7
Q

Was sind die Unterschiede der exekutiven Pfandrechtsbegründung einer Immobilie zum Pfandrecht nach dem ABGB?

A

Wenn zugunsten eines Gläubigers schon ein vertragliches Pfandrecht an einer Liegenschaft begründet wurde, dann geschieht die zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch Anmerkung der Vollstreckbarkeit gem § 90 EO.

Die zwangsweise Pfandrechtbegründung unterscheidet sich von der vertraglichen Pfandrechtsbegründung in zwei Punkten.

Wenn über das Vermögen des Verpflichteten innerhalb von 60 tagen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, so unterliegt das Pfandrecht der Rückschlagsperre gem § 12 Abs 1 IO, es erlischt also, das gilt nicht wenn ein vertragliches begründet wurde und nur die Vollstreckbarkeit angemerkt wurde.

Weiters kommt einem Zwangshypothekar der Vertrauensschutz des Grundbuches nicht zu, wenn die Liegenschaft also nicht dem Verpflichteten gehört, dann kann der eigentliche Verfügungsberechtigte eine Exszindierungsklage geltend machen.

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8
Q

Wie kann man Exekutionssperre auf Liegenschaften zugreifen? Wie stehen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung im Verhältnis?

A

Bei Liegenschaften gibt es drei Exekutionsmittel, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung. Grundsätzlich hat man freie Wahl und kann auch kombinieren. Man kann aber keine zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit der Zwangsverteigerung kombinieren gem § 152 EO. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung sind kombinierbar, wobei die Zwangsverwaltung aber Vorrang hat gem § 155 EO.

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9
Q

Wie werden ausländische Entscheidungen anerkannt?

A

Die Anerkennung geschieht grundsätzlich ipso ihre, also ohne weiteres Verfahren gem Art 36 Abs 1 EuGVVO. Dies bezieht sichnach hA auf die materielle Rechtskraft und die Gestaltungswirkung.

Der EuGH vertritt die Theorie der Wirkungserstreckungm die Wirkungen einer ausländischen Entscheidung werden also durch die Anerkennung als Gesamtes ins Inland übernommen.

Die Vollstreckbarkeit muss im Inland erst durch eine Vollstreckbarerklärung verliehen werden. Dabei wird dann der ausländische Titel für alle anderen Verfahren verbindlich den inländischen gleichgestellt. Im Anwendungsbereich der EuMahnVO und der EuGVVO bedarf es keiner Vollstreckbarerklärung.

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10
Q

Was sind Exekutionsklagen, was ist die Besonderheit und welche gibt es?

A

Dabei handelt es sich um neben dem Exekutionsverfahren geführte eigene Erkenntnisverfahren, wobei die Vorschriften der ZPO gelten. Wenn den Klagen stattgegeben wird dann führt dies zur Aufhebung des Exekutionsverfahrens auf Amts wegen.

Es gibt folgende Exekutionsklagen:

Oppositionsklage gem § 35 EO: bekämpft den vollstreckbaren Anspruch

Impugnationsklage gem § 36 EO: bekämpft den Vollstreckungsanspruch, also Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung

Exszindierungsklage gem § 38 EO: Widerspruch Dritter

Pfanvorrechtsklage gem § 258 EO: Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter

Widerspruchsklage gem §§ 231 f EO: Widerspruch der Ausfallsbeteiligten gegen den Verteilungsbeschluss bei Meistbotverteilung.

Interessenlage gem § 368 EO: Schadenersatz bei fruchtloser Individualleistungsexekution gegen den Verpflichteten

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11
Q

Erklären Sie die Oppositionsklage genauer, was ist im Gegenzug ein Oppositionsgesuch?

A

Die Oppositionsklage dient zur Bekämpfung des vollstreckbaren/materiellen Anspruches durch neue Tatsachen. Klagegrund sind also nova producta die seit Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sind. Konkret geht es also um Gründe den den Anspruch ganz oder teilweise aufheben oder hemmen (Erfüllung, Erlöschen, Stundung, Ratenzahlung). Sie stellt einen Aufschiebungsgrund gem § 42 Abs 1 Z 5 EO dar.

IdR ist das Bewilligungsgericht für die Oppositionsklage zuständig und es herrscht die Eventualmaxime, es müssen also alle Tatsachen gleich vorgebracht werden, ein nachschieben ist nicht erlaubt.

Das Urteil hat Gestaltungswirkung, alle Exekutionen aufgrund des Exekutionstitels werden dann für unzulässig erklärt und das Exekutionsverfahren ist von Amts wegen einzustellen und alle bis dahin vollzogenen Exekutionsakte sind aufzuheben. Wenn auch ein Rekurs möglich ist der Verpflichtete wählen.

Oppositionsgesuch:
Hierbei wird ein Oppositionsgrund durch formlosen Einstellungsantrag geltend gemacht, es ist ein vereinfachtes verfahren. Es können aber nur Gläubigerbefriedigung oder Anspruchsstundung geltend gemacht werden. Bei Vorlage von unbedenklichen urkunden wäre das Verfahren sofort ohne Einvernahme des Gläubigers einzustellen. Man kann es nicht mit Oppositionsklage kumulieren, es stellt einen Aufschiebungsgrund dar.

Wenn der Verpflichtete eine Oppositionsklage erhebt obwohl ein Gesuch schon ausgereicht hätte, dann bekommt er nur die Kosten für das Gesuch ersetzt.

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12
Q

Erklären Sie die Impugnationsklage, gibt es hier auch ein Impugnationsgesuch?

A

Mit der Impugnationsklage kann man im Gegnsatz zur Oppositionsklage nur den Vollstreckungsanspruch bekämpfen, der materielle Anspruch bleibt unberührt. Sie stellt auch einen Aufschiebungsgrund dar.

Die Klagegründe sind in § 36 EO und Art 17 EGEO taxativ aufgezählt, sie können vor oder nach Entstehen des Titels eingetreten sein und richten sich immer gegen die Exekutionsbewilligung.

Mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches (Unrichtigkeit der vorgelegten urkunden wird geltend gemacht).

Geltend gemachte Rechtsnachfolge ist nicht eingetreten (Verpflichteter macht die Unrichtigkeit der Urkunde geltend)

Der Aufwertungsschlüssel ist unrichtig.

Exekutionseinleitungsverzicht oder Exekutionsstundung

Fehlen der Exekutionskraft eines Notariatsaktes

Sie stellt eine Gestaltungsklage dar und auch hier gilt die Eventualmaxime. Aber im Gegensatz zur Oppositionsklage ist es egal ob die Tatsachen vor oder nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind. Bei Erfolg wird die Exekution von Amts wegen eingestellt.

Auch hier gibt es das formlose Impugnationsgesuch aber nur aus dem Grund des Exekutionsverzichts oder der Exekutionsstundung.

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13
Q

Erklären Sie die Exszindierungsklage genauer?

A

Ist geregelt in § 37 EO und die häufigste Exekutionsklagen. Dabei geht es um die Belämpfung einer abgeirrten Exekution. Es ist die Klage eines Dritten gegen den betreibenden Gläubiger und stellt auch einen Aufschiebegrund dar.

Der Klagegrund ist das Recht eines dritten, dass die Exekution unzulässig macht.

Eigentum, Vorbehalts- oder Sicherungseigentum, nicht bloß wirtschaftliche Interessen des Dritten, Innehabende Pfandgläubiger, Forderungsinhaber kraft Zession, obligatorische Herausgabeansprüche, keine Käufer vor Übergabe.

Dabei handelt es sich um einen normalen Zivilprozess, es gibt keine Eventualmaxime. Bei Rechtskraft des stattgebenden Urteils ist die Exekution von Amts wegen im begehrten Umfang einzustellen.

Dies ist vor allem relevant weil bei der Pfändung nur die Gewahrsame des verpflichteten geprüft wird, nicht aber ob der Gegenstand ihm wirklich gehört.

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14
Q

Wer ist zuständig für die Exekutionsbewilligung?

A

Für die Exekutionsbewilligung ist das Exekutionsgericht zuständig. Sachlich sind dies die Bezirksgerichte gem § 3 EO, abweichende Regelungen gelten gem § 387 EO für eV. Örtlich zuständig ist das Gericht nach den §§ 4, 5b und 5c EO.

Bei der Exekution zur Herienbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen (Fahrnis-, Forderungsexekution, Exekution auf Vermögensrechte) ist das BG in dessen Sprengel dere allgemeine Gerichtsstand des Verpflichteten liegt gem § 4 Abs 1 EO.

Bei der Exekution auf unbewegliches Vermögen ist das Gericht zuständig, welches das öffentliche Buch führt.

Eine Parteienvereinbarung ist nicht möglich die Zuständigkeiten sind also gem § 51 EO unprorogabel, es kann zu keiner Heilung kommen. Wenn ein unzuständiges Gericht einen Beschluss fasst ist dieser gem § 477 Abs 1 Z 3 iVm § 78 EO mit Nichtigkeitsrekurs anfechtbar.

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15
Q

Was ist das Provisorialverfahren? Welche Rechtsmittel gibt es?

A

Dabei handelt es sich um das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen. Das sind im einseitigen EIlverfahren gefällt Gerichtsentscheidungen zur Vorbeugung der Vereitelung/Erschwerung der Rechtsdurchsetzung gem §§ 378 ff EO.

Die Einleitung ist vor und nach Einleitung des Rechtsstreits und während dem Exekutionsverfahren möglich. Die gefährdetet Partei braucht hier im Gegensatz zur Exekution zur Sicherstellung noch keinen Titel, erwirbt aber auch noch kein exekutives Verwertungs-/Befriedigungsrecht. Weiters ist es kein Exekutionsverfahren sondern ein Erkenntnisverfahren.

Parteien: Gefährdete Partei und Gegner der gefährdeten Partei.

Wenn bereits eine Exekution zur Sicherstellung geführt werden kann ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig, eV ist subsidiär gem § 379 EO. EV können nur in dem Umfang des Hauptanspruches erlassen werden, also nur zur Sicherung des konkret geltend gemachten Anspruches.

Es gibt Sicherungsverfügungen (eV zur Sicherung von Geldforderungen gem § 379 EO) und Regelungsverfügungen.

Die Zuständigkeit richtet sich nach § 387 EO, dabei ist zu differenzieren wann die eV beantragt wird. Bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts kommt es zur amtswegigen Überweisung gem § 44 JN.

Rechtsmittel gegen die eV:
Rekurs gegen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer eV gem § 402 EO. Dieser ist nicht aufschiebend, es besteht Anwaltspflicht und ein Neuerungsverbot. Nur die Parteien des Provisorialverfahrens sind legitimiert. Frist: 14 Tage.

Widerspruch gem § 397 EO:
Gegen die Bewilligung der eV, legitimiert ist nur der Gegner der gefährdeten Partei und Drittschuldner sofern diese vor Beschlussfassung nicht einvernommen wurden. Hat keine aufschiebende Wirkung und ist nicht aufsteigend.

Folge:
Mündliche Verhandlungen gem § 398 EO, das Gericht kann dann die eV bestätigen, abändern oder aufheben. Man kann Rekurs und Widerspruch auch kumulieren. Frist: 14 Tage.

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16
Q

Was ist die Vollzugsbeschwerden bzw Vollstreckungsbeschwerde und wo ist sie geregelt?

A

Dabei handelt es sich um einen Rechtsbehelf gegen das Verhalten eines Vollstreckungsorgans oder des Verwalters gem § 68 EO. Jede am Verfahren beteiligte Partei kann dies in zwei Fällen geltend machen. Bei Gesetz- oder weisungswidrigem Handeln des Vollstreckungsorganes bei Vornahme der Exekutionshandlung oder bei Verweigerung der Exekutionshandlung.

Maßgeblich ist objektive Rechtswidrigkeit, Verschulden ist nicht relevant. Binnen 14 tagen ab Kenntnis kann sie eingebracht werden. Nach hL kann auch ein Dritter Vollzugsbeschwerde erheben wenn ihm eine Exszindierungsklage zusteht.

17
Q

Was ist die Fahrnisexekution und wie wird diese vollzogen?

A

Es gibt drei Kategorien der Mobiliarexekution: Fahrnisexekution, Forderungsexekution und Exekution auf andere Vermögensrechte.

Exekutionsobjekte sind bewegliche Sachen und die Exekution wird durch Pfändung und Verkauf vollzogen. Eingeleitet wird sie durch einen Exekutiosnantrag des Gläubigers gem § 54 ff EO, meist im vereinfachten Bewilligungsverfahren.

Die Pfändung richtet sich nach § 253 EO, maßgeblich ist nur ob sich die Sachen in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden, nicht ob sie ihm auch wirklich gehören. Die Pfädnung erfolgt durch pfandweise Beschreibung im Pfändungsprotokoll durch den Gerichtsvollzieher.

Dadurch kommt es zur Verstrickung, wobei der Verpflichtete seine Verfügungsmacht verliert und zum Erwerb des pfändungspfandrechts durch den Gläubiger. Grundsätzlich ist die Exekutionsbewilligung dem Verpflichteten erst mit der Pfändung zuzustellen (Überraschungseffekt) außer im vereinfachten Bewilligungsverfahren.

Die Verwertunge folgt durch Verkauf (freihändiger Verkauf wenn die Sache einen Börsenpreis hat) sonst durch öffentliche Versteigerung.

Für die Bewilligung und den Vollzug der Exekution zur Herienbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist das BG in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen GS hat.

18
Q

Wann wird die Vollstreckbarbestätigung erteilt und welche Wirkungen hat sie?

A

Ein Exekutionstitel hat immer auch eine Vollstreckbarbestätigung zu enthalten gem § 54 Abs 3 EO damit er auch exekutiv durchgesetzt werden kann. Dies stellt den letzten Schritt im Titelerrichtungsverfahren dar und ist eine Exekutionsvoraussetzung. Dabei geht es nur im die formelle Vollstreckbarkeit, die anderen Voraussetzungen für die materielle Vollstreckbarkeit (§§ 7-9 EO) werden erst im Bewilligungsverfahren geprüft. Das erteilungsverfahren ist ein reines Aktenverfahren.

Voraussetzungen:
Ordentliche Zustellung des Urteils (wird dadurch gegenüber den Parteien wirksam und die RM Frist beginnt)

Ablauf der Leistungsfrist (idR 14 Tage)

Formelle Rechtskraft oder, wenn die Entscheidung nicht mehr mit hemmenden suspensiven Rechtsmitteln anfechtbar ist (Berufung, ordentliche Revision).

Das Fehlen der Vollstreckbarbestätigung kann in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrgenommen werden. Wenn der Exekutionsantrag ohne Bestätigung eingebracht wird so käme es zu einem Verbesserungsverfahren gem § 54a EO.

Der Verpflichtete kann mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vorgehen wenn die Bestätigung fehlt und dann einen Einstellungsantrag geltend machen.

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist vorab kein Titel mit Vollstreckbarkeitsbestätigung anzugeben, dieser ist nur nach Einspruch des Verpflichteten vorzulegen.

Die Erteilung und Aufhebung der Vollstreckbarbestätigung obliegt bei gerichtlichen Titeln dem Titelgericht erster Instanz durch Einzelrichter in den Fällen des § 7a Abs 3 JN und den Rechtspflegern gem § 16 Abs 1 Z 2 RpflG.

Der Sinn hinter der Vollstreckbarbestätigung ist, dass noch keine Exekution durchgeführt werden soll aufgrund eines Titels der noch mit RM bekämpfbar ist oder wenn die leistungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Wenn eine Vollstrteckbarkeitsbestätigung vor Fälligkeit der Forderung erlassen wird dann kann das Titelgericht diese gem § 7 Abs 3 EO wieder aufheben.

19
Q

Welche Folgen hat es im Exekutionsverfahren, wenn man ein unzuständiges Gericht anruft?

A

Dabei würde es zur amtswegigen Überweisung an das zuständige Gericht kommen gem § 44 JN.

20
Q

Erkläre den Unterschied zwischen Nach-, Anschluss und Austauschpfändung

A

Austauschpfändung § 251a EO:
Dadurch können unpfändbare Gegenstände gepfändet werden. Voraussetzung ist, der Austausch durch ein Ersatzstück, dass der Lage der Verhältnisse angemessen ist. Insbesondere wenn der Verwertungserlös den Wert eines Ersatzstückes das dem geschützten Verwendungszweck genügt erheblich übersteigt. Ist also vor allem dann relevant wenn es unpfändbare wertvolle Sachen gibt. Wenn es zur vorläufigen Pfändung einer solchen Sache kommt dann ist der betreibende Gläubiger unverzüglich zu verständigen und er kann sich innerhalb von 14 Tagen bereit erklären dem Verpflichteten ein Ersatzstück oder den betrag dafür zur Verfügung zu stellen sonst erlischt das Pfandrecht. Beispiel: Luxusauto, dass für den Weg zur Arbeit benötigt wird kann durch einen tauglichen Gebrauchtwagen ersetzt werden.

Nachpfändung:
Wenn eine Sache bereits zugunsten eines Gläubigers gepfändet wurde, so erfolgt die Pfändung zugunsten eines anderen Gläubigers durch Anmerlung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll gem § 257 EO.

Anschlusspfändung:
Wenn zugunsten desselben Gläubigers später noch weitere Sachen gepfändet werden dann werden diesem in einem Anhang zum Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschrieben.

21
Q

Was bedeutet Exequatur? Wie kann ein ausländischer Titel im europäischen Raum vollstreckt werden?

A

Exequatur bedeutet Vollstreckbarkeitserklärung. Das exequaturverfahren ist das Verfahren zur Zulassung ausländischer Vollstreckungstitel. Primär ist dabei auf bi- oder multilaterale Abkommen gem §§ 403 ff EO Rücksicht zu nehmen. Über die Vollstreckbarkeit ist in einem eigenen Verfahren zu entscheiden und es wird dem Exekutionstitel Vollstreckbarkeit zuerkannt.

Voraussetzungen: die ausländische ENtscheidung muss vollstreckbar sein, und die Gegenseitigkeit muss durch Staatsverträge oder Verordnungen verbürgt sein gem § 406 EO.

Eventuelle Staatsverträge und Verordnungen der Eu haben Anwendungsvorrang vor den Bestimmungen der EO. Im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO gibt es kein Exequaturverfahren mehr, es gilt direkt als vollstreckbar.

Die Anerkennung erfolgt ipso ihre ohne eigenständiges Verfahren. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist in den §§ 409 ff geregelt.

22
Q

Wie werden die verschiedenen Exekutionsverfahren eingeteilt?

A

Die Geldexekution besteht aus drei teilen die vom örtlich zuständigen Exekutionsgericht durchgeführt werden.

Bewilligungsverfahren:
Die anspruchsberechtigte Partei bringt einen Exekutionsantrag ein, bei Vorliegen aller Voraussetzungen kommt es zu einem Exekutiosnbewilligungsbeschluss (reines Aktenverfahren).

Vollzugsverfahren:
Hier werden die Vollzugshandlungen gesetzt (Fahrnisse pfänden, verwerten etc.).

Verteilungsverfahren:
Die durch die Verwertung erzielten Erlöse werden nach dem Prioritätsprinzip auf die Gläubiger mit einem Verteilungsbeschluss verteilt.

23
Q

Wie wird der Schuldner im Exekutionsverfahren geschützt?

A

Es gibt einige Bestimmungen.

Verbot überschießender nicht durch den Titel gedeckter Exekutionen § 27 EO

Verbot der Kahlpfändung, Schutz des Existenzminimums §§ 250-252, 290 ff EO

Verschleuderungsverbot durch Statuierung des halben Schätzwertes als Mindestgebot bei Vertseigerungen § 85 Abs 2 EO

Priorität der Realhaftung § 263 EO

Priorität der Forderungsexekution vor der Fahrnisexekution §§ 264, 296 EO

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe des Schuldners (Rekurs, Einspruch, Exekutionsklagen, Vollzugsbeschwerde)

24
Q

Beschreiben sie den groben Ablauf eines Exekutionsverfahrens

A

Das Exekutionsverfahren wird durch Antrag des betreibenden Gläubigers eingeleitet. Er beantragt die gerichtliche Erteilung einer Exekutionsbewilligung für meinen Exekutionstitel gem § 54 Abs 3 EO. Dabei handelt es sich um das Bewilligungsverfahren.

Dann prüft das Gericht die Exekutionsvoraussetzungen und die Exekutionshindernisse (inländische Gerichtsbarket, Zulässigkeit gerichtlicher exekutiver Rechtsdurchsetzung, Zuständigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Vertretungsmacht des Einschreiters) und die materiellen Bewilligungserfordernisse gem §§ 7-9 EO also Fälligkeit und Vollstreckbarkeit.

Am Ende des Bewilligungsverfahren gibt es einen Bewilligungsbeschluss, bei der Fahrnisexekution wird die Zustellung an die Pfändung gekoppelt (Überraschungseffekt) anders als im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem § 54c EO.

Im nächsten Schritt kommt es zum Exekutionsvollzug von Amts wegen gem § 16 EO. Das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) muss ein Exekutionsobjekt auffinden und pfänden. Dies hat ein richterliches Pfändungspfandrecht und die Verstrickung zur Folge.

Im letzten Schritt kommt es zur Verwertung, also dem Verkauf der gepfändeten Sachen (Immobilien werden zuerst zwangsverwaltet). Danach ist der Verwertungserlös an die Gläubiger zu verteilen.

25
Welche Voraussetzungen werden konkret beim Exekutionsantrag durch das Gericht geprüft?
Zuerst prüft das Gericht die Exekutionsvoraussetzungen und die materiellen bewilligungsvoraussetzungen der §§ 7-9 EO, dann die Vollstreckbarbestätigung und den notwendigen Inhalt des Exekutionsantrages. Exekutionsvoraissetzungen: Gerichtsbezogene: Inländische Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit gerichtlicher exekutiver Rechtsdurchsetzung (nur möglich bei den in § 1 und 2 EO genannten Exekutionstiteln), internationale, sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit. Parteibezogene: Parteifähigkeit, Verfahrensfähigkeit, Verfahrenslegitimation, Vertretungsmacht des Einschreiters. Verfahrensgegenstandsbezogene: Notwendiger Inhalt des Exekutionsantrages gem § 54 Abs 1 EO, ein den Inhalt des Exekutionsantrages denkender Exekutionstitel, Vollstreckungsunterworfenheit des Exekutionsobjekts, Vollstreckungsinteresse. Materielle Bewilligungsvoraussetzungen: §§ 7-9 EO, fälliger und vollstreckbarer Anspruch Vollstreckbarbestätigung: Ist immer der letzte Schritt im Titelerrichtungsverfahren (Erkenntnisverfahren).
26
Beschreiben sie den groben Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens?
Im Exekutionsantrag kann die Zwangsversteigerung beantragt werden. Wenn der Gläubiger schon eine Hypothek an der Liegenschaft hat, dann ist kein Exekutionstitel vorzulegen gem § 135 EO. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind wird die Exekution bewilligt und der Beschluss wird dem Gläbuger, Verpflichtenden und Wiederkaufsberechtigten zugestellt. Dem Gläubiger ist ein Kostenvorschuss aufzuerlegen für die Schätzungskosten durch den Sachverständigen und die Einleitung der Zwangsversteigerung ist bücherlich anzumerken. Mindestens 3 Wochen nach Bewilligung wird von Amts wegen die Schätzung angeordnet und der Schätzwert ist bekanntzugeben. Nach 3 Monaten Sperrfrist nach der Bewilligung wird dann die Liegenschaft versteigert gem § 167 Abs 2 EO. Der Termin wird im Vertseigerungsedikt kundgemacht. Zwischen Bekanntmachung und Versteigerung können Interessierte Besichtigungen durchführen. Die Versteigerung ist dann eine öffentliche Tagsatzung und zum Schluss kommt es zur Meistbotverteilungstagsatzung um den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dies geschieht mit einem Verteilungsbeschluss. Grundsätzlich besteht Subsidiarität der Zwangsversteigerung zugunsten der Zwangsverwaltung gem § 155 EO.
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Wie erfolgt die Pfändung in der Forderungsexekution?
Bei der Forderungsexekutionen werden Forderungen gepfändet die dem Verpflichteten gegen Dritte zustehen, besonders bedeutend ist dabei die Gehaltsexekution. Der Dritte ist dabei der Drittschuldner. Die Pfändung erfolgt durch das Doppelverbot gem § 294 EO. Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Verpflichteten leisten und der Verpflichtete darf die Forderung nicht mehr einziehen oder über sie verfügen. Die Pfändung ist mit der Zustellung des zahlungsverbotes an den Dritten erfolgt und der Rang ist gesichert. Bei unbekannten Drittschuldner, vor allem Arbeitgeber muss Mann nur das Geburtsdatum des Verpflichteten im Exekutionsantrag angeben dann ermittelt das Gericht durch eine Drittschuldneranfrage beim Dachverband der SV-Träger den Arbeitgeber. Die Verwertung erfolgt durch Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger. Der Gläubiger kann dann die Forderung bei dem Dritten einziehen, wenn dieser sich weigert kann es zu einer Drittschuldnerklage gem § 308 EO kommen. Es kann aber auch zur Einziehung durch den Verwalter gem § 303 EO oder zu einer anderweitigen Verwertung gem §§ 317-319 EO kommen (öffentliche Versteigerung, Freihandverkauf, Zwangsverwaltung). Zu beachten sind aber die unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Forderungen der §§ 290 ff EO.
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Was ist eine einstweilige Verfügung und welche Formen gibt es?
Das sind im einseitigen EIlverfahren gefällt Gerichtsentscheidungen zur Vorbeugung der Vereitelung/Erschwerung der Rechtsdurchsetzung gem §§ 378 ff EO. Die Einleitung ist vor und nach Einleitung des Rechtsstreits und während dem Exekutionsverfahren möglich. Die gefährdetet Partei braucht hier im Gegensatz zur Exekution zur Sicherstellung noch keinen Titel, erwirbt aber auch noch kein exekutives Verwertungs-/Befriedigungsrecht. Weiters ist es kein Exekutionsverfahren sondern ein Erkenntnisverfahren. Sicherungsverfügungen: Dabei gibt es zwei Arten: Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen gem § 379 EO und zur Sicherung von anderen Ansprüchen gem § 381 Z 1 EO. Einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen: Bei der eV zur Sicherung von Geldforderungen darf diese nicht erlassen werden wenn bereits eine Exekution zur Sicherstellung geführt werden kann. Voraussetzungen: Behauptung und Bescheinigung eines Anspruchs der auf geld gerichtet ist und ein Sicherungsinteresse. Das Sicherungsinteresse kann in einer konkreten subjektiven Gefährdung der Hereinbringung der Geldforderung liegen gem § 379 Abs 2 Z 1. Oder wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste in denen die Vollstreckung weder durch Völkerrecht oder Unionsrecht gesichert ist gem § 379 Abs 2 Z 2 EO. Dabei würde auch objektive Gefährdung genügen. Sicherungsmittel: Verwahrung und Verwertung beweglicher Sachen, Verbot der Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften oder beweglichen Sachen. Einstweilige Verfügung zur Sicherung anderer Ansprüche § 378 Z 1 EO: Umfasst alle Ansprüche die keine Geldforderungen sind (auch Duldungen/Unterlassungen). Voraussetzungen: Baheuptung und Bescheinigung des Individualanspruches Bestehen eines Sicherungsinteresses. Dieses ist gegeben wenn die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden würde gem § 381 Z 1 EO. Sicherungsmittel: Demonstrative Aufzählung in § 382 Z 1-7 EO: es dürfen dabei nur Sachen/Rechte erfasst werden auf die sich der zu sichernde Anspruch bezieht. Regelungsverfügungen: Dienen zur Sicherung von anderen Ansprüchen wenn dies zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens notwendig sind. Dabei können viele Rechtsverhältnisse provisorisch geregelt werden (Eigentum, Dienstbarkeiten, Wettbewerbsrechte). Voraussetzungen: Behauptung und Bescheinigung des Vorliegens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und das Regelungsinteresse. Drohende Gewalt ist nicht jedes rechtswidrige Verhaltn, muss in der Anwendung von Zwang bestehen. Drohender unwiederbringlicher Schaden: Nachteil am Vermögen, an Rechten oder an Personen wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht möglich oder tunlich ist und kein Geldersatz geleistet werden kann. Sicherungsmittel: §§ 382 Z 1-8 EO, 382a, 386 EO, Gebote und Verbote.
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Schadenersatzforderung, nachdem ich zu Unrecht eine einstweilige Verfügung erhalten habe?
Die gefährdete Partei hat dann dem Gegner alle gem § 394 EO zu Unrecht durch die eV entstandenen Schäden zu ersetzen wenn ihr der behauptete Anspruch rechtskräftig aberkannt wird, ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist (Stattgebung eine Rechtsmittels oder Widerspruch gegen die eV). Die möglichen Schadenersatzansprüche sind texativ aufgezählt, es gilt reine Erfolgshaftung und sie ist verschuldensunabhängig. Für die Geltendmachung ist erforderlich, dass die eV aufgehoben wurde. Die Höhe des Ersatzanspruches ist vom Gericht nach freiem Ermessen durch Beschluss festzulegen. Bei mutwillig erwirkten eV können auch Mutwillenstrafen verhängt werden.
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Was ist die Vorratspfändung?
Grundsätzlich müssen Fordeurngen gem § 7 Abs 2 EO fällig sein damit die Exekution bewilligt werden kann. Abweichend davon gibt es eben gem § 291c EO die Vorratspfändung zugunsten erst künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen. Dies ist der Fall weil Unterhaltsansprüche privilegiert sind, da hier gem § 291b EO von einem reduzierten Existenzminimum ausgegangen wird. Das durch die Pfändung der Gehaltsforderung erworbene Pfandrecht erstreckt sich dann auch auf nach der Pfändung fällig werdende Bezüge. Es kann also der Unterhaltsberechtigte mit dem Exekutionstitel und Exekutionsbewiulligung auf die laufend fällig werdenden Gehaltsforderungen zugreifen.
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Es ergeht ein Urteil und nach der Schluss der mündlichen Verhandlung zahlt der Verurteilte, es kommt aber trotzdem zur Zwangsvollstreckung
Man kann eine Oppositionsklage oder ein Oppositionsgesuch erheben.
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Sie haben einen Exekutionstitel gegen A. Dieser verstirbt. Sie möchten eine Geldforderung von 20.000,- gegen den Rechtsnachfolger durchsetzen. Vereinfachtes oder ordentliches Bewilligungsverfahren?
Dabei muss man im ordentlichen Bewilligungsverfahren vorgehen, weil das einfache Bewilligungsverfahren voraussetzt, dass man keine weiteren Urkunden als den Exekutionstitel vorlegen muss und hier müsste man noch mehr vorlegen gem § 54b Abs 1 Z 3 EO. Man müsste hier eine Urkunden vorlegen, eine Urkunden die die Rechtsnachfolge gem § 9 EO nachweist.
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Aufgaben des Rechtspflegers im Exekutionsverfahren
Die Aufgaben des Rechtspflegers im Exekutionsverfahren finden sich in den §§ 17 Abs 2, 19 Abs 1 Z 3-5 RpflG und in § 16 Abs 1 Z 2 RpflG, was aber Teil des Titelverfahrens ist und die Vollstreckbarbestätigung bei inländischen Titeln betrifft.
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Kumulieren von Oppositionsklage und Oppositionsgesuch oder Impugnationsklage oder Impugnationsgesuch möglich?
Grundsätzlich hat der Verpflichtete die Wahl ob er eine Klage oder ein Gesuch einbringt. Wenn er eine Klage einbringt obwohl das Gesuch schon ausgereicht hat, so würde er aber nur die Kosten des Gesuches ersetzt bekommen. Nach Erhebung einer Klage kann kein Gesuch mehr erhoben werden weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Gleiches gilt umgekehrt. Eine Häufung ist daher nicht möglich.
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A klagt B auf Zahlung von 80.000,-. B zahlt vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die 80.000,-, wendet das aber nicht ein. Ein Urteil ergeht und A will nun das Urteil zwangsvollstrecken.
Wenn B vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die 80.000 zahlt und das aber nicht einwendet, dann ergeht ein Urteil gegen ihn und A will dieses nun vollstrecken. Dabei wurde aber der materielle Anspruch der A aufgehoben. Dies stellt aber kein novum productum dar, weil er es vor Eintritt des Neuerungsverbotes (vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) noch einwenden hätte können. Entscheiden ist das Objektive Entstehen der Tatsachen nicht die subjektive Kenntnisnahme durch den Verpflichtete. Wenn er es unverschuldet nicht vorgebracht hat wäre eventuell eine Wiederaufnahmsklage möglich. Wenn B nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gezahlt hätte, so würde die Gläubigerbefirdigung ein Novum productum darstellen und B könnte eine Oppositionsklage oder ein Oppositionsgesuch geltend machen.
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Exekutionspakete in der EO, welche gibt es und welche Unterschiede gibt es und wie kommt man zum erweiterten Exekutionspaket?
Einfaches Exekutionspaket gem § 19 Abs 2 EO: Wenn die Exekution ohne Wahl eines Exekutionsmittel beantragt dann wird angenommen, dass ein einfaches Exekutionspaket beantragt wird. Dies umfasst: Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere Gehaltsexekution Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses Die Gehaltsexekution hat aber immer Vorrang vor der Fahrnisexekution. Erweitertes Exekutionspaket gem § 20 EO: Dieses Paket muss explizit beantragt werden und führt zur Bestellung eines Verwalters. Es umfasst alle möglichen Formen der Exekution auf das bewegliche vermögen /Fahrnis-, Forderungexekution und Exekution auf bewegliche Vermögensrechte, Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses). Voraussetzungen für die Beantragung sind, dass der Kapitalbetrag der herinzubringenden Forderung 10.000,- nicht übersteigt oder wenn die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines einfachen Exekutionspaketes ergebnislos geblieben ist (wenn also keine pfändbaren Gegenstände aufgefunden wurden). Weiters gilt hier nicht mehr der Vorrang der Gehaltsexekution vor der Fahrnisexekution gem § 249a Abs 2 EO. Aufgaben des Verwalters: Der betreibende Gläubiger muss nicht alle zu pfändenende Vermögensobjekte im Exekutionsantrag angeben. Der Verwalter hat die Aufgabe pfändbare Exekutionsobjekte insbesondere Forderungen und Vermögensrechte zu ermitteln und zu verwerten. Er hat gem § 81 EO die Befugnisse eines Gerichtsvollziehers mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse gem § 26a EO. Allgemein ist er flexibler als der Gerichtsvollzieher weil er mit dem Verplfichteten auch Ratenzahlungen vereinbaren kann. Ein Verwalter kann nur bestellt werden wenn der betreibende Gläubiger einen Kostenvorschuss erlegt hat.
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Internationales Exekutionsrecht
Ausländische Exekutionstitel: es gibt die im Ausland errichteten Exekutionstitel österreichischer Behörden gem § 2 Abs 1 EO und die im Ausland errichteten Exekution Exekutionstitel die den in § 1 Eo genannten Urkunden gleichstehe weil sie aufgrund von Völkerrechts oder Unionsrecht in Österreich ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind gem § 2 Abs 1 EO. Dies umfasst folgende Titel: Europäische Vollstreckungstitel Art 5 EuVTVO Europäischer Zahlungsbefehl nach der EuMahnVO Entscheidungen nach der EuBagVO Entscheidungen nach der Brüssel Ia-VO Unterhaltsentscheidungen nach der EuUntVO Zuletzt gibt es noch die im Ausland errichteten Exekutionstitel die einer Vollstreckbarerklärung durch österreichisches Recht bedürfen gem §§ 406 ff EO. Annerkennung und Vollstreckung: Brüssel Ia-VO: Die Anerkennung bezieht sich auf die materielle Rechtskraft (Einmaligkeits-, Bindungs- und Präklusiuonswirkung udn die Rechtsgestaltungswirkung). Grundsätzlich werden alle Entscheidungen gem Art 36 EuGVVO ipso ihre anerkannt. Es gibt aber in Art 45 EuGVVO taxative Gründe in denen die Anerkennung zu versagen wäre. Durch die EuGVVO wurde das exequaturverfahren abgeschafft, es bedarf daher im Anwendungsbereich keiner Vollstreckbarerklärung gem Art 39 EuGVVO, die Versgaungsgründe für die Vollstreckung sin die gleichen wie für die Anerkennung.