Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage Flashcards
(3 cards)
Was ist die Nichtigkeits- und was die Wiederaufnahmsklage?
Dabei handelt es sich um Rechtsmittelklagen die zur Bekämpfung von bereits rechtskräftigen Entscheidungen wegen grober Fehlerhaftigkeit dienen. Sie sind außerordentlich, nicht aufsteigend und nicht aufschiebend.
Voraussetzungen:
Statthaftigkeit: richten sich gegen sacherledigende Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse)
Legitimation: Parteien, Nebenintervenienten
Rechtzeitigkeit: relative Frist 4 Wochen, absolute Frist 10 Jahre
Beschwer: es gilt die wirkungsbezogene Beschwer, die siegreiche Partei die die nicht vom Rechtsmittel-Klagegrund betroffen ist kann trotzdem eine Nichtigkeitsklage erheben wenn das rechtliche gehör des beklagten verletzt wurde und die Auslandsvollstreckung deswegen nicht möglich ist.
Nichtigkeitsklage gem § 529 ZPO:
Dient der Geltendmachung von besonders schwerwiegenden Nichtigkeiten, setzt formelle Rechtskraft voraus.
Gründe: Ausgeschlossenheit eines Richters, Entzug des rechtlichen Gehörs, Prozessunfähigkeit, Vollmachtsmangel bei gewillkürtem Vertreter.
Die Klage wäre unstatthaft, wenn die Gründe bereits vergeblich mit Rechtsmitteln geltend gemacht wurden oder wenn die Ausgeschlossenheit bereits frühere im Verfahren oder mit Rechtsmitteln geltend machbar gewesen wäre
Wiederaufnahmsklage gem § 530 ZPO:
Dient der Geltendmachung von groben Unrichtigkeiten, ist auch vor formeller Rechtskraft statthaft, wenn die Grnde wegen des Neuerungsverbotes bei Rechtsmitteln nicht mehr geltend gemacht werden können.
Gründe:
Strafrechtliche (Urkundenfälschung, Falschaussage, Betrug, Amtsmissbrauch), Wegfall bindender Entscheidungen, unverschuldetes Auffinden oder Benützbar werden von rechtskräftigen Entscheidungen oder neuer Tatsachen und Beweismittel die eine günstige Entscheidung bewirkt hätten.
Klagefristen bei der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage?
Relative Frist gem § 534 ZPO: 4 Wochen
Absolute Frist:
10 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung gem § 534 Abs 3 ZPO.
Ausnahmen bestehen für Nichtigkeitsklagen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gem § 529 Abs 1 Z 2 ZPO.
Was ist der Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren und welches Pendant gibt es im Zivilprozess dazu? Braucht man immer eine rechtskräftige Entscheidung?
Das Pendant zum Abänderungsantrag im Zivilrpozess ist die Nichtigkeits- und die Wiederaufnahmsklage. Für den Abänderungsantrag braucht man immer eine rechtskräftige Entscheidung, gleiches gilt für die Nichtigkeitsklage. Gilt nicht für die Wiederaufnahmsklage.
Das Außerstreitverfahren ist hier strenger also die ZPO weil im Rechtsmittelverfahren im Außerstreitverfahren beschränkte Neuerungserlaubnis gilt, in der ZPO aber nicht.