Streitgegenstand Flashcards
(6 cards)
Streitgegenstandsbegriff
Der Streitgegenstand ist der im Prozess geltend gemachte prozessuale Anspruch. Es gibt verschiedene Streitgegenstandstheorien.
Er ist vor allem für folgende Punkte relevant:
Zulässigkeit des Rechtsweges
Sachliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Internationale Zuständigkeit
Begrenzung der richterlichen Entscheidungsbefugnis (kein plus oder aliud gem § 405 ZPO)
Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht (Prozesshindernis gilt nur für diente Streitgegenstände)
Klagsänderung gem § 235 ZPO, liegt nur vor wenn STreitgegenstand geändert wird
Materielle Rechtskraft gem § 411 ZPO, bezieht sich nur auf den Streitgegenstand, nur bei gleichem Streitgegenstand wäre eine neue Klage zurückzuweisen
Welche Streitgegenstandsbegriffe kennen sie?
Zweigliedriger Streitgegenstndsbegriff (hA):
Besteht aus Klagebegehren und Klagegrund. Die ZPO geht dabei von der Substantiierungstheorie aus, das Klagebegehren soll sich aus dem Klagegrund ergeben.
Wann ein anderen Klagegrund vorlieg ist anhand von zwei Theorien zu prüfen:
Theorie vom rechtserzeugenden Sachverhalt: dabei wird darauf abgestellt ob die neuen Tatsachen zur Anwendung einer neuen anspruchbegründenen Rechtsnorm führen oder ob die neuen Tatsachen nur zur Ergänzung und Präzisierung innerhalb desselben rechtlichen Tatbestandes dienen, also zur selben anspruchbegründenen Rechtsnorm führen.
Theorie vom Lebenssachverhalt:
Danach gehören alle Tatsachen zum selben Streitgegenstand die demselben tatsächlichen Lebensvorgang engehören.
Eingliedriger Streitgegenstandsbegriff:
Dabei kommt es allein auf das Klagebegehren an. Dabei werden Änderungen des Tatsachenvorbringens erleichtert, es ist aber schwerer einen zweiten Prozess einzuleiten, weil das gleiche Begehren angeführt wird.
Dreigliediriger Streitgegenstandsbegriff:
Klagebegehren, Klagegrund und Rechtsgrund, wird aber grundsätzlich abgelehnt außer wenn der Kläger seine Klage ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt. Dann darf das Gericht nur diesen prüfen.
Wirkungsbezogener Streitgegenstandsbegriff:
Klagebegehren, Klagegrund und Rechtsschutzziel. Das Rechtsschutzziel ist gleich wenn der Kläger in beiden Prozessen denselben materiellen Ordnungswert verfolgt (Ziel: Schadensausgleich, dann gelten alle Normen die dazu führen als gleich).
Kernpunkttheorie:
Streitgegenstandsbegriff des EuGH. Demnach wird ein dienten Streitgegenstand angenommen wenn es im Kern des Verfahrens um denselben Lebenssachverhalt und die selben materiellen Rechtsfragen geht. Dies birgt aber die Gefahr der Torpedoklagen, wenn in Staaten mit bekannt langer Verfahrensdauer vorsorglich eine negative Feststellungsklage eingebracht wird. Gem Art 29 EuGVVO muss das später angerufene Gericht bei mehreren anhängig gemachten Klagen das Verfahren aussetzen bis die Unzuständigkeitd es ersten Gerichts feststeht.
Wie stellt man den maßgeblichen Sachverhalt fest?
Nach der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie gibt es zwei Ansätze. In Österreich gilt die Theorie vom rechtserzeugenden Sachverhalt.
Nennen sie ein Beispiel bei dem nach der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie zwei Streitgegenstände vorliegen.
Wenn der Kläger die Scheidung aus Verschuldne seiner Frau einklagt und diese rechtskräftig abgewiesen wird und er dann eine neue Scheidungsklage begehrt mit dem Arhgument der Zerrütung der Ehe, dann tritt ein zusätzliches Sachverhaltselement dazu und es wäre nicht derselbe STreitgegenstand.
Oder wenn der Kläger klagt mit der Begründung der andere schuldet ihm 500,- aus einem Mietvertrag und das abgewiesen wird und er dann nochmals klagt mit der Begründung es kommt aus einem Kaufvertrag.
Nennen sie ein Beispiel wo nach der zweigliedrigen Streitgegenstandsstheorie ein gleicher Streitgegenstand vorliegt.
Ein Kläger stützt sich bei einer Schadenersatzklage aus einem Verkehrsunfall nur auf die Verschuldneshaftung nach dem ABGB und in einem zweiten Verfahren stützt er sich auf Ansprüche der Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Begehren (Schadenersatz) und Sachverhalt sind gleich.
Sind die Klage auf Feststellung des Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises derselbe Streitgegenstand?
Nach dem EuGH liegt ein gleicher STreitgegenstand vor, weil beide Verfahren sich im Kern mit denselben Fragen beschäftigen müssen (besteht der kaufpreisanspruch?)
Österreichisches Recht:
Wenn zuerst die Feststellungsklage erhoben wird und danach dann die Leistungsklage dann liegt keine Identität vor, wenn aber zuerst die Leistungsklage und dann die Feststellungsklage erhoben wird dann ist Identität gegeben.